Massnahmen gegen den Missbrauch und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und anderen Suchtmitteln
1 Massnahmen gegen den Missbrauch und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und anderen Suchtmitteln VB vom 25. September 1988 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 35, 74, 95 und 100 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
1986 in Ausführung von Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
15. März 1988
beschliesst: I.
1. Für die Bekämpfung des Missbrauchs und der Abhängigkeit von Be-
täubungsmitteln und anderen Suchtmitteln wird für die Jahre 1989-
1993 ein Rahmenkredit von 6,1 Millionen Franken bewilligt.
2. Der Rahmenkredit ist für folgende Massnahmen zu verwenden:
a) Aufklärung und Beratung; b) Fürsorge und Behandlung; c) Wiedereingliederung.
3. Der Kanton kann diese Massnahmen privaten Organisationen übertra-
gen oder durch eigene Institutionen erfüllen. Er leistet an private Or- ganisationen Bau- und Betriebskostenbeiträge.
4. Der Kantonsrat bewilligt die jährlichen Voranschlagskredite für die
verschiedenen Massnahmen.
5. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt
und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
6. Der Regierungsrat hält im Rechenschaftsbericht den Stand der Mass-
nahmen fest.
2 II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 29. September 1988
Feedback