Verordnung über das Desinfektionswesen (VIII A/63/1)
CH - GL

Verordnung über das Desinfektionswesen

VIII A/63/1 Verordnung über das Desinfektionswesen Vom 16. Dezember 1963 (Stand 1. Januar 1988) Der Landrat erlässt, gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Ge - sundheitswesen 1 ) , folgende Verordnung:

Art. 1 Aufgabe

1 Zur Verhinderung oder Tilgung ansteckender Krankheiten, ebenso zur Ver - tilgung von Ungeziefer sind durch den Gemeinderat oder durch das Depar - tement Finanzen und Gesundheit (Departement) von sich aus oder auf Ver - anlassung des Arztes Desinfektionen vorzunehmen.

Art. 2 Kant. Desinfektor Entschädigung; Gemeindedesinfektoren

1 Das Departement bezeichnet einen kantonalen Desinfektor, der ihm in sei - nen Funktionen unterstellt ist. Seine Entschädigung wird durch den Regie - rungsrat festgesetzt.
2 Ebenso können die Gemeinden für ihre Bedürfnisse Desinfektoren ernen - nen.

Art. 3 Ausbildung

1 Als Desinfektor kann eingesetzt werden, wer einen vom Eidgenössischen Gesundheitsamt in Bern durchgeführten Kurs für Zivildesinfektoren mit Er - folg bestanden hat. Bei vorausgehender Anmeldung über das Departement kann der Regierungsrat an die Ausbildungskosten Beiträge gewähren.

Art. 4 Auftrag

1 Der Auftrag zur Desinfektion wird bei der Bekämpfung ansteckender Krankheiten durch das Departement, bei der Bekämpfung von Ungeziefer durch den Gemeinderat erteilt. Der Desinfektor kann den im kantonalen La - boratorium deponierten Apparat und die nötigen Chemikalien anfordern.

Art. 5 Wartung

1 Nach ausgeführter Desinfektion übernimmt das kantonale Laboratorium die Reinigung der Apparatur und die Ergänzung der verbrauchten Chemika - verantwortlich. 1) GS VIII A/1/1 N 28 1827 1
VIII A/63/1

Art. 6 Meldepflicht

1 Der Desinfektor hat dem Auftraggeber über die ausgeführte Desinfektion Bericht zu erstatten.

Art. 7 Kostentragung

1 Die Kosten der Desinfektionsmassnahmen zur Verhinderung oder Tilgung ansteckender Krankheiten gehen zu Lasten des Kantons.
2 Die Kosten der Desinfektionsmassnahmen zur Vertilgung von Ungeziefer gehen zu Lasten des Wohnungsinhabers, bei Bedürftigen zu Lasten des Kantons.
3 Der kantonale Desinfektor hat periodisch, mindestens jährlich einmal, mit dem Departement abzurechnen. Die Bundesbeiträge werden vom Departe - ment eingeholt.

Art. 8

* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35a des Gesundheitsgesetzes 1 ) .

Art. 9 Inkrafttreten und Ausserkraftsetzung bisherigen Rechtes

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Damit sind alle ihr wider - sprechenden Vorschriften über das Desinfektionswesen aufgehoben. 1) GS VIII A/1/1
2
VIII A/63/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.12.1987 01.01.1988 Art. 8 totalrevidiert SBE III/4 337 3
VIII A/63/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 8 02.12.1987

01.01.1988 totalrevidiert SBE III/4 337
4
Markierungen
Leseansicht