Abkommen (0.973.228.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft, und der Korea Exchange Bank über die Gewährung von Transferkrediten Abgeschlossen am 29. April 1980 In Kraft getreten am 29. April 1980 (Stand am 29. April 1980)
Im Bestreben, der Republik Korea den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, haben
der Schweizerische Bundesrat und die Korea Exchange Bank
folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf schweizerische Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Republik Korea, bei denen sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse eine lange Amortisationsfrist rechtfertigt.
Art. 2
Der Gesamtwert der schweizerischen Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen, für die Transferkredite zur Verfügung stehen, beträgt sechzig Millionen Schweizerfranken. Die beiden Vertragsparteien können vereinbaren, diesen Betrag zu verdoppeln.
Art. 3
Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von dem Konsortium schweizerischer Banken (nachstehend «die Schweizer Banken» genannt) der Korea Exchange Bank eingeräumt werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der Korea Exchange Bank die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, die von den koreanischen Importeuren bei der Verschiffung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an die schweizerischen Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmen zu bezahlen sind.
Art. 4
Über die Gewährung von Transferkrediten im Zusammenhang mit der Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen gemäss Artikel 1 dieses Abkommens wird eine besondere Vereinbarung zwischen den Schweizer Banken auf der einen Seite und der Korea Exchange Bank auf der andern Seite abgeschlossen.
Art. 5
Die Transferkredite sind für bestimmte Lieferverträge zu beanspruchen. Sämtliche Lieferverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Schweiz und Koreas.
Art. 6
Die Korea Exchange Bank verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallenden Lieferungen, die Gegenstand von Transferkreditbeanspruchungen bei den Schweizer Banken bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken zu leisten.
Art. 7
Die Schweizer Banken sind von jeder koreanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreit.
Art. 8
Die zuständigen schweizerischen Regierungsstellen werden im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.
Art. 9
Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise die Möglichkeiten schweizerischer Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen nach der Republik Korea zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb dieses Abkommens ein.
Art. 10
a) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
b) Jede Vertragspartei kann der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, am 29. April 1980, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Klaus Jacobi

Für die Korea Exchange Bank:

Kwang‑Soo Lee

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft, und der Korea Exchange Bank über die Gewährung von Transferkrediten wird durch folgende Vereinbarungen ergänzt:
Art. 1
Die beiden Parteien haben vereinbart, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:
a) der koreanische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken aa) im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen i) fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und koreanischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente;
iii) fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungsdokumente.
bb) im Falle von Projektfinanzierungen i) fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und koreanischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente,
iii) fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungsdokumente oder von Unterlagen, die beweisen, dass Leistungen für das Projekt erbracht worden sind.
cc) im Falle der Finanzierung von einzelnen Dienstleistungen i) zwanzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und koreanischen Behörden genehmigt worden ist,
ii) achtzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung entsprechend den Bestimmungen des zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem koreanischen Käufer abgeschlossenen Liefervertrages.
b) Die Korea Exchange Bank wird dem koreanischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die unter Buchstabe aa) i) und ii), Buchstabe bb) i) und ii) und Buchstabe cc) i) dieses Artikels erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Verfügung stellen.
c) Die unter Buchstabe aa) iii), Buchstabe bb) iii) und Buchstabe cc) ii) dieses Artikels erwähnten Zahlungen werden unter direkter Belastung des zu diesem Zweck eröffneten Vorschusskontos der Korea Exchange Bank aus­geführt.
Art. 2
Jeder Transferkredit wird wie folgt zurückbezahlt:
a) im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen gemäss Artikel 1 Buchstabe a) aa) – innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Verschiffung der Güter fällig und zahlbar wird;
b) im Falle von Projektfinanzierungen gemäss Artikel 1 Buchstabe a) bb) – innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Betriebsbereitschaft des entsprechenden Projekts fällig und zahlbar wird;
c) im Falle der Finanzierung von Dienstleistungen gemäss Artikel 1 Buchstabe a) cc) – innert fünf Jahren, in gleichen und aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Erfüllung der Dienstleistung fällig und zahlbar wird;
d) in den unter Artikel 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Fällen ist zudem in den Liefervertrag eine angemessene, vom Inkrafttreten des Liefervertrages ausgehende Spätestensklausel aufzunehmen.
Art. 3
Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
Art. 4
Die in Artikel 5 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden sind auf schweizerischer Seite das Bundesamt für Aussenwirtschaft und auf koreanischer Seite die Korea Exchange Bank.
Art. 5
Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Söul vorschlagen, eine bestimmte schweizerische Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Genehmigung im Sinne von Artikel 5 des Abkommens.
Art. 6
Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind der gemäss Artikel 4 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen Behörde innert sechsunddreissig Monaten seit Inkrafttreten des Abkommens zu unterbreiten. Der Fakturabetrag jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als hunderttausend Schweizerfranken betragen.
Art. 7
a) Alle Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen im Zusammenhang mit den Transferkrediten erfolgen an die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich, die für die Schweizer Banken handelt,
b) Die Schweizerische Bankgesellschaft führt die zur Durchführung des Abkommens auf den Namen der Korea Exchange Bank zu eröffnenden Konten und alle damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
c) Alle Mitteilungen der Schweizer Banken im Zusammenhang mit dem Abkommen gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an die Korea Exchange Bank in Söul gerichtet sind.
d) Alle Mitteilungen und Überweisungen der Korea Exchange Bank gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich gerichtet sind.
Ausgefertigt in Bern, am 29. April 1980, in zwei Exemplaren, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht bei Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Klaus Jacobi

Für die Korea Exchange Bank:

Kwang‑Soo Lee

Briefwechsel vom 29. April 1980

Der Delegierte des Bundesrates

für Handelsverträge

Bern, den 29. April 1980

Herrn Botschafter Chan Ho Song

Botschafter der Republik Korea

Bern

Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Datum zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«Ich beziehe mich auf das am 29. April 1980 abgeschlossene Abkommen zwischen der Korea Exchange Bank und dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft, über die Gewährung von Transferkrediten.
In bezug auf die von der Korea Exchange Bank in Artikel 6 des Abkommens eingegangene Verpflichtung bestätige ich im Auftrag meiner Regierung, dass die nachstehende Bestimmung von Artikel 23 des Gesetzes über die Korea Exchange Bank auf alle Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen Anwendung findet, die aus Geschäften im Rahmen des Abkommens erwachsen:
‹Der von der Korea Exchange Bank in jedem Geschäftsjahr erlittene Nettoverlust wird aus ihren Reserven gedeckt. Sofern der Reservefonds dazu nicht ausreicht, kommt die Regierung oder die Bank of Korea für den ungedeckten Betrag auf.›»
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung von den obigen Ausführungen gebührend Kenntnis genommen hat.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Klaus Jacobi
Botschafter

Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge

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