Reglement über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts
Reglement über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts vom 08.04.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderung vom 8. Oktober 1996 des Artikels 5b des Ausfüh - rungsgesetzes vom 17. November 1933 zum Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt den Ort und die Bedingungen der Haft, die im Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht als kurzfristige Festhal - tung, Durchsetzungshaft, Vorbereitungshaft oder Ausschaffungshaft angeord - net wird.
Art. 1a Einweisungsbehörde
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration ist die Einweisungsbehörde im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Alle Entscheide über die Verlegung einer in der Abteilung für Zwangsmassnahmen inhaftierten Person müssen, mit Ausnahme der Disziplinarmassnahmen, vorgängig die - sem Amt unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben dringliche Massnahmen.
Art. 2 Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Rechte
1 Die Inhaftierten haben Anspruch auf eine korrekte und menschenwürdige Behandlung.
2 Ihre Rechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Vollzugszweck, die Anstaltsordnung und das gemeinschaftliche Zusammenleben erfordern.
3 Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Art. 3 Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Pflichten
1 Die Inhaftierten müssen die Bestimmungen dieses Reglements befolgen.
2 Sie müssen den allgemeinen und den besonderen Anordnungen Folge leis - ten und sind der in diesem Reglement vorgesehenen Disziplinarordnung un - terstellt.
3 Wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig Schäden oder Massnahmen verur - sachen, die Kosten nach sich ziehen, sind sie dem Staat gegenüber zu Scha - denersatz verpflichtet. Die geschuldete Entschädigung kann zum Teil vom Verdienstanteil oder vom persönlichen Guthaben des Inhaftierten abgezogen werden.
Art. 4 Rechte und Pflichten der Inhaftierten – Abweichungen zugunsten
der Minderjährigen
1 Bei der Anwendung dieses Reglements berücksichtigt der Direktor der Frei - burger Strafanstalt (der Direktor) oder seine Stellvertretung das Alter eines minderjährigen Inhaftierten. Er kann zu diesem Zweck, nach Einholen der Stellungnahme des Amtes für Bevölkerung und Migration, zugunsten der minderjährigen Inhaftierten vom Reglement abweichen.
2 Ort des Vollzugs der Haft
Art. 5 Anstalt
1 Die Haft wird in einer geschlossenen Abteilung des Zentralgefängnisses (die Anstalt) vollzogen.
2 Das Amt für Bevölkerung und Migration kann aufgrund des Verfahrens - stands, der Anzahl der in der Anstalt verfügbaren Haftplätze oder des Verhal - tens der inhaftierten Person deren Verlegung in eine ausserhalb des Kantons gelegene, speziell für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer - recht vorgesehene Einrichtung verfügen.
Art. 6 Trennung von anderen Kategorien von Inhaftierten
1 Die Inhaftierten dürfen nicht in den Abteilungen für die Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft und den Strafvollzug untergebracht werden.
2 Der Grundsatz der Trennung von anderen Kategorien von Inhaftierten gilt im allgemeinen ebenfalls für die Spaziergänge, die Freizeitbeschäftigung, die Mahlzeiten und die Arbeit.
3 Haftbedingungen
3.1 Aufnahme der Inhaftierten
Art. 7 Mitteilungen
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration und das Zwangsmassnahmenge - richt teilen dem Direktor oder seiner Stellvertretung ihre Entscheide über die Inhaftierung und allfällige für den Inhaftierten geltende Besonderheiten in den Haftbedingungen mit.
Art. 8 Eintrittsformalitäten
1 Jeder Neueintritt in die Anstalt wird ins Insassenregister eingetragen mit dem Vermerk der Personalien des Inhaftierten, des Einweisungsgrundes, des Datums und des Zeitpunkts des Eintritts.
2 Ist der Neueintretende krank oder verletzt oder bestehen Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit, so wird ein Arzt oder die Gefängniskrankenschwes - ter beigezogen.
3 In der Regel findet innert 48 Stunden ein Eintrittsgespräch mit dem Abtei - lungsleiter oder einem seiner Stellvertreter statt.
Art. 9 Information
1 Jeder Inhaftierte muss die Möglichkeit haben, in dieses Reglement Einsicht zu nehmen. Auf Verlangen wird ihm ein Exemplar abgegeben.
2 Ausserdem wird jedem Inhaftierten bei Eintritt ein Merkblatt abgegeben, in dem auf seine wichtigsten Rechte und Pflichten und auf den Betriebsablauf der Anstalt hingewiesen wird. Das Merkblatt ist nach Möglichkeit in der Muttersprache des Inhaftierten, ansonsten in einer ihm geläufigen Sprache abgefasst.
3 Das Merkblatt enthält namentlich folgende Hinweise:
a) das Recht des Inhaftierten auf Verbeiständung durch einen amtlichen Verteidiger;
b) das Recht des Inhaftierten auf Benachrichtigung der Person seiner Wahl sowie seines Bevollmächtigten;
c) das Recht des Inhaftierten auf Beizug eines Anstaltsseelsorgers.
Art. 10 Eintrittskontrolle und persönliche Effekten
1 Beim Eintritt wird jeder Inhaftierte einer Kontrolle seiner Effekten unterzo - gen, die in der Regel eine Durchsuchung des Inhaftierten umfasst; der Artikel
23 Abs. 2 und 3 ist anwendbar.
2 Der Inhaftierte darf grundsätzlich über seine persönlichen Effekten frei ver - fügen. Der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter beschlagnahmt die gefährlichen Gegenstände und die verbotenen Stoffe, die Gegenstände, die zu einem Ausbruch aus der Anstalt dienen könnten, und solche, die geeignet sind, die Ordnung im Innern zu beeinträchtigen.
3 Medikamente werden dem Inhaftierten abgenommen; sie werden auf ärztli - che Anordnung verabreicht.
4 Geld ist gegen Quittung zu hinterlegen. Der Inhaftierte kann darüber frei verfügen. Auf Verlangen wird ihm sein Kontostand mitgeteilt.
Art. 11 Inventar und Rückgabe
1 Über die abgenommenen Effekten wird ein Inventar erstellt. Dieses muss vom Inhaftierten unterzeichnet werden; er erhält ein gegengezeichnetes Dop - pel.
2 Die Rückgabe der abgenommenen oder beschlagnahmten Gegenstände er - folgt gegen Quittung bei der Entlassung.
3 Der Direktor oder seine Stellvertretung kann die Einziehung der beschlag - nahmten Gegenstände sowie deren Vernichtung anordnen. In diesem Fall werden die zuständigen Behörden benachrichtigt.
Art. 11a Gepäck für die Ausreise
1 Vor der Ausreise sorgt das Personal der Anstalt zusammen mit der inhaftier - ten Person für die Zuordnung und Vorbereitung des Gepäcks gemäss den Vorschriften der Fluggesellschaften. Nötigenfalls werden der inhaftierten Person Koffer oder Sporttaschen zur Verfügung gestellt.
2 Die inhaftierte Person wird darüber informiert, wie viele Gepäckstücke sie bei der Ausreise aus der Schweiz höchstens mitnehmen darf. Sie kann eine Kontaktperson nach ihrer Wahl benachrichtigen, die ihr die Gepäckstücke in die Anstalt bringt. Sie wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass Gepäck - stücke, die weder bei der Ausreise mitgenommen noch von der Kontaktper - son übernommen werden, entweder einer wohltätigen Institution übergeben oder vernichtet werden.
3.2 Innendienst und Arbeit
Art. 12 Zelle
1 Die Inhaftierten können in Gemeinschaftszellen untergebracht werden.
2 Jeder Inhaftierte ist für Ordnung und Sauberkeit in der Zelle verantwortlich. Für Schäden, die er am Mobiliar oder an der Einrichtung verursacht, haftet er gemäss Artikel 3 Abs. 3 dieses Reglements.
Art. 13 Kleidung
1 Die gefangenen Personen tragen ihre eigenen Kleider; die Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
2 Diejenigen, die nicht genügend Leibwäsche haben, werden auf Verlangen damit ausgestattet.
Art. 14 Ruhe
1 Den Inhaftierten ist es untersagt, die Erholung und die Ruhe in der Anstalt zu stören.
Art. 15 Beschäftigungen – Grundsatz
1 Der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter bietet den Inhaftierten im Rahmen des Möglichen Arbeiten und Beschäftigungen an.
2 Die Inhaftierten können sich selber eine Arbeit beschaffen. Diese muss mit der Anstaltsordnung vereinbar sein.
3 Ausser zum Innendienst können die Inhaftierten nicht zu Arbeit verpflichtet werden.
Art. 16 Beschäftigungen – Verdienstanteil und Lohn
1 Inhaftierte erhalten für die Arbeit, die ihnen von der Anstalt beschafft wird, einen Verdienstanteil. Die Regeln der westschweizerischen Konferenz der für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen kantonalen Behörden gelten sinngemäss.
2 Für die anderen Arbeiten haben die Inhaftierten Anspruch auf den gesamten Lohn.
Art. 17 Taschengeld
1 Während seines Aufenthaltes in der Anstalt erhält der Inhaftierte, der keine bezahlte Arbeit verrichtet, zur Deckung seiner Nebenauslagen pro Tag einen vom Direktor oder seiner Stellvertretung festgesetzten Betrag gutgeschrieben.
Art. 18 Mahlzeiten
1 Die Inhaftierten erhalten drei Mahlzeiten pro Tag.
2 Sie dürfen keine Mahlzeiten von aussen beziehen.
Art. 19 Besondere Verpflegung
1 Anspruch auf eine besondere Nahrung haben auf Verlangen insbesondere:
a) die Inhaftierten, die auf ärztliche Anordnung eine Spezialkost benöti - gen;
b) die Inhaftierten, die aus religiöser Überzeugung gewisse Verpflegungs - vorschriften befolgen.
Art. 20 Privateinkäufe
1 Für Einkäufe im Kiosk und für auswärtige Einkäufe gelten die Anordnun - gen des Direktors oder seiner Stellvertretung.
Art. 21 Medikamente, Alkohol, Betäubungsmittel
1 Der Genuss und der Besitz von nicht verordneten Medikamenten, alkohol - haltigen Getränken, Betäubungsmitteln und anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung sind verboten.
2 Die Abgabe ärztlich verordneter Medikamente wird überwacht.
3 Die Bestimmungen dieses Reglements über die Beschlagnahmung und die Einziehung bleiben vorbehalten.
Art. 22 Hygiene
1 Jeder Inhaftierte muss die Hygienevorschriften beachten und sich täglich, namentlich beim Aufstehen, waschen.
2 Er muss mindestens einmal pro Woche die ihm zur Verfügung stehenden Duschen benützen.
Art. 23 Kontrollen, Durchsuchungen
1 Die Durchsuchung der Inhaftierten sowie ihrer persönlichen Effekten und ihrer Zellen ist erlaubt.
2 Die Leibesvisitationen müssen von einer Person gleichen Geschlechts in ei - nem separaten Raum vorgenommen werden.
3 Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe in die An - stalt gebracht worden sind, so können die Inhaftierten einer Untersuchung unterzogen werden, die auch die intimen Körperpartien umfasst. Diese Unter - suchung muss durch einen Arzt oder durch die Gefängniskrankenschwester gemäss den vom Gesundheitsdienst festgelegten Modalitäten durchgeführt werden.
4 Der Direktor, der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter können eine Urinprobe oder einen Atemlufttest anordnen.
Art. 24 Besondere Massnahmen
1 Besteht bei einem Inhaftierten eine erhöhte Fluchtgefahr oder der Verdacht, dass er beabsichtigt, jemandem eine Körperverletzung zuzufügen, sich ab - sichtlich zu verletzen oder Gegenstände zu beschädigen, so kann der Direk - tor, der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter besondere Massnah - men treffen.
2 Als besondere Massnahmen gelten namentlich:
a) der Entzug von Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenständen;
b) die Verlegung in eine andere Zelle oder in eine andere Anstalt.
3 Diese Massnahmen werden so lange als nötig angewendet.
3.3 Gesundheitsfürsorge
Art. 25 Freie Bewegung
1 Die Inhaftierten erhalten die Gelegenheit, sich täglich mindestens eine Stun - de im Freien zu bewegen.
2 Inhaftierte, bei denen Fluchtgefahr besteht, gehen einzeln zum Spaziergang.
Art. 26 Ärztlicher Dienst – Im Allgemeinen
1 Kranke und verletzte Inhaftierte haben Anspruch auf eine den Umständen angemessene ärztliche Hilfe.
2 Auf Verlangen der inhaftierten Person wird der Anstaltsarzt (der Arzt) oder die Gefängniskrankenschwester beigezogen; wenn die Umstände es erfor - dern, erfolgt der Beizug des Arztes von Amtes wegen.
3 Der Inhaftierte, der eine ärztliche Konsultation wünscht, meldet dies dem Dienst tuenden Personal; dieses informiert die Gefängniskrankenschwester. In dringenden Fällen werden der Arzt und die Anstaltsdirektion unverzüglich benachrichtigt.
Art. 27 Ärztlicher Dienst – Besondere Fälle
1 Der Gesundheitsdienst der Anstalt trifft die sachgerechten und zweckmässi - gen medizinischen Massnahmen. Für die Feststellung der Hafterstehungsfä - higkeit aus Gründen der physischen oder psychischen Gesundheit der inhaf - tierten Person ist alleine der Gesundheitsdienst zuständig. Der Arzt kann Spezialisten beiziehen. Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringen - den Fällen.
2 Ist aufgrund des Gesundheitszustands der inhaftierten Person eine dringende Verlegung in ein Spital unabdingbar, so ordnet die Anstaltsleitung nach An - hörung des Arztes die notwendigen Massnahmen an. Das Amt für Bevölke - rung und Migration wird spätestens am folgenden Arbeitstag darüber in Kenntnis gesetzt. Die Administrativhaft wird für die Dauer der Verlegung unterbrochen.
Art. 28 Ärztlicher Dienst – Kosten
1 Die Arztkosten und die Kosten für Medikamente werden vom Staat über - nommen, wenn die persönlichen Mittel des Inhaftierten hierfür nicht ausrei - chen oder wenn die Kosten weder durch eine Versicherung gedeckt noch von einer Institution getragen werden.
3.4 Sozialfürsorge und Seelsorgedienst
Art. 29 Sozialfürsorge
1 Der Sozialfürsorgedienst der Anstalt ist mit der Sozialfürsorge für die Inhaf - tierten beauftragt.
2 Seine Aufgaben bestehen insbesondere darin, die Inhaftierten, die persönli - che, wirtschaftliche und familiäre Probleme haben, zu unterstützen sowie ge - gebenenfalls die Beziehungen der Inhaftierten mit den Behörden und mit Dritten zu regeln.
Art. 30 Seelsorge – Anstaltsseelsorge
1 Die gefangenen Personen können die Betreuung durch einen Anstaltsseel - sorger oder, wenn sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die keinen An - staltsseelsorger stellt, durch einen anerkannten Vertreter dieser Gemeinschaft verlangen.
2 Die Anstaltsseelsorger und die Vertreter anderer Religionsgemeinschaften dürfen die gefangenen Personen ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten besuchen; sie dürfen sich mit den gefangenen Personen unbeaufsichtigt un - terhalten.
Art. 31 Seelsorge – Gottesdienste
1 Die gefangenen Personen dürfen an den Gottesdiensten, die im Gefängnis gefeiert oder ausgestrahlt werden, teilnehmen.
Art. 32 Seelsorge – Einschränkungen
1 Die Besuche des Anstaltsseelsorgers und das Recht zur Teilnahme an den Anstaltsgottesdiensten können aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen einge - schränkt oder aufgehoben werden.
3.5 Freizeitgestaltung
Art. 33 Gemeinsame Freizeitgestaltung
1 Die Inhaftierten dürfen tagsüber die meiste Zeit gemeinsam verbringen. Sie können jedoch aus Sicherheitsgründen in ihre Zellen eingeschlossen werden.
Art. 34 Lektüre
1 Die Inhaftierten können in der Anstaltsbibliothek Bücher ausleihen.
2 Sie dürfen auf ihre Kosten Bücher bestellen und Zeitungen oder Zeitschrif - ten abonnieren.
Art. 35 Apparate
1 Die Inhaftierten dürfen vom ersten Tag an die Fernseh- und Radioapparate benützen, die ihnen von der Anstalt zur Verfügung gestellt werden. Eigene Fernseh- und Radioapparate sind nicht erlaubt.
2 Der Besitz und der Gebrauch anderer Apparate und Instrumente wird vom Abteilungsleiter oder einem seiner Stellvertreter von Fall zu Fall geregelt.
Art. 36 Freizeitarbeiten
1 Die Inhaftierten dürfen in ihrer Zelle oder in eigens dafür vorgesehenen Räumen auf ihre Kosten Arbeiten künstlerischer Art, Bastel- oder andere Freizeitarbeiten verrichten.
2 Die zulässigen Werkzeuge und Materialien werden von Fall zu Fall be - stimmt.
Art. 37 Fernkurse
1 Die Inhaftierten dürfen auf ihre Kosten an Fernkursen teilnehmen.
Art. 38 Einschränkungen
1 Die Freizeitbeschäftigungen können aus Ordnungs- oder Sicherheitsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3.6 Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 39 Grundsätze
1 Die Inhaftierten dürfen im Rahmen dieses Reglementes Telefongespräche führen, Besuche empfangen und Briefe und Pakete absenden und erhalten.
2 Telefongespräche und Gespräche mit Besuchern werden in der Regel nicht kontrolliert.
Art. 40 Einschränkungen
1 Die Besuche und andere Kontakte zur Aussenwelt können aus Ordnungs- oder Sicherheitsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Wird ein Paket nicht an den Inhaftierten weitergeleitet, so wird der Absender infor - miert, dass er darüber verfügen kann.
2 Der Direktor oder seine Stellvertretung kann die Überwachung der Telefon - gespräche anordnen, wenn ein ernsthafter Verdacht des Missbrauchs, einer Fluchtgefahr oder einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt besteht.
3 Aus Sicherheitsgründen kann der Inhalt von Umschlägen und von Paketen kontrolliert werden.
Art. 41 Behörden und Verteidiger
1 Der Briefverkehr und die Telefongespräche mit den Schweizer Behörden und den Verteidigern werden nicht kontrolliert.
Art. 42 Besuche – Grundsätze
1 Die Inhaftierten dürfen mindestens dreimal pro Woche Besuche empfangen.
2 Ein Besuch von einer Stunde findet am Samstag gemäss einem vom Direk - tor oder seiner Stellvertretung allgemein gesetzten Zeitplan statt. Die übrigen Besuche verlaufen nach einem mit dem Direktor oder seiner Stellvertretung speziell vereinbarten Zeitplan.
Art. 43 Besuche – Modalitäten
1 Jeder Inhaftierte darf pro Besuch grundsätzlich nur zwei Personen empfan - gen.
2 Besucher müssen die Anordnungen des Anstaltspersonals befolgen; auf Verlangen müssen sie sich ausweisen und den Grund ihres Besuches ange - ben.
3 Gegenstände dürfen anlässlich von Besuchen nur mit Erlaubnis des An - staltspersonals übergeben werden.
4 Bei Vorliegen von konkreten Hinweisen, die ein Drogendelikt oder andere Gefährdungen der Sicherheit befürchten lassen, finden die Besuche in einer mit Trennscheibe ausgerüsteten Kabine statt.
5 Aus Sicherheitsgründen kann die Besuchserlaubnis davon abhängig ge - macht werden, dass der Besucher sich durchsuchen lässt.
Art. 44 Pakete
1 In Paketen enthaltene Gegenstände werden dem Inhaftierten nur ausgehän - digt, wenn ihr Besitz gestattet ist.
Art. 45 Telefon
1 Der Inhaftierte hat Zugang zum Telefon. Die entsprechenden Modalitäten werden vom Direktor oder seiner Stellvertretung festgesetzt.
2 Die Kosten für die Benützung des Telefons zu persönlichen Zwecken muss der Inhaftierte tragen.
Art. 46 Geld
1 Besuchern ist es gestattet, dem Personal für den Inhaftierten Bargeld zu überreichen. Die Geldübergabe erfolgt gegen Quittung.
3.7 Disziplinarbestimmungen
Art. 47 Widerhandlungen
1 Jeder Inhaftierte, der gegen die Bestimmungen dieses Reglementes verstösst oder die Anweisungen des Direktors oder seiner Stellvertretung missachtet, die Anordnungen des Personals nicht befolgt oder den Anstaltsbetrieb stört, macht sich disziplinarisch strafbar. Mittäterschaft und Anstiftung sind eben - falls strafbar.
2 Bestraft werden können insbesondere:
a) Flucht und Fluchtversuch;
b) Konsum und Besitz von Drogen, Alkohol oder anderen Stoffen mit ähn - licher Wirkung;
c) Beschaffung und Besitz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen;
d) Störung des Arbeitsbetriebs;
e) unerlaubte Kontakte mit Personen ausserhalb der Anstalt oder mit ande - ren Inhaftierten;
f) jede strafbare Handlung.
Art. 48 Disziplinarstrafen
1 Es können folgende Disziplinarstrafen ausgesprochen werden:
a) Verweis;
b) Beschränkungen von bis zu 30 Tagen;
c) Busse bis zu 1000 Franken;
d) scharfer Zellenarrest von bis zu 15 Tagen.
2 Als Beschränkungen können namentlich auferlegt werden: die Einkaufss - perre, das Verbot oder die Einschränkung der Beziehungen zur Aussenwelt, ausgenommen zu den Behörden und Verteidigern, sowie der Entzug der Arbeit, der Freizeitbeschäftigung, der Rauchwaren und des Fernsehers. Die Beschränkungen müssen der Schwere der Widerhandlung angemessen sein.
3 Keinerlei Einschränkungen sind zulässig in bezug auf die ärztliche Versor - gung, die Sozialfürsorge, den Seelsorgedienst, den Briefverkehr sowie, ab dem dritten Tag, auf die Bewegung im Freien.
4 Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.
5 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
Art. 49 Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuständig zur Verhängung von Disziplinarstrafen ist der Direktor oder seine Stellvertretung. Für die Verhängung eines scharfen Zellenarrests von 10 oder mehr Tagen ist jedoch die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zuständig.
2 Die Disziplinarstrafen werden nach Anhören des Inhaftierten verhängt. Scharfer Zellenarrest wird schriftlich eröffnet. Die übrigen Disziplinarsank - tionen werden mündlich eröffnet und, wenn der Betroffene dies innert 10 Ta - gen verlangt, schriftlich bestätigt.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion wird über die verhängten Stra - fen in Kenntnis gesetzt; wird gegen eine Person scharfer Zellenarrest verfügt, so ist auch der Gesundheitsdienst des Gefängnisses zu informieren.
4 Der Abteilungsleiter oder seine Stellvertreter sind zuständig für alle sichern - den Massnahmen, die vor oder während der Ermittlung notwendig sind, um die geordnete Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten (Einschlies - sung der gefangenen Person in der Zelle, Zwangsmassnahmen ...); der Di - rektor oder seine Stellvertretung wird so rasch wie möglich informiert.
3.8 Rechtsschutz
Art. 50 Unterredung
1 Der Inhaftierte hat Anspruch darauf, sich mit dem Abteilungsleiter oder mit dem Direktor auszusprechen.
Art. 51 Aufsichtsbeschwerde
1 Der Inhaftierte hat das Recht, sich über das Verhalten des Gefängnisperso - nals oder des Direktors zu beschweren. Die Beschwerde muss innert zehn Ta - gen nach dem beanstandeten Verhalten eingereicht werden.
2 Beschwerden gegen das Personal sind mündlich oder schriftlich beim Di - rektor einzureichen; über die mündliche Beschwerde wird ein Protokoll auf - genommen, das vom Inhaftierten unterschrieben werden muss.
3 Beschwerden gegen den Direktor sind diesem in verschlossenem Umschlag zu Handen der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion einzureichen.
Art. 52 Beschwerde
1 Entscheide des Direktors oder seiner Stellvertretung können mit Beschwer - de bei der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion angefochten werden.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 53 Kontrolle bei Überführungen
1 Wird eine inhaftierte Person in eine andere Anstalt überführt, so informiert das Amt für Bevölkerung und Migration das Zwangsmassnahmengericht.
4 Schlussbestimmungen
Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 4. Juli 1995 für die Bezirksgefängnisse (BGR) (SGF
341.2.11) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Reglement des Zentralgefängnisses vom 6. Juli 1993 (SGF 341.2.21) wird wie folgt geändert:
...
Art. 55 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.04.1997 Erlass Grunderlass 01.05.1997 BL/AGS 1997 f 147 / d 148
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 49 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 51 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 52 geändert 01.01.2003 2002_120
03.12.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 27 geändert 01.01.2003 2002_132
28.06.2005 Art. 29 geändert 01.07.2005 2005_070
12.12.2006 Art. 4 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 8 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 10 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 11 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 13 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 15 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 16 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 17 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 20 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 23 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 24 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 26 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 27 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 30 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 31 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 32 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 35 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 40 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 42 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 45 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 47 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 49 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 50 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 51 geändert 01.01.2007 2007_022
12.12.2006 Art. 52 geändert 01.01.2007 2007_022
03.07.2007 Art. 4 geändert 01.07.2007 2007_072
03.07.2007 Art. 51 geändert 01.07.2007 2007_072
08.01.2008 Art. 7 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 53 geändert 01.01.2008 2008_001
21.06.2010 Art. 1 geändert 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 1a eingefügt 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 5 geändert 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 11a eingefügt 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 26 geändert 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 27 geändert 01.07.2010 2010_073
21.06.2010 Art. 53 geändert 01.07.2010 2010_073
30.11.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 7 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 53 geändert 01.01.2011 2010_153
15.11.2017 Art. 4 geändert 01.01.2018 2017_107
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.11.2017 Art. 7 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 10 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 11 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 15 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 17 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 20 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 23 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 24 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 26 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 29 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 35 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 40 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 42 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 45 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 47 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 49 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 50 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 51 geändert 01.01.2018 2017_107
15.11.2017 Art. 52 geändert 01.01.2018 2017_107
18.02.2022 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 49 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 51 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 52 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.04.1997 01.05.1997 BL/AGS 1997 f 147 / d 148
Art. 1 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 1a eingefügt 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 4 geändert 03.07.2007 01.07.2007 2007_072
Art. 4 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 5 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 6 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 7 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 7 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 7 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 7 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 7 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 8 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 10 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 10 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 11 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 11 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 11a eingefügt 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 13 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 15 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 15 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 16 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 17 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 17 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 20 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 20 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 23 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 23 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 24 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 24 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 26 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 26 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 26 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 27 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 27 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 27 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Art. 29 geändert 28.06.2005 01.07.2005 2005_070
Art. 29 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 30 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 31 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 32 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 35 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 35 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 40 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 40 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 42 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 42 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 45 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 45 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 47 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 47 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 48 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 49 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 49 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 49 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 49 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 49 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 50 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 50 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 51 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 51 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 51 geändert 03.07.2007 01.07.2007 2007_072
Art. 51 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 51 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 52 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 52 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 52 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 52 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 53 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 53 geändert 21.06.2010 01.07.2010 2010_073
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 53 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Feedback