Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
1. 7. 19 9 3 – 18 III D/3 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts- hilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971, vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971)
Art. 1 Rechtshilfe
1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Voll- streckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweck- verbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defi- nitiven Rechtsöffnung gewährt.
Art. 2 Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge- schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
Art. 3 Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
a. der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus- sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Ueberprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
b. der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
Art. 4 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
a. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; 1
Rechtshilfekonkordat zur Vollstreckung öffentl.-rechtl. Ansprüche III D/3
b. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts- mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;
c. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderun- gen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;
d. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver- fügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
Art. 5 Prüfung von Amtes wegen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
Art. 6 Einreden des Betriebenen Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:
a. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;
b. dass die Schuld verjährt ist;
c. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zu- ständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;
d. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.
Art. 7 Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes- rates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Art. 8 1) Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent- lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die
2 1) Der Beitritt des Kantons wurde am 4. Juni 1973 in der eidgenössischen Gesetzes- sammlung veröffentlicht.
1. 7. 19 9 3 – 18 Rechtshilfekonkordat zur Vollstreckung öffentl.-rechtl. Ansprüche III D/3 später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.
Art. 9 Uebergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betref- fend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Ansprüche 1)
und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin. 3 1) 4
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