Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            833.31  Ve  ro  rdnung betreffend Aufstellung und Betrieb  v  on Dampfkesseln und Dampfgefässen  v  om 6. Juli 1925  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Verordnung betreffend Aufstellung  und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925  2)  ,wel-  che  überwachungspflichtig  erklärt  die  Dampfkessel  und  Dampfgefässe  in  Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den  Fa  briken vom 18. Juni 1914  3)  sowie dem Bundesgesetz über die Kranken- und  Unfallversicherung vom 13. Juni 1911  4)  unterliegen,  in  Kenntnis  des  bundesrätlichen  Kreisschreibens  vom  21.  April  1925  5)  ,  gemäss welchem der Bundesrat den Vollzug der genannten Verordnung dem  Schweizerischen Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich überträgt,  beschliesst, in Ergänzung der bundesrätlichen Verordnung:  § 1  Überwachungspflicht  Auf  Dampfkessel  und  Dampfgefässe  (im  Sinne  von  Art.  1  und  4  der  b  undesrätlichen Verordnung) in Betriebsunternehmungen, die dem Bundes-  gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911  4)  ,  dem  Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914  3)  oder  andern   bundesrechtlichen   Bestimmungen   nicht   unterliegen,   findet   die  b  undesrätliche  Verordnung  vom  9.  April  1925  2)  ,s  o  weit  sie  nicht  durch  fol-  gende Bestimmungen abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwen-  dung.  1)  GS 12, 97 (SH II, 423)  2)  SR 832.312.11  3)  SR 821.41; heute geht es um die dem BG vom 13.  März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und  Handel (Arbeitsgesetz) – SR 822.11 –  unterstellten Betriebe.  4)  SR 832.01  5)  Nicht in AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.31  § 2  1)  Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung  eines Dampfkessels oder Dampfgefässes  Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer  Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion.  § 3  Bedienung des Dampfkessels und Dampfgefässes  Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefäs-  sen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die  V  erwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.  § 4  Prüfungsstelle  Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsra-  tes vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern in  Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem  Ve  rein abzuschliessenden Vereinbarung vorbehalten.  § 5  Zutritt von Amtspersonen  Den Personen, welche mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist  der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.  § 6  Erweiterung des Vollzuges  Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sach-  schaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfge-  fässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist  sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.  § 7  A  usnahmefälle  Der  Regierungsrat  kann  in  besonderen  Fällen, nach  Anhörung  oder  auf  Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung ge-  statten oder vorschreiben.  1)  F  assung gemäss RRB vom 7. Febr. 1967 (GS 19, 265).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 V
                            erhütung von Brandschäden  1  Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müs-  sen feuersicher sein.  2  Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die  zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.  3  Gleichzeitig mit dem Gesuch um Bewilligung an die zuständige Stelle  ist dem kantonalen Feuerwehrinspektorat von der beabsichtigten Aufstellung  eines  Dampfkessels, Dampfgefässes, Druckbehälters  oder  einer  Anlage  zur  V  erwendung  von  Kalziumkarbid  und  Azetylen  durch  den  Betriebsinhaber  K  enntnis zu geben.  1)  4  Das  Feuerwehrinspektorat  prüft  die  Anlage  in  feuerpolizeilicher  Hin-  sicht. Es unterzieht die bestehenden Anlagen nötigenfalls einer Nachschau.  1)  § 9  Einsprache  Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens  drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regie-  rungsrat Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und  Vo  rnahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierungsrat end-  gültig über die Einsprache. Der Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prü-  fungsstelle zu eröffnen.  § 10  Rechenschaft  Der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern legt dem Regie-  rungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm ge-  wünschten Bericht.  § 11  Explosionen  1  Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne  V  erzug der Sicherheitsdirektion  2)  und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige  zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall ge-  schaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weitern  Schadens und zur Rettung von Personen.  2  Die  Prüfungsstelle  teilt  das  Ergebnis  der  Untersuchung  dem  Regie-  rungsrat mit.  1)  Eingefügt durch § 3 der VV vom 5. Okt. 1938 über Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern und über  die Verwendung von Kalziumkarbid und Azetylen (BGS 833.32).  2)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  833.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 K
                            osten  1  Die  Kosten  der  in  Ausführung  dieser  Verordnung  vorgenommenen  Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.  2  Das  Nähere  wird  zwischen  dem  Regierungsrat  und  dem  Schweizeri-  schen Verein von Dampfkessel-Besitzern vereinbart.  § 13  Inkrafttreten der Verordnung  Gegenwärtige Verordnung tritt am 15. Juli 1925 in Kraft. Sie ist im Amts-  blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  833.31