Besoldung der Lehrkräfte an den kantonalen hauswirtschaftlichen Kursen
1 Besoldung der Lehrkräfte an den kantonalen hauswirtschaftlichen Kursen RRB vom 10. Juli 1973 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 26 litera f des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an den Volksschulen und Fortbildungsschulen (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 1963 beschliesst: Die Besoldung für den Unterricht an den kantonalen hauswirtschaftlichen Kursen wird wie folgt geregelt:
1. Hauswirtschafts- und Arbeitslehrerinnen haben Anspruch auf die
Grundbesoldung nach § 7 Ziffer 7 des Lehrerbesoldungsgesetzes, zuzüg- lich eine staatliche Zulage von 10% vom dritten Dienstjahr an. Werden sie nur von Fall zu Fall für einen Kurs eingesetzt, erhalten sie als Honorar jeweils 1/40 des massgeblichen Jahresstunden-Ansatzes je erteilte Unter- richtsstunde.
2. ...
1 )
3. Lehrkräfte, die allgemein bildende Fächer unterrichten, werden je er-
teilte Stunde im Rahmen der für sie nach dem Lehrerbesoldungsgesetz massgeblichen Zusatzstunden-Entschädigung besoldet.
4. Hauptverantwortliche Hauswirtschaftslehrerinnen erhalten für ausser-
ordentliche Beanspruchung durch die Führung solcher Kurse und durch die vermehrten administrativen Arbeiten eine zusätzliche Entschädigung von
...
2 ) pro Jahr oder. ...
3 ) pro Kurswoche.
5. Auf den Besoldungen und Entschädigungen wird die vom Kantonsrat
jeweilen beschlossene prozentuale Teuerungszulage ausgerichtet.
6. Für Lehrkräfte, die ausserhalb ihres Wohnortes oder ihres ordentlichen
Kursortes eingesetzt werden müssen, kann das Erziehungs-Departement eine Reiseentschädigung Wohnort-Kursort im Rahmen der für Staatsfunk- tionäre massgeblichen Bestimmungen festlegen. ________________
1 ) Ziff. 2 aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 1974.
2 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
3 ) Entschädigungen werden nicht aufgenommen; vgl. § 2 lit. g G über die Heraus- gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse.
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7. Die Besoldungen und Entschädigungen sind nach Anordnung des Erzie-
hungs-Departementes durch die Staatskasse auszurichten. Von hauptamt- lichen Lehrerinnen dieser Kurse effektiv erteilte Zusatzstunden werden jeweils pro Schulhalbjahr entschädigt.
8. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Mai 1973 in Kraft und ersetzt
den Regierungsratsbeschluss vom 8. Januar 1965.
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