Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            231.3  Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe  zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche  v  om 17. Mai 1973  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§ 34 und 41 Bst. i der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  Der  Kantonsrat  tritt  dem  Konkordat  über  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (vom Bundes-  rat genehmigt am 20. Dezember 1971) bei.  § 2  1  Dieser  Beschluss  tritt  unter  dem  Vorbehalt  des  Referendums  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 der Kantonsverfassung mit der Veröffentlichung des Beitrittes in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 3)
                            Er ist samt dem Konkordat in  die Gesetzessammlung aufzunehmen.  2  Gleichzeitig  werden  der  Kantonsratsbeschluss  betreffend  die  Gewäh-  rung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher  An-  sprüche vom 23. August 1912  4)  sowie der Kantonsratsbeschluss über den Bei-  tritt zum Konkordat über Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf  Rückerstattung von Armenunterstützungen vom 11. Oktober 1945  5)  aufgeho-  ben.  3  Gegenüber den Kantonen, die dem neuen Konkordat noch nicht beige-  treten sind, gelten bis zum erfolgten Beitritt die bisherigen Konkordate.  1)  GS 20, 307  2)  BGS 111.1  3)  In Kraft seit 28. Dez. 1973 (AS 1973, 2099).  4)  GS 10, 277  5)  GS 15, 465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.3  K  onkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe  zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche  1)  Angenommen  von  den  Konferenzen  der  kantonalen  Justiz-  und  Polizei-  direktoren,  der  kantonalen  Finanzdirektoren  und  der  kantonalen  Fürsorge-  direktoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971  Vo  m Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971  Art. 1  Rechtshilfe  1  Die  Konkordatskantone  leisten  sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zur  Voll-  streckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder  Sicherheitsleistung  zugunsten  des  Kantons  oder  der  Gemeinden  sowie  der  v  on ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.  2  Die  Rechtshilfe  wird  im  Betreibungsverfahren  durch  die  Erteilung  der  definitiven Rechtsöffnung gewährt.  Art. 2  Vo  llstreckbare Entscheide  V  ollstreckbar  sind  rechtskräftige  Entscheide  oder  Verfügungen  (einge-  schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die  nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sin-  ne  von  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April  1889  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  2)  einem  gerichtlichen  Urteil  gleichgestellt  sind.  Art. 3  Anforderungen an das Verfahren  Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf-  fentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  1)  GS 20, 308; SR 281.22. Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz,  Unterwalden  ob  dem  Wald, Unterwalden  nid  dem  Wald, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-  Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,  T  essin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.  2)  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.3  a)   der Betriebene muss Gelegenheit gehbt haben, sich zur Sache zu äussern,  eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem  andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel  Gebrauch zu machen;  b)  der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zu-  lässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts-  mittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.  Art. 4  Nachweis der Vollstreckbarkeit  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  a)   eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw.  ein Auszug aus dem Steuerregister;  b)  eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts-  mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass  die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)   eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen  an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;  d)  die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver-  fügung  oder  des  Entscheides  mit  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen  nach  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April  1889  über  Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.  Art. 5  Prüfung von Amtes wegen  Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun-  gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.  Art. 6  Einreden des Betriebenen  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  a)   der  urkundliche  Beweis,  dass  die  Schuld  seit  Erlass  des  Urteils  getilgt  oder gestundet wurde;  b)  dass die Schuld verjährt ist;  c)   dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zu-  ständig  war,  dass  der  Betriebene  nicht  gehörig  vorgeladen  wurde  oder  nicht gesetzlich vertreten war;  d)  dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise er-  öffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.3  Art. 7  Beitritt und Rücktritt  1  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist  dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes-  rates einzureichen.  2  W  enn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  zu  erklären.  Der  Rücktritt  wird  mit  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.  Art. 8  Inkrafttreten  Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent-  lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die spä-  ter beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidge-  nössischen Gesetzessammlung.  1)  Art. 9  Übergangsbestimmung  Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen  V  erhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betref-  fend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-  rechtlicher Ansprüche  2)  und  des  Konkordates  vom  29.  Juni  1945  betreffend  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  von  Ansprüchen  auf  Rückerstattung  von  Armenunterstützungen  3)  dahin.  1)  Das Konkordat ist für den Kanton Zug am 28. Dez. 1973 in Kraft getreten (AS 1973, 2099).  2)  GS 10, 277; BS 3, 80  3)  GS 15, 465; BS 3, 84