Reglement betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
924.112 Reglement betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau v om 15. Juli 2001 1) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 3 des Einführungsgesetzes Landwirtschaft v om 29. Juni 2000 2) , erlässt folgendes Reglement: § 1 Grundsatz Der Kanton unterstützt die Umstellung auf biologischen Landbau als Bei- trag zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Nachfrage. § 2 Produktionsgrundsätze Die anerkannten Produktionsgrundsätze richten sich nach der Verordnung vo m 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kenn- zeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel 3) und der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft 4) sowie alle darauf basierenden Anforderungen der Label-Organisationen. 1) GS 27, 237 2) BGS 921.1 3) 4) SR 910.181
924.112 § 3 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind Bewirtschaftende mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche die Bedingungen von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung über die Direkt- zahlungen an die Landwirtschaft 1) erfüllen und in der Schweiz einen Bio-Ein- führungskurs besucht haben. 2 Betriebe, die von der Zertifizierungsstelle im Jahr 2001 bereits als Bio- betriebe anerkannt sind, gelten als umgestellt und sind nicht mehr beitrags- berechtigt. § 4 Umstellungsbeitrag 1 Der Bio-Umstellungsbeitrag besteht aus einem Beitrag für die Bewirt- schaftungsfläche und einem Beitrag für die Strukturkosten. 2 Der Beitrag für die Bewirtschaftungsfläche bemisst sich nach folgenden Ansätzen: a) Fr. 1 500.– pro ha offene Ackerbaufläche; b) Fr. 700.– pro ha Futterbaufläche (Naturwiesen, Kunstwiesen, Silomais); c) Fr. 300.– pro ha Weidefläche (Dauerweiden); d) Fr. 3 500.– pro ha Bewirtschaftungsfläche mit Spezialkulturen (Obst-, Ge- müse-, Beerenkulturen etc.). 3 Der Beitrag für Strukturkosten beträgt Fr. 3000.– pro Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche unter 5 ha, Fr. 6000.– ab 5 ha oder wenn eine Spezialkulturfläche von wenigstens 1 ha bewirtschaftet wird. 4 Massgebend ist die im Kanton Zug gelegene landwirtschaftliche Nutz- fläche auf eigenen oder mit schriftlichem Pachtvertrag gesicherten Flächen im ersten Umstellungsjahr. Später verfügbar gemachte landwirtschaftliche Nutzfläche ist zusätzlich anrechenbar, wenn sie vor Abschluss der Umstel- lung vertraglich gesichert wurde. Umfasst ein Betrieb Flächen mit verschie- denen Ansätzen, gilt für jeden Flächenanteil der entsprechende Ansatz. § 5 V erfahren 1 Das Beitragsbegehren ist beim Landwirtschaftsamt einzureichen. 2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) der Ausweis «Anerkennung als Umstellungsbetrieb» der Zertifizierungs- stelle; 1) SR 910.13
924.112 b) die Anerkennung als Bio-Betrieb der Zertifizierungsstelle. Sie gilt als Be- weis für die erfolgreich abgeschlossene Umstellung auf biologischen Landbau; c) der vollständige Kontrollbericht der Kontrollorganisation für das betref- fende Jahr. 3 Das Landwirtschaftsamt verfügt den Bio-Umstellungsbeitrag auf Grund der Ansätze gemäss § 4. § 6 Ausz ahlung 1 W er die Umstellung einleitet und die Unterlagen gemäss § 5 Abs. 2 Bst. a und c einreicht, kann beim Landwirtschaftsamt die Ausrichtung eines Vo rschusses beantragen. Der Vorschuss entspricht der Hälfte des ordentlichen Kantonsbeitrags. 2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Einreichung der vollständigen Unter- lagen gemäss § 5 Abs. 2 Bst. b und c. § 7 K ontrollen 1 Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden. 2 Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein- blick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren. § 8 Rückerstattung 1 Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurück zu erstatten: a) soweit sie zu Unrecht bezogen wurden; b) wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses ab- geschlossen ist. In diesem Fall ist die ganze Vorschussleistung zurück zu erstatten; c) wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn der Umstellung wieder aufgegeben wird. In diesem Fall beträgt der Rück- erstattungsbetrag pro unvollendetes Jahr 1 ⁄ 12 des Beitrags für die Bewirt- schaftungsfläche nach § 4 Abs. 2. 2 Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfangenden sowie ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
924.112 3 Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrech- nen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung ver- zichten. § 9 Geltungsdauer Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezem- ber 2005.
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