Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen (VI C/1/9)
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Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen

VI C/1/9 Reglement über Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen Vom 20. März 2001 (Stand 1. April 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 247 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Der Ausgleichsfonds für Effizienzverbesserungen leistet einmalig Beiträge an Schulgemeinden, die:
a. sich politisch vereinigen (zusammenschliessen);
b. sich regional im Rahmen von Schulkreisen zusammenschliessen;
c. ihre Administration und Verwaltung gemeinsam führen;
d. gemeinsam Schulhausbauten planen und erstellen.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet:
a. für Aufwendungen zur Erarbeitung von Grundlagen für die Vereinigung von Schulgemeinden oder von Schulkreisvereinbarungen;
b. für Investitionen für zusammengelegte Administrationen und Verwal - tungen;
c. zur Tilgung bestehender Schulden;
d. für Neu- und Anbauten, für Renovationen und Einrichtungen in Ergän - zung zu den entsprechenden Beitragsbestimmungen des Bildungsge - setzes 2 ) .
3 Der Regierungsrat kann Schulgemeinden auch aus andern wichtigen Grün - den Beiträge gewähren. 2. Gesuche

Art. 2 Einreichung/Bearbeitung

1 Beitragsgesuche sind schriftlich dem Regierungsrat vor Ausführung des Projektes einzureichen. Die Beitragsgesuche werden durch das Departe - ment Bildung und Kultur bearbeitet. Dieses kann zur Antragstellung mit an - dern Departementen zusammenarbeiten. 1) GS VI C/1/1 2) GS IV B/1/3 SBE VII/9 436 1
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Art. 3 Unterlagen

1 Beitragsgesuche müssen zusätzlich zur Begründung enthalten:
a. je eine aktuelle Rechnung der Schulgemeinden, die sich zusammen - schliessen oder in anderer Art und Weise zusammenarbeiten wollen; zusätzlich sind Abrechnungen über sämtliche Fonds und Stiftungen der Schulgemeinden einzureichen;
b. eine aktuelle Bilanz mit den dazugehörenden Inventaren der Schulge - meinden;
c. Angaben über die Höhe des Steuerfusses der Schulgemeinden für das laufende Jahr;
d. Angaben über die Steuerzuschläge der Orts- und Fürsorgegemeinden der betreffenden Schulgemeinden;
e. die Voranschläge für das laufende Jahr;
f. weitere allenfalls der Begründung dienende Unterlagen.
2 Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, können zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden. Insbesondere ist dem Departement Finanzen und Gesundheit Einblick in die Schulrechnun - gen zu ermöglichen. 3. Verfahren

Art. 4 Aufgaben des Departements Bildung und Kultur

1 Das Departement Bildung und Kultur überprüft die Beitragsgesuche auf Vollständigkeit. Entsprechen die Unterlagen nicht den Erfordernissen von
Artikel 3, fordert es das Fehlende nach.

Art. 5 Bedingungen

1 Es müssen folgende Bedingungen und Kriterien erfüllt sein, damit eine Bei - tragsgewährung möglich wird:
a. die Rechnungen der Schulgemeinden entsprechen den Richtlinien des Neuen Rechnungsmodells (NRM), dem Gemeindehaushaltgesetz 1 ) und der Gemeindehaushaltverordnung 2 ) ;
b. wirtschaftlich sein.

Art. 6 Entscheid

1 Der Regierungsrat entscheidet abschliessend auf Antrag des Departe - ments Bildung und Kultur über die Gewährung eines Beitrags. 1) GS VI A/1/3 ; nun: Finanzhaushaltsgesetz VI A/1/2 2) GS VI A/1/3/1 ; nun: Finanzhaushaltsverordnung VI A/1/2/1
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Art. 7 Auszahlung des Beitrags

1 Der Beitrag wird in der Regel erst nach der Ausführung des Projekts aus - bezahlt. Allfällige Schlussabrechnungen können von kantonalen Instanzen überprüft werden.
2 Das Departement Bildung und Kultur kann ausnahmsweise Teile des Bei - trags als Vorschuss auszahlen.

Art. 8 Pflichten der Beitragsempfänger

1 Die Beitragsempfänger haben sich an die Bedingungen und Auflagen des Regierungsratsbeschlusses zu halten. Kantonale Instanzen sind berechtigt, diesbezügliche Kontrollen durchzuführen.

Art. 9 Verfall und Rückforderung der Beiträge

1 Beitragszusicherungen verfallen oder Vorschüsse sind zurückzuzahlen, wenn:
a. Beiträge aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zu Unrecht zugesichert worden sind;
b. die zum Abschluss des Vorhabens angesetzte Frist nicht eingehalten wird;
c. die Bedingungen und Auflagen missachtet werden;
d. Teile des Vorhabens, die für einen Beitrag ausschlaggebend waren, nicht oder nur ungenügend verwirklicht werden. 4. Inkrafttreten
Art. 10
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. April 2001 in Kraft. 3
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