Verordnung über Beitragsleistungen an Träger ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen
                            1. 7. 2009 – 34  IV E/8  Verordnung über Beitragsleistungen an Träger  ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung  von Schulgeldbeiträgen  (Schulgeldverordnung)  (Vom 6. Januar 2009)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  7  Absatz  3  des  Einführungsgesetzes  vom  7.  Mai  2007  zum  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  1)  und  auf  Artikel  12  der  Verord-  nung vom 10. Januar 2001 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeld-  beiträge  2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Beiträge an Schulträger  Der Kanton leistet Beiträge direkt an die Ausbildungsstätten der Sekundar-  stufe  II  und  der  tertiären  Stufe,  soweit  der  Kanton  aufgrund  eines  entspre-  chenden Abkommens dazu verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Beiträge an Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet auf Antrag Schulgeldbeiträge an Lernende für anerkannte  Ausbildungsgänge,  sofern  kein  Abkommen  eine  direkte  Auszahlung  an  die  Schulträger vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Besuch von Ausbildungsgängen werden nur dann Beiträge geleis  -  tet,  wenn  kein  entsprechendes  Angebot  im  Kanton  Glarus  besteht.  In  besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Gesuche entscheidet das Departement für Bildung und Kultur  (Depar  -  te ment)  im  Einzelfall.  Entscheidungskriterium  ist  namentlich,  ob  ein  Aus  -  bildungsgang  zu  einem  eidgenössischen  Diplom  führt  oder  der  Abschluss  bewährt und verbreitet ist und damit als gleichwertig gelten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragshöhe Die Beiträge werden aufgrund der eingereichten Belege ausgerichtet und betragen bei beruflichen Grundbildungsverhältnissen in Vollzeitschulen 1
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS IV B/51/1  2)  GS IV E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgeldverordnung  IV E/8  gleichviel,  wie  für  die  ordentliche  schulische  Bildung  im  betreffenden  Kan-  ton  zu  übernehmen  wäre.  In  allen  anderen  Fällen  werden  maximal  10 000  Franken pro Jahr erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Beitragsentscheide  kann  binnen  30  Tagen  beim  Departement  Ein-  sprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  entscheidet  über  die  Einsprache,  ohne  an  die  Anträge  der Einsprache erhebenden Person gebunden zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Rechtsschutz  gegenüber  Einspracheentscheiden  des  Departements  richtet sich nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt das Schulgeld-  reglement vom 27. Februar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS IV B/1/3