Verordnung des EDI über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Ver... (814.711.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung

vom 26. Juni 2020 (Stand am 1. August 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Februar 2019¹ zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),
verordnet:
¹ SR 814.711
Art. 1 Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise
Die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 an Veranstaltungen mit Laserstrahlung berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
Art. 2 Unterlagen
Wer Sachkundebestätigungen oder Sachkundenachweise nach Artikel 1 beantragen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 30. April ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:
a. Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
b. Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen
¹ Die zur Ausstellung von Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen nach dem Anhang berechtigten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
a. eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss gibt über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen;
b. die Daten der geplanten Ausbildungen und Prüfungen für das Folgejahr.
² Sie melden dem BAG jeweils nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum, denen eine Sachkundebestätigung oder ein Sachkundenachweis ausgestellt wurde.
³ Sie melden dem BAG Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie der fachlichen Qualifikationen an den Stand des Wissens und der Technik.
Art. 4 Überprüfung
Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen und die fachlichen Qualifikationen weiterhin dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Anhang

(Art. 1)

Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise

1. Die nachstehenden Sachkundebestätigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a V-NISSG (SB) und Sachkundenachweise nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b V-NISSG (SN) berechtigen an Veranstaltungen mit Laserstrahlung zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4:

Bezeichnung

Ausstellende Prüfungsstellen

SB für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

– Technische Berufsschule Zürich,
Ausstellungs­strasse 70, 8090 Zürich
– Laserworld Switzerland AG,
Kreuzlingerstrasse 5, 8574 Lengwil

SN für Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich

– Technische Berufsschule Zürich,
Ausstellungs­strasse 70, 8090 Zürich
– Laserworld Switzerland AG,
Kreuzlingerstrasse 5, 8574 Lengwil
2. Die SB und SN enthalten die folgenden Angaben: a. Bezeichnung;
b. Name der ausstellenden Prüfungsstelle;
c. Vorname und Name der Person, welche die SB oder den SN erlangt hat;
d. Geburtsdatum der Person, welche die SB oder den SN erlangt hat;
e. Datum und Ort der Prüfung.
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