Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (834.15)
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Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

834.15 Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven v om 26. Mai 1988 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Grundsatz Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigun- gen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstig- ter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 3) (Bundesgesetz) Reserven bilden. § 2 Berechtigte Unternehmen Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeit- nehmern berechtigt. § 3 Jährliche Einlagen, Höchstbestand und Bemessung 1 Die Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserven gilt bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendung. 2 Die jährliche Einlage darf 15 Prozent der Berechnungsgrundlage gemäss Bundesgesetz nicht übersteigen und muss mindestens Fr. 10 000.– erreichen. 3 Haben die Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung erreicht, so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet. V orbehalten bleibt der höhere Satz von 30 Prozent gemäss Bundesgesetz. 1) GS 23, 143 2) BGS 111.1 3) SR 823.33
834.15 4 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Re- serven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag ge- bildet werden. § 4 Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: 1. den Verwendungsnachweis für freigegebene Reserven nicht ordnungsge- mäss erbringt; 2. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird; 3. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. 2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag wird getrennt vom übrigen Ein- k ommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz erhoben. Die Ve rrechnung mit Verlusten aus dem laufenden Geschäftsjahr oder aus frühe- ren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. In Härtefällen kann die Jahressteuer ermässigt werden. § 5 V erfahren 1 Das Verfahren über die Freigabe und Verwendung der Reservevermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes. 2 Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz ist die Volkswirt- schaftsdirektion. 3 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer- gesetzes 1) . § 6 Strafbestimmungen Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes 1) . § 7 A ufhebung bisherigen Rechts Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird der Kantons- ratsbeschluss über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wi rtschaft vom 24. April 1952 2) aufgehoben. 1) BGS 632.1 2) BGS 834.15

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1989 in Kraft. 2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 f allenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden. 834.15
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