Verordnung über die Maturitätsprüfungen der Typen A, B, C und E am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein
1 Verordnung über die Maturitätsprüfungen der Typen A, B, C und E am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein B des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Mai 1994 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als Rechtsnachfolger des Kantons Bern gestützt auf § 2.3 des Staatsvertrages der Kantone Bern und Solothurn über die Errichtung, Trägerschaft und den Betrieb des Regionalen Gymna- siums Laufental-Thierstein vom Mai 1976 beschliesst:
§ 1. Zeitpunkt, Zulassung
1 Die Maturitätsprüfung findet am Ende der gymnasialen Schulzeit statt.
2 Zugelassen werden nur Schüler und Schülerinnen, die spätestens am
31. Dezember des betreffenden Jahres das 18. Altersjahr zurückgelegt und
wenigstens die beiden letzten Semester regelgemäss absolviert haben. Die Erziehungs- und Kulturdirektion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
§ 2. Zweck
Durch diese Prüfung haben sich die Schüler und Schülerinnen auszuweisen über die von der Schule vermittelten Kenntnisse, allgemeine Bildung und Hochschulreife.
§ 3. Beaufsichtigung der Prüfung
Die Prüfung wird durch die Aufsichtskommission der Schule beaufsichtigt.
§ 4. Prüfungsleitung, Examinatoren, Experten
1 Die Prüfungsleitung ist Aufgabe des Rektorates.
2 Die Examinatoren und Examinatorinnen der Prüfung sind die Lehrkräfte, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
3 Die Prüfungsleitung bestimmt für jede Fachprüfung einen Experten oder eine Expertin.
4 Der Examinator oder die Examinatorin beurteilt zusammen mit dem Experten oder der Expertin die Prüfung und macht den Vorschlag für die gemeinsam festzusetzende Prüfungsnote. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Prüfungsleitung.
§ 5. Koordination
Die Schulleitung koordiniert die Prüfungen mit der Rektorenkonferenz der Basellandschaftlichen Gymnasien.
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§ 6. Maturitätsfächer
1 Die Liste der Maturitätsfächer bezeichnet jene Fächer, die im Maturitäts- zeugnis mit einer Note einzutragen sind. Jeder Kandidat und jede Kandi- datin hat 12 obligatorische Maturitätsfächer.
2 Maturitätsfächer sind: Typus A Typus B
1. Deutsch 1. Deutsch
2. Französisch 2. Französisch
3. Mathematik 3. Mathematik
4. Griechisch 4. Latein
5. Latein 5. Englisch oder Italienisch
6. Geschichte 6. Geschichte
7. Geographie 7. Geographie
8. Physik 8. Physik
9. Chemie 9. Chemie
10. Biologie 10. Biologie
11. Zeichnen oder Musik 11. Zeichnen oder Musik
12. Turnen und Sport 12. Turnen und Sport
Typus C Typus E
1. Deutsch 1. Deutsch
2. Französisch 2. Französisch
3. Mathematik 3. Mathematik
4. Physik 4. Wirtschaftswissenschaften
5. Englisch oder Italienisch 5. Englisch oder Italienisch
6. Geschichte 6. Geschichte
7. Geographie 7. Geographie
8. Angewandte Mathematik 8. Physik
9. Chemie 9. Chemie
10. Biologie 10. Biologie
11. Zeichnen oder Musik 11. Zeichnen und Musik
12. Turnen und Sport 12. Turnen und Sport
3 Für den Prüfungserfolg sind die Fächer 1–11 massgebend.
§ 7. Prüfungsfächer, Art der Prüfung
1 Eine schriftliche und mündliche Prüfung findet stets in den Fächern 1–4 statt.
2 Eine schriftliche oder mündliche Prüfung findet alternierend im Maturi- tätsfach 5 oder 6 statt.
3 Zusätzlich findet eine schriftliche oder mündliche Prüfung in einem in den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfassten Fach aus den Nummern 5–11 statt.
4 Die Prüfungsleitung bestimmt nach Anhören der Lehrerschaft das alter- nierende Prüfungsfach jeder Klasse gemäss Absatz 2. Das gewählte Fach wird den Schülern und Schülerinnen am Ende des zweitletzten Semesters bekanntgegeben.
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5 Das sechste Prüfungsfach gemäss Absatz 3 kann vom Kandidaten oder von der Kandidatin selbst gewählt werden.
6 Die Prüfungsart der Prüfungsfächer gemäss Absätzen 2 und 3 wird von der Prüfungsleitung nach Rücksprache mit den Fachlehrkräften bestimmt.
7 In Fächern, deren Unterricht vor Beginn der letzten Klasse zu Ende geht, finden die Prüfungen nach Abschluss des Unterrichts statt.
§ 8. Prüfungsstoff
Bei der Prüfung sind im wesentlichen die Lerninhalte der zwei letzten Unterrichtsjahre zu berücksichtigen. Auf die Selbständigkeit im Denken ist ebensoviel Gewicht zu legen wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 9. Notenskala
1 Die Leistungen bei den Prüfungen werden durch ganze und halbe Noten im Bereich der Skala 6-1 bewertet.
2 Die Noten 6-4 bezeichnen genügende, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
§ 10. Schriftliche Prüfung
1 An schriftlichen Arbeiten werden verlangt: a) Deutsch: ein Aufsatz; b) Moderne Fremdsprachen: Übersetzung aus dem Deutschen, Texterläu- terungen, Aufsatz; davon müssen mindestens zwei Aufgaben berück- sichtigt werden; c) alte Sprachen: Übersetzung eines Textes ins Deutsche; zusätzlich kön- nen Fragen zum Text gestellt werden; d) Mathematik: Lösung einiger Aufgaben; e) Wirtschaftswissenschaften: Bearbeitung von Problemen, Situationsauf- gaben und Fällen; f) Geschichte, Geographie, Angewandte Mathematik, Physik, Chemie und Biologie: Lösung einiger Aufgaben oder Beantwortung von Fragen oder Bearbeitung eines Themas; g) Zeichnen: gestalterische Arbeit.
2 Für die schriftlichen Prüfungen werden in den Maturitätsfächern 1-5, in Angewandter Mathematik und in Zeichnen vier Stunden eingeräumt. In den andern Fächern dauert die schriftliche Prüfung zwei Stunden.
§ 11. Prüfungsaufgaben
Die Themen und Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden vom Examinator oder von der Examinatorin gestellt und von der Prüfungslei- tung dem Experten oder der Expertin zur Genehmigung vorgelegt.
§ 12. Hilfsmittel, Information
1 Bei den schriftlichen Maturitätsprüfungen dürfen keine Hilfsmittel be- nutzt werden ausser solchen, die von der Prüfungsleitung nach Rückspra- che mit der Rektorenkonferenz und im Einvernehmen mit der Präsiden- tenkonferenz der Aufsichtskommissionen ausdrücklich bewilligt worden sind.
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2 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit führen zum sofortigen Ausschluss von der ganzen Prüfung oder zur Ver- weigerung des Maturitätszeugnisses.
3 Allfällig für nötig erachtete ergänzende Erklärungen zu den schriftlich formulierten Aufgabenstellungen sind den Kandidaten und Kandidatinnen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Der Experte oder die Expertin muss darüber in Kenntnis gesetzt werden.
4 Die Kandidaten und Kandidatinnen sind unmittelbar vor der ersten Prü- fung auf die vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.
§ 13. Aufsicht, Korrektur
1 Die Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht von Lehrkräften ausge- führt.
2 Die vom Examinator oder von der Examinatorin korrigierten und beur- teilten Arbeiten werden mit einem Notenvorschlag rechtzeitig dem Exper- ten oder der Expertin zur Einsicht zugestellt.
§ 14. Mündliche Prüfungen
1 Die mündliche Prüfung findet in Gruppen von höchstens vier Kandidaten und Kandidatinnen oder einzeln statt. Pro Kandidat oder Kandidatin dau- ert die mündliche Prüfung 15 Minuten.
2 Nach jeder Gruppe werden die erbrachten Leistungen beurteilt.
3 Die Wahl des Prüfungsstoffes ist dem Examinator oder der Examinatorin unter Beachtung von § 8 freigestellt.
4 Der Experte oder die Expertin führt ein Protokoll.
§ 15. Schweigepflicht
1 Die Noten der Prüfung dürfen den Kandidaten und Kandidatinnen erst nach der Maturitätskonferenz mitgeteilt werden.
2 Weder über die Aufgabenstellung noch über die Bewertung der mündli- chen und schriftlichen Prüfungen darf vor der Maturitätskonferenz Aus- kunft erteilt werden.
§ 16. Erfahrungsnoten
In jedem Fach werden für die Berechnung der Maturitätsnoten zwei Erfah- rungsnoten berücksichtigt. Dies sind die Noten der beiden letzten Zeugnis- se.
§ 17. Arithmetischer Mittelwert, Runden auf ganze und halbe
Maturitätsnoten
1 In jedem Maturitätsfach wird ein arithmetischer Mittelwert berechnet, wobei folgende Noten berücksichtigt werden: a) in nichtgeprüften Fächern die beiden Erfahrungsnoten; b) in nur mündlich oder nur schriftlich geprüften Fächern die beiden Erfahrungsnoten sowie die doppelt gewichtete Prüfungsnote ; c) in sowohl schriftlich als auch mündlich geprüften Fächern die beiden Erfahrungsnoten sowie die beiden Prüfungsnoten.
2 Jeder Mittelwert ist anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe Maturitätsnote auf- oder abzurunden.
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3 Liegt der Mittelwert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so ist er nach dem Durchschnitt der beiden Erfahrungsnoten auf- oder abzurunden.
4 Lassen sich die Mittelwerte, die gemäss § 18 eine für die Notensumme zählende Maturitätsnote ergeben, nach den Absätzen 2 und 3 nicht run- den, so gilt: Ist die Anzahl solcher Mittelwerte gerade, so sind gleich viele auf- wie abzurunden, ist deren Anzahl ungerade, so ist einer mehr auf- als abzurunden.
5 Über die Reihenfolge mehrerer auf- und abzurundender Mittelwerte und über das Runden eines nicht zur Notensumme zählenden Wertes entschei- det die Prüfungsleitung nach Anhören der Fachlehrkräfte. Sie wählt dabei in der Regel die für den Kandidaten oder die Kandidatin günstige Varian- te.
6 Führen die Rundungsvorschriften der Absätze 4 und 5 zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses, so kann die Aufsichtskommission nach Anhören der Fachlehrkräfte zusätzlich einen solchen Mittelwert aufrunden.
§ 18. Notensumme
Die Notensumme wird aus den Maturitätsnoten der Fächer 1-11 bestimmt. Dabei werden die Noten unterschiedlich gewichtet. Doppelt gezählt wer- den: a) im Typus A: die Noten der Fächer 1, 3, 4 und 5. b) in allen anderen Typen: die Noten der Fächer 1–4.
§ 19. Kontrolle der Noten
Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen veranlasst die Prüfungsleitung eine Kontrolle der Maturitätsnotenberechnungen und bereinigt die Run- dungsanträge gemäss § 17 Absatz 5 zuhanden der Maturitätskonferenz.
§ 20. Maturitätskonferenz
1 Die Maturitätskonferenz setzt sich zusammen aus der Aufsichtskommis- sion, der Prüfungsleitung, allen Lehrkräften, die Prüfungen abgenommen haben, und denjenigen, die in nicht geprüften Fächern den abschliessen- den Unterricht erteilt haben.
2 Sie tritt nach Abschluss der Prüfungen zur Feststellung und Erfahrung der Resultate zusammen.
3 Die Notensummen sowie die ungenügenden Noten werden verlesen. Noten und Notensummen sind hierauf, § 17 Absatz 6 vorbehalten, rechts- gültig. Darauf wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob gemäss § 21 das Maturitätszeugnis erteilt werden darf oder ob es verweigert werden muss.
§ 21. Erteilung des Maturitätszeugnisses
1 Das Maturitätszeugnis wird erteilt, wenn a) die Notensumme gemäss § 18 mindestens 60 beträgt; b) unter den Noten der Fächer 1–11 sich keine Note unter 2 befindet; c) unter den Noten der Fächer 1–11 sich höchstens vier Noten unter 4 befinden; d) die Summe aller Notenabweichungen in den Fächern 1–11 von 4 nach unten höchstens 3 beträgt.
2 Bei Buchstaben b, c und d werden die Noten aller Fächer einzeln gezählt.
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§ 22. Nichterteilung des Maturitätszeugnisses
1 Die Prüfungsleitung teilt den Kandidaten und Kandidatinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis namens der Maturitätskon- ferenz schriftlich mit.
2 Gegen einzelne Prüfungsnoten oder gegen das Nichtbestehen der Prü- fung kann innert 10 Tagen, gerechnet vom Datum der Mitteilung an, Beschwerde erhoben werden. Im Kanton Solothurn wohnhafte Kandida- tinnen und Kandidaten haben die Beschwerde beim Erziehungs- Departement des Kantons Solothurn, alle andern beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft einzureichen.
§ 23. Nicht massgebende Fächer, Fakultativfächer
1 In Fakultativfächern wird die Erfahrungsnote oder der Vermerk «besucht» in das Maturitätszeugnis eingetragen.
2 Die Erfahrungsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der letzten bei- den Zeugnisnoten durch Auf- oder Abrunden auf die nächstliegende gan- ze oder halbe Note bestimmt. Liegt das Mittel genau zwischen einer gan- zen und einer halben Note, so wird gemäss Antrag der Fachlehrkraft ge- rundet.
3 Auf die Erteilung des Maturitätszeugnisses haben diese Noten keinen Einfluss.
§ 24. Wiederholung der Prüfung
1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen wurde, kann sie einmal wiederholen.
2 In diesem Fall ist das letzte Schuljahr zu wiederholen, unabhängig davon, ob am Gymnasium schon einmal ein Jahr repetiert wurde.
§ 25. Maturitätsausweise
Die Maturitätsausweise sollen enthalten: a) die Hauptaufschrift: Schweizerische Eidgenossenschaft; als Untertitel: Kanton Basel-Landschaft und Kanton Solothurn, darunter ein Vermerk: Maturitätsausweis, ausgestellt nach der Verordnung des Schweizeri- schen Bundesrates über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 22. Mai 1968; b) den Namen der Schule Regionales Gymnasium Laufental-Thierstein und die Bezeichnung des Typus; c) den Namen, Vornamen, Bürgerort (für Ausländer und Ausländerinnen: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inha- bers oder der Inhaberin; d) die Angabe der Zeit, während welcher die Maturitätsschule regel- mässig besucht wurde, mit dem genauen Datum des Eintritts und des Austritts; e) die Noten der Maturitätsfächer mit einem Hinweis auf deren Doppelt- gewichtung gemäss §§ 6 und 18, die Notensumme gemäss § 18 und die Noten der übrigen Fächer gemäss § 23; f) die Unterschriften des Erziehungsdirektors oder der Erziehungsdirek- torin des Kantons Basel-Landschaft und des Kantons Solothurn, sowie des Rektors oder der Rektorin der Schule.
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§ 26. Übergangsbestimmungen
Für die Maturitätsprüfungen 1995 gilt in Abweichungen von § 7 Absätze
2-5: Als fünftes und sechstes Prüfungsfach werden schriftlich oder münd- lich die Fächer 5 und 6 geprüft.
§ 27. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Mit RRB vom 31. Mai 1994 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn dieser Verordnung zugestimmt
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