Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (732.143.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen (PSPVK)

(PSPVK) vom 9. Juni 2006 (Stand am 1. April 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003¹,
verordnet:
¹ SR 732.1
Art. 1 Erfordernis einer Personensicherheitsprüfung
¹ Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich:
a. Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
b. Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
c. Personen, die für längere Zeit Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
d. Personen, die kurzzeitig Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmate­rialien haben;
e. Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbeson­dere das Wachpersonal.
² Als Angestellte von Kernanlagen gelten Personen, die beim Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen (Bewilligungsinhaber) angestellt sind.
³ Der Bewilligungsinhaber führt eine Liste derjeniger Funktionen, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Art. 2 Anwendbares Recht
¹  Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c und e richtet sich die Durc h führung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8–23 und 26–29 der Verordnung vom 4. März 2011 ² über die Personensicherheitsprüfu n gen (PSPV). ³
² Der Bewilligungsinhaber ist ersuchende Stelle im Sinne von Artikel 14 PSPV.⁴
³ Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich die Personensicherheitsprüfung nach Artikel 5.
² SR 120.4
³ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1031 ).
⁴ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1031 ).
Art. 3 Prüfstufen ⁵
¹ Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 10 PSPV⁶ durchgeführt.
² Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird die erweiterte Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSPV durchgeführt.
⁵ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1031 ).
⁶ SR 120.4
Art. 4 ⁷ Entscheid über die Personensicherheit
¹  Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen eine Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 übertragen werden darf .
²  Es kann vorgängig mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fr a gen führen und dazu die Prüfbehörde beiziehen.
³  Es informiert die geprüfte Person über ihren Entscheid.
⁴ Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d PSPV ⁸ erlassen, so informiert das ENSI die Prüfbehörde schriftlich, falls es entscheidet, dass die Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 übertragen werden darf.
⁷ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1031 ).
⁸ SR 120.4
Art. 5 Personensicherheitsprüfung in besonderen Fällen
¹ Das ENSI entscheidet über die Personensicherheit von Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, ohne dass hierzu eine Personensicherheitsprüfung gemäss PSPV⁹ durchgeführt wird.¹⁰
² Es kann sich stattdessen auf Auskünfte zur Personensicherheit insbesondere folgender Stellen stützen:
a. eines in- oder ausländischen Unternehmens, für das die zu prüfende Person tätig war oder ist;
b. einer in- oder ausländischen Handelskammer;
c. einer ausländischen Behörde aus dem Herkunftsland der zu prüfenden Person.
³ Sind die Ergebnisse der Auskünfte nach Absatz 2 nicht ausreichend, so kann das ENSI bei Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dennoch eine Personen­sicherheitsprüfung gemäss den Artikeln 2–4 durchführen. Auf die Durchführung einer solchen Prüfung besteht kein Anspruch.¹¹
⁹ SR 120.4
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5747 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5747 ).
Art. 6 Übergangsbestimmung
Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen wurde.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
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