Beschluss betreffend die Ausnahmen von der Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerdeinstanzen in regierungsrätlichen Erlassen
1. 7. 19 8 9 – 14 III G/4 Beschluss betreffend die Ausnahmen von der Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerdeinstanzen in regierungsrätlichen Erlassen (Erlassen vom Landrat am 28. Juni 1989) Der Landrat, gestützt auf Artikel 141 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) , erlässt folgenden Beschluss:
Art. 1 Der Landrat ermächtigt den Regierungsrat, im Rahmen der Anpassung des kantonalen Verordnungsrechts an das Verwaltungsrechtspflegegesetz bei den nachfolgend genannten Erlassen die aufgeführten Ausnahmen von der Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerde- instanzen festzulegen:
a. kantonale Vorschriften über den Schweizerpass vom 11. Januar 1971 (GS I C/3/2): Polizeidirektion als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des kantonalen Passbüros; Regierungsrat als letzte kantonale Instanz beim Weiterzug von Beschwerdeentscheiden der Polizeidirektion;
b. Reglement über die Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten vom 4. April 1972 (GS IV F/3): Erziehungsdirektion als erste und Regierungsrat als zweite und endgültig entscheidende Beschwerde- instanz gegen Verfügungen des Landesarchivs; Regierungsrat als einzige Beschwerdeinstanz bei Verfügungen von Verwaltungsbehörden über die Zugänglichkeit von im Landesarchiv aufbewahrten Akten gemäss den Artikeln 9 und 10 Absätze 1 und 2 des Reglementes;
c. Instruktion für die Polizeivorsteher vom 11. April 1923 (GS V A/2/1): Polizeidirektion als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Polizei- vorstehers; unmittelbare Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheide der Polizeidirektion beim Verwaltungsgericht;
d. Vollziehungsbestimmungen vom 19. Juni 1959 zur eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 (GS VIII A/52/1): Sanitäts- direktion als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Kantonstierarz- tes und der örtlichen Gesundheitsbehörden; unmittelbare Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheide der Sanitätsdirektion beim Verwaltungs- gericht;
e. Beschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften vom 4. Dezember 1972 (GS VIII A/53/1): Sanitätsdirek- tion als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des kantonalen Lebens- 1 1) GS III G/1
Ausnahmeregelung VRG Beschwerdeinstanzen – B III G/4 mittelinspektorates; unmittelbare Anfechtbarkeit der Beschwerdeent- scheide der Sanitätsdirektion beim Verwaltungsgericht;
f. Richtlinien für die Begutachtung der Gesuche um Erteilung von Bewilli- gungen für ausländische Jahresaufenthalter gemäss Bundesratsbe- gen Ausländer vom 14. Juni 1971 (GS VIII C/32/2): Endgültigkeit der Ent- scheide des Regierungsrates bei Beschwerden gegen Verfügungen des Arbeitsamtes und der Direktion des Innern;
g. Vollzugsbestimmungen zur Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vom 28. Oktober 1980 (GS IX D/2/4): Regierungsrat als letzte kantonale Instanz bei Beschwerden gegen Entscheide der Landwirtschaftsdirektion;
h. Vorschriften über die Bienenzucht und die Bienenhaltung vom 23. Mai 1978 (GS IX D/631/6): Landwirtschaftsdirektion als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Wanderobmanns; unmittelbare Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheide der Landwirtschaftsdirektion beim Verwal- tungsgericht.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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