Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebie... (0.211.221.311)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Abgeschlossen in Den Haag am 29. Mai 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 2001¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. September 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2003 (Stand am 3. September 2020) ¹ AS 2003 414
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
unter Hinweis darauf, dass jeder Staat vorrangig angemessene Massnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,
in der Erkenntnis, dass die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,
überzeugt von der Notwendigkeit, Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,
in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989² über die Rechte des Kindes und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986),
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
² SR 0.107

Kapitel I: Anwendungsbereich des Übereinkommens

Art. 1
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
a) Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden;
b) ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern;
c) in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäss dem Übereinkommen zu Stande gekommenen Adoptionen zu sichern.
Art. 2
(1)  Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat («Heimatstaat») in einen anderen Vertragsstaat («Auf­nahme­staat») gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat.
(2)  Das Übereinkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen.
Art. 3
Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buch­stabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Kapitel II: Voraussetzungen Internationaler Adoption

Art. 4
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats
a) festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann;
b) nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;
c) sich vergewissert haben, 1. dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiter besteht;
2. dass diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist;
3. dass die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden und
4. dass die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und
d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben, 1. dass das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist;
2. dass die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt worden sind;
3. dass das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist und
4. dass diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.
Art. 5
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats
a) entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind;
b) sich vergewissert haben, dass die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und
c) entschieden haben, dass dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

Kapitel III: Zentrale Behörden und zugelassene Organisationen

Art. 6
(1)  Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(2)  Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit fest­zulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.
Art. 7
(1)  Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen.
(2)  Sie treffen unmittelbar alle geeigneten Massnahmen, um
a) Auskünfte über das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet der Adoption zu erteilen und andere allgemeine Informationen, wie beispielsweise statistische Daten und Musterformulare, zu übermitteln;
b) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, so weit wie möglich auszuräumen.
Art. 8
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Massnahmen, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschliessen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.
Art. 9
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäss zugelassener Organisationen alle geeigneten Massnahmen, um insbesondere
a) Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist;
b) das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und zu beschleunigen;
c) den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der Adoption in ihrem Staat zu fördern;
d) Berichte über allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen;
e) begründete Auskunftsersuchen anderer Zentraler Behörden oder staatlicher Stellen zu einem bestimmten Adoptionsfall zu beantworten, soweit das Recht ihres Staates dies zulässt.
Art. 10
Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen, dass sie fähig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss auszuführen.
Art. 11
Eine zugelassene Organisation muss
a) unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen;
b) von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind, und
c) in Bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Zulassungsstaats unterliegen.
Art. 12
Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem anderen Vertragsstaat nur tätig werden, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dies genehmigt haben.
Art. 13
Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.

Kapitel IV: Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Internationalen Adoption

Art. 14
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.
Art. 15
(1)  Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, dass die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.
(2)  Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.
Art. 16
(1)  Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, dass das Kind adoptiert werden kann, so
a) verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, dass es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschliesslich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;
b) trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung;
c) vergewissert sie sich, dass die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen, und
d) entscheidet sie, insbesondere auf Grund der Berichte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.
(2)  Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt, dass die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offen gelegt werden darf.
Art. 17
Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn
a) die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat, dass die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind;
b) die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt;
c) die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und
d) nach Artikel 5 entschieden wurde, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.
Art. 18
Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.
Art. 19
(1)  Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind.
(2)  Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, dass das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und dass die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten.
(3)  Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Behörden zurück­gesandt.
Art. 20
Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Massnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem Laufenden.
Art. 21
(1)  Soll die Adoption erst durchgeführt werden, nachdem das Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach Auffassung der Zentralen Behörde dieses Staates nicht mehr dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft diese Zentrale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere
a) veranlasst, dass das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und vorläufig betreut wird;
b) in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption veranlasst oder, falls dies nicht angebracht ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption kann erst durchgeführt werden, wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats gebührend über die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist;
c) als letzte Möglichkeit die Rückkehr des Kindes veranlasst, wenn sein Wohl dies erfordert.
(2)  Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und der Reife des Kindes ist es zu den nach diesem Artikel zu treffenden Massnahmen zu befragen und gegebenenfalls seine Zustimmung dazu einzuholen.
Art. 22
(1)  Die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach diesem Kapitel können von staat­lichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, soweit das Recht des Staates der Zentralen Behörde dies zulässt.
(2)  Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Depositar des Übereinkommens erklären, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den Artikeln 15 bis 21 in diesem Staat in dem nach seinem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden auch von Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können, welche
a) die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen der Integrität, fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erfüllen und
b) nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind.
(3)  Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung abgibt, teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht regelmässig die Namen und Anschriften dieser Organisationen und Personen mit.
(4)  Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Depositar des Übereinkommens erklären, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Absatz 1 wahrgenommen werden.
(5)  Ungeachtet jeder nach Absatz 2 abgegebenen Erklärung werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Behörden oder Organisationen in Übereinstimmung mit Absatz 1 verfasst.

Kapitel V: Anerkennung und Wirkungen der Adoption

Art. 23
(1)  Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäss dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind.
(2)  Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositar des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.
Art. 24
Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
Art. 25
Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Depositar des Übereinkommens erklären, dass er nicht verpflichtet ist, auf Grund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zu Stande gekommen sind.
Art. 26
(1)  Die Anerkennung einer Adoption umfasst die Anerkennung
a) des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiv­eltern;
b) der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind;
c) der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt worden ist.
(2)  Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so geniesst das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben.
(3)  Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung für das Kind günstigerer Bestimmungen unberührt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.
Art. 27
(1)  Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn
a) das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und
b) die in Artikel 4 Buchstaben c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.
(2)  Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.

Kapitel VI: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28
Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muss oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu bringen.
Art. 29
Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats auf­gestellten Bedingungen.
Art. 30
(1)  Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
(2)  Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zulässt.
Art. 31
Unbeschadet des Artikels 30 werden die auf Grund des Übereinkommens gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere die in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten, nur für die Zwecke verwendet, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind.
Art. 32
(1)  Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.
(2)  Nur Kosten und Auslagen, einschliesslich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden.
(3)  Die Leiter, Verwaltungsmitarbeiter und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.
Art. 33
Eine zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, dass geeignete Massnahmen getroffen werden.
Art. 34
Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.
Art. 35
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten handeln in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.
Art. 36
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssys­teme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist
a) eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
c) eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu handeln;
d) eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organisationen zu verstehen.
Art. 37
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssys­teme, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.
Art. 38
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Art. 39
(1)  Das Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.
(2)  Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schliessen. Diese Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, übermitteln dem Depositar des Übereinkommens eine Abschrift.
Art. 40
Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 41 ³
Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahme- und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.
³ AS 2008 5909
Art. 42
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmässigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens ein.

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Art. 43
(1)  Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.
(2)  Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar des Übereinkommens, hinterlegt.
Art. 44
(1)  Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Artikel 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
(2)  Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
(3)  Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 48 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Depositar notifiziert.
Art. 45
(1)  Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
(2)  Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(3)  Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.
Art. 46
(1)  Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 43 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(2)  Danach tritt das Übereinkommen in Kraft
a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;
b) für jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 45 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.
Art. 47
(1)  Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeit­abschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.
Art. 48
Der Depositar notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach Artikel 44 beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Arti­­kel 43;
b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 44;
c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 46 in Kraft tritt;
d) jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22, 23, 25 und 45;
e) jede Vereinbarung nach Artikel 39;
f) jede Kündigung nach Artikel 47.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 29. Mai 1993, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Verzeichnis der zentralen und der zuständigen Behörden, welche die ihnen gemäss Artikel 6 und 23 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption übertragenen Aufgaben wahrnehmen ⁴

⁴ Die Übersicht über die zentralen und die zuständigen Behörden wird in der AS nicht veröffentlicht. Die französische und englische Übersicht kann auf der Internetseite der Haager Konferenz: www.hcch.net/index_fr.php?act=conventions.authorities&cid=69 eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 2014 883 ).
Schweiz
Zentrale eidgenössische Behörde
Bundesamt für Justiz Fachbereich Internationales Privatrecht Bundesrain 20 3003 Bern Schweiz Telefon +41 (58) 463 8864 Telefax +41 (58) 462 7864 E-Mail: kindesschutz@bj.admin.ch
Zuständige kantonale Behörden ⁵
⁵ Die Übersicht über die Zuständige kantonale Behörde kann auf der Internetseite des Bundesamt für Justiz: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/adoption/zentralbehoerden.pdf eingesehen.

Geltungsbereich am 3. September 2020 ⁶

⁶ AS 2003 415 , 2006 1655 , 2008 1635 , 2010 937 , 2011 3297 , 2013 3561 , 2014 883 , 2018 21 , 2020 3771 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

12. September

2000

  1. Januar

2001

Andorra*

  3. Januar

1997 B

  1. Mai

1997

Armenien*

  1. März

2007 B

  1. Juni

2007

Aserbaidschan*

22. Juni

2004 B

  1. Oktober

2004

Australien*

25. August

1998

  1. Dezember

1998

Belarus*

17. Juli

2003

  1. November

2003

Belgien*

26. Mai

2005

  1. September

2005

Belize

20. Dezember

2005 B

  1. April

2006

Benin

28. Juni

2018

  1. Oktober

2018

Bolivien*

12. März

2002

  1. Juli

2002

Brasilien*

10. März

1999

  1. Juli

1999

Bulgarien*

15. Mai

2002

  1. September

2002

Burkina Faso*

11. Januar

1996

  1. Mai

1996

Burundi

15. Oktober

1998 B

  1. Februar

1999

Chile

13. Juli

1999

  1. November

1999

China*

16. September

2005

  1. Januar

2006

Costa Rica

30. Oktober

1995

  1. Februar

1996

Côte d’Ivoire

11. Juni

2015 B

  1. Oktober

2015

Dänemark*

  2. Juli

1997

  1. November

1997

    Färöer

15. Dezember

2006

  1. April

2007

    Grönland

  4. September

2009

  1. Januar

2010

Deutschland*

22. November

2001

  1. März

2002

Dominikanische Republik

22. November

2006 B

  1. März

2007

Ecuador

  7. September

1995

  1. Januar

1996

El Salvador*

17. November

1998

  1. März

1999

Estland

22. Februar

2002 B

  1. Juni

2002

Eswatini

  5. März

2013 B

  1. Juli

2013

Fidschi

29. April

2012 B

  1. August

2012

Finnland

27. März

1997

  1. Juli

1997

Frankreich*

30. Juni

1998

  1. Oktober

1998

Georgien

  9. April

1999 B

  1. August

1999

Ghana a

16. September

2016 B

  1. Januar

2017

Griechenland*

  2. September

2009

  1. Januar

2010

Guatemala b

26. November

2002 B

  1. März

2003

Guinea c

21. Oktober

2003 B

  1. Februar

2004

Guyana

  5. Februar

2019 B

  1. Juni

2019

Haiti

16. Dezember

2013

  1. April

2014

Honduras

  6. März

2019

  1. Juli

2019

Indien

  6. Juni

2003

  1. Oktober

2003

Irland

28. Juli

2010

  1. November

2010

Island

17. Januar

2000 B

  1. Mai

2000

Israel

  3. Februar

1999

  1. Juni

1999

Italien*

18. Januar

2000

  1. Mai

2000

Kambodscha d

  6. April

2007 B

  1. August

2007

Kanada*

19. Dezember

1996

  1. April

1997

Kap Verde

  4. September

2009 B

  1. Januar

2010

Kasachstan

  9. Juli

2010 B

  1. November

2010

Kenia

12. Februar

2007 B

  1. Juni

2007

Kirgisistan

12. August

2016 B

  1. November

2016

Kolumbien*

13. Juli

1998

  1. November

1998

Kongo (Kinshasa)

11. Dezember

2019 B

  1. April

2020

Kroatien*

  5. Dezember

2013 B

  1. April

2014

Kuba

20. Februar

2007 B

  1. Juni

2007

Lesotho e

24. August

2012 B

  1. Dezember

2012

Lettland*

  9. August

2002

  1. Dezember

2002

Liechtenstein*

26. Januar

2009 B

  1. Mai

2009

Litauen

29. April

1998 B

  1. August

1998

Luxemburg*

  5. Juli

2002

  1. November

2002

Madagaskar

12. Mai

2004

  1. September

2004

Mali

  2. Mai

2006 B

  1. September

2006

Malta

13. Oktober

2004 B

  1. Februar

2005

Mauritius

28. September

1998 B

  1. Januar

1999

Mexiko*

14. September

1994

  1. Mai

1995

Moldau

10. April

1998 B

  1. August

1998

Monaco

29. Juni

1999 B

  1. Oktober

1999

Mongolei

25. April

2000 B

  1. August

2000

Montenegro*

  9. März

2012 B

  1. Juli

2012

Namibia*

21. September

2015 B

  1. Januar

2016

Neuseeland

18. September

1998 B

  1. Januar

1999

Niederlande

26. Juni

1998

  1. Oktober

1998

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

18. Oktober

2010

  1. Februar

2011

Nordmazedonien

23. Dezember

2008 B

  1. April

2009

Norwegen*

25. September

1997

  1. Januar

1998

Österreich*

19. Mai

1999

  1. September

1999

Panama*

29. September

1999

  1. Januar

2000

Paraguay

13. Mai

1998 B

  1. September

1998

Peru*

14. September

1995

  1. Januar

1996

Philippinen

  2. Juli

1996

  1. November

1996

Polen*

12. Juni

1995

  1. Oktober

1995

Portugal*

19. März

2004

  1. Juli

2004

Ruanda f

28. März

2012 B

  1. Juli

2012

Rumänien

28. Dezember

1994

  1. Mai

1995

Sambia

11. Juni

2015 B

  1. Oktober

2015

San Marino

  6. Oktober

2004 B

  1. Februar

2005

Schweden*

28. Mai

1997

  1. September

1997

Schweiz*

24. September

2002

  1. Januar

2003

Senegal

24. August

2011 B

  1. Dezember

2011

Serbien

18. Dezember

2013 B

  1. April

2014

Seychellen

26. Juni

2008 B

  1. Oktober

2008

Slowakei

  6. Juni

2001

  1. Oktober

2001

Slowenien

24. Januar

2002

  1. Mai

2002

Spanien*

11. Juli

1995

  1. November

1995

Sri Lanka*

23. Januar

1995

  1. Mai

1995

Südafrika

21. August

2003 B

  1. Dezember

2003

Thailand

29. April

2004

  1. August

2004

Togo

12. Oktober

2009 B

  1. Februar

2010

Tschechische Republik

11. Februar

2000

  1. Juni

2000

Türkei

27. Mai

2004

  1. September

2004

Ungarn*

  6. April

2005

  1. August

2005

Uruguay

  3. Dezember

2003

  1. April

2004

Venezuela*

10. Januar

1997

  1. Mai

1997

Vereinigte Staaten*

12. Dezember

2007

  1. April

2008

Vereinigtes Königreich*

27. Februar

2003

  1. Juni

2003

    Insel Man

  1. Juli

2003

  1. November

2003

Vietnam

  1. November

2011

  1. Februar

2012

Zypern*

20. Februar

1995

  1. Juni

1995

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: www.hcch.net/ > Français > Instruments > Conventions eingesehen
oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Der Beitritt Ghanas wurde durch Zypern und Spanien nicht angenommen.
b
Der Beitritt Guatemalas wurde durch Kanada, Deutschland, die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich nicht angenommen.
c
Der Beitritt Guineas wurde durch Deutschland nicht angenommen.
d
Der Beitritt Kambodschas wurde durch Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich nicht angenommen.
e
Der Beitritt Lesothos wurde durch Deutschland nicht angenommen.
f
Der Beitritt Ruandas wurde durch Deutschland nicht angenommen.

Erklärungen

Schweiz
Artikel 22
Die Schweiz erklärt, dass Adoptionen von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.
Artikel 25
Nach Artikel 25 erklärt die Schweiz, dass sie nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die gemäss einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zu Stande gekommen sind.
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