Abkommen (0.973.262.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan betreffend die Gewährung eines Tansferkredites und eines Finanzhilfegeschenkes ¹ Unterzeichnung vom Bundesrat beschlossen am 1. April 1970 Abgeschlossen am 16. April 1970 In Kraft getreten am 16. April 1970 (Stand am 12. Juni 1979) ¹ Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 24. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1137 ).
Im Bestreben, der pakistanischen Wirtschaft den Bezug schweizerischer Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Pakistans zu erleichtern, haben
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
folgendes vereinbart:
Art. 1
Der Totalwert der Investitionsgüterlieferungen, die in dieses Abkommen einbezogen werden können, beträgt fünfzig Millionen Schweizerfranken. Unter das Abkommen fallen nur schweizerische Investitionsgüterlieferungen, die für die Verwirklichung pakistanischer Entwicklungsprojekte bestimmt sind und bei denen sich ihrer Natur nach lange Amortisationsfristen rechtfertigen.
Art. 2
Der Einschluss einer Lieferung in den Rahmen dieses Abkommens bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder.
Art. 3
Für alle Lieferverträge, die unter dieses Abkommen fallen, gelten die im beiliegenden Durchführungsprotokoll festgelegten einheitlichen Bedingungen.
Art. 4
Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss von Lieferverträgen und ihre Finanzierung erleichtern.
Art. 5
1.  Zur teilweisen Finanzierung der Investitionsgüterlieferungen im Werte von 50 Millionen Schweizerfranken wird die schweizerische Regierung der pakistanischen Regierung einen Transferkredit von 1 104 515.95² Schweizerfranken einräumen, so­fern eine Vereinbarung zwischen der pakistanischen Regierung und einem schweizerischen Bankenkonsortium über die Gewährung eines Transferkredites im gleichen Umfang zustande kommt. Diese Transferkredite werden ausschliesslich für die Finanzierung schweizerischer Investitionsgüterlieferungen im Sinne des vorliegenden Abkommens verwendet werden.
2.  Die Beanspruchung der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums soll innerhalb von hundertsechzehn Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgen, das heisst vor dem 31. Dezember 1979.³
² Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 24. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1137 ).
³ Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 12. Juni 1979 in Kraft seit 12. Juni 1979 ( AS 1979 1033 ).
Art. 6
Die Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums stehen der pakistanischen Regierung nach Massgabe der Bestimmungen des in Artikel 3 erwähnten Durchführungsprotokolls zur Verfügung.
Art. 7
1.  die pakistanische Regierung verpflichtet sich,
a) jeden zulasten des Transferkredits der schweizerischen Regierung bezogenen Betrag innert fünfzehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückzuzahlen. Während der ersten zehn Jahre dieses Zeitraumes finden keine Rückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten verteilt auf die restlichen fünf Jahre, wobei die erste Rate sechs Monate und die letzte Rate sechzig Monate nach Ablauf der zehnjährigen Karenzfrist fällig wird;
b) jeden zulasten des Transferkredites des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Betrag innert zehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückzuzahlen. Während der ersten fünf Jahre dieses Zeitraumes finden keine Rückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten verteilt auf die restlichen fünf Jahre, wobei die erste Rate sechs Monate und die letzte Rate sechzig Monate nach Ablauf der fünfjährigen Karenzfrist fällig wird;
c) die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbeträgen der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums am Ende jedes Kalenderhalbjahres zu entrichten. Der Zinssatz für den Transferkredit der schweizerischen Regierung beträgt 3 Prozent pro Jahr.
2.  Die pakistanische Regierung behält sich vor, die auf Grund der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Beträge ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Art. 8
Die Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen für beide Transferkredite sind in effektiven freien Schweizerfranken vorzunehmen.
Art. 9
Die pakistanische Regierung wird die schweizerische Regierung, die schweizerischen Lieferanten und die schweizerischen Banken von jeder pakistanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.
Art. 10
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Islamabad, den 16. April 1970, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

H. Bühler

Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan:

S. S. Iqbal Hussain

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen über den Transferkredit und die Gewährung eines Finanzhilfegeschenks, welches zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan abgeschlossen wurde, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:⁴
1. Die beiden Regierungen sind sich darüber einige dass für alle diesem Abkommen unterstellten Lieferverträge die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten: a) Der pakistanische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken (i) zehn Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den gemäss Ziffer 3 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen und pakistanischen Behörden genehmigt worden ist;
(ii) neunzig Prozent des Fakturawertes jeder Lieferung am Tage des Versandes.
b) Die Regierung von Pakistan wird dem pakistanischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die obenerwähnten Zahlungen benötigt, zur Verfügung stellen, (i) für die unter a (i) erwähnten Zahlungen;
(ii) für die unter a (ii) erwähnten Zahlungen, in dem sie für den Betrag je zur Hälfte den Transferkredit der schweizerischen Regierung und den Transferkredit des schweizerischen Bankenkonsortiums beansprucht. Zu diesem Zweck wird die Regierung von Pakistan den Nachweis erbringen, dass der Liefervertrag von den zuständigen schweizerischen und pakistanischen Behörden genehmigt wurde und dass der pakistanische Käufer dem schweizerischen Lieferanten die in Ziffer 1 lit. a (i) erwähnte Zahlung geleistet hat.
2. Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die zuständigen Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
3. Als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 des Abkommens werden auf schweizerischer Seite die Handelsabteilung⁵ des Eidgenössischen Volks­wirtschaftsdepartements und auf pakistanischer Seite die Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sekretariat des Präsidenten, bezeichnet.
4. Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Islamabad vorschlagen, eine bestimmte Lieferung schweizerischer Investitionsgüter dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 2 des Abkommens.
5.⁶
Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind der gemäss Ziffer 3 hiervor zuständigen schweizerischen Behörde innert sechsundachtzig Monaten seit seinem Inkrafttreten, das heisst vor dem 16. Juni 1977, zu unterbreiten. Der Fakturawert jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als einhunderttausend Schweizerfranken betragen. 6. a)Alle Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen auf beiden Transferkrediten erfolgen an den Schweizerischen Bankverein in Zürich, der für Rechnung der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums handelt.
b) Der Schweizerische Bankverein führt die zur Durchführung des Abkommens auf den Namen der Regierung Pakistans zu eröffnenden Konten und alle damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
c) Alle Mitteilungen der schweizerischen Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Abkommen gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie die Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sekretariat des Präsidenten, gerichtet sind.
d) Alle Mitteilungen und Überweisungen der Regierung Pakistans gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an den Schweizerischen Bankverein in Zürich gerichtet sind.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Islamabad, den 16. April 1970, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

H. Bühler

Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan:

S. S. Iqbal Hussain

⁴ Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 24. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1137 ).
⁵ Heute: Bundesamt für Aussenwirtschaft
⁶ Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 12. Nov. 1976, in Kraft seit 12. Nov. 1976 ( AS 1976 2864 ).

Schweizerische Note

Islamabad, den 16. April 1970

S.E. S.S. Iqbal Hussain

Sekretär

Abteilung für Wirtschaftliche Angelegenheiten

Sekretariat des Präsidenten

Islamabad

Herr Sekretär,
Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die beiden Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1, a (ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart:
Sofern der zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem pakistanischen Käufer abgeschlossene Vertrag vorsieht, dass ein Teilbetrag des Fakturawertes als normale übliche Garantie zurückbehalten oder deponiert werden soll und infolgedessen der Transferkredit für diesen Betrag erst bei dessen Fälligkeit beansprucht wird, so wird der entsprechende Teil des Transferkredites zurückbezahlt, wie wenn er im Zeitpunkt des Versandes beansprucht worden wäre.
Ich wäre dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Pakistans zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen würden.
Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Sekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
H. Bühler Bevollmächtigter Minister
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