Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates (126.515.851.44)
CH - SO

Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates

1 Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates RRB vom 6. September 1999 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 82 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September
1969
1 ) beschliesst: A. Nebenamtliche Inspektoren und Inspektorinnen I. Voraussetzung

§ 1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die nebenamtlichen Inspektoren und Inspekto- rinnen, die Betreuer und Betreuerinnen, die Berater und Beraterinnen sowie für die Fachleute.
2 Subsidiär finden die einschlägigen Bestimmungen für das Staatspersonal Anwendung. II. Anstellungsbedingungen

§ 2. Arbeitspensum

1 Das wöchentliche Arbeitspensum der nebenamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen beträgt 14 Stunden, zuzüglich 13 Minuten Vorholzeit (1/3 Pensum).
2 Die Teilnahme an dienstlichen Sitzungen gilt als Arbeitszeit.

§ 3. Absenzen

Die Abwesenheiten sind nach Möglichkeit entsprechend dem Anstellungs- grad auf die Schule, an welcher der nebenamtliche Inspektor oder die nebenamtliche Inspektorin unterrichtet, und auf die inspektorale Tätigkeit zu verteilen. ________________
1 ) BGS 413.111.
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§ 4. Zeiterfassung

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kinder- garten, der hauptamtliche Inspektor oder die hauptamtliche Inspektorin bestimmt die Zeiterfassungsart und die Höhe des maximalen Zeitsaldos.

§ 5. Zeitsaldo

Der Zeitsaldo ist während der ordentlichen Schulferien der zugeteilten Schulen in Absprache mit dem hauptamtlichen Inspektor oder der haupt- amtlichen Inspektorin auszugleichen. Als Berechnungsperiode gilt jeweils das Schuljahr (1. August bis 31. Juli). Am Ende der Berechnungsperiode soll der Zeitsaldo in der Regel ausgeglichen sein.

§ 6. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Dienstverhältnisses

1 Bevor das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszuglei- chen.
2 Ein negativer Zeitsaldo sowie ein Vorbezug von freien Tagen werden in der letzten Gehaltsabrechnung verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo wird vergütet, sofern ein Ausgleich nachweislich nicht möglich war.

§ 7. Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Berufs- und Nichtberufsunfälle.

§ 8. Pensionskasse

Für die Pensionskasse leistet der Kanton seine Beiträge gemäss den Be- stimmungen für das Staatspersonal. III. Entlastung

§ 9. Teilbeurlaubung

Die nebenamtlichen Inspektoren und nebenamtlichen Inspektorinnen mit einer Anstellung, die ein 2/3 Pensum übersteigt, haben bei der zuständi- gen Schulbehörde ein Gesuch um eine entsprechende Teilbeurlaubung einzureichen.

§ 10. Anstellung im Teilpensum

1 Die nebenamtlichen Inspektoren und die nebenamtlichen Inspektorinnen im Teilpensum haben sich für ein Teilpensum von maximal 2/3 eines Voll- pensums anstellen zu lassen.
2 Beträgt das bisherige Pensum bei der Wahl zum nebenamtlichen Inspek- tor oder zur nebenamtlichen Inspektorin bereits 2/3 eines Vollpensums oder weniger, kann die Tätigkeit als nebenamtlicher Inspektor oder als nebenamtliche Inspektorin zusätzlich geleistet werden.

§ 11. Maximaler Beschäftigungsgrad

Der maximale Beschäftigungsgrad darf 100% nicht übe rsteigen.
3 IV. Besoldung

§ 12. Besoldungsanspruch

1 Lehrkräfte, die als nebenamtliche Inspektoren und nebenamtliche In- spektorinnen amten, werden entsprechend ihrer bisherigen Lohnklasse und Erfahrungsstufe besoldet.
2 Die Besoldung der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner erfolgt in Lohnklasse 17.
3 Die Besoldung wird monatlich ausgerichtet.

§ 13. Besitzstand

Lehrkräfte, die aufgrund der BERESO-Überführung im Besitzstand sind, erhalten diese Besoldung.

§ 14. Anrechnung

Die Tätigkeit als nebenamtlicher Inspektor oder als nebenamtliche Inspek- torin wird für die Erfahrungsjahre angerechnet.

§ 15. Weitere Ansprüche

1 Die Entschädigung für die Tätigkeit als nebenamtlicher Inspektor oder als nebenamtliche Inspektorin beträgt bei einem Arbeitspensum von 1/3 pau- schal Fr. 2'200.-- pro Jahr.
2 Die Aufwendungen für die Administration werden mit pauschal Fr. 800.-- pro Jahr abgegolten.
3 Die Ausrichtung dieser Entschädigungen erfolgt jeweils im Monat De- zember.

§ 16. Spesenentschädigung

Die Spesenentschädigung erfolgt nach den Bestimmungen für das Staats- personal. B. Betreuer und Betreuerinnen

§ 17. Entschädigung

Betreuern und Betreuerinnen wird die folgende Besoldung pauschal aus- gerichtet: a) Betreuungsdauer 5 - 11 Schulwochen: Fr. 268.--; b) Betreuungsdauer 12 - 20 Schulwochen: Fr. 375.--; c) Betreuungsdauer 21 - 39 Schulwochen: Fr. 536.--.

§ 18. Teuerungszulage

1 Auf die Entschädigungen für die Betreuung wird die zu Beginn des Se- mesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage ausgerichtet.
2 Die Ausrichtung der Entschädigung erfolgt nach Abschluss der Betreu- ung.
4 C. Berater und Beraterinnen

§ 19. Entschädigung

a) Lehrkräfte oder Staats-/Gemeindeangestellte (unselbständig Erwer- bende) werden gemäss ihrer BERESO-Einstufung entschädigt, zuzüglich pauschal Fr. 150.-- pro Beratung. Für Personen ohne BERESO- Einstufung wird die Entschädigung im Einzelfall in Zusammenarbeit mit dem Personalamt festgesetzt. b) Externe Berater und Beraterinnen (selbständig Erwerbende) werden gemäss den Weisungen des Finanzdepartementes
1 ) zum Gebührentarif entschädigt.

§ 20. Teuerungszulage

1 Auf den Entschädigungen für die Betreuung wird die zu Beginn des Se- mesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage ausgerichtet.
2 Die Ausrichtung der Entschädigung erfolgt nach Abschluss der Beratung. D. Fachleute

§ 21. Entschädigung

a) Lehrkräfte oder Staats-/Gemeindeangestellte (unselbständig Erwer- bende) werden gemäss ihrer BERESO-Einstufung entschädigt. b) Externe Fachleute (selbständig Erwerbende) werden gemäss den Wei- sungen des Finanzdepartementes
2 ) zum Gebührentarif entschädigt. E. Besondere Entschädigungen

§ 22. Ausserordentliche Fälle

In ausserordentlichen Fällen kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kindergarten in Zusammenarbeit mit dem Personalamt für Betreuung und Beratung angemessene Entschädigungen festsetzen. F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 23. Aufhebung geltenden Rechts

Die Verordnung über Besoldung und Entlastung der regionalen Inspekto- ren und der Betreuer für Volksschule und Kindergärten vom 25. Septem- ber 1984
3 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
2 ) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
3 ) GS 89, 533 (BGS 126.515.851.44).
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§ 24. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Im Namen des Regierungsrates Dr. Thomas Wallner Dr. Konrad Schwaller Landammann Staatsschreiber Die Einspruchsfrist ist am 25. November 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 1999.
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