Protokoll (0.747.354.112)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll

zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 Abgeschlossen in Brüssel am 21. Dezember 1979 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. April 1988 (Stand am 10. März 2017) ¹ AS 1988 927 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 25. August 1924² in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des am 23. Februar 1968³ in Brüssel beschlossenen Änderungsprotokolls,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.747.354.11 ³ SR 0.747.354.111
Art. I
In Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das am 25. August 1924 in Brüssel beschlossene Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente samt Unterzeichnungsprotokoll in der Fassung des am 23. Februar 1968 in Brüssel beschlossenen Änderungsprotokolls.
Art. II
(1)  Artikel 4 § 5 Buchstabe a des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«a) Sofern nicht die Natur und der Wert der Güter vor ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, haftet der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung der Güter oder für Schäden in Bezug auf die Güter in keinem Fall für einen höheren Betrag als 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder zwei Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder zwei Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.»
(2)  Artikel 4 § 5 Buchstabe d des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«d) Die in diesem Artikel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungs­recht des Internationalen Währungsfonds. Die unter Buchstabe a genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung an einem durch das Recht des angerufenen Gerichts bestimmten Tag umgerechnet.
Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errech­net, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Trans­aktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landes­währung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungs­fonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung der vorstehenden Sätze nicht zulässt, bei der Ratifikation des Protokolls von 1979 oder dem Bei­tritt dazu oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheits­gebiet geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden: i) in Bezug auf den unter Buchstabe a genannten Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten: 10 000 Werteinheiten;
ii) in Bezug auf den unter Buchstabe a genannten Betrag von zwei Rechnungseinheiten: 30 Werteinheiten.
Die im vorstehenden Satz genannte Werteinheit entspricht 65,5 Milligramm Gold von ⁹⁰⁰/ 1000 Feingehalt. Die Umrechnung der in dem Satz genannten Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
Die in den vorstehenden Sätzen genannte Berechnung und Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge unter Buchstabe a, in der Landes­währung ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen.
Die Staaten teilen dem Depositär die Art der Berechnung oder das Ergebnis der Umrechnung bei der Hinterlegung einer Urkunde zur Ratifikation des Protokolls von 1979 oder zum Beitritt dazu sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.»
Art. III
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten seit dem Tag des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens nicht über die Gestaltung des Verfahrens einigen, so kann jede der Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie eine seinem Statut entsprechende Klageschrift einreicht.
Art. IV
(1)  Jede Vertragspartei kann in dem Zeitpunkt, zu dem sie dieses Protokoll unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, erklären, dass sie sich durch Artikel III nicht als gebunden betrachtet.
(2)  Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1 erklärt, so kann sie ihn jederzeit durch eine an die belgische Regierung gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. V
Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen vom 25. August 1924 oder das Protokoll vom 23. Februar 1968 unterzeichnet haben oder Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf.
Art. VI
(1)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation.
(2)  Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, bewirkt die Ratifikation des Übereinkommens.
(3)  Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Art. VII
(1)  Staaten, die in Artikel V nicht erwähnt sind, können diesem Protokoll betreten.
(2)  Der Beitritt zu diesem Protokoll bewirkt den Beitritt zu dem Übereinkommen.
(3)  Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Art. VIII
(1)  Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
(2)  Für jeden Staat, der nach der fünften Hinterlegung dieses Protokolls ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. IX
(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch Notifikation an die belgische Regierung kündigen.
(2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.
Art. X
(1)  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach der belgischen Regierung schriftlich notifizieren, für welche der Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, dieses Protokoll gilt. Das Protokoll findet drei Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der belgischen Regierung auf diese Hoheitsgebiete Anwendung, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Protokolls in Bezug auf diesen Staat.
(2)  Diese Erstreckung gilt auch für das Übereinkommen, wenn dieses noch keine Anwendung auf diese Hoheitsgebiete gefunden hat.
(3)  Jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann der belgischen Regierung jederzeit danach notifizieren, dass das Protokoll für die betreffenden Hoheitsgebiete nicht mehr gilt. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.
Art. XI
Die belgische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach den Artikeln V, VI und VII;
2. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel VIII;
3. die Notifikationen über den räumlichen Anwendungsbereich nach Artikel X;
4. die nach Artikel II gemachten Erklärungen und Mitteilungen;
5. die nach Artikel IV gemachten Erklärungen;
6. die nach Artikel IX eingegangenen Kündigungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese erteilt beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 10. März 2017 ⁴

⁴ AS 1988 927 , 2006 1883 und 2017 2543 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Australien

16. Juli

1993 B

16. Oktober

1993

Belgien

  7. September

1983

14. Februar

1984

China

    Hongkong a

20. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark*

  3. November

1983 B

14. Februar

1984

Finnland

  1. Dezember

1984

  1. März

1985

Frankreich

18. November

1986

18. Februar

1987

Griechenland

23. März

1993 B

23. Juni

1993

Italien*

22. August

1985

22. November

1985

Japan

  1. März

1993

  1. Juni

1993

Kroatien

28. Oktober

1998 B

28. Januar

1999

Lettland

  4. April

2002 B

  4. Oktober

2002

Litauen

  2. Dezember

2003 B

  2. Juni

2004

Luxemburg

18. Februar

1991 B

18. Mai

1991

Mexiko

20. Mai

1994 B

20. August

1994

Neuseeland

20. Dezember

1994 B

20. März

1995

Niederlande*

18. Februar

1986

18. Mai

1986

Curaçao

  6. Februar

2014

  6. Mai

2014

Norwegen

  1. Dezember

1983

  1. März

1984

Polen

  6. Juli

1984

  6. Oktober

1984

Russland

29. April

1999 B

29. Juli

1999

Schweden

14. November

1983

14. Februar

1984

Schweiz*

20. Januar

1988

20. April

1988

Spanien

  6. Januar

1982

14. Februar

1984

Vereinigtes Königreich

  2. März

1982

14. Februar

1984

    Bermudas

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

    Britische Jungferninseln

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

    Britisches Antarktis-Territorium

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

    Gibraltar

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

    Insel Man

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

    Kaimaninseln

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

    Montserrat

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

    Turks- und Caicosinseln

20. Oktober

1983

14. Februar

1984

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
a
Vom 14. Febr. 1984 bis zum 30. Juni 1997 war das Prot. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 20. Juni 1997 ist das Prot. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Dänemark
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.
Italien
Anlässlich der Ratifikation hat Italien folgende Erklärung abgegeben:
«…dass für die Anwendung von Artikel 10 des Internationalen Übereinkommens von Brüssel zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente vom 25. August 1924, ergänzt durch die Protokolle von Brüssel vom 23. Februar 1968 und vom 21. Dezember 1979, jede Vertragspartei des Übereinkommens von 1924 oder des durch das Protokoll von 1968 geänderten Übereinkommens oder des Protokolls von 1979 von Italien als Vertragsstaat betrachtet wird.»
Niederlande
Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa.
Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d des Internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente in der Fassung des Protokolls vom 23. Februar 1968, der aufgrund von Artikel II des Protokolls vom 21. Dezember 1979 ersetzt worden ist, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet.
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.
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