Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (641.316)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)

(TPFV) vom 12. Juni 2020 (Stand am 1. August 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969¹,
verordnet:
¹ SR 641.31

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fonds
Der Tabakpräventionsfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005².
² SR 611.0
Art. 2 Zweck des Fonds
¹ Aus dem Fonds werden Finanzhilfen für Massnahmen der Tabakprävention ausgerichtet.
² Die Präventionsmassnahmen müssen insbesondere ausgerichtet sein auf:
a. die Verminderung des Tabakkonsums durch: 1. die Verhinderung des Einstiegs,
2. die Förderung des Ausstiegs;
b. den Schutz vor Passivrauchen;
c. die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit über die Auswirkungen des Tabakkonsums;
d. die Förderung der Kooperation zwischen den in der Tabakprävention tätigen Stellen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten;
e. die Förderung von Synergien zwischen den Präventionsmassnahmen;
f. die Schaffung von Rahmenbedingungen, welche die Tabakpräventionsarbeit unterstützen;
g. die Förderung der Forschung.
Art. 3 Grundsatz
Finanzhilfen für Tabakpräventionsmassnahmen werden gewährt als:
a. Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen;
b. Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme.
Art. 4 Geschäftsstelle
¹ Der Fonds wird von einer Geschäftsstelle im Bundesamt für Gesundheit verwaltet.
² Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie plant und initiiert Präventionsmassnahmen.
b. Sie entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.
c. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten.
³ Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport (BASPO).
⁴ Sie kann zur strategischen Ausrichtung des Tabakpräventionsfonds und zu Fragen der Tabakprävention weitere Sachverständige beiziehen, insbesondere die Eidgenössische Kommission für Fragen zu Sucht und Prävention nichtübertragbarer Krankheiten.

2. Abschnitt: Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen

Art. 5 Voraussetzungen
¹ Kostenbeiträge werden Organisationen der Tabakprävention und anderen Rechtsträgern ausgerichtet für Präventionsmassnahmen, die:
a. dem Zweck des Fonds entsprechen;
b. wirtschaftlich und nachhaltig sind;
c. einen Beitrag zu nationalen Strategien im Bereich der Tabakprävention leisten;
d. voraussichtlich eine hohe Wirksamkeit haben;
e. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventionsarbeit entsprechen; und
f. einem Controlling unterliegen und evaluiert werden.
² Es besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge.
³ Abgabepflichtigen nach Artikel 38 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009³ (TStV) und von ihnen finanziell unterstützten Personen werden keine Kostenbeiträge ausgerichtet.
⁴ Kantonen, die Pauschalbeiträge nach Artikel 10 erhalten, werden Kostenbeiträge nur für Präventionsmassnahmen ausgerichtet, die sie ausserhalb ihres Tabakpräventionsprogramms treffen.
³ SR 641.311
Art. 6 Gesuche
¹ Gesuche um Kostenbeiträge müssen so abgefasst sein, dass die voraussichtliche Wirksamkeit der Präventionsmassnahme beurteilt werden kann.
² Die Gesuche enthalten insbesondere:
a. Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
b. eine detaillierte Beschreibung der Präventionsmassnahme mit Angaben zu Ziel, Vorgehen und voraussichtlicher Wirksamkeit;
c. Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Präventionsmassnahme;
d. den Zeitplan für die Durchführung der Präventionsmassnahme;
e. ein detailliertes Budget;
f. den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung der Präventionsmassnahme sowie einer angemessenen Eigenfinanzierung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.
³ Die Geschäftsstelle kann Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers verlangen.
⁴ Sie veröffentlicht auf ihrer Website die Termine für die Einreichung der Gesuche.
Art. 7 Verfahren
¹ Die Geschäftsstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.
² Sie holt zu Gesuchen, die Präventionsmassnahmen im Bereich Sport und Bewegung beinhalten, eine Stellungnahme des BASPO ein. Von dessen Stellungnahme abweichende Entscheide sind gegenüber dem BASPO zu begründen.
³ Sie kann für die Prüfung der Gesuche Sachverständige beiziehen.
⁴ Sie unterbreitet die Gesuche der Fachkommission zur Begutachtung.
⁵ Kostenbeiträge werden durch Verfügung oder durch Abschluss eines öffentlichen-rechtlichen Vertrags gewährt.
⁶ Die Gewährung von Kostenbeiträgen kann mit Auflagen verbunden werden, namentlich hinsichtlich Controlling, Evaluation und Berichterstattung.
Art. 8 Höhe der Kostenbeiträge
¹ Die Höhe der Kostenbeiträge orientiert sich:
a. am strategischen Interesse der Präventionsmassnahme; und
b. an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
² Der Kostenbeitrag beträgt höchstens 80 Prozent der budgetierten Kosten.
Art. 9 Auszahlung
¹ Die Auszahlung der Kostenbeiträge wird in der Verfügung oder im Vertrag geregelt.
² Die gestaffelte Auszahlung ist zulässig.
³ Die Auszahlung kann an den Nachweis gebunden werden, dass Teile der Präventionsmassnahmen bereits durchgeführt worden sind.

3. Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Art. 10 Voraussetzungen
Pauschalbeiträge werden Kantonen ausgerichtet, die über ein kantonales Tabakpräventionsprogramm verfügen, das den Grundsätzen entspricht, die in einer nationalen Strategie im Bereich der Tabakprävention festgelegt sind.
Art. 11 Gesuche
¹ Gesuche um Pauschalbeiträge müssen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden.
² Im Gesuch ist darzulegen, dass das Tabakpräventionsprogramm den Grundsätzen nach Artikel 10 entspricht. Dem Gesuch ist eine Dokumentation über das Tabakpräventionsprogramm beizulegen.
³ Die Kantone können Pauschalbeiträge für jeweils höchstens vier Jahre beantragen.
Art. 12 Verfahren
¹ Die Geschäftsstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an den Kanton zurück.
² Sie entscheidet über die Gesuche bis spätestens am 30. September mit einer Verfügung.
³ Beantragt ein Kanton Pauschalbeiträge für zwei, drei oder vier Jahre, so wird der Pauschalbeitrag im Grundsatz für die beantragte Dauer zugesprochen. Die Höhe des Beitrags wird jedoch jährlich festgelegt.
Art. 13 Höhe der Pauschalbeiträge
Die Höhe der Pauschalbeiträge wird nach dem Verfahren im Anhang berechnet.
Art. 14 Zeitpunkt der Auszahlung
Die Pauschalbeiträge werden im Jahr ausbezahlt, für das die Pauschalbeiträge beantragt werden.
Art. 15 Berichterstattung
1 Die Kantone berichten der Geschäftsstelle jährlich über die Verwendung der Mittel und über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 10.
2 Der Bericht ist bis spätestens Ende April des folgenden Jahres einzureichen.

4. Abschnitt: Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds

Art. 16 Stellung
Die Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁴ (RVOV).
⁴ SR 172.010.1
Art. 17 Einsetzung, Zusammensetzung und Organisation
¹ Der Bundesrat setzt die Fachkommission ein und ernennt deren Mitglieder.
² Die Fachkommission setzt sich aus fünf bis sieben Fachpersonen aus dem Präventions- und Gesundheitsförderungsbereich zusammen.
³ Sie bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Geschäftsreglement.
⁴ Das Sekretariat der Fachkommission wird von der Geschäftsstelle geführt.
Art. 18 Aufgabe
¹ Die Fachkommission begutachtet die Gesuche um Kostenbeiträge und gibt Empfehlungen zuhanden der Geschäftsstelle ab.
² Sie bezieht die Stellungnahmen des BASPO und der Sachverständigen in ihre Begutachtung ein.
Art. 19 Ausstand und Verschwiegenheit
¹ Die Mitglieder der Fachkommission treten im Falle eines Interessenkonflikts in den Ausstand.
² Sie unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.
Art. 20 Übriges anwendbares Recht
Im Übrigen gelten die Artikel 8 a –8 i ter RVOV⁵.
⁵ SR 172.010.1

5. Abschnitt: Finanzen

Art. 21 Finanzierung
Der Fonds finanziert sich aus:
a. Abgaben nach Artikel 38 TStV⁶;
b. direkten Zuwendungen Dritter;
c. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, die aufgrund ihrer Auflagen dem Fonds zugewiesen werden können;
d. Zinserträgen und übrigen Erträgen aus den Aktiven.
⁶ SR 641.311
Art. 22 Vermögensverwaltung
¹ Das Vermögen des Fonds wird bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.
² Die Verzinsung des Vermögens richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006⁷.
³ Die Zinserträge und die übrigen Erträge werden dem Fonds jährlich gutgeschrie­ben.
⁷ SR 611.01
Art. 23 Mittelverwendung
¹ Für die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme sind 15 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Abgaben nach Artikel 38 TStV⁸ vorgesehen.
² Für Präventionsmassnahmen im Bereich Sport und Bewegung wird die Verwendung von 20–30 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Abgaben nach Artikel 38 TStV angestrebt.
⁸ SR 641.311
Art. 24 Verwaltungskosten und Entschädigungen
Die Verwaltungskosten des Fonds und der Geschäftsstelle sowie die Entschädigungen für die Mitglieder der Fachkommission werden aus Mitteln des Fonds gedeckt.

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 25 Allgemeine Aufsicht
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
² Die Geschäftsstelle erstellt zuhanden des EDI insbesondere folgende Dokumente:
a. ein Jahresprogramm;
b. einen Jahresbericht;
c. eine Jahresrechnung.
³ Das EDI erlässt eine Richtlinie über die Aufsicht.
Art. 26 Finanzaufsicht
Die Eidgenössische Finanzkontrolle nimmt die Finanzaufsicht nach dem Finanz­kontrollgesetz vom 28. Juni 1967⁹ wahr.
⁹ SR 614.0

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung über den Tabakpräventionsfonds vom 5. März 2004¹⁰ wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 2004 1591 , 2008 3159 , 2009 5577 Art. 44 Ziff. 2, 2011 5227 Ziff. I 2. 4 , 2019 155 Anhang Ziff. 2]
Art. 28 Pauschalbeiträge für die Jahre 2020 und 2021
¹ Gesuche um Pauschalbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 müssen in Abweichung von Artikel 11 bis zum 31. August 2020 eingereicht werden.
² Die Geschäftsstelle entscheidet bis zum 30. September 2020 über die Gesuche.
³ Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschalbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 gilt in Abweichung von Ziffer 1 des Anhangs der Kantonsanteil des Jahres 2019.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Anhang

(Art. 13)

Berechnung der Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme werden nach dem folgenden Verfahren berechnet:
1. Zuerst wird der Betrag ermittelt, der gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 für die Pauschalbeiträge eingesetzt wird (Kantonsanteil). Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschalbeiträge gilt der Kantonsanteil des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Gesuche eingereicht werden.
2. Gestützt auf den Kantonsanteil wird berechnet, welchen Pauschalbeitrag jeder Kanton erhalten würde, wenn allen Kantonen ein Pauschalbeitrag ausgerichtet würde. Diese Berechnung erfolgt in folgenden Schritten: 2.1 Jedem Kanton wird ein Grundbeitrag von 30 000 Franken zugerechnet (total 780 000 Franken).
2.2 Die Summe der Grundbeiträge (780 000 Franken) wird vom Kantonsanteil abgezogen.
2.3 Der Differenzbetrag aus der Subtraktion nach Ziffer 2.2 wird proportional nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.
2.4 Die Summe des Grundbeitrags und des einem Kanton zustehenden Anteils des Differenzbetrags nach Ziffer 2.3 ergibt für jeden Kanton den Pauschalbeitrag.
3. Wird nicht allen Kantonen ein Pauschalbeitrag ausgerichtet, so wird der Pauschalbeitrag nach Ziffer 2.4 jedes berücksichtigten Kantons um maximal 30 Prozent erhöht, sodass der Kantonsanteil möglichst ausgeschöpft wird.
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