Verordnung über Beitragsleistungen an Träger ausserkantonaler Schulen und über die Au... (IV E/8)
CH - GL

Verordnung über Beitragsleistungen an Träger ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen

1. 7. 2009 – 34 IV E/8 Verordnung über Beitragsleistungen an Träger ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen (Schulgeldverordnung) (Vom 6. Januar 2009) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2007 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 1) und auf Artikel 12 der Verord- nung vom 10. Januar 2001 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeld- beiträge 2) , beschliesst:
Art. 1 Beiträge an Schulträger Der Kanton leistet Beiträge direkt an die Ausbildungsstätten der Sekundar- stufe II und der tertiären Stufe, soweit der Kanton aufgrund eines entspre- chenden Abkommens dazu verpflichtet ist.
Art. 2 Beiträge an Lernende
1 Der Kanton leistet auf Antrag Schulgeldbeiträge an Lernende für anerkannte Ausbildungsgänge, sofern kein Abkommen eine direkte Auszahlung an die Schulträger vorsieht.
2 Für den Besuch von Ausbildungsgängen werden nur dann Beiträge geleis - tet, wenn kein entsprechendes Angebot im Kanton Glarus besteht. In besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden.
3 Über Gesuche entscheidet das Departement für Bildung und Kultur (Depar - te ment) im Einzelfall. Entscheidungskriterium ist namentlich, ob ein Aus - bildungsgang zu einem eidgenössischen Diplom führt oder der Abschluss bewährt und verbreitet ist und damit als gleichwertig gelten kann.

Art. 3 Beitragshöhe Die Beiträge werden aufgrund der eingereichten Belege ausgerichtet und betragen bei beruflichen Grundbildungsverhältnissen in Vollzeitschulen 1

Kanton Glarus
1995 1) GS IV B/51/1 2) GS IV E/2
Schulgeldverordnung IV E/8 gleichviel, wie für die ordentliche schulische Bildung im betreffenden Kan- ton zu übernehmen wäre. In allen anderen Fällen werden maximal 10 000 Franken pro Jahr erstattet.
Art. 4 Rechtsschutz
1 Gegen Beitragsentscheide kann binnen 30 Tagen beim Departement Ein- sprache erhoben werden.
2 Das Departement entscheidet über die Einsprache, ohne an die Anträge der Einsprache erhebenden Person gebunden zu sein.
3 Der Rechtsschutz gegenüber Einspracheentscheiden des Departements richtet sich nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes 1) .
Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt das Schulgeld- reglement vom 27. Februar 2001.
2 1) GS IV B/1/3
Markierungen
Leseansicht