Steuerverordnung Nr. 8 - Auskünfte aus dem Steuerregister (614.159.08)
CH - SO

Steuerverordnung Nr. 8 - Auskünfte aus dem Steuerregister

Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister Vom 1. Juli 1986 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 128 Absatz 3, 131, 256 Absatz 2 und 264 Ab - satz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezem - ber 1985
1 ) beschliesst:

§ 1 1. Steuerregister

1 Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Ein - kommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge.

§ 2 2. Auskünfte an Behörden

1 Das Staatssteuerregister steht den Steuerbehörden des Staates und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.
2 Im Übrigen haben das Recht auf Einsicht in das Staatssteuerregister und auf Auskünfte daraus: * a) die Rechnungsprüfungskommission zur Kontrolle des Gemeindesteu - erregisters auf Vollständigkeit und Richtigkeit; b) der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zur Erfüllung ihrer Aufgaben; c) das Amt für Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht über die Ge - meinden.

§ 3 3. Auskünfte an Dritte

a) Berechtigte
1 Auskünfte aus dem Steuerregister werden erteilt: a) dem Steuerpflichtigen über seine eigenen Steuerverhältnisse; b) dem Ehegatten des Steuerpflichtigen über die Steuerverhältnisse in der Zeit der gemeinsamen Besteuerung; c) Dritten über die Steuerverhältnisse des Steuerpflichtigen und, für die Zeit der gemeinsamen Besteuerung, seines Ehegatten, jedoch nur im schriftlichen Einverständnis des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten.
2 Auskünfte aus dem Steuerregister werden nur über rechtskräftige Veran - lagungen erteilt.
1) BGS 614.11 . GS 90, 499
1

§ 4 b) Auskunftsstelle

1 Auskünfte aus dem Steuerregister werden über natürliche Personen von der Veranlagungsbehörde, über juristische Personen von der kantonalen Steuerverwaltung erteilt. Auskünfte aus dem Steuerregister über natürli - che und juristische Personen können auch die im Gemeindesteuerregle - ment bezeichneten Behörden erteilen.

§ 5 c) Gebühr

1 Für eine Auskunft aus dem Staatssteuerregister wird eine Gebühr von 20 Franken pro Steuerpflichtigen und Steuerjahr erhoben. *
2 Für eine Auskunft aus dem Gemeindesteuerregister ist die von der Ge - meinde festgesetzte Gebühr zu entrichten.

§ 6 4. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Steuerweisung Nr. 6 vom

10. Januar 1975

1 ) ist aufgehoben.
1) GS 86, 552.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

22.09.1992 01.01.1993 § 5 Abs. 1 geändert -

24.08.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 24.08.2009 01.01.2010 geändert -

§ 5 Abs. 1 22.09.1992 01.01.1993 geändert -

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