Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über So... (0.831.109.654.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 11. September 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Dezember 1976² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Januar 1977 In Kraft getreten am 1. März 1977 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1977 290
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Portugiesischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Stellung der Angehörigen der beiden Staaten in der schweizerischen und portugiesischen Gesetzgebung über Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Genannten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
¹ Dieses Abkommen gilt
A.  in der Schweiz
a. für die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. für die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
c. für die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
d. für die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
e. für die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, jedoch nur bezüglich des Titels III erstes Kapitel sowie der Titel IV und V dieses Abkommens;
B.  in Portugal für die Gesetzgebungen:
a. über das allgemeine System der Sozialen Sicherheit bezüglich der Leistungen für die Risiken Krankheit, Mutterschaft, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Tod sowie Familienleistungen, einschliesslich der Leistungen des Systems der Freiwilligen Sozialversicherung;
b. über das System der Wiedergutmachung von Schäden aus Arbeitsunfällen;
c. über die Sondersysteme für bestimmte Kategorien von Erwerbstätigen betreffend die unter Buchstabe a angeführten Leistungen;
d. über den amtlichen Gesundheitsdienst.³
² Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Ausserdem gilt es
a. für Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Katego-rien von Personen ausdehnen, wenn die ihre Gesetzgebung ändernde Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften der anderen Vertragspartei mitteilt, dass das Abkommen nicht für diese Vorschriften gilt;
b. für Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird.
³ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1991, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 2 ⁴
¹ Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussproto­kolls sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Familien­angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staats-angehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder deren Fami­­lien­angehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genann­ten Staatsangehörigen ableiten, gleichgestellt.
² Der in Absatz 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften:
a. über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer;
b. über die Rentenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind; Artikel 5 a bleibt vorbehalten;
c. über Fürsorgeleistungen an im Ausland wohnende betagte und invalide Schweizer Bürger.
⁴ Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1991, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 3 ⁵
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussproto­kolls erhalten die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen haben, diese Lei­s­tungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sowie, soweit sie ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, an deren Familienangehörige und Hinterlassene, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen oder deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
⁵ Fassung gemäss Art. 3 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).

Titel II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 4
¹ Staatsangehörige einer Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie erwerbstätig sind.
² Gelten auf Grund einer im Gebiet beider Vertragsparteien ausgeübten Erwerbs­tätigkeit nach dem in Absatz 1 genannten Grundsatz die Gesetzgebungen beider Vertragsparteien, so sind den Versicherungen jeder der beiden Vertragsparteien Beiträge nur für die in deren Gebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit geschuldet.
Art. 5
Von dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
a. Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendung diese Dauer, so kann die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
b. Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Indessen werden diese Arbeitnehmer, wenn sie auf Dauer angestellt sind und das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung hat, auf Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder auf Antrag des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Arbeitgebers der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet sich die Zweigniederlassung oder die ständige Vertretung befindet.
c. Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
d.⁶
Die Buchstaben a bis c gelten für alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
⁶ Fassung gemäss Art. 4 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 5a ⁷
Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, sind nach der Gesetz­gebung dieser Vertragspartei versichert.
⁷ Eingefügt durch Art. 5 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 6 ⁸
¹ Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
² Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind nach der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
³ Absatz 2 gilt entsprechend für:
a. Staatsangehörige dritter Staaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der einen Vertragspartei im Gebiete der anderen Vertragspartei beschäftigt werden;
b. Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige dritter Staaten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei in persönlichen Diensten eines in den Absätzen 1 oder 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei beschäftigt werden.
⁴ Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung der einen Vertragspartei Personen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei im allgemeinen auf­erlegten Pflichten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu erfüllen. Beschäftigt ein in Absatz 1 oder 2 genannter Staatsangehöriger Personen im Sinne des vorhergehenden Satzes, so gilt dieser für ihn entsprechend.
⁵ Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
⁸ Fassung gemäss Art. 6 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 7 ⁹
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können zugunsten der in Betracht kommenden Personen Ausnahmen von den Artikeln 4–6 vereinbaren.
⁹ Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 7a ¹⁰
¹ Übt eine Person eine Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen Vertragspartei aus und bleibt sie nach den Artikeln 5–7 weiterhin der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
² Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetz­gebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ver­sichert.
¹⁰ Eingefügt durch Art. 8 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).

Titel III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel Krankenversicherung und Mutterschaftsversicherung ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Art. 9 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 8 ¹²
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:
a. Verlegt eine Person, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihren Wohnort von Portugal nach der Schweiz, so wird sie unabhängig von ihrem Alter in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie – unmittelbar vor ihrem Wohnortswechsel – der portugiesischen Krankenversicherung angeschlossen war, wenn sich die Versicherung in der Schweiz auf Krankengeld bezieht;
– Anspruch auf Leistungen des portugiesischen Nationalen Gesundheitsdienstes hatte, wenn sich die Versicherung in der Schweiz auf Krankenpflege bezieht;
– sich innert dreier Monate nach ihrem Wohnortswechsel um die Aufnahme in eine schweizerische Krankenkasse bewirbt;
– die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt;
– nicht ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt.
b. Die Zeiten, während derer eine Person Anspruch auf Leistungen des portu­giesischen Nationalen Gesundheitsdienstes hatte, und, in bezug auf Kran­kengeld, die Zeiten, während derer sie der portugiesischen Krankenversi­cherung angeschlossen war, werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt; bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit mindestens drei Monaten einer schweize-rischen Krankenkasse angehört.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
¹² Fassung gemäss Art. 10 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 9 ¹³
Für den Erwerb des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsleistungen nach der portugiesischen Gesetzgebung gilt folgende Regelung, wenn die betreffende Person, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, seit ihrer letzten Einreise in Portugal eine Beitragszeit nach dieser Gesetzgebung zurückgelegt hat:
a. Die von dem Wohnortswechsel in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten werden wie nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegte Zeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht überschneiden und nicht mehr als drei Monate zwischen dem Ausscheiden aus der schweizerischen Krankenkasse und der obligatorischen Unterstellung in der portugiesischen Sozialen Sicherheit vergangen sind;
b. Für die Leistungen bei Mutterschaft gilt Buchstabe a nur, wenn die Ver­sicherte während der letzten drei Monate vor dem Zeitpunkt, in dem diese Leistungen in Betracht kommen, Beiträge nach der portugiesischen Gesetzgebung entrichtet hat.
¹³ Fassung gemäss Art. 11 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 10
Ein in Portugal beschäftigter schweizerischer oder portugiesischer Staatsangehöriger, dem von einem portugiesischen Träger Leistungen wegen Krankheit gewährt werden, hat auch dann Anspruch auf diese Leistungen, wenn er seinen Wohnort nach der Schweiz verlegt, sofern ihm der portugiesische Träger, dem er angeschlossen ist, die Zustimmung zu dieser Wohnortsverlegung vor der Abreise erteilt hat.

Zweites Kapitel Invalidenversicherung

Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 11 ¹⁴
¹ Nichterwerbstätige portugiesische Staatsangehörige haben Anspruch auf Einglie­derungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz wohnen und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. Ein Auf­enthalt ausserhalb der Schweiz während höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer im Sinne des ersten und zweiten Satzes nicht.
² Kinder, die in Portugal invalid geboren sind, deren Mutter in der Schweiz ver­sichert ist und sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Portugal aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleich­gestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach er Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
³ Die Absätze 1 und 2 sind auf ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Falle die Kosten für Leistungen im Gebiet eines Drittstaates jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 12 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 12 ¹⁵
¹ Für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines schweizerischen oder portugiesischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.
² Ordentliche schweizerische Alters- und Hinterlassenenrenten, die eine nach Absatz 1 berechnete Invalidenrente ablösen, werden nach den schweizerischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden. Wenn jedoch die portugiesischen Versicherungszeiten trotz der Anwendung von Artikel 20 dieses Abkommens sowie der Bestimmungen anderer Staatsverträge ausnahmsweise keinen Anspruch auf eine entsprechende portugiesische Leistung entstehen lassen, so werden sie für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die obenerwähnten schweizerischen Renten dient, ebenfalls berücksichtigt.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 13 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 13 ¹⁶
¹ Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung der schweizerischen Invalidenversicherung gilt ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben muss, dessen Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, als Versicherter im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung, für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Arbeits­unterbrechung mit nachfolgender Invalidität; er hat Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz.
² Als Versicherter im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung gilt auch ein portugiesischer Staatsangehöriger, der nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhält.
¹⁶ Fassung gemäss Art. 14 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 14
Portugiesische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
Art. 15 ¹⁷
¹ Für den Erwerb des Anspruchs auf portugiesische Invalidenleistungen sowie für deren Berechnung werden die von einem schweizerischen oder portugiesischen Staatsangehörigen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten wie portugiesische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für die Feststellung der Leistungen wird der für die Berechnung massgebende durchschnittliche Lohn auf Grund der Löhne bestimmt, die während der nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeit bezogen wurden. Dies gilt nur, wenn die in den portugiesischen Versicherungen zurückgelegte Beitragszeit mindestens zwölf Monate beträgt.
² Absatz 1 gilt nur für Personen, die im Zeitpunkt, in dem wegen Krankheit oder Unfall eine Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität eintritt, obligatorisch der portugiesischen Versicherung angeschlossen sind.
¹⁷ Fassung gemäss Art. 15 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 16
Wird ein in Portugal wohnender Versicherter, der eine ordentliche halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, im Sinne der portugiesischen Gesetzgebung invalid und reichen die allein nach dieser Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten, unter Ausschluss der bei der Gewährung der schweizerischen halben Rente bereits berücksichtigten Zeiten, für den Anspruch auf eine Invalidenleistung nach der portugiesischen Gesetzgebung aus, so erhält er auch diese Leis­tung.

Drittes Kapitel Alters- und Hinterlassenenversicherung

Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 17
¹ Portugiesische Staatsangehörige haben vorbehältlich des Absatzes 3 unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
² Hat ein portugiesischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die weniger als ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teil­rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt der Berechtigte, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der portugiesische Staatsangehörige oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.¹⁸
³ Die in Absatz 2 vorgesehene einmalige Abfindung entspricht dem Barwert der Rente, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetz­gebung geschuldet ist oder, sofern die Ausreise nach der Gewährung der Rente erfolgt, dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt, in dem der Berechtigt die Schweiz endgültig verlässt.
⁴ Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bei der Berechnung dieser Abfindung berücksichtigten Beiträgen mehr geltend machen.
¹⁸ Fassung gemäss Art. 16 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 18
Portugiesische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente sowie der eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
Art. 19 ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben durch Art. 17 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 20
War ein Staatsangehöriger der einen oder anderen Vertragspartei nacheinander oder abwechslungsweise den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien unterstellt, so werden, soweit notwendig, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach diesem Unterabschnitt auf portugiesischer Seite die auf Grund beider Gesetzgebungen zurückgelegten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Dies gilt nur, wenn die in den portugiesischen Versicherungen zurückgelegte Beitragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
Art. 21
Wird eine Leistung unter Anrechnung schweizerischer Beitragszeiten und gleich­gestellter Zeiten gewährt, so berechnet sie sich wie folgt:
a. Der zuständige portugiesische Träger ermittelt zunächst den Betrag der Leis­tung, auf die der Versicherte oder seine Hinterlassenen Anspruch hätten, wenn alle nach Artikel 20 zu berücksichtigenden Zeiten nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären. Für die Feststellung der Leistung gilt Artikel 15 Absatz 2 zweiter Satz.
b. Ausgehend von diesem Betrag setzt der zuständige Träger den geschuldeten Teil der Leistung nach dem Verhältnis fest, das der Dauer der nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer aller berücksichtigten Zeiten entspricht.
Art. 22
Erreicht die Summe der schweizerischen Rente und der portugiesischen Pension nicht die von der portugiesischen Gesetzgebung garantierte Mindestrente, so hat der in Portugal wohnende Versicherte oder seine Hinterlassenen zu Lasten des zuständigen portugiesischen Trägers Anspruch auf eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages.

Viertes Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 23
¹ Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
² Haben schweizerische und portugiesische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Wohnort in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich unter den gleichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die betreffende Person das Gebiet der einen Vertragspartei unvermittelt verlassen musste, um sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, und aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage war, die Zustimmung vor ihrer Abreise einzuholen, sofern sie nach Verlegung des Wohnortes dies sobald als möglich nachholt.
³ Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nach diesen Absätzen beanspruchen können, werden nach den Rechtsvorschriften gewährt, die für den durch die zuständigen Behörden bezeichneten Träger des Wohnortes gelten.
⁴ Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dürfen, ausser in Fällen höchster Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Art. 24
Auf Ersuchen des zuständigen Trägers werden Taggelder in den Fällen von Artikel 23 durch den Träger des Wohnortes gewährt. Der zuständige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer der dem Berechtigten zustehenden Geldleistungen mitzuteilen.
Art. 25
Der zuständige Träger erstattet dem aushelfenden Träger, der nach den Artikeln 23 und 24 Leistungen erbracht hat, die aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Ver-waltungskosten. Die Erstattung der Leistungen nach Artikel 23 kann auch nach einem zwischen den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Verfahren pauschal erfolgen.
Art. 26
Bei Berufskrankheiten wenden die zuständigen Träger der Vertragsparteien ihre eigene Gesetzgebung an.
Art. 27
¹ Sind mit oder ohne ausdrückliche Vorschrift nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen, so werden auch die früher unter der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei eingetretenen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, als wären sie unter der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei eingetreten.
² Sind nacheinander eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten durch die Versicherungen beider Vertragsparteien zu entschädigen, so gilt für Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, folgendes:
a. Der für den früher eingetretenen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zuständige Versicherungsträger gewährt weiterhin die bereits zugesprochenen Geldleis­tungen. Besteht ein Leistungsanspruch nur in Anwendung von Absatz 1, so gewährt dieser Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des früher eingetretenen Arbeitsunfalles (Berufs­krankheit).
b. Der für den neuen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zuständige Versicherungsträger berechnet die Leistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) nach der für ihn anwendbaren Gesetzgebung.

Fünftes Kapitel Familienleistungen ²⁰

²⁰ Fassung gemäss Art. 18 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 28
¹ Landwirtschaftliche Arbeitnehmer portugiesischer Staatsangehörigkeit, die mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern in der Schweiz wohnen, sind schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt und haben Anspruch auf die in der schweizerischen Bundesgesetzgebung vorgesehenen Haushaltungs- und Kinderzulagen.
² Landwirtschaftliche Arbeitnehmer portugiesischer Staatsangehörigkeit, deren Kinder ausserhalb der Schweiz leben, haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in der Schweiz Anspruch auf die in der obenerwähnten Gesetzgebung vorgesehenen Kinderzulagen.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
Art. 29 ²¹
¹ Schweizerische Erwerbstätige, die in Portugal wohnen, sind portugiesischen Erwerbstätigen gleichgestellt und haben für ihre in Portugal wohnenden Familien­angehörigen Anspruch auf Familienleistungen unter den in der portugiesischen Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen.
² Erfüllt ein schweizerischer oder portugiesischer Erwerbstätiger die für den Erwerb des Anspruchs auf Familienleistungen nach der portugiesischen Gesetzgebung erforderlichen versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht, so werden die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
³ Schweizerische und portugiesische Erwerbstätige haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in Portugal für ihre in der Schweiz lebenden Kinder Anspruch auf Familienleistungen unter den in der portugiesischen Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen.
²¹ Fassung gemäss Art. 19 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).

Titel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 30 ²²
¹ Für die Anwendung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
– in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung
– in Bezug auf Portugal: das für die Aufsicht über den betreffenden Bereich zuständige Ministerium
² Die zuständigen Behörden
a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durch­führungsbestimmungen;
b. unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
c. unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung;
d. können insbesondere vereinbaren, dass von jeder Vertragspartei Verbindungsstellen bezeichnet werden;
e. können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren.
²² Fassung gemäss Art. 20 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 31
¹ Die Behörden, Gerichte und zuständigen Träger leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handle es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung.
² Die zuständigen Behörden regeln einvernehmlich die Einzelheiten der gegen­seitigen Hilfe, der medizinischen und administrativen Kontrolle der durch dieses Abkommen begünstigten Personen sowie die Beteiligung an den Kosten der medi-zinischen und administrativen Untersuchungen.
³ Die Durchführung der freiwilligen schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der freiwilligen portugiesischen Versicherung für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die sich auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei befinden, insbesondere hinsichtlich der Überweisung von Beiträgen an diese Versicherungen und des Bezugs der daraus erworbenen Leistungen, wird von den zuständigen Behörden nicht behindert.²³
²³ Fassung gemäss Art. 21 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Art. 32
¹ Die in der Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelabgaben und Steuern für Urkunden, die nach dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gilt auch für Urkunden, die nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei beizubringen sind.
² Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsparteien verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke, Bescheinigungen und Urkunden, welche zur Durchführung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 33
¹ Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Versicherungsträger der Vertragsparteien können bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren.
² Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Versicherungsträger der einen Vertragspartei dürfen Gesuche und andere Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
Art. 34
Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder bei einem Versicherungsträger der einen Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichts­behörde oder bei einem entsprechenden Versicherungsträger der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unter Angabe des Eingangsdatums unverzüglich an die zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter.
Art. 35
¹ Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, befreien sich durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung.
² Falls die eine oder andere Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die beiden Vertragsparteien unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge nach den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 36
Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Versicherungsträger der ersten Vertragspartei nach der für ihn geltenden Gesetzgebung über. Die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an, wobei sie den subrogierten Versicherungsträger dem innerstaatlichen Sozialversicherungsträger gleichstellt.
Art. 37
¹ Alle Schwierigkeiten aus der Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
² Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichtes.

Titel V Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38
¹ Dieses Abkommen begründet keinerlei Ansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
² Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach diesem Abkommen werden alle Versicherungszeiten, Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten sowie alle Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
³ Unter Vorbehalt von Absatz 1 gilt dieses Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Jedoch
a. wird im Versicherungsfall der Invalidität ein Anspruch nur begründet, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten des Abkommens noch im Gebiet der Vertragspartei wohnt, in dem er invalid geworden ist;
b. werden ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung für vor dem 1. Januar 1960 eingetretene Versicherungsfälle nur gewährt, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls während mindestens zehn Jahren Beiträge entrichtet und diese Beiträge nicht nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung²⁴ rückvergütet worden sind;
c. werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtbetriebsunfälle nur den Versicherten selbst oder ihrer Witwe und ihren Waisen gewährt.
⁴ Invaliden‑, Alters- oder Hinterlassenenleistungen, die vom zuständigen Träger einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurden und deren Auszahlung nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei wegen der Abreise des Berechtigten ins Ausland eingestellt worden war, werden vom Inkrafttreten dieses Abkommens an unter Vorbehalt seiner Bestimmungen wieder ausgerichtet.
⁵ Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
²⁴ SR 831.10
Art. 39
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 40
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Lissabon ausgetauscht.
² Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 41
¹ Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragspar­teien drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.
² Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die von einer Person nach seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die nach seinen Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarungen geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 11. September 1975, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und portugiesischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Portugiesischen Republik:

C. Motta

E. M. F. Bugalho

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die unterzeichneten Bevollmächtigten festgestellt, dass Einverständnis über folgendes besteht:
1.²⁵
«Gebiet» im Sinne des Abkommens bedeutet in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in bezug auf die Portugiesische Republik das Gebiet Portugals auf dem europäischen Kontinent und die Inselgruppen der Azoren und Madeiras.
2. «Staatsangehöriger» im Sinne des Abkommens bedeutet in bezug auf die Schweiz jede Person schweizerischer Staatsangehörigkeit und in bezug auf Portugal jede Person portugiesischer Staatsangehörigkeit.
3. «Wohnen» im Sinne des Abkommens bedeutet sich gewöhnlich aufhalten.
4. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951²⁶ und des Protokolls vom 31. Januar 1967²⁷ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954²⁸ über die Rechtsstellung der Staaten­losen, wenn sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen.
Es gilt unter der gleichen Voraussetzung für deren Angehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
5. …²⁹
6.³⁰
In Abweichung von Artikel 3 des Abkommens werden ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilf­losenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht an ausserhalb der Schweiz wohnende Berechtigte ausgerichtet.
7. Soweit die in der Schweiz beschäftigten portugiesischen Arbeitnehmer nicht bereits im Genuss einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundes­gesetzes vom 13. Juni 1911³¹ über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen, und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die erforderlichen Beiträge von ihrem Lohn abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.
8. In der Schweiz wohnende portugiesische Staatsangehörige, welche die Schweiz nicht länger als insgesamt drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne der Artikel 14 und 18 des Abkommens nicht. Anderseits werden Zeiten, während denen in der Schweiz wohnende portugiesische Staatsangehörige von der Unterstellung unter die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, für die Erfüllung der in den erwähnten Artikeln vorgesehenen Fristen nicht mitberücksichtigt.
9. Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten nach den Artikeln 14 und 18 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszurichtenden Renten verrechnet.
10. Artikel 23 Absätze 1 und 2 des Abkommens gilt auch für Angehörige von Drittstaaten, die der Gesetzgebung der einen Vertragspartei über die Ver­sicherung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstellt sind.
11. Die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die portugiesischen Staatsangehörigen rückvergütet worden sind, können nicht mehr an die schweizerische Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der genannten Versicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden.
12. Die Bestimmungen des Abkommens über die administrative und medizinische Verwaltungshilfe sowie dessen Artikel 33 bis 36 beziehen sich portugiesischerseits auch auf Nichtbetriebsunfälle, die vom zuständigen schweizerischen Versicherungsträger gedeckt sind.
13.³²
Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens umfasst nicht die Hilfe im Bereich der Zwangsvollstreckung.
14. Es wird festgestellt, dass in allen Kantonen ein Familienzulagensystem zugunsten von Arbeitnehmern besteht und dass nach den zurzeit geltenden Bestimmungen in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, auch Anspruch auf Familienzulagen für ihre ausserhalb der Schweiz wohnenden Kinder haben.
Das vorliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil des Abkommens; es gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen.
Geschehen zu Bern am 11. September 1975, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und portugiesischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Portugiesischen Republik:

C. Motta

E. M. F. Bugalho

²⁵ Fassung gemäss Art. 22 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
²⁶ SR 0.142.30
²⁷ SR 0.142.301
²⁸ SR 0.142.40
²⁹ Aufgehoben durch Art. 23 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
³⁰ Fassung gemäss Art. 24 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
³¹ Heute: das BG über die Krankenversicherung ( SR 832.10 ).
³² Fassung gemäss Art. 25 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 ( SR 0.831.109.654.11 ).
Markierungen
Leseansicht