Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 17. September 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 2003² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2004 (Stand am 2. März 2004) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 2004 1235
Der Schweizerische Bundesrat
und die Regierung der Republik der Philippinen,
vom Wunsche geleitet, im Bereich der Sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und
haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
a. «Vertragspartei» die Republik der Philippinen, nachstehend Philippinen, oder die Schweiz;
b. «Gebiet» – in Bezug auf die Philippinen das Gebiet der Republik der Philippinen,
– in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
c. «Staatsangehöriger» – in Bezug auf die Philippinen eine Person mit philippinischer Staatsangehörigkeit,
– in Bezug auf die Schweiz eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit;
d. «zuständige Behörde» – in Bezug auf die Philippinen den Präsidenten und CEO des Systems der Sozialen Sicherheit (Social Security System),
– in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen³;
e. «zuständiger Träger» – in Bezug auf die Philippinen das System der Sozialen Sicherheit (Social Security System),
– in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung, welche für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig ist;
f. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Regelungen;
g. «Versicherungszeit» in Bezug auf eine Vertragspartei eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, mit der ein Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworben werden kann;
h. «Leistung» in Bezug auf eine Vertragspartei eine nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehene Geldleistung, Rente oder Entschädigung, einschliesslich aller Zuschüsse und Erhöhungen, die zusätzlich zu diesen Geldleistungen, Renten oder Entschädigungen ausbezahlt werden;
i. «Altersleistung» – in Bezug auf die Philippinen Altersleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
– in Bezug auf die Schweiz Altersleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
j. «Hinterlassenenleistung» – in Bezug auf die Philippinen Leistungen, die dem hinterlassenen Ehegatten nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
– in Bezug auf die Schweiz Hinterlassenenleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
k. «Leistungen bei Invalidität» – in Bezug auf die Philippinen Leistungen bei Invalidität, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
– in Bezug auf die Schweiz Leistungen bei Invalidität, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
l. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
m. «Wohnsitz» den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
(a) in Bezug auf die Philippinen: auf das Gesetz über Soziale Sicherheit (Social Security Law) für die Bereiche Alter, Invalidität und Tod;
(b) in Bezug auf die Schweiz: (i) auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959⁵ über die Invalidenversicherung.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Gesetze und Regelungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen, kodifizieren oder ersetzen.
3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Regelungen:
(a) die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
(b) welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern die ihre Rechtsvorschriften ändernde Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der genannten Erlasse der anderen Vertragspartei eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
⁴ SR 831.10
⁵ SR 831.20
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:
(a) für Staatsangehörige der Vertragsparteien, die den Rechtsvorschriften der Philippinen oder der Schweiz unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjenigen eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien ableiten;
(b) für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951⁶ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967⁷ zu diesem Übereinkommen sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁸ über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für welche die Rechtsvorschriften der Philippinen oder der Schweiz gelten bzw. galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjenigen dieser Personen ableiten, solange sie im Gebiet der einen Vertragspartei wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
(c) für Familienangehörige und Hinterlassene von Personen, die, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei unterstellt sind oder waren, wenn diese Familienangehörigen oder Hinterlassenen Staatsangehörige einer Vertragspartei sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen.
2. In Bezug auf die Artikel 6, 7, 8, 9 Absätze 1–3, Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 12 und 13 sowie auf Abschnitt IV gilt dieses Abkommen auch für andere Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
⁶ SR 0.142.30
⁷ SR 0.142.301
⁸ SR 0.142.40
Art. 4 Gleichbehandlung
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Gleiches gilt für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Flüchtlinge, Staatenlosen und ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.
2. Absatz 1 gilt nicht für:
(a) die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
(b) die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder von Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung tätig sind.
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, können die auf Grund der Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei an eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Personen gewährten Leistungen, einschliesslich der auf Grund dieses Abkommens erworbenen Leistungen, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder konfisziert werden, weil die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt.
2. Absatz 1 gilt nicht für ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
3. Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens von einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei ausbezahlt werden, werden auch den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen dieser Vertragspartei sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjenigen dieser Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt, wie es die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich deren Rechte von denjenigen dieser Staatsangehörigen ableiten, vorsehen.
Abschnitt II: Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt und vorbehältlich der Artikel 7–12 unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt werden, in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
Art. 7 Selbständig erwerbstätige Personen
Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei oder beider Vertragsparteien eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
Art. 8 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstehen und vorübergehend zur Arbeitsleistung für Rechnung ihres Arbeitgebers in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen während der Dauer der Arbeitsleistung in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als würde die Tätigkeit in deren Gebiet ausgeübt.
2. Übersteigt die für die Arbeitsleistung notwendige Dauer 24 Monate, so können die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei weiterhin angewandt werden, wenn die zuständigen Einrichtungen beider Vertragsparteien dem zuvor zustimmen.
3. Beschäftigte eines öffentlichen Dienstes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der entsendenden Vertragspartei.
Art. 9 Fliegendes oder fahrendes Personal internationaler Transportunternehmen
1. Personen, die im Gebiet beider Vertragsparteien als Mitglied des fliegenden Personals eines internationalen Transportunternehmens beschäftigt werden, das für die Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Luftweg durchführt und seinen Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei hat, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
2. Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet.
3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 unterstehen Personen, die ausschliesslich oder überwiegend im Gebiet der Vertragspartei tätig sind, in der sie wohnen, den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, selbst wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat.
4. Staatsangehörige einer Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge einer Vertragspartei führt, und die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen, sind nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei versichert, in dessen Gebiet sie ihren gesetzlichen Wohnort haben.
Art. 10 Personen im Dienste der Regierung
1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
2. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens der ersten Vertragspartei beschäftigt werden, sind nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei versichert. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen.
3. Absatz 2 gilt sinngemäss für:
(a) Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der einen Vertragspartei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens der anderen Vertragspartei beschäftigt werden;
(b) Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei im persönlichen Dienst von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei beschäftigt werden.
4. Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die diese Rechtsvorschriften den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Posten und ihre Angestellten.
Art. 11 Personen im Dienste von Drittstaaten
1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach den Rechtsvorschriften dieses Drittstaates noch nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei versichert.
2. Absatz 1 gilt sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der dort erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 12 Abweichung von den Unterstellungsregeln
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können für alle Personen oder Personenkategorien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–10 vereinbaren.
Art. 13 Familienangehörige, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begleiten
1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 8–10 oder nach Artikel 12 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Abschnitt III: Bestimmungen über die Leistungen
1. Kapitel: Bestimmungen über die philippinischen Leistungen
Art. 14 Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
1. Weist eine Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den philippinischen Rechtsvorschriften für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach diesen Rechtsvorschriften auf, so berücksichtigt der zuständige philippinische Träger für die Feststellung des Leistungsanspruchs die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sich die Versicherungszeiten nicht überschneiden.
2. Der zuständige philippinische Träger wendet Absatz 1 nicht an, wenn die Person, deren Leistung berechnet wird, genügend Versicherungszeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften aufweist.
3. Dieses Abkommen steht der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften über die Gewährung allfälliger günstigerer Leistungen an die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen nicht entgegen.
Art. 15 Nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates zurückgelegte Versicherungszeiten
Hat eine Person auf Grund der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 14 zusammengerechneten Versicherungszeiten keinen Anspruch auf philippinische Leistungen, so werden bei der Prüfung des Leistungsanspruchs diese Versicherungszeiten und die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates berücksichtigt, mit dem die Philippinen ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen haben, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.
Art. 16 Mindestdauer für die Zusammenrechnung
Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens ist der zuständige philippinische Träger nicht verpflichtet, die Artikel 14 und 15 anzuwenden, wenn die Gesamtdauer der von einer Person nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt.
Art. 17 Leistungen nach den philippinischen Rechtsvorschriften
Hat eine Person allein auf Grund der nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten keinen Anspruch auf eine Leistung, besteht ein solcher Anspruch aber auf Grund der nach den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Zusammenrechung der Versicherungszeiten, so berechnet der zuständige philippinische Träger den Betrag der Leistung wie folgt:
(a) Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die nach den philippinischen Rechtsvorschriften auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeit zu gewähren wäre.
(b) Dann vervielfacht er den theoretischen Betrag der Leistung mit dem Verhältnis zwischen den nach den philippinischen Rechtsvorschriften tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten und der zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Leistung nach den philippinischen Rechtsvorschriften erforderlichen Summe der nach den philippinischen Rechtsvorschriften, den schweizerischen Rechtsvorschriften beziehungsweise gemäss Artikel 15 den Rechtsvorschriften eines Drittstaates zurückgelegten Zeiten.
2. Kapitel: Bestimmungen über die schweizerischen Leistungen
Art. 18 Eingliederungsmassnahmen
1. Philippinische Staatsangehörige, die unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstehen, erhalten solche Massnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 19 ist auf diesen Absatz sinngemäss anwendbar.
2. Philippinische Staatsangehörige, die unmittelbar bevor Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstehen, aber in der Schweiz versichert sind, erhalten solche Massnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar, bevor die Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3. In der Schweiz wohnhafte philippinische Staatsangehörige, welche die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
4. Kinder, die in den Philippinen invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in den Philippinen entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
5. Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar auf Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen in einem Drittstaat jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 19 Weiterführung des Versicherungsschutzes
Für den Erwerb der ordentlichen Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung sind philippinische Staatsangehörige für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, weiterhin versichert, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen und ihre Invalidität in diesem Land festgestellt wird. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 20 Abfindungen
1. Haben philippinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Rente gewährt. Verlassen philippinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
2. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 20 Prozent, aber höchstens 30 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die philippinischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
3. Bei einem Ehepaar, bei dem beide Ehepartner der schweizerischen Versicherung unterstellt waren, wird die Abfindung erst dann einem der Ehepartner ausgerichtet, wenn der zweite Ehepartner ebenfalls rentenberichtigt ist.
4. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
5. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
Art. 21 Ausserordentliche Renten
1. Philippinische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben:
(a) im Falle einer Altersrente während mindestens zehn Jahren;
(b) im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente während mindestens fünf Jahren.
2. Bei Anwendung von Absatz 1 gilt Folgendes:
(a) Wohnzeiten in der Schweiz, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, werden nicht angerechnet;
(b) die Wohndauer in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.
3. Eine Abfindung nach Artikel 20 Absätze 1–4 steht der Gewährung einer ausserordentlichen Rente nach Absatz 1 nicht entgegen. In diesen Fällen wird jedoch die ausbezahlte Abfindung mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
Art. 22 Rückvergütung von Beiträgen
1. Philippinische Staatsangehörige, welche die Schweiz seit mindestens einem Jahr endgültig verlassen haben, können auf Antrag an Stelle einer schweizerischen Rente die Rückvergütung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge erlangen. Ihre Hinterlassenen, welche die Schweiz endgültig verlassen haben und nicht schweizerische Staatsangehörige sind, können ebenfalls eine solche Rückvergütung verlangen. Für die Rückvergütung gelten die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften.
2. Nach erfolgter Beitragsrückvergütung können auf Grund vorhergehender Ver-sicherungszeiten keine Ansprüche gegenüber der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mehr geltend gemacht werden.
Abschnitt IV: Verwaltungsmässige und verschiedene Bestimmungen
Art. 23 Verwaltungsvereinbarung
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen in Form einer Verwaltungsvereinbarung.
2. Die Verbindungsstellen der Vertragsparteien werden in der Verwaltungsvereinbarung bezeichnet.
Art. 24 Informationsaustausch und gegenseitige Unterstützung
1. Die zuständigen Behörden und die mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten Träger:
(a) teilen einander alle Informationen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens notwendig sind, soweit die von ihnen angewandten Rechtsvorschriften dies erlauben;
(b) bieten sich gegenseitig ihre guten Dienste an und leisten einander Hilfe bei der Festsetzung oder Auszahlung der Leistungen nach diesem Abkommen oder nach den Rechtsvorschriften, auf die es anwendbar ist, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften;
(c) unterrichten einander so bald wie möglich über alle Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens getroffen haben, und über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, welche die Durchführung dieses Abkommens betreffen können.
2. Die in Absatz 1 genannte Hilfe ist kostenlos; vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen der in Artikel 23 erwähnten Verwaltungsvereinbarung, welche die Erstattung gewisser Auslagen vorsehen.
3. Ausser wenn die Bekanntgabe nach den Gesetzen einer der Vertragsparteien erforderlich ist, sind Auskünfte über Personen, die nach diesem Abkommen von einer Vertragspartei an die andere weitergeleitet werden, vertraulich und dürfen ausschliesslich zur Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es anwendbar ist, verwendet werden.
Art. 25 Ärztliche Berichte
Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger der einen Vertragspartei die von den Trägern der anderen Vertragspartei gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, die versicherte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
Art. 26 Gebührenbefreiung oder -ermässigung
1. Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Gebühren, Stempelgebühren, Konsulargebühren oder Verwaltungsabgaben, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei beizubringen sind.
2. Amtliche Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen nicht der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung oder ähnlicher Formalitäten.
Art. 27 Verkehrssprache
1. Bei der Durchführung dieses Abkommens und bei Bedarf können die Behörden und zuständigen Träger der Vertragsparteien miteinander und mit den beteiligten Personen unmittelbar verkehren. Dabei kann jede der Amtssprachen der Vertragsparteien verwendet werden.
2. Die zuständigen Behörden und Träger einer Vertragspartei dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
Art. 28 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel
1. Werden Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel betreffend die Festsetzung oder Auszahlung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die nach diesen Rechtsvorschriften innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem zuständigen Träger dieser Vertragspartei einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer Behörde oder einem Träger der anderen Vertragspartei eingereicht, so werden sie so behandelt, als wären sie bei der Behörde oder beim Träger der ersten Vertragspartei eingereicht worden.
2. Vorbehältlich des zweiten Satzes dieses Absatzes gilt ein nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei gestellter Leistungsantrag als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, sofern die antragstellende Person:
(a) verlangt, dass ihr Antrag als solcher betrachtet wird, oder
(b) bei der Antragstellung mitteilt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegt worden sind.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die antragstellende Person wünscht, dass der Antrag auf Leistung der anderen Vertragspartei aufgeschoben wird.
3. Bei der Anwendung von Absatz 1 oder 2 übermitteln die Behörden oder Träger, welche die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe erhalten, diese unverzüglich an die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei.
Art. 29 Auszahlung der Leistungen
1. Die nach diesem Abkommen geschuldeten Zahlungen können in der Landeswährung des leistungspflichtigen Trägers geleistet werden.
2. Hat ein Träger der einen Vertragspartei an einen Träger der anderen Vertragspartei Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung dieser Vertragspartei zu leisten.
3. Erlässt eine Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die Vertragsparteien unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 30 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Sinn und Geist dieses Abkommens beigelegt werden.
2. Wenn eine Vertragspartei es verlangt, einigen sich die Vertragsparteien rasch über Fragen, die nicht von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 gelöst werden konnten.
3. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens, die nicht einvernehmlich nach Absatz 1 oder 2 gelöst werden konnten, werden auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
4. Vorbehältlich einer anders lautenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien wird das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern gebildet. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied, und die zwei so bezeichneten Schiedsrichter wählen das dritte Mitglied, das den Vorsitz übernimmt; können die beiden Schiedsrichter sich bezüglich der Person des Vorsitzenden nicht einigen, so wird dieser vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
6. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und bindend.
Abschnitt V: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Übergangsbestimmungen
1. Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; die Vertragsparteien sind indes nicht verpflichtet, Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor dem Zeitpunkt zurückgelegt wurden, von dem an die Versicherungszeiten nach ihren Rechtsvorschriften gutgeschrieben werden.
2. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
3. Vorbehältlich Absatz 2 besteht auf Grund von Versicherungsfällen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind, Anspruch auf Leistungen nach diesem Abkommen.
4. Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, sowie die Gewährung von Renten oder Einkünften werden auf Antrag der Betroffenen neu festgesetzt. Mit der Neufestsetzung erhalten die Anspruchsberechtigten ab Inkrafttreten dieses Abkommens die gleichen Rechte, wie wenn das Abkommen bereits vor der erstmaligen Festsetzung in Kraft gewesen wäre. Der Antrag auf Neufestsetzung ist innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu stellen.
5. Eine auf Grund dieses Artikels vorgenommene Neufestsetzung darf auf keinen Fall zu einer Kürzung der bisherigen Leistungen führen.
6. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 32 Inkrafttreten und Kündigung
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem jede Vertragspartei von der anderen eine schriftliche Mitteilung erhalten hat, wonach alle für das Inkrafttreten vorgeschriebenen Verfahren abgeschlossen sind.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich kündigen.
3. Wird dieses Abkommen gekündigt, so gelten die bis dahin nach seinen Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche weiter; erworbene Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
4. Dieses Abkommen kann durch Zusatzabkommen geändert werden, die von ihrem Inkrafttreten an Bestandteil dieses Abkommens sind. Die Zusatzabkommen können, soweit sie dies vorsehen, rückwirkend zur Anwendung gelangen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 17. September 2001, in zweifacher Ausfertigung in englischer und in französischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für den | Für die |
Maria Verena Brombacher Steiner | Corazon S. de la Paz |
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