Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angele... (415.0.11)
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Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht

Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht (LPR) vom 14.03.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) und das dazugehörige Reglement vom 17. Dezember 2002 (StPR); gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schu - le; gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über die Mittelschulen und das dazugehörige Reglement vom 27. Juni 1995; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement beinhaltet besondere und ergänzende Bestimmungen zur Gesetzgebung über das Staatspersonal, zur Gesetzgebung über die obligatori - sche Schule sowie zur Gesetzgebung über den Mittelschulunterricht für das Lehrpersonal.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) und der Gesetz - gebung über das Staatspersonal untersteht.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität und der Pädagogischen Hochschule sind diesem Reglement nicht unterstellt.

Art. 3 Lehrpersonal

1 Das Lehrpersonal im Sinne dieses Reglements umfasst:
a) die Lehrpersonen der Primarschulen, der Sonderklassen und der Orien - tierungsschule;
b) die Lehrpersonen der Mittelschulen.

Art. 4 Amt für Ressourcen

1 Das Amt für Ressourcen ist die Verwaltungseinheit, die das Personal der Direktion verwaltet.
2 Die Direktion als Anstellungsbehörde des Lehrpersonals kann einen Teil ih - rer Befugnisse in der Personalverwaltung an das Amt für Ressourcen delegie - ren.

Art. 5 Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs und Kompe -

tenzübertragung
1 Die Befugnisse, die nach den Artikeln 67 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 Bst. a, 70 Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu einem Tag, 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR den Dienstchefinnen und Dienstchefs zustehen, werden von der Schulleitung ausgeübt.
2 Die übrigen Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs nach dem Re - glement über das Staatspersonal werden je nach Unterrichtsstufe von den zu - ständigen Dienstchefinnen und Dienstchefs der Direktion ausgeübt.
2 Anstellungsverfahren

Art. 6 Stellenausschreibung

1 Für die Stellenausschreibung ist die Direktion zuständig.
2 Anstellungen von einer Dauer von weniger als einem Jahr oder mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % und weniger werden in der Regel nicht ausge - schrieben.
3 Die Direktion kann auf eine externe Ausschreibung verzichten, wenn die Stelle voraussichtlich intern besetzt werden kann.
4 Die Stellenausschreibung erfolgt, sobald die Vakanz bekannt ist, jedoch frü - hestens sechs Monate, bevor die Stelle frei wird.
5 Sie erfolgt in Form einer Anzeige, in der die freie Stelle, die Anforderun - gen, der Arbeitsort, der Beschäftigungsgrad und die Bewerbungsfrist angege - ben werden.

Art. 7 Ausschreibung

1 Die Stellen werden auf dem Internetportal der Direktion ausgeschrieben.
2 Sie können in weiteren Websites, Zeitungen oder Fachzeitschriften ausge - schrieben werden.

Art. 8 Adressaten der Bewerbungen

1 Die Bewerbungen müssen bei der Schulleitung eingereicht werden.
2 Die Schulleitung erstellt zuhanden der Direktion eine Liste der eingegange - nen Bewerbungen.

Art. 9 Sonderfälle

1 Wird innerhalb von drei Monaten nach der Ausschreibung einer bestimmten Stelle eine ähnliche Stelle frei, so kann die Direktion auf eine erneute Aus - schreibung verzichten und aus den Bewerberinnen und Bewerbern der ersten Ausschreibung auswählen.
2 Wird eine Stelle während des Schuljahres frei, so wird sie durch eine stell - vertretende Lehrperson besetzt, die für eine befristete Dauer, höchstens je - doch bis zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres, angestellt wird. Die Stelle wird für das folgende Schuljahr ausgeschrieben.

Art. 10 Prüfung der Bewerbungen und Anstellung

1 Die Schulleitung prüft unverzüglich die eingegangenen Bewerbungen. Um - fasst der Schulkreis mehrere Schulen, so koordinieren die Schulleitungen ihre Auswahl.
2 An der Primarschule können, sofern die Gemeinden dies wünschen, maxi - mal zwei Personen, welche die Gemeindebehörden vertreten, an der Prüfung der Bewerbungen und an der Auswahl teilnehmen.
3 Stellvertretende der Schulleitung und Lehrpersonen können zur Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen eingeladen werden.
4 Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt den Anforde - rungen der Stelle entsprechend aufgrund ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung, ihrer beruflichen Qualifikationen, ihrer Fähigkei - ten, ihrer Erfahrung und ihrer menschlichen Qualitäten.
5 Die Schulleitungen der obligatorischen Schulen überweisen die ausgewählte Bewerbung mit der Liste der Bewerberinnen und Bewerber dem Schulin - spektorat zur Stellungnahme.
6 Die Schulleitungen der Mittelschulen überweisen die ausgewählte Bewer - bung mit der Liste der Bewerberinnen und Bewerber dem zuständigen Amt für Unterricht zur Stellungnahme.
7 Die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Direktion informiert und angestellt. Sie sind den Schulleitungen unterstellt.
8 Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens informieren die Schulleitungen im Namen der Direktion die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Be - werber und senden ihnen die Bewerbungsunterlagen zurück.
9 Für die Anstellung von Lehrpersonen für eine Dauer von weniger als einem Jahr sind die Schulleitungen zuständig.

Art. 11 Sonderfälle

1 Nach Anhörung der Schulleitung kann die Direktion eine Lehrperson, deren Stelle in einer bestimmten Schule aufgehoben wurde, erneut anstellen.

Art. 12 Anstellungsvertrag

1 Die Anstellung erfolgt mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag.
2 Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Ein mündlicher Vertrag ist aus - reichend, wenn die Vertragsdauer weniger als drei Monate beträgt oder be - sondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 13 Vertragsabschluss

1 Die Direktion erstellt und unterzeichnet den schriftlichen Vertrag und schickt ihn in zwei Exemplaren an die betroffene Person. Diese sendet ein Exemplar unterschrieben an die Direktion zurück.
2 Die Schulleitung, das Amt für Personal und Organisation und die Pensions - kasse des Staatspersonals erhalten von der Direktion je ein Vertragsexemplar.
3 Im Fall des mündlichen Vertrags gilt der Vertragsabschluss nach der gegen - seitigen Zustimmung.
4 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Stelle nicht antreten wollen, müssen dies der Direktion innerhalb von fünf Tagen nach der Anstellungsbe - stätigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass sie mit der Anstellung einverstanden sind.

Art. 14 Probezeit

1 Die Probezeit beträgt:
a) einen Monat bei einer Anstellung von weniger als vier Monaten;
b) zwei Monate bei einer Anstellung von weniger als sechs Monaten;
c) vier Monate bei einer Anstellung von weniger als zwölf Monaten;
d) ...
e) sechs Monate bei einer Anstellung von einem Jahr oder mehr und bei unbefristeter Anstellung.
2 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten per Einschreiben frei aufgelöst werden.
3 In den ersten zwei Monaten der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat kann das Dienstverhältnis einen Monat im Voraus auf Ende Monat aufgelöst werden.
4 Die Direktion kann bei der Anstellung oder während der Probezeit auf einen Teil oder die gesamte Probezeit verzichten, sofern die Person die betreffende Funktion bereits früher ausgeübt hat. Ebenso kann die Direktion einer Lehr - person eine Probezeit vorschreiben, wenn sich der Beschäftigungsgrad wäh - rend der Anstellung wesentlich erhöht.

Art. 15 Stellengarantie

1 Die Stellengarantie wird im Vertrag in Form von Unterrichtseinheiten im Verhältnis zu einem Vollpensum einer entsprechenden Lehrpersonenkatego - rie ausgedrückt. Nach Artikel 22 gibt es jeweils fünf Möglichkeiten: Vollpen - sumskatego - rien Garantierte Einheiten Garantierte Einheiten Garantierte Einheiten Garantierte Einheiten Garantierte Einheiten
22 Einheiten 7/22 11/22 14/22 18/22 22/22
24 Einheiten 8/24 12/24 16/24 20/24 24/24
26 Einheiten 8/26 13/26 17/26 21/26 26/26
28 Einheiten 9/28 14/28 18/28 24/28 28/28
2 Entsteht der Anspruch auf eine Altersentlastung, so wird die Stellengarantie im Verhältnis zum neuen Nenner angepasst.
3 Wird der Beschäftigungsgrad auf Verlangen der Lehrperson für eine Dauer von maximal zwei Jahren reduziert, so kann ein entsprechender unbezahlter Teilurlaub unter Beibehaltung der Stellengarantie gewährt werden.

Art. 16 Kündigung

1 Die für eine unbestimmte Dauer angestellten Lehrpersonen können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen. Der Rücktritt wird auf Ende eines administrativen Schuljahres erklärt. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien ihn vereinbaren.

Art. 17 Ordentliche Kündigung

1 Bevor die Direktion das Dienstverhältnis einer Lehrperson auflöst, holt sie die gleichen Stellungnahmen ein, die für die Anstellung vorgesehen sind.
3 Berufsauftrag

Art. 18 Begriff

1 Der Berufsauftrag umfasst einen qualitativen und einen quantitativen Be - schrieb der beruflichen Tätigkeiten für das gesamte Lehrpersonal. Er besteht aus der Beschreibung der Arbeitsbereiche und der dafür notwendigen Arbeitszeit.

Art. 19 Beschreibung der Arbeitsbereiche

1 Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt:
a) Unterricht, insbesondere Vorbereitung und Planung des Unterrichts, eigentlicher Unterricht, Schülerbeurteilung, Korrekturarbeit und andere Unterrichtsformen, wie sie in der Gesetzgebung über die obligatorische Schule und über die Mittelschulen beschrieben werden;
b) Pädagogische und erzieherische Begleitung der Schülerinnen und Schü - ler, insbesondere Aufsicht, Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler, Zusammenarbeit Schule-Familie, Zusammenarbeit mit dem logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienst und mit den Fachpersonen, die in ihrer Arbeit mit der Schülerin oder dem Schüler zu tun haben;
c) Schulleben, insbesondere Teamarbeit, Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen und Konferenzen sowie an schulischen Veranstaltungen und an den verschiedenen Schulprojekten, Zusammenarbeit mit den Schulbehörden, Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufga - ben;
d) Weiterbildung, insbesondere Aktualisierung des Fachwissens, Entwick - lung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, Evaluation der eige - nen Arbeit, Besuch von Weiterbildungskursen, Studium von Fachlitera - tur, Super- und Intervision.

Art. 20 Festlegung der Arbeitszeit

1 Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson ist derjenigen des Verwaltungs - personals gleichgestellt und beträgt bei einer Vollzeitanstellung in der Regel
1900 Stunden. Sie verteilt sich je nach Schulstufe und Rahmenbedingungen wie folgt auf die vier Arbeitsbereiche:
a) Unterricht: 80–85 %
b) Begleitung der Schülerinnen und Schüler: 5–10 %
c) Schulleben: 5–10 %
d) Weiterbildung: 3–5 %.

Art. 21 Pflichtenheft

1 Ein Pflichtenheft für jede Schulstufe legt die Aufgaben der Lehrpersonen in den vier Arbeitsbereichen konkret und genau fest.

Art. 22 Wöchentliche Unterrichtseinheiten der Lehrpersonen

1 Die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten beträgt bei einem Vollpen - sum:
a) an der Primarschule und in den Sonderklassen:
1. 28 Lektionen;
b) an der Orientierungsschule:
1. 26 Lektionen für die Lehrpersonen der allgemeinen Fächer, der Fächer Technisches Gestalten Textil, Hauswirtschaft sowie für die Lehrpersonen des Religionsunterrichts;
2. 28 Unterrichtseinheiten für die Lehrpersonen der anderen Sonder - fächer (Bewegung und Sport, Technisches und Bildnerisches Ge - stalten, Musik);
c) an den Mittelschulen:
1. 24 Lektionen für die Lehrpersonen der allgemeinen Fächer;
2. 26 Lektionen für die Lehrpersonen der Sonderfächer (Bewegung und Sport, Bildnerisches Gestalten, Musik).

Art. 23 Altersentlastung

1 Lehrpersonen, die für ein Jahr oder länger angestellt sind, wird vom Schul - jahr an, das auf ihr vollendetes 50. Altersjahr folgt, eine Altersentlastung gewährt.
2 Vollzeitlich angestellte Lehrerpersonen haben Anspruch auf eine Reduktion ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche.
3 Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad, die in ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird.

Art. 24 Entlastung der Klassenlehrperson

1 Klassenlehrpersonen der Orientierungsschule und der Mittelschule werden um eine wöchentliche Unterrichtseinheit entlastet.

Art. 25 Stellenteilung an der Primarschule – Grundsätze

1 Die Klasse kann von höchstens zwei Lehrkräften geführt werden.
2 Es obliegt der Schulleitung, entsprechend den Bedürfnissen der Schule den jeweiligen Beschäftigungsgrad der beiden Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen, festzulegen.
3 Die Arbeitstage und die im Lehrplan festgelegten Fächer werden mit Ge - nehmigung der Schulleitung auf die beiden Lehrpersonen aufgeteilt. Dabei werden vorrangig die Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie die aus - gewogene Verteilung der Unterrichtslektionen auf die Woche berücksichtigt.
4 Das einheitliche pädagogische Vorgehen muss gewährleistet sein. Die bei - den Lehrpersonen müssen sich gegenüber der Schulleitung in einer Vereinba - rung verpflichten, sich an übereinstimmende pädagogische und methodische Vorstellungen zu halten. Diese Verpflichtung bezieht sich namentlich auf die Arbeitsorganisation, die Aufteilung der Arbeitszeit und der Fächer, die Teil - nahme an den schulischen Aktivitäten, die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, die Disziplin und die Beziehungen zu den Eltern.
5 Die Direktion legt den Rahmen der Vereinbarung fest. Die Schulleitung legt die Vereinbarungen der Direktion zur Genehmigung vor.

Art. 26 Stellenteilung an der Primarschule – Schwierigkeiten

1 Treten bei der Stellenteilung Schwierigkeiten auf, so versucht die Schullei - tung diese zu beheben.
2 Bestehen die Schwierigkeiten weiter, so kann die Direktion nach Rückspra - che mit der Schulleitung entscheiden, den Unterricht durch zwei Lehrperso - nen in dieser Klasse abzubrechen.
3 Beide Lehrpersonen oder eine der beiden können nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal entlassen werden.

Art. 27 Stellenteilung an der Primarschule – Auflösung des Dienstver -

hältnisses
1 Beendet eine der beiden Lehrpersonen das Dienstverhältnis, so wird nur die freigewordene Stelle ausgeschrieben. Wird die Stelle erneut aufgeteilt, so müssen die beiden Lehrpersonen die Bedingungen nach Artikel 25 erfüllen.

Art. 28 Präsenzzeit am Arbeitsort

1 Es obliegt der Schulleitung, die Präsenzzeit der Lehrpersonen am Arbeitsort festzulegen.
2 Zusätzlich zur eigentlichen Unterrichtszeit sind die Lehrpersonen einige Mi - nuten vor und nach dem Unterricht zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler anwesend.
3 Um eine gute Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 19 Bst. c sicherzustel - len, müssen die Lehrpersonen zudem an ihrem Arbeitsort entsprechend der besonderen Planung jeder Schule, und zwar in der Regel ausserhalb der Un - terrichtszeit, präsent sein, ausser auf ausdrückliche Genehmigung der Direkti - on.
4 Lehrpersonen mit einem Teilpensum sowie Stellvertreterinnen und Stellver - treter nehmen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad an diesen Aufga - ben teil.
5 Arbeitet eine Lehrperson an mehreren Schulen, so sprechen sich die betref - fenden Schulleitungen untereinander ab, um die Prioritäten für ihre Teilnah - me an den Sitzungen festzulegen.
6 Die restliche Arbeitszeit kann von der Lehrperson frei gestaltet werden.

Art. 29 Besondere Aufgaben

1 Die Schulleitung kann einer Lehrperson eine besondere Aufgabe übertra - gen, die im Zusammenhang mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen steht, so - weit der Betrieb der Schule dies rechtfertigt.
2 Die Direktion bestimmt, in welchen Fällen eine besondere Aufgabe Anlass für eine Entlastung oder eine Entschädigung gibt.

Art. 30 Schwierigkeiten bei der Berufsausübung

1 Haben Lehrpersonen der obligatorischen Schule Schwierigkeiten bei der Berufsausübung, so können sie für befristete Zeit eine Begleitung in An - spruch nehmen. Die Schulleitung kann diese Begleitung auch verlangen.

Art. 31 Weiterbildung

1 Weiterbildung umfasst die folgenden Formen:
a) einen verbindlichen Teil, der in der Regel in Kursform von der Direkti - on, von einer von ihr beauftragten Institution oder von der Schulleitung organisiert wird; er ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad für alle Lehrpersonen verpflichtend;
b) einen freiwilligen Teil, der individuell aus dem Kursangebot der Wei - terbildungsstelle der Pädagogischen Hochschule Freiburg oder einer anderen von der Direktion anerkannten Weiterbildungsinstitution gewählt wird;
c) einen von der Lehrperson selbst gestalteten Teil.
2 Den Lehrpersonen kann der Besuch einer Weiterbildung während der Un - terrichtszeit erlaubt werden. Entsprechende Gesuche sind zwei Monate im Voraus an das zuständige Unterrichtsamt zu richten.
3 Die Direktion bestimmt die Modalitäten des Kursbesuchs. Verbindliche Kurse haben keine Kosten für die Lehrpersonen zur Folge. Die Übernahme der Kosten wird im Reglement für das Staatspersonal geregelt. Die Direktion entscheidet über die Beteiligung des Staates an den Kosten der freiwilligen Kurse (Kurs- und Stellvertretungskosten). Die allfällige Kostenbeteiligung des Staates richtet sich nach dem Nutzen des Kurses für die Ausführung der gegenwärtigen und künftigen Aufgaben der Lehrperson im Dienste der Frei - burger Schule.

Art. 32 Öffentliches Amt

1 Die Lehrpersonen der obligatorischen Schule dürfen im Schulkreis, in dem sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen und als Generalrätin oder Generalrat nicht in der Schulkommission Einsitz nehmen.
4 Über- und Zusatzstunden

Art. 33 Definitionen

1 Überstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Vollpensum geleistet werden.
2 Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Teilpen - sum geleistet werden.

Art. 34 Grundsatz

1 Die Lehrperson hat keinen Anspruch auf Über- oder Zusatzstunden.
2 Über- und Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die von der Schullei - tung im Einverständnis mit der Direktion und der betroffenen Lehrperson verlangt werden.
3 Die Überstunden dürfen nicht mehr als zwei wöchentliche Unterrichtsein - heiten umfassen und nicht länger als während zwei Jahren geleistet werden.
4 Die Überstunden dürfen nicht zulasten einer festen Teilanstellung zugeteilt werden.

Art. 35 Kompensation und Vergütung der Überstunde

1 Die jährliche Überstunde wird in der Regel nach Vereinbarung im nachfol - genden Jahr kompensiert.
2 Die Überstunde kann vergütet werden.
a) Falls es sich um eine gelegentliche Überstunde handelt, wird die Vergü - tung wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpen - sum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
b) Falls es sich um eine jährliche Überstunde handelt, wird die Vergütung wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson x 45 Wochen) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
3 Die Überstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nicht ver - sichert.

Art. 36 Vergütung der Zusatzstunde

1 Die Zusatzstunde wird vergütet. Sie entspricht dem Grundgehalt, das um den Anteil des 13. Monatsgehalts, den Ferienanteil und den Feiertageanteil erhöht wird. Die Vergütung wird wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesol - dung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unter - richtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
2 Das 13. Monatsgehalt beträgt 8,33 % des Grundgehalts.
3 Der Ferienanteil beträgt 15,55 % und der Feiertageanteil 2 % des Grundge - halts.
4 Die Zusatzstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals ver - sichert.
5 Ferien und Urlaub

Art. 37 Dauer der Ferien

1 Das Lehrpersonal hat Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien.
2 Während der ersten und/oder der letzten Woche der unterrichtsfreien Zeit im Sommer können Lehrpersonen zu Weiterbildungskursen und zu Veran - staltungen, die von der Direktion oder von der Schulleitung organisiert wer - den, aufgeboten werden.
3 Artikel 62 StPR ist nicht anwendbar.

Art. 38 Ferienanspruch bei Abwesenheit

1 Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär-, Zi - vildienst oder Zivilschutzkurs kann der betreffende Ferienanspruch während der unterrichtsfreien Wochen ausgeübt werden.

Art. 39 ...

Art. 39a Keine Kürzung des Ferienanspruchs

1 Die Ferien der Lehrperson werden infolge Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall nicht gekürzt.

Art. 40 Unbezahlter Urlaub oder unbezahlter Teilurlaub

1 Der Lehrperson kann von der Direktion ein unbezahlter Urlaub von höchs - tens zwei Jahren gewährt werden.
2 Es besteht kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub. Dieser kann aufgrund der Bedürfnisse des Unterrichts verweigert werden.

Art. 41 Besoldungskürzung bei unbezahltem Urlaub

1 Bezieht eine Lehrperson einen unbezahlten Urlaub, so wird die Kürzung der Besoldung wie folgt berechnet:
a) Urlaub von 1 bis zu 20 Tagen: die Unterrichtseinheiten für den nicht er - teilten Unterricht werden entsprechend der Formel nach Artikel 36 ab - gezogen;
b) Urlaub von 21 bis zu 364 Tagen: die Gehaltszahlung wird für eine Zeit unterbrochen, die der Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die dem Anspruch auf Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Zeiten entspricht; die Anzahl der Tage, während der die Gehaltszahlung unterbrochen wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres);
c) Urlaub von einem Jahr und mehr: die Gehaltszahlung wird während der ganzen Urlaubsdauer unterbrochen.

Art. 42 Urlaub bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft

1 Der Heiratsurlaub oder der Urlaub bei Eintragung einer Partnerschaft kann nur zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und an den vorhergehenden oder darauffolgenden Tagen bezogen werden.

Art. 43 Urlaub nach vollendetem 15. Dienstjahr

1 Den Lehrpersonen der obligatorischen Schule wird nach dem vollendeten
15. Dienstjahr ein bezahlter Urlaub gewährt.
2 Der Urlaub beträgt, je nach dem Beschäftigungsgrad im 15. Dienstjahr, zwei Wochen (zehn Schultage).
3 Der Urlaub kann in mehreren Tranchen bezogen werden. Der Zeitpunkt des Bezugs wird auf Antrag der Lehrperson von der Schulleitung nach den Be - dürfnissen der Schule festgesetzt.
4 Bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit wird der nicht bezogene Urlaub auf der Grundlage des letzten Monatsgehalts im entsprechenden Verhältnis ausbe - zahlt.
6 Vergütung von Dienstfahrten

Art. 44 Dienstfahrten

1 Als Dienstfahrt gilt die von der Schulleitung angeordnete Fahrt der Lehrper - son zu einem anderen Arbeitsort als dem Unterrichtsort. Ausgenommen da - von sind die Fahrten innerhalb desselben Primarschulkreises.
2 Die Dienstfahrt gibt Anspruch auf Fahrkostenvergütung gemäss den Arti - keln 122–127 StPR.

Art. 45 Fahrkosten der Lehrpersonen der Primarschule mit mehreren

Arbeitsorten
1 Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten werden für folgende Fahrten ent - schädigt:
a) zum Arbeitsort ausserhalb der Wohngemeinde, sofern die Wohnge - meinde ebenfalls ein Arbeitsort ist;
b) zu den Arbeitsorten, die ausserhalb eines Radius liegen, welcher der Di - stanz von der Wohngemeinde zum nächstgelegenen Arbeitsort ent - spricht, wenn alle Arbeitsorte ausserhalb der Wohngemeinde liegen; die Schulleitung ist dafür zuständig, dass die Fahrten der Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten rationell und wirtschaftlich organisiert werden.
2 Die Entschädigung besteht darin, dass die Fahrzeit als Unterrichtszeit ange - rechnet wird und die Fahrkosten vergütet werden.

Art. 46 Anrechnung der Fahrzeit

1 Die Dauer der Fahrten wird wie folgt in Unterrichtseinheiten umgerech - net: (Anzahl zurückgelegte Kilometer in 1 Woche x 0,5) / (60 km/Std).

Art. 47 Höhe der Entschädigung

1 Die Vergütung der Fahrkosten wird nach der Tabelle in Anhang II StPR be - rechnet.
7 Anerkennung einer früheren Tätigkeit bei der Besoldungseinstufung

Art. 48 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit im Kanton

1 Die Jahre, in denen eine Lehrperson an einer öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet hat, bevor sie die Lehrtätigkeit niederlegte, zählen unab - hängig vom Beschäftigungsgrad bei der Festlegung des Gehalts pro Unter - richtsjahr je eine Gehaltsstufe. Diese wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die betroffene Person über das entsprechende Diplom der Zielstufe ver - fügte. Fehlt das erforderliche Diplom, so wird eine Gehaltsstufe pro zwei Un - terrichtsjahre gewährt.
2 In jedem Fall darf das Gehalt nicht höher sein als dasjenige der bereits im Staatsdienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleicher berufli - cher Erfahrung.
3 Nach Erwerb eines Diploms einer nachfolgenden Unterrichtsstufe wird das neue Gehalt der Personen, welche die Unterrichtsstufe wechseln, in der der Funktion entsprechenden Gehaltsklasse eingereiht, wobei die bisherige Ge - haltsstufe beibehalten wird.

Art. 49 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit an einer öffentlichen

Schule eines anderen Kantons oder einem vertraglich verbunde - nen Sonderheim
1 Die Unterrichtsjahre an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons oder einer vertraglich verbundenen Sonderschule gelten zu den Bedingungen nach Artikel 48, sofern sie vom betreffenden Kanton oder von der Direktion der entsprechenden Schule schriftlich bestätigt werden.

Art. 50 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einer Privatschule

1 Die Unterrichtsjahre an einer Privatschule können berücksichtigt werden. Die Direktion entscheidet aufgrund der Diplome und einer schriftlichen Arbeitsbestätigung der Privatschule, die über die Art der Unterrichtstätigkeit, die Unterrichtsstufe, den Anstellungsgrad und die Anstellungsdauer Auskunft gibt.

Art. 51 Anerkennung anderer Tätigkeiten

1 Berufliche Erfahrungen, die ausserhalb des Unterrichtswesens gesammelt wurden und einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % entsprachen, können bei der Festsetzung des Gehalts durch die Gewährung einer bis zu drei Gehaltsstufen ebenfalls berücksichtigt werden.
2 Personen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um sich der Er - ziehung ihrer Kinder zu widmen (bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kin - des), oder die im Rahmen von öffentlichen oder als von öffentlichem Interes - se anerkannten Einrichtungen eine Tätigkeit im sozialpädagogischen, sozio - kulturellen oder humanitären Bereich ausgeübt haben, wird eine Gehaltstufe pro drei vollständige Jahre bis zu maximal drei Gehaltsstufen gewährt.

Art. 52 Ergänzende Ausbildung

1 Bei einer Wiederanstellung stellt die Schulleitung sicher, dass die Lehrper - son über aktuelle Kenntnisse und Kompetenzen verfügt. Die Schulleitung kann, wenn nötig, eine ergänzende Ausbildung verlangen. Ausbildungsergän - zungen und die finanziellen Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwi - schen der Direktion und der Lehrperson festgelegt.
8 Entschädigung von Stellvertretungen

Art. 53 Einreihung der Gehälter der Stellvertreterinnen

und Stellvertreter für eine Dauer von drei oder mehr Monaten
1 Die Gehälter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden wie folgt ein - gereiht:
a) Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Lohnklasse wie bisher eingereiht;
b) für Lehrpersonen, die nicht unter Vertrag stehen, gelten die Artikel 48,
49 und 50.
2 Stellvertretungen werden im Monatslohn bezahlt. Der Lohn wird für eine Dauer bezahlt, die der Anzahl erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage und die unterrichts - freie Zeit berücksichtigt. Die Anzahl Tage, für die der Lohn bezahlt wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres).

Art. 54 Stellvertretungen für eine Dauer von unter drei Monaten

1 Für Stellvertretungen von unter drei Monaten gelten folgende Einreihungs - regeln:
a) Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Lohnklasse wie bisher eingereiht;
b) Lehrpersonen, die in den Beruf einsteigen oder weniger als drei Jahre Unterrichtserfahrung haben, erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 0;
c) Lehrpersonen mit drei Jahren und mehr, aber weniger als sechs Jahren Unterrichtserfahrung erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 4;
d) Lehrpersonen mit mehr als sechs Jahren Unterrichtserfahrung erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 7.
2 Stellvertretungen werden entsprechend der Formel nach Artikel 36 pro er - teilte Unterrichtslektion bezahlt.
9 Anstellungsbedingungen von Personen ohne entsprechendes Diplom

Art. 55 Personen in pädagogischer Ausbildung

1 Die Direktion kann Personen in pädagogischer Ausbildung für ein Teilpen - sum beschäftigen.
2 Die Person muss an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule eingeschrieben sein, und das Unterrichtspensum darf höchstens 50 % betra - gen.
3 Der Vertrag wird für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer höchs - tens dreimaligen Verlängerung um ein Jahr. In diesem Fall wird keine Ge - haltsstufenerhöhung gewährt.
4 Die Einstufung erfolgt sechs Lohnklassen unter der der Funktion zugeord - neten Lohnklasse. Hat die Person jedoch die gesamte erforderliche wissen - schaftliche Ausbildung für die zu unterrichtende Schulstufe abgeschlossen, so wird das Gehalt drei Lohnklassen unter der Lohnklasse der entsprechen - den Funktion festgesetzt.

Art. 56 Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für eine andere Unterrichts -

stufe
1 Die Direktion kann Lehrpersonen mit einem für eine andere Schulstufe gül - tigen Lehrdiplom anstellen.
2 Unterrichtet eine Lehrperson auf einer ihrem Diplom nachfolgenden Unter - richtsstufe, so wird das Gehalt in derselben Lohnklasse und Gehaltsstufe fest - gelegt wie auf der Unterrichtsstufe, für die sie das Diplom besitzt. Die Lek - tionenzahl richtet sich nach dem Pensum der neuen Unterrichtsstufe.
3 Unterrichtet eine Lehrperson mit einem höheren Unterrichtsdiplom in einer tieferen Schulstufe, so entspricht ihr Gehalt bei gleicher Gehaltsstufe der Funktionsklasse der neuen Unterrichtsstufe. Die Lektionenzahl richtet sich nach dem Pensum der neuen Unterrichtsstufe.
4 Nach einer von der Direktion verlangten Zusatzausbildung kann die Lehr - person eine Unterrichtsbewilligung erhalten. Diese Bewilligung kann der Person denselben Gehaltsanspruch geben wie dem diplomierten Lehrperso - nal.
10 Schlussbestimmungen

Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport untersteht (SGF 415.0.11), wird aufgehoben.

Art. 58 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (SGF
122.70.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 59 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. März 2016 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Artikel 41 Bst. b und 53 Abs. 2, die am 1. August 2016 in Kraft treten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2016 Erlass Grunderlass 01.03.2016 2016_036
14.03.2016 Art. 41 geändert 01.08.2016 2016_036
14.03.2016 Art. 53 geändert 01.08.2016 2016_036
17.04.2018 Art. 37 geändert 01.05.2018 2018_023
17.04.2018 Art. 38 geändert 01.05.2018 2018_023
17.04.2018 Art. 39 aufgehoben 01.05.2018 2018_023
17.04.2018 Art. 39a eingefügt 01.05.2018 2018_023
26.05.2021 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.08.2021 2021_056
30.11.2021 Art. 14 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2022 2021_158
30.11.2021 Art. 14 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_158
30.11.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_158
04.03.2022 Erlasstitel geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2016 01.03.2016 2016_036 Erlasstitel geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 3 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.08.2021 2021_056

Art. 14 Abs. 1, d) aufgehoben 30.11.2021 01.01.2022 2021_158

Art. 14 Abs. 1, e) geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_158

Art. 14 Abs. 3 geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_158

Art. 37 geändert 17.04.2018 01.05.2018 2018_023

Art. 38 geändert 17.04.2018 01.05.2018 2018_023

Art. 39 aufgehoben 17.04.2018 01.05.2018 2018_023

Art. 39a eingefügt 17.04.2018 01.05.2018 2018_023

Art. 41 geändert 14.03.2016 01.08.2016 2016_036

Art. 53 geändert 14.03.2016 01.08.2016 2016_036

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