Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
Art. 3 Sicherung von radioaktivem Material
Art. 4 Richtwerte beim Umgang mit radioaktivem Material
Art. 5 Spezialanwendungen und technische Neuerungen
2. Kapitel: Baulicher Strahlenschutz und Ausrüstung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz
Art. 7 Bauart, Kennzeichnung und Zertifikat von geschlossenen radioaktiven Quellen
Art. 8 Plangenehmigung nach Arbeitsgesetz
2. Abschnitt: Arbeitsbereiche und Zonen
Art. 9 Bauart
Art. 10 Brandabschnitte
Art. 11 Böden, Arbeitsflächen, Kapellen
Art. 12 Zugang
Art. 13 Waschgelegenheiten
Art. 14 Ausgüsse für flüssige Abfälle
Art. 15 Belüftung
Art. 16 Abluft
Art. 17 Fortluft
Art. 18 Filter
3. Abschnitt: Lagerstellen für radioaktives Material
Art. 19 Zugang
Art. 20 Zweck und Einrichtung
Art. 21 Ortsdosisleistung im Bereich von Lagerstellen
Art. 22 Brandschutz
Art. 23 Belüftung
4. Abschnitt: Abwasserbehandlung, Kontrollanlagen
Art. 24 Kontrolle und Rückhaltung des Abwassers
Art. 25 Auslegung der Abwasserkontrollanlage
Art. 26 Abwasser
5. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung von nuklearmedizinischen Bereichen
Art. 27 Auslegung und Einrichtung von nuklearmedizinischen Räumen
Art. 28 Bauliche Abschirmung
Art. 29 Sanitäre Einrichtungen in Therapiepatientenzimmern
6. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung beim Umgang mit nichtmedizinischen Bestrahlungseinheiten
Art. 30 Standort von nichtmedizinischen Bestrahlungseinheiten
Art. 31 Anforderungen an Bestrahlungsräume
Art. 32 Anforderungen an ortsfeste nichtmedizinische Bestrahlungseinheiten ausserhalb von Bestrahlungsräumen
Art. 33 Anforderungen an mobile nichtmedizinische Bestrahlungseinheiten
3. Kapitel: Operationelle Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine operationelle Massnahmen
Art. 34 Lagerung von radioaktivem Material
Art. 35 Transport von radioaktivem Material im Betriebsareal
Art. 36 Entsorgung von Behältern und Verpackungen
Art. 37 Abgabe an die Umwelt
Art. 38 Anforderungen an die Verwendung von Messmitteln für ionisierende Strahlung
Art. 39 Meldung an die Feuerwehr
Art. 40 Instruktion und Beaufsichtigung von Personen aus der Bevölkerung
Art. 41 Signalisierung
Art. 42 Aufenthalt in Gebieten
Art. 43 Arbeitsmethoden und Verhalten
Art. 44 Persönliche Schutzmittel
2. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit radioaktivem Material
Art. 45 Arbeitsbekleidung in Arbeitsbereichen und Zonen
Art. 46 Mobiliar und Gerätschaften in Bereichen und Zonen
Art. 47 Anwendung an Tieren und Pflanzen
Art. 48 Verabreichung offener radioaktiver Quellen an Tiere zu veterinärmedizinischen Zwecken
Art. 49 Feldversuche
3. Abschnitt: Operationelle Massnahmen bei nuklearmedizinischen Anwendungen
Art. 50 Schutz der Patientinnen und Patienten
Art. 51 Registrierung von Strahlenanwendungen
Art. 52 Applikation offener radioaktiver Quellen
Art. 53 Ambulante und stationäre Therapien
Art. 54 Exkremente von Patientinnen und Patienten
Art. 55 Entlassung nach einer Therapie mit radioaktiven Stoffen
Art. 56 Umgang mit Leichen, die radioaktive Quellen enthalten
4. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten
Art. 57 Verwendung und Betrieb
Art. 58 Mobiler Einsatz von Bestrahlungseinheiten für die zerstörungsfreie Materialprüfung ausserhalb von Bestrahlungsräumen
4. Kapitel: Qualitätssicherung, Prüfung, Wartung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 59 Betriebsanleitung und Dokumentation
2. Abschnitt: Qualitätssicherung bei nuklearmedizinischen Anwendungen
Art. 60 Grundsätzliches
Art. 61 Messmittel zur Aktivitätsbestimmung
Art. 62 Nuklearmedizinische Untersuchungssysteme
Art. 63 Herstellung und Zubereitung von Radiopharmazeutika
Art. 64 Qualitätssicherung an Radiopharmazeutika
Art. 65 Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker
3. Abschnitt: Qualitätssicherung beim Betrieb von geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten
Art. 66 Sicherheit und Unterhalt
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67 Aufhebung anderer Erlasse
Art. 68 Bestehende Bewilligungen
Art. 69 Inkrafttreten
Anhang 1
Begriffsbestimmungen
Anhang 2
Richtwerte für Ortsdosisleistungen beim Umgang mit radioaktivem Material
1. Ortsdosisleistungs-Richtwerte
Lage des interessierenden Ortes | Ort des Personenaufenthaltes | Richtwert in µSv pro Stunde |
Innerhalb eines Kontrollbereichs: | ||
Innerhalb von Arbeitsbereichen und Zonen |
| – |
| < 10 | |
| < 5 | |
Ausserhalb von Arbeitsbereichen und Zonen |
| < 2,5 |
Innerhalb oder ausserhalb von Arbeitsbereichen und Zonen |
| < 25 |
Lage des interessierenden Ortes | Ort des Personenaufenthaltes | Richtwert in µSv pro Stunde |
Ausserhalb eines Kontrollbereichs: | ||
Innerhalb des Betriebsareals |
| < 0,1 |
| < 0,5 | |
| < 2,5 | |
Ausserhalb des Betriebsareals |
| < 0,1 |
| < 0,5 | |
2. Kurzfristiger Umgang mit radioaktivem Material innerhalb einer Woche
3. Richtwerte für die Ortsdosis zur Bemessung der Abschirmung von Bestrahlungsräumen sowie der Abmessung des Überwachungsbereichs beim mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten
Anhang 3
Arbeitsmethoden
Anhang 4
Sektion und Bestattung von Leichen
Anhang 5
Bauliche Anforderungen an Arbeitsbereiche und Zonen
Anforderung | Arbeitsbereich | Zone | |||||
A | B | C | l | ll | lll | lV | |
Feuerwiderstand [Min]¹⁸, ¹⁹ | |||||||
Boden, Wände, Decken | 90 | 60 | 30 | nach der Richtlinie gemäss Art. 10 Abs. 6 | |||
Türen, Innenfenster | 60 | 30 | 30 | ||||
Wand-/Boden-/ Deckendurchführungen | 90 | 60 | |||||
Brandschutzklappe Zu- und Abluft | x²⁰ | x | nach der Richtlinie gemäss Art. 10 Abs. 6 | ||||
Dekontaminierbarkeit | |||||||
Wände | durchgehend | Anstrich, abwaschbar | durchgehend undurchlässig | ||||
Boden-Wand-Übergang | 10 cm hochgezogen | abgedichtet | 10 cm hochgezogen | ||||
Boden, Arbeitsflächen | durchgehend undurchlässig | ||||||
Verankerungen auf dem Boden | abgedichtet | ||||||
Zugang | |||||||
Kleiderwechselstelle | x | ||||||
Umkleideraum | x | x | x | x | x | ||
dekont. Dusche | x | x | x | x | x | ||
Dekontaminationsstelle | |||||||
Waschgelegenheit in der Nähe des Ausgangs des Kontrollbereichs | x | x | x | x | x | x | x |
Wasserhahn + Seifenspender anders als mit den Händen bedienbar | x | x | x | x | x | x | x |
Einweghandtuch | x | x | x | x | x | x | x |
Belüftung/Filter | |||||||
ausreichende Belüftung (Fenster) | x | x | |||||
künstliche Belüftung | x | x | x | x | x | ||
min. 5 Luftwechsel pro Stunde | x | x | nach der Richtlinie gemäss Art. 15 Abs. 2 | ||||
Unterdruck gegenüber angrenzenden Räumen | x | x | x | x | x | ||
Sicherstellung Unterdruck nach Ausfall Stromnetz | x | x | x | x | |||
Filterung Kapellenabluft | nach Art. 17 Abs. 1 | ||||||
Filterung Raumabluft | nach Art. 17 Abs. 1 | ||||||
Anhang 6
Erforderliche Mindestausrüstung von Messmittel für ionisierende Strahlung
Anwendungsbereich, Tätigkeit | Mindestausrüstung | Bemerkungen |
Einzelner Arbeitsbereich C (inkl. Applikationsraum / Therapiepatientenzimmer) |
| Nicht notwendig bei exklusivem Umgang mit H-3 (Kontaminationskontrollen haben in diesem Fall mit Wischtest und Auswertung im ß-Counter zu erfolgen) |
Einzelner Arbeitsbereich B/A |
| |
§ | ||
Mehrere Arbeitsbereiche innerhalb eines Kontrollbereichs |
| |
| falls Ortsdosisrichtwerte überschritten werden können | |
Lagerstelle |
| jederzeit zur Verfügung stehend |
Betrieb von Bestrahlungseinheiten zur zerstörungsfreien Materialprüfung |
| |
Anhang 7
Musterberechnungstabelle
|
|
| Raumbezeichnung | ||||||
Anlagebezeichnung: | Stockwerk | Raumhöhe [m] | |||||||
Erforderliche Abschirmung | Vorhandene oder geplante Abschirmung | ||||||||
Pos. |
zu schützender Bereich |
Richtwert Ortsdosis [mSv/W] |
NS[m] |
SS[m] |
erforderliche Schwächungsfaktor |
Baustoff |
Bruttodichte[kg/m³] |
Dicke [cm] |
vorhandene Schwächungsfaktor |