Verordnung über die Filiale Grenchen- Bettlach der Amtschreiberei Lebern (123.222.1)
CH - SO

Verordnung über die Filiale Grenchen- Bettlach der Amtschreiberei Lebern

1 Verordnung über die Filiale Grenchen- Bettlach der Amtschreiberei Lebern
1 ) RRB vom 30. Januar 1912 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Beschluss des Kantonsrates vom 30. November 1911 be- treffend Ermächtigung zur Errichtung einer Amtschreiberei-Filiale Gren- chen-Bettlach beschliesst:

§ 1.

2 )
1 Der Kanton führt in Grenchen für die Gemeinden Grenchen und Bettlach eine Filiale der Amtschreiberei Lebern. Der Geschäftskreis richtet sich nach § 1 Absatz 1 der Amtschreibereiverordnung vom 17. Februar
1958
3 und nach § 18 der Regierungs- und Verwaltungsverordnung (RVOV) vom 11. April 2000
4 ).
2 Die Filiale führt den Namen „Amtschreiberei Lebern, Filiale Grenchen- Bettlach“ beziehungsweise „Betreibungsamt Lebern, Filiale Grenchen- Bettlach“.

§ 2. ...

5 )

§ 3.

1 Die in Ausführung von § 2 angelegten, von der Amtsstelle aufzube- wahrenden Originalakten verbleiben in der Filiale.
2 Die aus der Zeit vor der Errichtung der Filiale stammenden Original- Akten und -Pläne sind, soweit sie für die Gemeinden Grenchen und Bett- lach gesondert vorhanden sind, ebenfalls in der Filiale aufzubewahren.

§ 4. Die Kassa- und Buchführung der Filiale ist von derjenigen der Haupt-

amtsstelle getrennt.

§ 5.

1 Die Führung der Filiale Grenchen-Bettlach ist Sache des Amtschrei- bers des Bezirks Lebern.
6 )
2 Sie kann mit dessen Einwilligung durch den Regierungsrat einem Ange- stellten der Amtschreiberei Lebern, welcher im Besitze des Notariatspaten- tes ist, als Geschäftsführer übertragen werden.
7 ) ________________
1 ) Titel Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
2 ) § 1 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
3 ) BGS 123.21
4 ) BGS 122.112.
5 ) § 2 aufgehoben am 11. Ap ril 2000 RVOV.
6 ) § 5 Absatz 1 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
7 ) § 5 Absatz 2 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
2
3 Geschieht dies nicht, so hat der Amtschreiber des Bezirks Lebern unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat einen Bürovorsteher zu bezeichnen.
1 )

§ 6.

1 Der nach § 5 Absatz 2 ernannte Geschäftsführer führt namens der Filiale die rechtsverbindliche Unterschrift.
2
...
2 )
3 Der Amtschreiber des Bezirks Lebern hat das Recht und die Pflicht der direkten Aufsicht. Er vertritt den Geschäftsführer im Abtretungs- und Verhinderungsfalle. Mit Einwilligung des Amtschreibers kann der Regie- rungsrat diese Vertretung und die Ermächtigung zur rechtsverbindlichen Unterschrift einem Angestellten übertragen, der sich im Besitze des solo- thurnischen Notariatspatentes befindet.
3 )

§ 7.

1 Im Falle des § 5 Absatz 3 verbleiben Unterschrift und direkte Verant- wortlichkeit dem Amtschreiber des Bezirks Lebern.
4 )
2 Er ist befugt, unter seiner Verantwortlichkeit den Bürovorsteher zur Führung der Unterschrift im Kassawesen zu ermächtigen.
3
...
5 )

§ 8. Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

6 ) Inkrafttreten am 3. Februar 1912 ________________
1 ) § 5 Absatz 3 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
2 ) § 6 Absatz 2 aufgehoben durch Verantwo rtlichkeitsgesetz und § 9 StPG.
3 ) § 7 Absatz 3 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
4 ) § 7 Absatz 1 Fassung vom 11. Ap ril 2000 RVOV.
5 ) § 7 Absatz 3 aufgehoben durch § 9 StPG.
6 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 11. April 2000 am 1. August 2001.
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