Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (734.25)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

(VPeA) vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3, 15 e Absatz 2, 15 f Absatz 3, 15 g Absatz 3, 15 h Absatz 3, 15 k , 16 Absatz 7 und 16 a bis Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902¹ (EleG),²
verordnet:
¹ SR 734.0 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die Durchführung des Sachplanverfahrens für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken;
b. die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien;
c. das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von: 1. Hochspannungsanlagen,
2. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kVA, die mit einem Verteilnetz verbunden sind,
3. Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8 a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994³ der Genehmigungspflicht unterstellt sind.⁴
² Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Nieder­spannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.
³ Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:
a. Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September 1989⁵, soweit es sich nicht um Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt;
b. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 1997⁶ über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
c. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 1998⁷ über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
⁴ Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolley­busverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 2000⁸ über das Plangeneh­migungs­ver­fahren für Eisenbahnanlagen.
³ SR 734.1
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
⁵ [ AS 1989 1834 , 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4. AS 2002 128 Art. 43]. Siehe heute: die V vom 7. Nov. 2001 ( SR 734.27 ).
⁶ [ AS 1997 1016 , 2000 734 Art. 19 Ziff. 2 762 Ziff. I 3, 2007 4477 Ziff. IV 23, 2009 6243 Anhang 4 Ziff. II 4, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 1 2749 Ziff. I 1, 2013 3509 Anhang Ziff. 2. AS 2016 105 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 ( SR 734.26 ).
⁷ [ AS 1998 963 , 2007 4477 Ziff. IV 26, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 2 2749 Ziff. I 2, 2013 3509 Anhang Ziff. 4]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 ( SR 734.6 ).
⁸ SR 742.142.1

1 a . Abschnitt: ⁹ Sachplanverfahren

⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2009 3507 )
Art. 1 a ¹⁰ Prüfung der Sachplanpflicht
¹ Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
² Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
³ Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
Art. 1 b ¹¹ Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren
¹ Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden, wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999¹² über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden:
a. die Erstellung neuer Leitungen mit einer Länge von fünf Kilometern oder weniger, sofern keine Schutzziele von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht beeinträchtigt werden;
b. der Ersatz, die Änderung und der Ausbau von Leitungen, sofern das Leitungstrassee nicht oder auf einer Länge von höchstens fünf Kilometern verschoben wird und Konflikte mit Schutzzielen von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können;
c. Vorhaben, bei denen Leitungen zu mindestens 80 Prozent ihrer Länge als Kabel in bestehenden oder behördenverbindlich festgelegten Anlagen wie Strassen, Tunnels oder Stollen ausgeführt werden;
d. Vorhaben, bei denen die Gesuchstellerin anhand von raumplanerischen, umweltrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Abklärungen darlegt, dass keine andere Variante zu bevorzugen ist.
² Das BFE hört die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone zu den Unterlagen der Gesuchstellerin an. Es kann zusätzlich auch gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen anhören. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 ( AS 2013 3509 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
¹² SR 814.710
Art. 1 c ¹³ Vororientierung
Ein Vorhaben, das voraussichtlich der Sachplanpflicht unterliegt und dessen Bedarf von der Elektrizitätskommission bestätigt wurde (Art. 22 Abs. 2bis des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007¹⁴) oder anderweitig nachgewiesen wird, kann als Vororientierung in den Sachplan eingetragen werden.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 ( AS 2013 3509 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
¹⁴ SR 734.7
Art. 1 d ¹⁵ Vorbereitung des Sachplanverfahrens
¹ Bevor die Gesuchstellerin dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens für ein Vorhaben, das der Sachplanpflicht unterliegt, beantragt, schliesst sie mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab, mit der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:
a. die Planungsziele;
b. die Zuständigkeiten für die Organisation der Verfahrensschritte;
c. die Mitwirkung und die Information der Gemeinden;
d. der zeitliche Ablauf für die vorgesehenen Verfahrensschritte;
e. das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung.
² Sie erstellt Unterlagen für die Beurteilung möglicher Planungsgebiete. Daraus muss hervorgehen, dass das Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt wurde.
³ Die Gesuchstellerin kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone in Fällen, in denen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 ( AS 2013 3509 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
Art. 1 e ¹⁶ Einleitung des Sachplanverfahrens
¹ Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens.
² Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
a. eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zu dessen Bedarf;
b. die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1 d .
³ Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.
⁴ Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE innert zwei Monaten eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind:
a. das Bundesamt für Raumentwicklung;
b. das Bundesamt für Umwelt;
c. weitere betroffene Bundesämter;
d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;
e. das Inspektorat;
f. jeder betroffene Kanton;
g. die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen;
h. die Gesuchstellerin.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
Art. 1 f ¹⁷ Festsetzung des Planungsgebiets
¹ Das BFE stellt der Begleitgruppe die Unterlagen zum Planungsgebiet zur Stellungnahme zu. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungsgebieten Begehungen mit der Begleitgruppe organisieren.
² Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass darin mehre Planungskorridore ausgearbeitet werden können.
³ Das BFE erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000¹⁸ (RPV).
⁴ Nach der Bereinigung des Entwurfs führt das BFE eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungsgebiets durch den Bundesrat.
⁵ Es kann in Fällen nach Artikel 1 d Absatz 3 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungsgebiets verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
¹⁸ SR 700.1
Art. 1 g ¹⁹ Festsetzung des Planungskorridors
¹ Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Planungskorridore und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.
² Das BFE übermittelt der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.
³ Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen einen Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie, namentlich ob die Leitung als Freileitung oder als Erdkabel erstellt werden soll.
⁴ Es erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie und eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV²⁰.
⁵ Nach der Bereinigung des Entwurfs führt es eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungskorridors sowie der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch:
a. den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV;
b. das UVEK in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
²⁰ SR 700.1

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 2 Gesuchsunterlagen
¹ Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthal­ten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbe­sondere Angaben über:
a.²¹
Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;
b. die Begründung des Projektes;
c. alle sicherheitsrelevanten Aspekte;
d. mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte;
e. die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft;
f. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nut­z­ungsplänen der Kantone;
g.²²
das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt wer­den muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfah­rens.
¹bis Bei Vorhaben, die den erstmaligen oder einen leistungsfähigeren Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz zum Gegenstand haben, ist den Unterlagen ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist.²³
¹ter Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930²⁴ zu ergänzen.²⁵
² Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
³ Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
⁴ Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Geneh­migungsbehörden auf Verlangen vorzu­le­gen.
⁵ Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plan­ge­nehmigung verwiesen werden.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2009 3507 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
²⁴ SR 711
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3995 ).
Art. 3 Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen
¹ Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen.
² Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Stark­stromanlage der Genehmigung nach Artikel 8 a Absatz 1 der Schwachstromverord­nung vom 30. März 1994²⁶, so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstrom­anlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstrom­anlage vorgesehen sind.
³ Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.
²⁶ SR 734.1
Art. 4 Aussteckung
Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.
Art. 5 Verfahren durch das Inspektorat
¹ Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einsprachever­fahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundes­behörden ein.
² Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendi­gen Beweise und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.
³ Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.²⁷
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2009 3507 ).
Art. 6 ²⁸ Verfahren durch das BFE ²⁹
¹ Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stel­lungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Ein­sprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem BFE³⁰ zum Entscheid.
² Das BFE kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.
³ Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.
⁴ Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einsprachever­handlungen durchführen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2009 3507 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
³⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 6 a ³¹
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009 ( AS 2009 3507 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
Art. 7 Projektänderungen während des Verfahrens
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 8 Behandlungsfristen für das Inspektorat ³²
¹ Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen:
a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermit­t­lung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden;
b. 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Ein­spracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.
² Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.³³
³ Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
Art. 8 a ³⁴ Behandlungsfristen für das BFE
¹ Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:
a. einen Monat für den Versand des Berichts über den Stand des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1;
b. drei Monate ab Eingang des Berichts über den Stand des Verfahrens bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung;
c. acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden.
² Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
Art. 8 b ³⁵ Sistierung
Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
Art. 9 Teilgenehmigung ³⁶
¹ ...³⁷
² Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
Art. 9 a ³⁸ Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht
¹ Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
² Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
a. der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
b. Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
c. die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
³ Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:
a. der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
b. Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV³⁹ nicht dauerhaft erhöht wird;
c. der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
d. der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
e. der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
⁴ Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.
⁵ Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
⁶ Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 ( AS 2013 3509 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
³⁹ SR 814.710
Art. 9 b ⁴⁰ Projektierungszonen und Baulinien
¹ Dieser Abschnitt gilt sinngemäss für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien.
² Für die Festlegung der Projektierungszonen ist das BFE zuständig.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
Art. 9 c ⁴¹ Verfahrenserleichterungen
Betrifft ein Vorhaben eine Anlage mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger, die sich nicht in einem Schutzgebiet nach Bundesrecht oder nach einem internationalen Übereinkommen befindet noch eine umweltrechtliche Ausnahmebewilligung bedingt, so verzichtet die Genehmigungsbehörde grundsätzlich auf die Anhörung der Fachbehörden des Bundes, sofern sie das Vorhaben anhand der kantonalen Stellungnahme beurteilen kann.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
Art. 9 d ⁴² Erwerb und Erneuerung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten
Müssen für eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage Rechte erneuert oder zusätzlich erworben werden, ohne dass die Anlage baulich geändert wird, so bestimmt sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930⁴³ über die Enteignung und es bedarf keiner Plangenehmigung.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1367 ).
⁴³ SR 711

3. Abschnitt: Bau und Inbetriebnahme

Art. 10 Bau
¹ Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist.
¹bis Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern:
a. keine unerledigten Einsprachen vorliegen;
b. keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und
c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.⁴⁴
² Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abwei­chung von den genehmigten Plänen, so ist das Inspektorat umgehend zu orientieren. Das Inspektorat entscheidet bei Abweichungen, die im vereinfachten Plange­nehmi­gungs­verfahren genehmigt werden könnten, ohne ein neues Genehmigungs­verfahren durch­zuführen.
³ In den übrigen Fällen muss es für das geän­derte Projekt ein neues Genehmi­gungs­verfahren durchführen; die Bauarbeiten für die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Anlage dürfen fortge­führt werden.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
Art. 11 Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung
Wird die Ausführung eines rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens für länger als ein Jahr unterbrochen, so muss beim Inspektorat um die Verlängerung der Geltungs­dauer der Plangenehmigung nachgesucht werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mehr als drei Jahre vergangen sind.
Art. 12 Inbetriebnahme
Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Art. 13 Kontrolle
Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstel­lung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmig­ten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnah­men umgesetzt worden sind.

4. Abschnitt: Übersichtspläne und Gewährleistung der Sicherheit

Art. 14 Übersichtspläne
¹ Die Eigentümerinnen von elektrischen Anlagen erstellen für ihr Netz einen Über­sichts­plan. Dieser ist laufend nachzuführen und muss den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
² Der Übersichtsplan muss die gesamtheitliche Beurteilung eines Projektes im Ver­hältnis zu den bestehenden Anlagen ermöglichen.
Art. 15 Gewährleistung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen
¹ Ist durch Veränderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet, so hat die Eigentümerin der Anlage unverzüglich die zur Gewährleistung der Si­cherheit not­wen­digen Massnahmen zu treffen.
² Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Beurteilungsgrund­lagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen müssen dem Inspektorat mitgeteilt werden.
³ Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder geplant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Geneh­migung vorzulegen.

5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen ⁴⁵

⁴⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4889 ).
Art. 16 ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4889 ).
Art. 17 ... ⁴⁷
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.
⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4889 ).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 a ⁴⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Oktober 2013
¹ Die Artikel 1 b –1 d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen nach Artikel 1 b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
² Das BFE kann auf Antrag der Gesuchstellerin auf Gesuche, die nach dem 1. Juli 2013 eingereicht werden, die Artikel 1 b –1 d anwenden, sofern sich keine der Stellen und Organisationen nach Artikel 1 c Absatz 1 dagegen ausspricht.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 3509 ).
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Juni 1991⁴⁹ über das Plangenehmigungsverfahren für Stark­stromanlagen wird aufgehoben.
⁴⁹ [ AS 1991 1476 , 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54 , Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
...⁵⁰
⁵⁰ Die Änderungen können unter AS 2000 734 konsultiert werden.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
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