Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den We... (342.3)
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Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)

Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin) vom 24. 03. 2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2018 ) Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und teilweise der Kanton Tessin gestützt auf die Artikel 15, 25, 27 und 48 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) vom 20. Juni 2003; gestützt auf die Artikel 4, 8, 28, 42, 44 und 45 der schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStP O) vom 20. März 2009; gestützt auf die Artikel 37 und 40 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; gestützt auf die Regeln der Vereinten Nationen zum Schutze Jugendlicher unter Freiheitsentzug (Regeln von Havanna) vom 14. Dezember 1990; in Erwägung: Es besteht eine Notwendigkeit, Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen ist, beim Vollzug der Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Bedingungen zu schaffen, die den gebotenen Schutz im Hinblick auf das Alter und die Verletzlichkeit der Betroffenen, die Beachtung ihrer Rechte und die Vorbereitung auf ihre Eingliederung in die Gesellschaft gewährleisten. Weiter ist es notwendig, den zuständigen Instanzen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der strafrec htlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher zu bieten und die Vollzugsbedingungen zu harmonisieren. beschliessen: die Annahme des vorliegenden Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: das Konkordat).
I. KAPITEL Geltungsbereich

Art. 1 Grundsätze

1 Das Konkordat regelt den Vollzug der verschiedenen Formen des Freiheitsentzuges gemäss den nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG und den Vollzug der Disziplinarmassnahmen gemäss nachstehe ndem Artikel 5, welche gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden: a) wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und b) wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt.
2 Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Das Konkordat kommt ebenf alls bei Personen über 18 Jahren zur Anwendung, über die von einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Massnahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig geworden sind.
3 Kommt das Konkordat nicht zwingend zur Anwendung, so ist kantonales Recht anzuwenden, wobei die Regeln des Konkordats ergänzend heranzuziehen sind.

Art. 2 Untersuchungshaft in der Zuständigkeit des Konkordats

1 Das Konkordat regelt den Vollzug der Untersuchungshaft von Jugendlichen.
2
...

Art. 3 Freiheitsentzug in der Zuständigkeit des Konkordats

1 Das Konkordat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs gegenüber Jugendlichen (Art. 25 JStG).
2 Der tageweise Vollzug des Freiheitsentzugs (Art. 27 Abs. 1 JStG) untersteht nicht dem Konkordat.
3 Der Voll zug des Freiheitsentzugs in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 27 Abs. 1 in fine JStG) untersteht nicht dem Konkordat, es sei denn, die Vollzugsbehörde ersucht ausdrücklich darum.

Art. 4 Geschlossene Unterbringung in der Zuständigkeit

des Konkordats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG.
2
...

Art. 5 Disziplinarische Massnahmen in der Zuständigkeit

des Konkordats Auf ausdrückliches Verlangen der Direktion einer Einrichtung kann der Vollzug einer di sziplinarischen Massnahme nach Artikel 16 Abs. 2 JStG der in den Artikeln 15 und 16 des Konkordats vorgesehenen zentralisierten Einrichtung anvertraut werden. II. KAPITEL Organe des Konkordats

Art. 6 Organe

Die Organe des Konkordats sind: a) die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise auch aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: die Konferenz); b) das Sekretariat der Konferenz; c) die Konkordatskommission; d) die Sozialpädagogische Konsultativkommission; e) die Beschwerdeinstanz des Konkordats; f) die Fachkommission des Konkordats. A) Die Konferenz des Konkordats

Art. 7 I. Befugnisse

Die Konferenz ist das Entscheidungsorgan des Konkordats. Sie ist zuständig für: – alle Entscheide, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden; – die Überwachung der Anwendung und der Auslegung des Konkordats; – die Erarbeitung der Ausführungsreglemente des Konkordats; – die Verabschiedung der Richtlinien zuhanden der Konkordatskantone zur Harmonisierung des Massnahmen - und Strafvollzuges; – die Wahl der Mitglieder der Beschwerdeinstanz auf Vorschlag der Konkordatskantone; – die Wahl der Mitglieder der Fachkommission des Konkordats auf Vorschlag der Konkordatskantone;
– Empfehlungen und Vorschläge zuhanden der Konkordatskantone, insbesondere zur Schaffung neuer Einrichtungen und zur Verbesserung der Vollzugsbedingungen; – den Vorschlag, die Zweckbestimmung einer Einrichtung zu ändern, wenn die Umstände dies rechtfertigen; – den Vorschlag , eine Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder mit einer interkantonalen Organisation im Hinblick auf die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats zu schliessen; – die Pflege der Beziehungen mit dem Bund; – die Pflege der notwendigen Beziehungen mit betroffenen Dritten und namentlich mit den Medien; – die Aus - und Weiterbildung des Personals der Einrichtungen, in denen die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher vollzogen wird; – die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Besucherkomitee und den kantonalen Kontrollorganen.

Art. 8 II. Zusammensetzung

1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus dem zuständigen Departementschef jedes Westschweizer Kantons, zwei Jugendrichtern, die von der Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden, einem von der Konkordatskommission bezeichneten Vertreter der Direktoren der Konkordatseinrichtungen sowie dem Sekretär des
2 Die Kantone, die dem Konkordat teilweis e beigetreten sind, haben Anspruch auf einen Vertreter, welcher durch die kantonale Regierung bezeichnet wird und über beratende Stimme verfügt.
3 Die Konferenz kann Mitglieder der Konkordatskommission oder der Konsultativkommission zur Teilnahme an den Si tzungen einladen.

Art. 9 III. Organisation

1 Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern einen Präsidenten / eine Präsidentin.
2 Sie bestellt das Sekretariat, dessen Kosten von den Konkordatskantonen gemeinsam getragen werden. Sie setzt den Beitrag der einzelnen Kantone fest.
3 Sie tritt so oft als notwendig zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr oder immer dann, wenn ein Konkordatskanton es verlangt.
4 Sie bestimmt ihre Vorgehensweise.
B) Das Sekretariat der Konferenz

Art. 10 Sekretariat

1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretär oder Sekretärin. Grundsätzlich wird diese Aufgabe von der Person wahrgenommen, die das Amt des Sekretärs der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsangelegenheiten zuständigen kantonale n Behörden innehat.
2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr Vorschläge und führt das Protokoll.
3 Sie sorgt für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse und erledigt die ihr von der Konferenz zugewiesenen Aufgaben. C) Die Ko nkordatskommission

Art. 11 I. Zusammensetzung – Organisation

1 Die Konkordatskommission setzt sich zusammen aus: a) drei Jugendrichtern, die von der Konferenz auf Vorschlag der Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden; b) je einem Vertreter oder einer Vertreterin der durch das Konkordat geschaffenen Einrichtungen; c) je einem Vertreter oder einer Vertreterin des kantonalen Amtes des Konkordatskantons.
2 Ein Mitglied der Schweizerischen Konferenz der Direktorinnen und Direktor en der Jugendämter, das von dieser Konferenz aus dem Kreise der Westschweizer Mitglieder bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Konkordatskommission wird vom Konferenzsekretär präsidiert.
4 Die Konkordatskommission ist ein ständiges Organ und bestimmt ihr Vorgehen selbst.

Art. 12 II. Befugnisse

Die Konkordatskommission hat zur Aufgabe: – Fragen abzuklären, die ihr von der Konferenz, von einem ihrer Mitglieder oder vom Sekretariat vorgelegt werden; – der Konferenz über ihren Präsidenten Vorschläge zu unterbreiten, die der Anwendung oder der Verbesserung des Konkordats dienen;
– ... D) Die Sozialpädagogische Konsultativkommission (nachstehend: Konsultativkommission)

Art. 13 I. Zusammensetzung – Organisation

1 Die Konsultativkom mission setzt sich aus einem Vertreter / einer Vertreterin pro Kanton zusammen. Diese Person wird grundsätzlich ausserhalb der Verwaltung und der Behörden bestellt und verfügt über besondere Kenntnisse im Bereich des Kindesrechts, des Jugendschutzes oder des Freiheitsentzugs. Sie wird durch die jeweilige Kantonsregierung bezeichnet.
2 Der Sekretär oder die Sekretärin der Konferenz sowie eine von der Konkordatskommission aus ihren Mitgliedern bezeichnete Person nehmen an den Sitzungen teil.
3 Die Konsultativ kommission wählt ihren Präsidenten / ihre Präsidentin.
4 Die Konsultativkommission bestimmt ihre Vorgehensweise.

Art. 14 II. Befugnisse

Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben: – Sie prüft die Fragen, die ihr von der Konferenz, vom Konferenzsekretariat oder von der Konkordatskommission vorgelegt werden. – Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in oder der Konkordatskommission über deren Präsidenten bzw. deren Präsidentin alle Vorschläge, die sie für zweckdienlich hält. E) Beschwerdeinstanz des Konkordats

Art. 14

bis Zusammensetzung
1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats besteht aus drei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die aus den Richtern der Kantone der lateinischen Schweiz gewählt werden.
2 Die Wahl erf olgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz des Konkordats dürfen keinem anderen Organ des Konkordats angehören.

Art. 14

ter Organisation
1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats konstituiert sich selbst.
2 Sie erlässt eine Geschäftsordnung, die von der Konferenz zu genehmigen ist.

Art. 14

quater Befugnisse Die Beschwerdeinstanz entscheidet als letztinstanzliche interkantonale Gerichtsbehörde über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide, die auf der Grundlage des Konkordatsrechts verhängt wurden. F) Fachkommission des Konkordats

Art. 14

quinquies Zusammensetzung
1 Die Fachkommission des Konkordats besteht aus fünf Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitglieder der Fachkommission des Konkordats dürfen keinem anderen Organ des Konkordats angehören.
4 Die Konferenz erlässt ein Reglement, in dem die Bedingungen und Qualifikationen für die Mitglieder sowie die Modalitäten der Konstituierung und die Funktionsweise der Kommission festgelegt werden. Art. 14 sexies Befugnisse
1 Die Fachkommission des Konkordats wird nach Artikel 28 Abs. 3 JStG zur bedingten Entlassung angehört.
2 Sie kann auch zu jegl ichen anderen Anträgen der Jugendstrafbehörde angehört werden. III. KAPITEL Konkordatseinrichtungen

Art. 15 Untersuchungshaft

Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Untersuchungshaft gemäss Artikel 2 über eine zentralisierte Einrichtung im Kanton W aadt. Diese Einrichtung ist in verschiedene Module aufgegliedert, so dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden können.

Art. 16 Freiheitsentzugstrafe

Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Freiheit sentzugstrafen gemäss Artikel 3 über eine zentralisierte Einrichtung, welche derart in
Module gegliedert ist, dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer getrennt werden können. Es kann sich um die in Artikel
15 aufgeführte Einrichtung handeln, doch muss sie eine von der Untersuchungshaft getrennte Einheit bilden.

Art. 17 Geschlossene Unterbringung

1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der geschlossenen Unterbringung: a) über eine geeignete Einrichtung für Mädchen im Kanton Neuenburg; b) über eine geeignete Einrichtung für Knaben im Kanton Wallis.
2 Diese Einrichtungen sind so zu gestalten, dass den Bedürfnissen jederzeit entsprochen werden kann und dass die Jugendlichen nötigenfalls voneinander je nach der Art der begangenen Straftaten und nach der einzuleitenden Betreuung getrennt werden können.

Art. 18 Vollzug disziplinarischer Massnahmen

Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der disziplinarischen Massnahmen nach Artikel 5 über eine zentralisierte Einrichtung, welche in Module gegliedert ist, so dass die Jugendlichen je nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden können. Es kann sich um die gleiche Einrichtung wie jene nach Artikel 15 handeln. IV. KAPITEL Regime der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher, beziehungsweise der geschlossenen Unterbringung

Art. 19 Grundsätze

1 Die eingeschlossene oder geschlossen untergebrachte jugendliche Person hat Anspruch auf die Achtung ihrer Rechte und auf einen besonderen Schutz in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Verletzlichkeit.
2 Sie darf nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Sprache, i hrer Staatszugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer religiösen Überzeugungen oder ihrer kulturellen Gewohnheiten diskriminiert werden.
3 Sie hat Anspruch auf die Achtung ihrer leiblichen und seelischen Integrität und auf Wahrung ihrer Sicherheit. Die Massnahme zielt darauf ab, ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern.
4 Die jugendliche Person darf in der Ausübung ihrer Rechte nur in dem Masse eingeschränkt werden, als dies durch den Freiheitsentzug, durch die
Erfordernisse des Lebens in der Gemeinschaft und durch den normalen Betrieb der Einrichtung notwendig ist.
5 Zu Beginn ihrer Einschliessung oder Unterbringung wird die jugendliche Person sowie ihr gesetzlicher Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin auf die oben aufgeführten Grundsätze hingewiesen.

Art. 20 Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen

... Unter Vorbehalt von Artikel 1 Abs. 2, Satz 2, dürfen die in den Artikeln
15 bis 18 vorgesehenen Konkordatseinrichtungen keine erwachsenen Personen aufnehmen.

Art. 21 Unterkunft

1 Die eingeschlossene n oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen werden in Räumen einquartiert, die den Zielen der Eingliederung entsprechen und die das Bedürfnis der Jugendlichen nach Intimität berücksichtigen und zugleich das nötige Mass an zeitweiligem Zusammensein mit den anderen Jugendlichen ermöglichen.
2 Den Jugendlichen stehen sanitäre Anlagen, Schulungsräume sowie Einrichtungen für sportliche und kulturelle Betätigungen zur Verfügung.
3 Die jugendlichen Personen müssen ihre persönliche Ausrüstung behalten und in ve rtretbaren Verhältnissen aufbewahren können.

Art. 22 Kontrolle und Inspektionen

1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der jugendlichen Personen können aus Gründen der Ordnung und der Sicherheit inspiziert werden.
2 Besteht der Verdacht, dass die j ugendliche Person verbotene Gegenstände auf oder in sich trägt, so kann sie einer Leibesvisitation unterzogen werden. Diese ist durch eine Person des gleichen Geschlechts vorzunehmen. Muss die jugendliche Person entkleidet werden, so hat dies unter Ausschl uss der anderen Jugendlichen zu erfolgen. Die Untersuchung im Körperinnern muss durch einen Arzt oder eine andere Medizinalperson vorgenommen werden.

Art. 23 Beziehungen zur Aussenwelt

1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beziehungen zur Aussenwelt durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, ist es den eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen gestattet, regelmässig mit ihren Familien und Ang ehörigen, mit den Jugendämtern sowie mit Organisationen zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher zu verkehren.
2 Sie dürfen Besuche erhalten, Briefwechsel führen und mit ihren Familien und Angehörigen telefonische Kontakte pflegen, sofern dies mit dem Reglement der Einrichtung vereinbar ist.
3 Sobald dies aufgrund des Reglements der Einrichtung möglich ist und die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dürfen sie die Einrichtung verlassen, um ihre Familien und Angehörigen aufzusuchen oder um sich zum Jugendamt oder zu einer Organisation zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher zu begeben.

Art. 24 Beschäftigung

1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beschäftigungsvoraussetzungen durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, m üssen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen sobald als möglich eine Tätigkeit ausüben können; sie müssen namentlich studieren können und Zugang zu Programmen erhalten, mit denen sie ihr Wissen erweitern können.
2 Die Jugendlichen müssen für ihre Arbeit entlöhnt werden. Ein Teil dieser Entlöhnung muss ihnen für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Ein weiterer Teil ist als Beitrag für den Aufenthalt und zur Entschädigung der Opfer und der geschädigten Personen einz usetzen.
3 Soweit dies mit den individuellen Fähigkeiten, den Sachzwängen des Freiheitsentzuges und den konkreten internen und externen Möglichkeiten der Einrichtung vereinbar ist, soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, ihr Betätigungsfeld selbst ausz uwählen.

Art. 25 Externe Tätigkeit

1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die externe Tätigkeit grundsätzlich nicht in Frage kommt, müssen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ihre Ausbildungs - oder Arbeitstätigkeit ausserhalb der Einrichtung ausüben können, sobald dies aus erzieherischen Gründen und in Bezug auf die Ausbildung angezeigt ist.
2 Einer Ausbildung oder Tätigkeit, die nach der Entlassung weitergeführt werden kann, ist der Vorrang einzuräumen.

Art. 26 Medizinische Betreuung

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen konsultieren, um einen allfälligen physischen oder seelischen
Gesundheitszustand, der eine angemessene Behandlung erheischt, zu identifizieren.
2 Sie haben Anspruch auf medizinische Pflege heilender und präventiver Natur sowie auf die Medikamente, die zur Behandlung ihrer Leiden notwendig sind.
3 Die Konkordatseinri chtungen bieten Präventionsprogramme gegen Gewalttätigkeit, Sucht erzeugende Betäubungsmittel sowie gegen übertragbare Krankheiten an.

Art. 27 Freizeit

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben einen Anspruch auf eine angem essene tägliche Stundenzahl für die Freizeit.
2 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die ungehinderte Freizeitgestaltung grundsätzlich nicht in Frage kommt, und unter Vorbehalt des disziplinarischen Massnahmevollzugs müssen die Jugendlichen täglich üb er einige Stunden verfügen, die sie nach ihrem Wunsch für kulturelle, sportliche, künstlerische oder handwerkliche Betätigungen verwenden dürfen. Die für solche Betätigungen erforderlichen Räume und Einrichtungen müssen vorhanden sein.

Art. 28 Religion

1 Sofern dies dem geordneten Betrieb der Einrichtung nicht zuwiderläuft, haben die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen Anspruch darauf, ihren religiösen oder spirituellen Pflichten nachzugehen und unter anderem einen akkreditierten Vertreter ihrer Religion zu empfangen und den in der Einrichtung abgehaltenen religiösen Zeremonien beizuwohnen.
2 Falls eine genügend grosse Anzahl Jugendlicher der gleichen Religion angehört, werden entsprechende Gottesdienste organisiert, und es darf ei n bevollmächtigter Vertreter dieser Religion die Jugendlichen besuchen.
3 Die Jugendlichen haben das Recht, den Besuch des Gottesdienstes oder sonstige religiöse Erziehungsangebote und Ratschläge zu verweigern.
4 Jegliche Art von Bekehrungsversuchen ist untersagt.

Art. 29 Disziplinarische Massnahmen

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben das Recht, die als Verfehlungen gegen das Einrichtungsreglement eingestuften Verhalten, die Art und Dauer der anwendbaren
disziplinarischen Sanktionen, die Sanktionsbehörde und den Beschwerdeweg zu kennen.
2 Menschenunwürdige oder erniedrigende Handlungen, wie z.B. Körperstrafen, Nahrungsentzug oder Kontaktabbruch zur Familie sind untersagt. Ebenso sind Kollektivstrafen untersagt.
3 Beschwerden gegen Disziplinarstrafen sind an die Bes chwerdeinstanz des Konkordats zu richten, die sie innert zehn Tagen nach Erhalt zu behandeln hat.

Art. 30 Unterredung und Beschwerde

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben innert vernünftiger Frist Anspruch auf eine Unte rredung mit der Direktion der Einrichtung, in der sie sich befinden.
2 Sie haben ferner Anspruch darauf, eine Beschwerde gegen das Personal, die Direktion der Einrichtung oder gegen die Einschliessungsbedingungen zu erstatten. Das Verfahren wird in einem B eschluss des Konkordats festgelegt.

Art. 31 Personal

1 Das Personal der Konkordatseinrichtungen umfasst Aufseher, Erzieher, sozialpädagogisch ausgebildete Lehrmeister, Lehrer, Psychologen und Verwaltungsangestellte. Spezialisten wie Gesundheits - und Pflege personal sowie Anstaltsgeistliche stehen regelmässig oder auf Verlangen zur Verfügung.
2 Die Wahl des Personals erfolgt in Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten und der besonderen Eignung, mit Jugendlichen im Freiheitsentzug umzugehen. Es ist auf ei ne ausgewogene Verteilung der verschiedenen Personalkategorien zu achten.
3 Das Personal muss eine Ausbildung erhalten, die auf der Kenntnis der Jugendpsychologie, der Eigenheiten der Arbeit in geschlossenem Rahmen sowie des Schutzes und der Rechte des Kin des, insbesondere jener der eingeschlossenen Jugendlichen beruht. Das Personal muss seine spezifischen Kenntnisse erhalten und vervollständigen, indem es Weiterbildungskurse besucht.
4 Die Person, die die Leitung einer Konkordatseinrichtung wahrnimmt, ist auf Grund ihrer Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges Jugendlicher, ihrer Fähigkeit zur Führung interdisziplinär arbeitender Angestellter und ihrer Eignung, eine sozialpädagogische Betreuung zu fördern, auszuwählen.

Art. 32 Verweis auf das Reglement

1 Für das Weitere wird ein Konkordatsreglement ausgearbeitet, das das Regime und die Vollzugsmodalitäten der strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher festlegt.
2 Darin wird ebenfalls das Verfahren zur Anordnung der d isziplinarischen Massnahmen und das Beschwerdeverfahren festgelegt. V. KAPITEL Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden

Art. 33 Zuständigkeiten

1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden behalten alle Kompetenzen, welche ihnen das JStG hinsichtli ch des Vollzugs gegenüber eingeschlossenen Jugendlichen, die ihnen unterstellt sind und Konkordatseinrichtungen anvertraut werden, einräumt; sie sind namentlich zuständig für: – die Beendigung der Untersuchungshaft; – die bedingte oder endgültige Entlassung; – die Versetzung in eine andere Einrichtung; – der Übertritt von einem Einschliessungsregime beziehungsweise Platzierungsregime in ein anderes; – die Beendigung oder den Unterbruch einer Massnahme; – die Gewährung des ersten Urlaubes oder die ausserordentliche Beurlaubung; – die Möglichkeit externer Arbeit oder Ausbildung; – besondere Bedingungen in Abweichung vom allgemeinen Haftregime; – alle anderen Entscheide, die den Status der eingeschlossenen Jugendlichen verändern.
2 Sie sind ferner für die Betreuung des eingeschlossenen Jugendlichen durch eine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung zuständig.

Art. 34 Berichte und Stellungnahmen

1 Die zuständigen kantonalen Behörden sind unverzüglich durch schriftlichen Bericht der Direktion der Einrichtung ü ber jedes Ereignis zu informieren, welches eine Änderung des Status des Jugendlichen nach sich ziehen könnte. Die Direktion der Einrichtung verfasst periodische Berichte über die Entwicklung der ihr anvertrauten Jugendlichen.
2 Die zuständigen kantonalen B ehörden holen bei der Direktion der Einrichtung deren Stellungnahme zu jedem Gesuch des Jugendlichen, seiner Familie, seiner Angehörigen oder seiner Vertrauensperson ein, welches darauf abzielt, seinen Status in der Einrichtung zu ändern, einen Vorteil zu erlangen oder seine Versetzung bzw. seine Entlassung zu erzielen.
3 Grundsätzlich hat die Direktion der Einrichtung den Jugendlichen zu den Sitzungen vor der Vollzugsbehörde durch eine befähigte Person begleiten zu lassen, welche alle dienlichen Auskünfte zur Beschlussfassung erteilen kann.

Art. 35 Einweisungen

1 Die zuständigen kantonalen Behörden weisen jene Jugendlichen in die Konkordatseinrichtungen ein, die den Kriterien gemäss den Artikeln 2 bis 5 des Konkordats entsprechen und für die sie zuständig sind. Die Konkordatseinrichtungen sind zur Aufnahme dieser Jugendlichen verpflichtet.
2 Die zuständigen Behörden besorgen sämtliche Verwaltungsformalit äten für die Aufnahme des Jugendlichen und übermitteln der Direktion der Einrichtung unter anderem die wesentlichen Vollzugsentscheide. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass die Frage der Kostenübernahmegarantie (KÜG), die in der Interkantonalen Vereinbarun g für soziale Einrichtungen vom
13. Dezember 2002 (IVSE) vorgesehen ist, geregelt wird.
3 Ausnahmsweise und für die Fälle der Untersuchungshaft behalten sich die zuständigen Behörden das Recht vor, Jugendliche, die zwar den Kriterien gemäss den Artikeln 2 bis 5 entsprechen, in eine Einrichtung ausserhalb des Konkordats einzuweisen, wenn es sich um eine für den konkreten Fall geeignete Einrichtung handelt oder Sicherheits - oder gesundheitliche Gründe vorliegen.

Art. 36 Zutritt zu den Einrichtungen

1 Die durc h die Kantone anerkannten zuständigen Behörden haben freien Zutritt zu allen Konkordatseinrichtungen und zu allen Jugendlichen, für die sie zuständig sind.
2 Die Vollzugsbehörden und die Konkordatskantone bezeichnen jene Beamten, die zum Besuch der Einrich tungen berechtigt sind; die Befugnisse des Besucherkomitees bleiben vorbehalten.
3 Die Direktion einer Einrichtung kann Drittpersonen, die ein legitimes Interesse vorweisen können, den Besuch der Räumlichkeiten gestatten, in denen Jugendliche inhaftiert bzw. untergebracht sind.

Art. 37 Berechnung und Fakturierung der Nettotageskosten

1 Die Berechnung der Nettotageskosten wird durch die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) geregelt.
2 Diese Texte finden auch für die Fakturierung des Pensionspreises an die Vollzugsbehörde Anwendung; die Vollzug sbehörde ist für die Begleichung der von den Einrichtungen ausgestellten Rechnungen zuständig.
3 Wählt eine Einrichtung das Pauschalsystem, so muss die Pauschale alle zwei Jahre aktualisiert werden.
4 Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Jugendlichen, se iner Familie und den öffentlichen Körperschaften erfolgt nach kantonalem Recht.

Art. 38 Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone

1 Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Belegung einer Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz einen ausserordentlichen Finanzierungsbeitrag fest, den die Konkordatskantone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser Betrag wird unter den Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt.
2 Die Kanton e, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen den von der Konferenz festgelegten Beitrag, soweit sie die betroffene Einrichtung benutzen.

Art. 39 Arzt - und Pflegekosten

1 Die notwendigen Arzt - und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall) wer den vom Jugendlichen, seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (Versicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der Vollzugsbehörde zu begleichen.
2 Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen in der Konkordatseinrichtung werden von der Einrichtung getragen. IV. KAPITEL Beaufsichtigung der Haftbedingungen

Art. 40 Besucherkomitee

1 Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher werden durch ein Besucherkomitee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt.
2 Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem anderen Kanton), welche auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des
Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in der Leitung von Einrichtungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität bezeichnet werden. Sie werden von der Konferenz für eine Dauer von vier Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber fest. Es kann externe Personen berufen, um zeitlich begrenzte Expertenmandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche Mandate sind der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees werden auf die Rechnung des Konferenzsekretariates genommen. Art. 41 Modalitäten der Beaufsichtigung
1 Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt: – durch Besuche der Einrichtungen; – durch Besuche bei inhaftierten oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen, mit denen es sich ohne Zeugen unterhalten kann; – im Rahm en von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal der Einrichtungen; – durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die Modalitäten des Freiheitsentzuges beziehen; – durch das Anhören von Personen, deren Aussagen dem Komitee al s nützlich erscheinen.
2 Das Komitee erstattet der Konferenz jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Es kann Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es kann auch auf Anfrage der Konferenz oder eines Konkordatskantons zu einem bestimmten T hema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Konferenz und dem Komitee möglich, vor allem aus wissenschaftlichen Gründen. Der Persönlichkeitsschutz muss jed erzeit gewährleistet sein.
3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder haben freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und zu allen eingeschlossenen Jugendlichen. VII. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 42 Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit

Gemäss den Bestimmungen seiner Verfassung ist jeder Kanton zuständig für: a) den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat;
b) den Entscheid über die Änderung der Zweckbestimmung einer Einrichtung, die sich auf seinem Gebiet befindet; c) den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder einem sonstigen interkantonalen Organ im Hinblick auf den die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats.

Art. 43 Streitigkeiten innerhalb des Konkordats

Alle Streitfragen zwischen de n Konkordatskantonen oder den dem Konkordat untergeordneten Organen werden von der Konferenz als einziger Instanz entschieden.

Art. 44 Parlamentarische Kontrolle

1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen mit dem Ausla nd (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer).
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern pro Kanton; diese werden vom Parlament des jeweiligen Kantons bezeichnet.
3 Artikel 15 ParlVer umschreibt den Auftrag und die Arbeitsweise d er interparlamentarischen Kommission.

Art. 45 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt am ... in Kraft, sofern es rechtsgültig durch die zuständigen Behörden aller Vertragskantone genehmigt worden ist.
2 Die übrigen Bestimmungen des Konkordats treten an dem von der Konferenz festgelegten Datum in Kraft.
3 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Vorstudien und Arbeiten für die Konkordatseinrichtungen rasch realisiert werden.

Art. 46 Teilweiser oder späterer Beitritt

Der teilweise oder spätere Beitritt zum Konkordat s teht jedem schweizerischen Kanton, der dies wünscht, unter der Voraussetzung offen, dass er sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch wird an die Konferenz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.

Art. 47 Übergangsrecht

1 Der bei m Inkrafttreten dieses Konkordats laufende Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsentzug und geschlossener Unterbringung bleibt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, die von Fall zu Fall über die Versetzung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden.
2 Die Konferenz erlässt die weiteren notwendigen Bestimmungen für die Übergangszeit.

Art. 48 Konkordatswidrige Vereinbarungen

Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.

Art. 49 Kündigung

1 Jeder Konkordatskanton kann das Konkordat, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren, auf das Ende eines Kalenderjahres aufkündigen.
2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsidenten / die Präsidentin der Konferenz zu richten. Beitritt durch Dekret vom 17.11.2005 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2007
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.03.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2005_121
26.03.2015 Präambel geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 1 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 2 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 4 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 6 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 7 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 12 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Abschnitt E eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 14 bis eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art 14 ter eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art 14 quater eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Abschnitt F eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 14 quinquies eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 14 sexies eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 20 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 29 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 30 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 35 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 37 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 44 geändert 01.07.2018 2015_106 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.03.2005 01.01.2007 2005_121 Präambel geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 1 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 2 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 4 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 6 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 7 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 12 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Abschnitt E eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 14

bis eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art 14 ter eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art 14 quater eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Abschnitt F eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 14

quinquies eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 14

sexies eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 20 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 29 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 30 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 35 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 37 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

Art. 44 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

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