Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (833.31)
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Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

833.31 Ve ro rdnung betreffend Aufstellung und Betrieb v on Dampfkesseln und Dampfgefässen v om 6. Juli 1925 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 2) ,wel- che überwachungspflichtig erklärt die Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fa briken vom 18. Juni 1914 3) sowie dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 4) unterliegen, in Kenntnis des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 21. April 1925 5) , gemäss welchem der Bundesrat den Vollzug der genannten Verordnung dem Schweizerischen Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich überträgt, beschliesst, in Ergänzung der bundesrätlichen Verordnung: § 1 Überwachungspflicht Auf Dampfkessel und Dampfgefässe (im Sinne von Art. 1 und 4 der b undesrätlichen Verordnung) in Betriebsunternehmungen, die dem Bundes- gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 4) , dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 3) oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die b undesrätliche Verordnung vom 9. April 1925 2) ,s o weit sie nicht durch fol- gende Bestimmungen abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwen- dung. 1) GS 12, 97 (SH II, 423) 2) SR 832.312.11 3) SR 821.41; heute geht es um die dem BG vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) – SR 822.11 – unterstellten Betriebe. 4) SR 832.01 5) Nicht in AS
833.31 § 2 1) Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion. § 3 Bedienung des Dampfkessels und Dampfgefässes Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefäs- sen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die V erwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft. § 4 Prüfungsstelle Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsra- tes vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Ve rein abzuschliessenden Vereinbarung vorbehalten. § 5 Zutritt von Amtspersonen Den Personen, welche mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten. § 6 Erweiterung des Vollzuges Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sach- schaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfge- fässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat. § 7 A usnahmefälle Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung ge- statten oder vorschreiben. 1) F assung gemäss RRB vom 7. Febr. 1967 (GS 19, 265).

§ 8 V

erhütung von Brandschäden 1 Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müs- sen feuersicher sein. 2 Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen. 3 Gleichzeitig mit dem Gesuch um Bewilligung an die zuständige Stelle ist dem kantonalen Feuerwehrinspektorat von der beabsichtigten Aufstellung eines Dampfkessels, Dampfgefässes, Druckbehälters oder einer Anlage zur V erwendung von Kalziumkarbid und Azetylen durch den Betriebsinhaber K enntnis zu geben. 1) 4 Das Feuerwehrinspektorat prüft die Anlage in feuerpolizeilicher Hin- sicht. Es unterzieht die bestehenden Anlagen nötigenfalls einer Nachschau. 1) § 9 Einsprache Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regie- rungsrat Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vo rnahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierungsrat end- gültig über die Einsprache. Der Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prü- fungsstelle zu eröffnen. § 10 Rechenschaft Der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern legt dem Regie- rungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm ge- wünschten Bericht. § 11 Explosionen 1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne V erzug der Sicherheitsdirektion 2) und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall ge- schaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weitern Schadens und zur Rettung von Personen. 2 Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regie- rungsrat mit. 1) Eingefügt durch § 3 der VV vom 5. Okt. 1938 über Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern und über die Verwendung von Kalziumkarbid und Azetylen (BGS 833.32). 2) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 833.31

§ 12 K

osten 1 Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers. 2 Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrat und dem Schweizeri- schen Verein von Dampfkessel-Besitzern vereinbart. § 13 Inkrafttreten der Verordnung Gegenwärtige Verordnung tritt am 15. Juli 1925 in Kraft. Sie ist im Amts- blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 833.31
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