Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte
1 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte RRB vom 25. Juni 2002 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 3 und 9 des Bundesgesetzes über den Strassenver- kehr (SVG) vom 19. Dezember 1958, Artikel 35 und 78 ff der Verkeh rsre- gelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962, Artikel 110 Absatz 4 der Signalisationsverodnung (SSV) vom 5. September 1979 sowie § 5 litera e der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
1 ) und § 26 des Strassengesetzes vom 17. Mai 2000
2 ) beschliesst:
1. Bau und Offenhaltung von Versorgungs-
routen für Ausnahmetransporte
§ 1. Grundsatz
Die solothurnischen Kantons- und Gemeindestrassen, die zum nachstehend bezeichneten und in Spezialplänen dargestellten Netz der Versorgungs- routen für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten gehören (Anhang
1), sind entsprechend den näheren Bestimmungen dieser Verordnung aus- zubauen und in der Regel dauernd offen zu halten.
§ 2. Strassentypen und Ausbaugrössen
Das Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte wird in die nachfolgenden Typen unterteilt und ist auf die folgenden Werte auszu- bauen. Das Gesamtgewicht bemisst sich jeweils ohne Zugfahrzeuge. Routen Typ Durchfahrts- breite B Lichte Höhe H Gesamtge- wicht G
3 ) Achslast A I I red.
6.50 m
6.50 m
5.20 m
5.20 m
4’800 kN
3’200 kN
300 kN
200 kN II II plus
5.00 m
5.00 m
4.80 m
5.20 m
2’400 kN
2’400 kN
200 kN
200 kN III III red.
4.50 m
4.50 m
4.80 m
4.50 m
900 kN
900 kN SVG SVG ________________
1 ) BGS 733.11.
2 ) BGS 725.11.
3 ) 10 kN = 1 t (alte Einheit).
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§ 3. Normen
Die Erstellung, der Ausbau und der Unterhalt von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien, Normalien und Empfehlungen anerkannter Fachverbände und hat den gültigen einschlägigen VSS- und SIA-Normen für Ausnahmetransporte zu entsprechen. Insbesondere gelten auch die technischen Normalien der VSS- Arbeitsgruppe "Ausnahmetransporte".
§ 4. Routen für Ausnahmetransporte Typ I
Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Ausnahme- transporte Typ I (LH = 5.20 m; G = 4800 kN) Typ I red. (G = 3200 kN) be- zeichnet: Routen Typ I (LH = 5,20 m; Gesamtgewicht G = 4800 kN) - KG
1 ) AG/SO-Erlinsbach-Niedergösgen-Winznau-(Tripolis)-Trimbach- Olten-Hägendorf-Oensingen-KG SO/BE und KG BE/SO-via alte Landstra- sse-Flumenthal-Solothurn-Grenchen-Schlachthausstrasse-Aarebrücke-KG SO/BE und KG BE/SO Schnottwil-KG SO/BE - Hägendorf-Querverbindung-Gunzgen-Gunzger Allmend-Boningen- Fulenbach-Wolfwil-KG SO/BE - Oensingen-Bad Klus und Oensingen Autobahnzubringer-Balsthal- Holderbank-KG SO/BL - Solothurn-Bahnübergang SBB-Biberist-Lohn-KG SO/BE - A5 Abschnitt Enge-Anschluss Bürenstrasse (Fahrbahn Enge – Bürenstrasse LH = 4.80 m / Bürenstrasse – Enge LH =
5.20 m).
§ 5. Routen für Ausnahmetransporte Typ II
Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Typ II (LH =
4.80 m; G. = 2400 kN) resp.
Typ II plus (LH = 5.20 m) bezeichnet: Routen Typ II (LH =4.80m, G: 2400 kN) - Zufahrt Kraftwerk und UW Flumenthal ab Route Typ I, Hinterriedholz - Riedholz-Industrie Attisholz - Solothurn-Zuchwil-Luterbach-UW Wilihof - Solothurn-Aarmattüberführung-Zuchwil Industrie - KG BE/SO-Subingen (Zufahrt UW)-Deitingen-UW Wangen - Gerlafingen-Zufahrt UW - KG AG/SO-Olten-Winznau (Gäubahnbrücke LH= 4.30m, Aarebrücke Winznau G max. = 1800kN) - KG AG/SO-Schachen-Wöschnau-Schönenwerd-Abzweigung AKW - KG BL/SO-Breitenbach - Grenchen-Zufahrt UW - Selzach-Zufahrt UW - (West-Umfahrung Solothurn) geplant ________________
1 ) KG = Kantonsgrenze.
3 Routen Typ II plus (LH = 5.20 m, G = 2400 kN) - Biberist-Industrie-Gerlafingen-KG SO/BE
§ 6. Routen für Ausnahmetransporte Typ III
Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Ausnahme- transporte Typ III resp. Typ III red. b ezeichnet: Routen Typ III (LH = 4,80 m; G = 900 kN) - KG BL/SO-Zufahrt UW Dornach - KG BL/SO-Himmelried-Nunningen (Zufahrt zu UW)-Zullwil-Breitenbach (UW) Routen Typ III red. (LH = 4.50 m, G = 900 kN) - Balsthal (Hindernis Tragfähigkeit Bachdurchlass max. 4 Achsen à 105 kN)-Umfahrungsstrasse-Welschenrohr-Gänsbrunnen-KG SO/BE. - A1 und A5, Bereiche Kanton Solothurn.
§ 7. Werkanschlüsse
Die Sicherstellung der Zufahrten zu den Werken ab Gemeinde- oder Kan- tonsstrassen obliegt den Werk eigentümern. (Ihre Darstellung im Versor- gungsrouten-Typenplan ist unverbindlich.)
§ 8. Bauten/ Beeinträchtigungen an Versorgungsrouten
1 Das Bau- und Justizdepartement ist von der Projektierung von Bauten und Anlagen (einschliesslich Signalanlagen), welche das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linien führung, das Längenprofil oder die Tragfähig- keit der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte beeinträchtigen, frühzeitig zu unterrichten. Diesbezügliche Projektpläne sind dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung zu unterbreiten.
2 Jede Beeinträchtigung der Routen für Ausnahmetransporte durch Bauten oder Bauarbeiten ist zu vermeiden. Wenn nötig, ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine gleichwertige Ersatzroute bereitzustellen.
§ 9. Aufsicht
Das Bau- und Justizdepartement wird mit der Aufsicht über das Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte beauftragt. Es ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, welche zur Offenhaltung dieser Routen notwen- dig sind. Es kann nötigenfalls, auf Kosten des unrechtmässig eine Beein- trächtigung Verursachenden, zur Ersatzvornahme schreiten.
§ 10. Ausbau und Unterhalt der Routen für Ausnahmetransporte
Das Bau- und Justizdepartement berücksichtigt die Bedürfnisse der Aus- nahmetransporte von unteilbaren Lasten in angemessener Weise bei der Festlegung der jährlichen Strassenbau- und Unterhaltsprogramme.
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2. Bewilligung von Ausnahmetransporten
§ 11. Zuständigkeit
Die Bewilligung von Ausnahmetransporten erteilt das Bau- und Justizde- partement.
§ 12. Benützung der Routen für Ausnahmetransporte
1 Das Bau- und Justizdepartement bewilligt Ausnahmetransporte in der Regel nur auf den dafür ausgeschiedenen Routen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung für die Benützung anderer Strassen, soweit keine Versor- gungsrouten für Ausnahmetransporte zur Verfügung stehen.
2 Das Bau- und Justizdepartement kann unabhängig von den in § 2 vorge- sehenen Ausbaunormen grössere Transporte zulassen, wenn die Verhält- nisse es gestatten.
3 Höhere als die in § 2 festgelegten Gesamtgewichte sind unzulässig.
4 Das Bau- und Justizdepartement bestimmt Ersatzrouten und legt deren Benützungskriterien fest, solange die Versorgungsrouten nicht definitiv ausgebaut sind.
§ 13. Gebühren
Für die Bewilligung ist eine Gebühr nach dem kantonalen Gebührentarif (GT)
1 ) zu entrichten.
§ 14. Bewilligungsverfahren
Das Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)
2 ).
3. Schlussbestimmungen
§ 15. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002. ________________
1 ) BGS 615.11.
2 ) BGS 124.11.
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