Massnahmen gegen den Missbrauch und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und anderen Suchtmitteln
                            1  Massnahmen gegen den Missbrauch und  die Abhängigkeit von  Betäubungsmitteln und anderen  Suchtmitteln  VB vom 25. September 1988  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 35, 74, 95 und 100 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986  in  Ausführung  von  Artikel  34  des  Bundesgesetzes  über  die  Betäubungs-  mittel  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März 1988
                            beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für die Bekämpfung des Missbrauchs und der Abhängigkeit von Be-
                            täubungsmitteln  und  anderen  Suchtmitteln  wird  für  die  Jahre  1989-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 ein Rahmenkredit von 6,1 Millionen Franken bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Rahmenkredit ist für folgende Massnahmen zu verwenden:
                            a)   Aufklärung und Beratung;  b)   Fürsorge und Behandlung;  c)   Wiedereingliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Kanton kann diese Massnahmen privaten Organisationen übertra-
                            gen  oder  durch  eigene  Institutionen  erfüllen.  Er  leistet  an  private  Or-  ganisationen Bau- und Betriebskostenbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der Kantonsrat bewilligt die jährlichen Voranschlagskredite für die
                            verschiedenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt
                            und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Regierungsrat hält im Rechenschaftsbericht den Stand der Mass-
                            nahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.  Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt nach  Annahme  durch   das   Volk   mit   der   Publikation   des   Abstimmungsergebnisses   im  Amtsblatt in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 29. September 1988