Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
                            Reglement  betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der  öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem  Kanton  Vom 14. Mai 1991 (Stand 1. Januar 1999)  Der Regierungsrat,  zwecks Gewährleistung des Mitspracherechts öffentlich-rechtlicher Arbeit  -  nehmer   bei   der   Regelung   der   arbeitsrechtlichen   Bedingungen   durch   den  Kanton Zug,  beschliesst: Das Verfahren zur Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Inter  -  essen öffentlich- rechtlicher Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton wird wie  folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Arbeitnehmer
                            1  Öffentlich-rechtliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Reglements sind:  1.  die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung und der Ge  -  richte sowie die Lehrkräfte der kantonalen Schulen;  2.  die   Beamten   und   Angestellten   der   selbständigen   Anstalten   des  Kantons, insbesondere der Gebäudeversicherung und der Pensionskas  -  se;  3.  die Lehrkräfte der gemeindlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Arbeitgeber
                            1  Arbeitgeber im Sinne dieses Reglements ist der Kanton, vertreten durch:  1.  den Regierungsrat;  2.  das Obergericht und das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gewährleistung des Mitspracherechts
                            1  Die   arbeitsrechtlichen   Interessen   umfassen   alle  Arbeitsbedingungen,   so  -  weit die Arbeitnehmerschaft allgemein betroffen ist, d. h. insbesondere Be  -  gründung, Inhalt und Beendigung des Wahl- bzw. Anstellungsverhältnisses,  Arbeitszeit,   Besoldung,   Sozialleistungen,   Aus-   und   Weiterbildung   sowie  Vorsorge. Individuelle Massnahmen bilden nicht Gegenstand des Mitspra  -  cherechts im Sinne dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahrnehmung dieser Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen,  Anträge   und   Vernehmlassungen   der   Arbeitnehmervertretungen   an   den  Arbeitgeber sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen der Arbeit  -  nehmer und des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitnehmervertretungen haben Anspruch auf Information und Stel  -  lungnahme zu allen vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen arbeitsrecht  -  lichen Regelungen, sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Arbeitnehmervertretungen
                            1  Als Arbeitnehmervertretungen werden anerkannt der Verband der Beamten  und Angestellten des Kantons Zug sowie des Lehrerinnen- und Lehrerver  -  eins des Kantons Zug als Repräsentanten der Beamten und Angestellten des  Kantons   und   seiner   Anstalten   sowie   der   kantonalen   und   gemeindlichen  Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Arbeitnehmervertretungen obliegt die Information der von ihnen re  -  präsentierten Arbeitnehmer sowie die Koordination der Arbeitnehmerinter  -  essen unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verhandlungen
                            1  Delegationen:   Für  Verhandlungen   zwischen   den   Sozialpartnern   bestellen  Arbeitnehmer und Arbeitgeber die folgenden Verhandlungsdelegationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitnehmer:  1.  Beamtenverband: 4 Vertreter  2.  Lehrerverein: 2 Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitgeber:  1.  Regierung:   3   Vertretungen   (Vorsteherin   oder   Vorsteher   der   Fi  -  nanzdirektion von Amtes wegen)  2.  Gerichte: 1 Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorsitz: Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzdirektion führt  den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Sekretariat: Das Sekretariat wird vom Personalamt besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einberufung: Die Verhandlungsdelegationen treten wenigstens einmal  jährlich zusammen; ferner, wenn zwei Delegierte es unter Angabe des  Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die oder der Vorsitzende veran  -  lasst die Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verhandlungsziel: Die Verhandlungen dienen der gegenseitigen Informati  -  on, der Aussprache und dem Meinungsaustausch sowie der Darlegung un  -  terschiedlicher   Auffassungen.   Ziel   ist   die   Annäherung   der   gegenseitigen  Standpunkte und nach Möglichkeit die Herbeiführung einvernehmlicher Lö  -  sungen.   Es   können   keine   rechtsverbindlichen   Beschlüsse   gefasst   werden.  Die Delegationen informieren die Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber über die  Verhandlungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juni 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig wird das Reglement für die Paritätische Personalkommission  vom 4.  März 1974 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.05.1991  01.06.1991  Erlass  Erstfassung  GS 23, 763  09.12.1998  01.01.1999  § 5 Abs. 2, b)  geändert  GS 26, 251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  14.05.1991  01.06.1991  Erstfassung  GS 23, 763
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2, b) 09.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 251