Verordnung betreffend die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen
Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Richtlinie n für die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und Feuerbekämpfung smassnahmen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 14 und 84 des Gesetzes betreffend die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden, vom 6. Mai 1965; gestützt auf Artikel 73 der Ausführungsverordnung vom 14. November
1966 zum vorerwähnten Gesetz; gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden, vom 12. November 1964, beschliesst: An die Kosten der Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen werden nach folgenden Grundsätzen Beiträge gewährt:
Art. 1 Ausschluss von der Beitragsgewährung
1 Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sowie der Kauf von Gelegenheits- Material sind nicht beitragsberechtigt.
2 In die Kosten der Arbeiten und der Geräte dürfen nicht eingeschlossen werden die durch Bereitstellung des erforderlichen Kapitals verursachten Kosten, die Sitzungsgelder, die Vergütungen an die Gemeindebehörden, die Verwaltungs- und Einweihungskosten, usw.
Art. 2 Beitragsgesuch
1 Sämtliche Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme der Arbeiten und vor Anschaffung von Geräten, Material und Ausrüstungen der Kantonalen Gebäudeversicherung (die Gebäudeversicherung) schriftlich einzureichen.
2 Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zieht die Beitragsverweigerung nach sich.
Art. 3 Gewährung der Beiträge
1 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung prüft die ihm schriftlich unterbreiteten Beitragsgesuche und setzt die Beitragsbedingungen fest.
2 Er gewährt die Beiträge gemäss den Ansätzen, welche durch den Staatsrat festgesetzt wurden, und setzt die Höchstbeträge fest.
3 Er trägt dem Verhältnis Rechnung, welches zwischen dem Ausgabebetrag und der Versicherungssumme der zu schützenden Gebäude besteht, und berücksichtigt ebenfalls die Beiträge, die der Bauherr anderweitig erhalten könnte.
4 Die Beiträge werden nur an die durch den Feuerschutz verursachten Mehrkosten gewährt.
Art. 4 Auszahlung der Beiträge
1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt erst nach Ausführung der Arbeiten oder nach Anschaffung von Geräten, Material und Ausrüstungen auf Grund der vorgelegten Rechnungen und Belege und nach Anerkennung durch die zuständigen Organe.
2 Die Zahlungen erfolgen auf Grund der wirklichen Ausgaben, sofern dieselben im Rahmen des genehmigte n Kostenvoranschlages liegen und nach Massgabe der verfügbaren Mittel der Gebäudeversicherung.
3 Ausnahmsweise kann eine Kostenüberschreitung bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden, sofern dieselbe durch Unvorhergesehenes im Verlaufe der Arbeiten verursacht wurde, oder durch die genehmigte Änderung eines Projektes, unter der Bedingung, dass die Kostenüberschreitung der Gebäudeversicherung rechtzeitig gemeldet und von derselben genehmigt wurde.
4 Die Betriebskosten der Pumpstation sind nicht beitragsberechtigt.
5 Der Beitrag wird verweigert, wenn die anlässlich der Beitragsgewährung angebrachten Bedingungen nicht eingehalten werden.
Art. 5 Anerkennung durch die Gebäudeversicherung
1 Für die Begutachtung der Arbeiten und die Prüfung der Feuerschutz- Installationen, der Geräte und des Materials ist die Gebäudeversicherung zuständig.
2 Sie kann auch Experten beiziehen, die nicht der Gebäudeversicherung angehören.
3 Sie kann die Änderung von Installationen oder Arbeiten verlangen, die nicht dem genehmigten Projekt entsprechen, sowie die Behebung von
festgestellten Mängeln. Die sich dara us ergebenden Kosten sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 6 Kontrolle der Arbeiten
Die Gebäudeversicherung ist befugt, die Arbeiten jederzeit zu kontrollieren.
Art. 7 Zu erfüllende Voraussetzungen
Um in den Genuss eines Beitrages zu gelangen, hat sich der Gesuchsteller an die Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zu halten. A. Installation von Wasservers orgungs- und Hydranten-Anlagen
Art. 8 Projekte
1 Das Projekt ist durch einen Tiefbau-Ingenieur zu verfassen, der gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert ist.
2 Für Arbeiten von kleinem Ausmass, z. B. für eine kleine Netzerweiterung, kann die Gebäudeversicherung Ausnahmen von dieser Regel bewilligen.
Art. 9 Pläne, Berichte usw.
Dem Beitragsgesuch gemäss Artikel 2 sind beizufügen:
1. die Installationspläne, mit allen nötigen Angaben zur leichten Verständlichkeit des Projektes;
2. die Längenprofile aller Hydrantenleitungen;
3. die Detailpläne, vor allem der Wasserfassungen, der Pumpstation, der Behälter, mit den Installationssche mas; hydraulische Berechnungen können verlangt werden;
4. das Protokoll der amtlichen Wasser-Analyse, nur für neue Wasserversorgungen oder neue Wasserfassungen;
5. ein detaillierter Kostenvoranschlag;
6. ein technischer Bericht mit Einzel heiten des Projektes wie die Art der Wasserfassung und der Mindestleistung der Quellen, die Beschaffung des Wasserleitungsmaterials, die Wassermenge und der Druck in den Leitungen und an den Hydranten, die Kraft und die Fördermenge der Pumpen, ein Beschrieb über die Beschaffenheit und die Arbeitsweise der automatischen Installationen, usw.
Art. 10 Quellenschüttung
Die Quellenschüttung soll genügend sein, um die Feuerschutzreserve in maximal 48 Stunden anzusammeln oder wieder aufzufüllen.
Art. 11 Inhalt der Feuerschutzreserve
1 Die Feuerschutzreserve muss mindestens 200 m
3 betragen. Je nach der Bedeutung des Bestimmungskreises und der Brandrisiken kann die Gebäudeversicherung einen grösseren Inhalt verlangen.
2 Der Gebrauchswasserbehälter soll einen genügenden Inhalt aufweisen, um die Feuerschutzreserven jederzeit unberührt zu lassen und die Hydranten vor der Öffnung des Feuerreserve-Schiebers zu speisen.
Art. 12 Feuerreserve-Schieber
Die Gebäudeversicherung kann verlangen, dass die Feuerschutzreserve mittels eines ferngesteuerten Spezi al-Schiebers freigemacht wird.
Art. 13 Wasserleitungen
1 Für das Rohrnetz sind Guss- und Eternit-Rohre zulässig.
2 Stahlrohre und Rohre aus synthetischem Material werden nur ausnahmsweise zugelassen; die Gebäudeversicherung stellt von Fall zu Fall die diesbezüglichen Bedingungen auf.
3 Innerhalb von Ansiedlungen ist das Rohrnetz in der Regel im Kreislaufsystem anzuordnen.
4 Der Rohrdurchmesser der Hydrantenleitungen darf nicht unter 100 mm liegen.
5 Die verlangte Mindestmenge in den Hydrantenleitungen beträgt 20 l/Sek., um den gleichzeitigen Einsatz von 4 Strahlrohren mit einer Leistung von je
5 l/Sek. mit einem Druck von mindestens 3 Atmosphären zu gewährleisten. Übersteigt der Druck 10 Atmosphären, so kann die Gebäudeversicherung den Einbau von Druckreduzier-Ventilen verlangen.
6 Die Leitungen sind mindestens 1.00 m tief ins Erdreich zu versetzen, gemessen von der Bodenoberfläche bis Oberkant-Rohrleitung.
7 Die Leitungen werden bei offenen Verbindungsstellen einer Druckprüfung von mindestens 1½mal dem Nominal-Druck der Installation unterworfen. Die Prüfzeit für Guss - und Eternitleitungen bis 150 mm Durchmesser beträgt mindestens 2 Stunden; für Leitungen von 150-300 mm mindestens 6 Stunden; für Leitungen über 300 mm mindestens 12 Stunden.
8 Das Verteilernetz ist mit den nötige n Absperrschiebern auszurüsten. Das Schieber-System ist so anzuordnen, dass bei Leitungsbruch oder Reparatur-
Arbeiten in einem Abschnitt die andern Netzteile durch das Kreissystem gespiesen werden können.
Art. 14 Niederdruck
Beträgt der Druck bei den Hydranten weniger als 3 Atmosphären wie in
Artikel 13 Abs. 5 vorgeschrieben, wird das Netz als Niederdruck-
Installation bezeichnet.
Art. 15 Anzahl und Standort der Hydranten
1 Anzahl und Standort der Hydranten werden von der Gebäudeversicherung bestimmt, unter Berücksichtigung der Brandrisiken und der Bedeutung der Gebäude, die sich in der Schutzzone befinden.
2 In der Regel ist zwischen den Hydranten eine Distanz von 120 m einzuhalten.
3 Kein Eigentümer kann sich der Versetzung eines Hydranten auf seinem Grund und Boden widersetzen.
Art. 16 Hydrant-Modell
1 Es sind nur Überflur-Hydranten, Modell Klus, mit 100 mm Eingangsanschluss am Fuss und mit 2 Druckstutzen von 55 mm mit Storzanschlüssen, zulässig.
2 In Spezialfällen kann die Gebäudeversicherung das Versetzen von Unterflur-Hydranten gestatten.
Art. 17 Prüfung der Projekte
1 Die Gebäudeversicherung lässt die Projekte durch ihren technischen Dienst prüfen. Sie kann sie auch durch aussenstehende Spezialisten, welche der Gebäudeversicherung nicht angehören, prüfen lassen.
2 Die Gebäudeversicherung hat das Recht, nötig erscheinende Änderungen und Ergänzungen zu verlangen und unvollständige Projekte zurückzuweisen.
Art. 18 Arbeits-Ausschreibung und Übergabe
1 Arbeiten, welche auf über 100 000 Franken geschätzt werden, haben Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung zu sein, publiziert im Amtsblatt des Kantons.
2 Die Öffnung der Eingaben hat in Anwesenheit eines Vertreters der Gebäudeversicherung zu erfolgen.
3 Die Vergleichsaufstellung der Eingaben und die Vorschläge für die Arbeitsübergaben sind der Gebäudeversicherung zu unterbreiten.
4 Die Arbeitsvergebung kann nur im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung erfolgen.
Art. 19 Ausführung der Arbeiten
1 Die Arbeiten sind in der Regel durch Unternehmer auszuführen, die gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert sind.
2 Das Programm der Arbeitsausführungen ist gleichzeitig mit den Vorschlägen für die Arbeitsübergaben zu unterbreiten.
3 Die Arbeiten sind innerhalb eines Jahres, gerechnet seit dem Tag der Beitragsgewährung, in Angriff zu ne hmen, ansonst die Beitragszusage hinfällig wird.
Art. 20 Gruppenwasserversorgungen
1 Die Projekte von Gruppenwasserversorgungen haben den Vorrang auf alle anderen Projekte. Sie sind so zu gestalten, dass sie auch dem künftigen Bedarf aller zusammengeschlossenen Gemeinden genügen. Zudem sind die Installationen so zu berechnen, dass der spätere Anschluss von anderen Gemeinden möglich ist.
2 Einer Gemeinde, die sich geweigert hat, sich einer Gruppenwasserversorgung anzuschliessen, kann jeglicher Beitrag vorenthalten werden, wenn sie sich später für die Ausführung einer eigenen Anlage entschliesst.
Art. 21 Pflicht der Wasserlieferung
1 Besitzt eine Gemeinde oder eine Gruppe von Gemeinden eine überbemessene Installation (Wasser im Überfluss, grosser Inhalt der Behälter, grosser Rohrdurchmesser usw.) im Hinblick auf den späteren Anschluss anderer Gemeinden, besteht die Pflicht, das überflüssige Wasser zum Selbstkostenpreis an Gemeinden abzugeben, in denen Wassermangel herrscht.
2 Sie haben auch den direkten Anschluss von Installationen einer Nachbargemeinde an ihren Behälter und an ihr Wassernetz unter angemessenen Bedingungen zu gestatten.
Art. 22 Auswahl des Projektes
1 Sind mehrere Lösungen möglich, so ist nur das Projekt beitragsberechtigt, welches zwar in technischer Hinsicht alle Garantien bietet, jedoch den niedrigsten Kostenaufwand aufweist.
2 Entscheidet der Bauherr oder die Gemeinde anders, gewährt die Gebäudeversicherung den Beitrag auf Grund des finanziell günstigsten Kostenvoranschlages.
B. Installation von Innen-Hydranten
Art. 23 Beitragsbedingungen
Es sind nur Installationen beitragsberechtigt, die durch die Vorschriften der Verordnung betreffend die Feuerpolizei nicht obligatorisch sind.
Art. 24 Einzureichende Unterlagen
Dem Beitragsgesuch ist ein technischer Beschrieb mit Angabe des Leitungsdruckes beizulegen, ein detaillierter Kostenvoranschlag und die Installationspläne des Projektes.
Art. 25 Durchmesser der Leitungen
Der Durchmesser der Wasserleitungen zur Speisung von Innen-Hydranten muss mindestens 2 Zoll betragen. Die Gebäudeversicherung kann eine vom Gebrauchswassernetz unabhängige Leitung verlangen.
Art. 26 Innere Feuerlöschposten
1 Die Gebäudeversicherung setzt in je dem Fall die Anzahl, die Standorte und das Modell der Feuerlöschposten fest sowie die Länge, die Beschaffenheit und den Durchmesser der Schläuche.
2 Die Speisungshahnen der Feuerlöschposten sind mit einem Storz- Anschluss 55 mm zu versehen. C. Gedeckte Behälter für die direkte Wasserentnahme (Feuerweiher)
Art. 27 Einzureichende Unterlagen
1 Dem Beitragsgesuch sind ein Situationsplan im Massstab des Katasterplanes, die durch einen Tiefbau-Ingenieur ausgefertigten Baupläne und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
2 Die Vergleichsaufstellung der Eingaben ist vor Inangriffnahme der Arbeiten zu unterbreiten.
Art. 28 Bauausführung
1 Der Standort eines Behälters für die direkte Wasserentnahme ist durch die Gebäudeversicherung zu genehmigen.
2 Die Behälter sind in Beton ausz uführen. Der Boden und die Wände müssen vollständig wasserundurchlässig sein. Die Betondecke ist so zu berechnen, dass sie ein Tanklöschfahrzeug trägt (10 Tonnen). Für die direkte Wasserentnahme durch die Pumpen sind in der Behälterdecke zwei
Öffnungen vorzusehen; dieselben sind mit verschliessbaren Deckeln zu versehen.
3 Es sind ein Überlauf und wenn möglich eine Entleerung vorzusehen.
4 Die Behälter dürfen nicht gespiesen werden durch Abwasser, Brunnenüberläufe, Entwässerungsabflüsse usw.
5 Offene Feuerweiher sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 29 Inhalt der Behälter
1 Die Behälter für die direkte Wasserentnahme müssen einen Inhalt von mindestens 200 m
3 aufweisen.
2 In Einzelfällen kann die Gebäudeversicherung einen kleineren Inhalt bewilligen, wenn sich in der Nähe ein Wasserbezugsort befindet.
3 Werden in einer Ortschaft mehrere Behälter gebaut, so kann die Gebäudeversicherung für dieselben einen kleineren Inhalt genehmigen, jedoch nicht unter 100 m 3 pro Behälter. In diesem Fall kann die Gebäudeversicherung verlangen, dass die Behälter unter sich mit einer Leitung von mindestens 100 mm Durchmesser verbunden werden.
Art. 30 Verbesserung bestehender Behälter
1 Die Verbesserungsarbeiten an einem bestehenden Behälter können beitragsberechtigt sein, wenn es sich um die Erhöhung des Inhaltes, die Anbringung einer armierten Betondecke oder die Abänderung der Wasserzufuhr handelt.
2 Unterhalts-, Reparatur- und Ausbesserungs-Arbeiten sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 31 Ausführung der Arbeiten
Die Arbeiten sind in der Regel durch Bauunternehmer auszuführen, die gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert sind. D. Bachstauungen
Art. 32 Beitragsgesuch
Dem Beitragsgesuch sind ein Ausführungsplan und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
Art. 33 Standort, Bauart
1 Vor der endgültigen Festlegung des Standortes der Stauung ist die Gebäudeversicherung zu benachrichtigen.
2 Die Gebäudeversicherung erteilt Richtlinien betreffend die Bauart.
Art. 34 Staubecken
Ein festes Staubecken mit ständiger Wasserstauung kann nur mit einer vorgängig eingeholten Bewilligung des Amts für Umwelt und des Amts für Wald, Wild und Fischerei gebaut werden.
Art. 35 Unterhalt
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Stauvorrichtungen stets in gutem Zustand zu halten. Zudem sind periodische Kontrollen durchzuführen, um die Wirksamkeit der Stauvorrichtung zu prüfen, und der Bach ist von der Stauung aufwärts von Zeit zu Zeit zu reinigen. E. Material und persönliche Ausrüstung
Art. 36 Beitrags- Bedingungen
1 Das Brandbekämpfungsmaterial muss den Normen und Richtlinien der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) entsprechen.
2 Die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrmänner hat den Vorschriften der geltenden Verordnung über die Feuerpolizei zu genügen.
Art. 37 Beitragsgesuch
Für alle Geräte- und Materialanschaffungen im Betrag von mehr als
5000 Franken ist für die Gewährung von Beiträgen vorgängig ein Beitragsgesuch einzureichen. Dem Gesuch ist der Kostenvoranschlag und gegebenenfalls ein Prospekt beizulegen.
Art. 38 Beitragsgewährung
1 Die Gewährung eines Beitrages kann an Bedingungen geknüpft werden, wie z. B.: die Reorganisation des Feuerwehrkorps, die Organisation einer Spezial-Abteilung, die Wahl von anderen Geräten und Material.
2 Die Gebäudeversicherung ist nicht verpflichtet, die ganze Summe des Kostenvoranschlages zu berücksichtigen. Sie kann Änderungen verlangen.
Art. 39 Ausgaben, die kein Anrecht auf einen Beitrag geben
Die Ausgaben für Unterhalt und Reparatur von Material und für den Kauf von Ersatzteilen geben kein Anrecht auf einen Beitrag.
Art. 40 Schlauchmaterial
1 Der Durchmesser der Schläuche hat in der Regel 55 mm zu betragen, mit
55 mm Storz-Anschlüssen.
2 Die Gebäudeversicherung kann von Fall zu Fall die Anschaffung von
40 mm Schläuchen mit 55 mm Storz-Anschlüssen bewilligen sowie 75 mm Schläuche mit 75 mm Storz-Anschlüssen.
3 Die Schläuche müssen den Vorschriften des Normen-Blattes der FKS entsprechen und mit der Prüfungsnummer versehen sein.
Art. 41 Strebenleitern
Für die Anschaffung von Strebenleitern wird nur ganz ausnahmsweise ein Beitrag gewährt; die Gebäudeversicherung entscheidet von Fall zu Fall.
Art. 42 Mechanische Zweiradleitern und Auto-Drehleitern
1 Die Leitern sind durch die technischen Organe der Gebäudeversicherung gemäss den Normen der FKS, bevor sie in den Dienst gestellt werden, zu prüfen.
2 Für Leitern, die nicht restlos den Normen der FKS entsprechen, wird kein Beitrag gewährt.
3 Die Leitern sind regelmässig gemäss den Richtlinien der FKS zu kontrollieren. Ist ihre Stabilität ungewiss, so muss bei der Gebäudeversicherung eine Prüfung verlangt werden.
Art. 43 Feuerlöscher
1 Beiträge werden nur für Feuerlöscher gewährt, die von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) genehmigt sind, den «Wegleitungen für Feuerpolizeivorschriften» entsprechen, in diesem Fall den Ausführungsvorschriften für die «Löschtechnische Prüfung von Handfeuerlöschern» (Ausgabe 1968 mit Nachtrag 1982), und die Löschstufe IV erreichen. Sie müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllen:
2 a) Nasslöscher und mechanische Schaumlöscher müssen einen Netzmittelzusatz (LW) enthalten und, wenn sie nicht der Löschstufe IV entsprechen, einen Gesamtinhalt von 10 l aufweisen. b) Pulverlöscher müssen ein Löschvermögen aufweisen, das der Löschstufe IV entspricht. c) Die Gebäudeversicherung kann für ein Gebäude mehr als einen Feuerlöscher verlangen. d) Die Füllung der Pulverlöscher muss der zu erwartenden Art des Brandes (A, B, C oder E der Eignungstabelle in Anhang 8.1 der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften) entsprechen. Es können sämtliche oder nur einzelne Komponenten miteinander kombiniert werden.
e) Kohlensäurelöscher (CO 2 ) müssen ein Fassungsvermögen von mindestens 3 kg aufweisen. f) Halon-Feuerlöscher und ortsfeste Halonlöschanlagen sind nicht beitragsberechtigt. Wird indessen eine ortsfeste Halonlöschanlage durch eine andere Löschanlage ersetzt, so wird dennoch die ordentliche Subvention ausbezahlt.
3 a) Es ist verboten, Feuerlöscher mit giftigem Inhalt wie Tetrachlorkohlenwasserstoff oder Metylbromid zu verwenden. b) Feuerlöscher, die ständig unter Druck stehen, sind zugelassen. c) Die Zahl, die Art und der Inhalt der Feuerlöscher wird entsprechend der zu erwartenden Brandart festgesetzt. d) Der Besitzer eines subventionierten Feuerlöschers muss diesen dem Fabrikanten oder Lieferanten alle 3 Jahre zur Kontrolle überlassen. e) Die Feuerlöscher werden nach den Richtlinien der VKF kontrolliert. Der Apparat wird plombiert und mit einer Etikette mit dem Datum der letzten Kontrolle oder der letzten Erneuerung des Inhalts sowie dem VKF-Prüfzeichen (stilisier te Flamme) versehen. f) Wird bei einer Kontrolle eines Apparates festgestellt, dass der Inhalt den Normen nicht mehr entspricht oder in schlechtem Zustand ist, so muss er erneuert werden. g) Die Hersteller, die Lieferanten und die Spezialfirmen müssen das einwandfreie Funktionieren der verkauften oder vermieteten Apparate während 3 Jahren, vom Datum der Lieferung oder der Kontrolle an, garantieren. h) Die Feuerlöscher dürfen nur durch den Fabrikanten oder den Lieferanten wieder aufgefüllt werden. i) Nur bei einem für 20 Jahre unterschriebenen Mietvertrag wird der gesamte Beitrag gewährt. Bei kürzerer Dauer wird der Beitrag im Verhältnis zur Dauer ausbezahlt. Bei einer Vertragsauflösung muss der Beitrag für die fehlenden Jahre im Verhältnis rückvergütet werden. j) Bei der Gesuchstellung für den Beitrag muss auf der Rechnung vermerkt sein, dass sich der Käufer für 20 Jahre, beziehungsweise der Mieter für die ganze Vertragsdauer verpflichten, die Kosten für die regelmässigen Kontrollen zu tragen. k) Es wird kein Beitrag gewährt für Reparaturen, für den Ersatz von schlechten Füllungen und für die periodischen Kontrollen. l) Wenn sich die Bedingungen dieses Artikels als zu streng erweisen sollten, zum Beispiel im Falle einer Installation eines Apparates bei
älteren Personen, so können Ausnahmen zugestanden werden in dem Sinne, dass für den Kauf des Apparates dennoch ein Beitrag bezahlt wird. Der Entscheid wird von der Gebäudeversicherung gefällt.
Art. 44 Persönliche Ausrüstung
Dem Beitragsgesuch muss ein Beschrieb und, falls die voraussichtliche Ausgabe den Betrag von 5000 Franken übersteigt, ein Kostenvoranschlag beigelegt werden. F. Motorspritzen und Motorfahrzeuge
Art. 45 Beitragsgesuch
Für alle Anschaffungen von Motorspritzen und Motorfahrzeugen für den Feuerwehrdienst ist vorgängig ein Beitragsgesuch einzureichen. Dem Gesuch ist ein Kostenvoranschlag und ein Prospekt beizulegen.
Art. 46 Motorspritzen
1 Die Motorspritzen müssen den Normen und den Richtlinien der FKS entsprechen.
2 Die Gebäudeversicherung setzt von Fall zu Fall die Stärke des Motors und Leistung der Pumpe und die nötigen Zubehörteile fest, auf Grund der örtlichen Verhältnisse. Die Anschlü sse der Saugschläuche müssen mit Gewinde versehen sein.
3 Die Gewährung des Beitrages kann mit der Bedingung verbunden sein, dass noch fehlendes Material angeschafft wird oder dass noch genügende Wasservorräte geschaffen werden.
Art. 47 Beitragsverweigerung
Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Wasserreserven fehlen oder ungenügend sind. Der Beitrag kann auch verweigert werden, wenn eine oder mehrere Nachbargemeinden bereits eine Motorspritze besitzen oder wenn im Rahmen der Organisation eines gemeinsamen Feuerwehrdienstes eine der Gemeinden schon über ein gutes Gerät verfügt.
Art. 48 Periodische Kontrollen
1 Die periodischen Kontrollen der Motorspritzen sind obligatorisch. Zu Vertrag für Motorspritzen und für Tanklöschfahrzeuge abzuschliessen.
2 Reparatur-Arbeiten, Ersatzteile, Ölwechsel und Öl-Anschaffungen sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 49 Motorspritzen, Schweizerfabrikation oder gemischt
Eine Motorspritze wird als Schweizerfabrikat oder als gemischtes Fabrikat angesprochen, sofern sämtliche Organe schweizerischer Herkunft sind oder wenn die Pumpe oder der Motor ausländischer Herkunft sind.
Art. 50 Motorfahrzeuge
1 Die Gewährung von Beiträgen für Motorfahrzeuge unterliegt Spezial- Bedingungen, welche von der Gebäudeversicherung für jeden einzelnen Fall festgelegt werden.
2 Die Beitragsgewährung kann verweigert werden, wenn die Gebäudeversicherung die Anschaffung als nicht gerechtfertigt findet, oder wenn das Fahrzeug den Bedingungen des Feuerwehrdienstes nicht entspricht, oder wenn das Fahrzeug nicht ausschliesslich für den Feuerwehrdienst Verwendung finden soll.
Art. 51 Feuerwehr-Stützpunkte
Eine Spezialverordnung setzt die Bedingungen für die Beschaffung und die Subventionierung der Geräte und Motorfahrzeuge für die Feuerwehr- Stützpunkte fest. G. Material-Magazine
Art. 52 Einzureichende Unterlagen
1 Dem Beitragsgesuch sind ein Situationsplan im Massstab des Katasterplanes, die Baupläne und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
2 Die Vergleichsaufstellung der Eingaben ist vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen.
Art. 53 Bauweise
1 Magazine für Motorspritzen, Tanklöschfahrzeuge und andere Motorfahrzeuge sind gemäss den Vorschriften der gültigen Verordnung über die Feuerpolizei, hinsichtlich Motorfahrzeuge, zu erstellen.
2 Der Standort, auf welche m ein Magazin erstellt werden soll, ist vorgängig von der Gebäudeversicherung zu genehmigen.
Art. 54 Prüfung des Projektes
1 Die Projekte werden von der Gebäudeversicherung geprüft, welche die Inneneinrichtung und die Aussenausführung sowie alle nötig erscheinenden Änderungen verlangen kann. Die Gebäudeversicherung kann zu gross bemessene und unzulängliche Projekte zurückweisen.
2 Eine Schlauchtrocknungs-, Unterhalts- und Reparaturanlage kann nur mit dem Einverständnis der Gebäudeversicherung vorgesehen werden.
Art. 55 Zweckbestimmung
Die Magazine müssen ausschliesslich der Einstellung der Geräte und Fahrzeuge und der Lagerung des Material s der Feuerwehr dienen. Jegliche andere Benützung ist untersagt.
Art. 56 Verbesserung von bestehenden Magazinen
1 Die Arbeiten für die Vergrösserung eines bestehenden Magazins oder für dessen Anpassung an die geltenden Vorschriften sind beitragsberechtigt.
2 Unterhalts- und Reparaturarbeiten sind von jeglichem Beitrag ausgeschlossen.
Art. 57 Ausführung der Arbeiten
Die Arbeiten sind in der Regel durch Unternehmer auszuführen, die gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert sind. H. Installation von automati schen Telefon-Al arm-Zentralen
Art. 58 Beitragsbedingungen
Eine automatische Feuerwehr-Gruppen-Alarm-Installation ist nur beitragsberechtigt, wenn sie regionalen Charakter hat. Die Installation hat alle Gemeinden zu erfassen, die im Kreis der Telephonzentrale liegen.
Art. 59 Koordinierung
Das Oberamt und die Gebäudeversicherung befassen sich mit der Koordinierung der Verwirklichung dieser Installationen, im Einverständnis mit der Fernmeldedienstanbieterin und den interessierten Gemeinden.
Art. 60 Abonnements- und Mutations-Kosten
Die Abonnementskosten bei der Zentrale sowie die Mutationskosten sind beitragsberechtigt.
Art. 61 Nicht beitragsberechtigte Auslagen
Die Installations- und Abonnements-Kosten von privaten Telephonapparaten sind nicht beitragsberechtigt, gleichgültig, ob die Apparate dem Gruppenalarm angeschlossen sind oder nicht.
Art. 62 Beitrags-Verweigerung
Einer Gemeinde, die entgegen den Bestimmungen des Artikels 58 einen gemeindeeigenen telephonischen Gruppena larm installieren will, kann kein Beitrag gewährt werden. I. Automatische Feuermelde- und Feuerlösch-Anlagen
Art. 63 Beitragsbedingungen
Automatische Feuermelde- und Feuerlösch-Anlagen sind nur beitragsberechtigt, wenn diese Installationen durch die Bestimmungen der geltenden Verordnung über die Feuerpolizei nicht vorgeschrieben werden.
Art. 64 Einzureichende Unterlagen
Dem Beitragsgesuch sind ein Insta llations-Schema, ein technischer Beschrieb und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
Art. 65 Prüfung der Projekte und Abnahme der Installationen
Die Prüfung der Projekte und die Abnahme der Installationen erfolgt durch die technischen Dienste des kantonalen Feuerinspektorates und des kantonalen Inspektorates für elektrische Installationen.
Art. 66 Bau der Anlagen
1 Die Installationen müssen den Anforderungen der Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen genügen.
2 Die Einrichtung neuer Anlagen und die Änderung oder Vergrösserung bestehender Anlagen können nur durch anerkannte Firmen ausgeführt werden.
Art. 67 Periodische Kontrolle der Anlagen
Die periodischen Kontrollen der Anlagen werden durch die technischen Dienste des kantonalen Feuerinspektorates und des kantonalen Inspektorates für elektrische Installationen durchgeführt.
Art. 68 Alarm der Feuerwehr
1 Der Alarm muss durch ein von der Gebäudeversicherung anerkanntes System direkt an die offizielle Feueralarmzentrale gelangen.
2 Die Gebäudeversicherung kann ebenfalls die Organisation einer Betriebsfeuerwehr, die Beschaffung des nötigen Materials für die Bekämpfung von Brandausbrüchen und die Installation von Innenhydranten verlangen.
J. Installation von Blitzableitern
Art. 69 Anrecht auf Beitrag
Alle Blitzschutzanlagen sind beitragsberechtigt.
Art. 70 Einzureichende Unterlagen
Das Beitragsgesuch ist auf einem Spezial-Formular einzureichen, welches von der Gebäudeversicherung abgegeben wird. Dem Gesuch ist ein detaillierter Kostenvoranschlag und eine Skizze der Installation beizufügen. Es können andere Unterlagen verlangt werden.
Art. 71 Erstellung der Anlage
1 Die Installation ist gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
2 Die Gebäudeversicherung kann ihr nö tig erscheinende Ergänzungen und Abänderungen verlangen. Ungenügend e Projekte können zurückgewiesen werden.
3 Die Arbeit kann nur durch einen von der Gebäudeversicherung konzessionierten Installateur ausgeführt werden.
Art. 72 Nicht beitragsberechtigte Arbeiten
Für Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Blitzschutzanlagen wird kein Beitrag gewährt. K. Bau von Brandmauern
Art. 73 Anrecht auf einen Beitrag
a) Landwirtschaftliche Gebäude mit einer Wohnung; Schreinerei-Sägerei- Werkstätten mit einer Wohnung Der Beitrag wird gewährt:
1. Für den Bau einer Brandmauer in einem bestehenden Gebäude unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer auf Grund der Vorschriften der gültigen Verordnung über die Feuerpolizei für den Bau der Mauer nicht verpflichtet ist.
2. Für den Bau einer Brandmauer anlässlich des Umbaues oder Wiederaufbaues nur eines Gebäudeteiles (Wohnung, Scheune oder Werkstatt), wenn vorher keine Brandmauer bestand.
3. Für Arbeiten, welche ausgeführt werden, um eine bestehende Brandmauer abzuändern und zu ergänzen, dass sie alsdann den Vorschriften entspricht.
b) Zusammengebaute Gebäude Der Beitrag wird gewährt:
1. Für den Bau einer Brandmauer, Scheidemauer oder nicht, zwischen bestehenden Gebäuden, sofern der Eigentümer durch die Vorschriften der Verordnung über die Feuerpolizei nicht dazu verpflichtet ist.
2. Für Arbeiten zur Ergänzung oder zum Umbau einer bestehenden Brandmauer, Scheidemauer oder nicht, dass sie alsdann den Vorschriften entspricht.
Art. 74 Nicht beitragsberechtigte Kosten
1 Die Erstellung einer Brandmauer in einem Neubau, in einem Gebäude, das wiederaufgebaut wird, oder in einem Gebäude, das in beiden Gebäudeteilen umgebaut wird, ist nicht beitragsberechtigt.
2 Die Erstellung einer Betondecke über der Wohnung, an Stelle der Führung der Brandmauer bis zum Dachgiebel, ist ebenfalls nicht beitragsberechtigt.
Art. 75 Einzureichende Unterlagen
1 Dem Beitragsgesuch sind die Baupläne der Mauer im Massstab 1: 50, mit allen Massen und Angaben (Grundriss und Schnitt der Mauer), und ein detaillierter Kostenvoranschlag, ausgefertigt durch den Unternehmer, der die Arbeiten ausführen wird, beizulegen. Der Unternehmer muss in der Regel gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz qualifiziert sein.
2 Nach Erhalt der Unterlagen nimmt die Gebäudeversicherung zur Prüfung des Gesuches eine Ortsbesichtigung vor.
Art. 76 Erstellung der Mauer
1 Die Brandmauern sind gemäss den Vorschriften der geltenden Verordnung über die Feuerpolizei zu erstellen.
2 Der Beitrag wird nur gewährt, wenn die Brandmauer bis zum Dachfirst geführt wird.
Art. 77 Beitragsauszahlung
1 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt erst nach Anerkennung der Arbeiten und nach Einreichung der Rechnungen und Abrechnungen. Die Ausmasse und Einheitspreise sind genau aufzuführen.
2 Der Beitrag wird verweigert, wenn die Arbeiten nicht den Bedingungen entsprechend ausgeführt wurden, die anlässlich der Beitragsgewährung gestellt wurden.
3 Für die Beitragsberechnung werden nur die für den Bau der Mauer verursachten Kosten des Unternehmers, des Zimmermannes und des Dachdeckers berücksichtigt.
4 Für Gebäudeteile, die noch anderwe itig beitragsberechtigt sind, besonders vom Amt für Landwirtschaft, wird von der Gebäudeversicherung kein Beitrag gewährt. Verschiedene Bestimmungen
Art. 78 Betrügerische Machenschaften
1 Wissentlich falsche oder irreführende Angaben ziehen den Verlust des Beitragsanspruches nach sich.
2 Wurde der Beitrag bereits ausbe zahlt, so ist der Begünstigte zur Rückzahlung desselben verpflichtet, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung.
Art. 79 Unterhalt der Installationen
Subventionierte Installationen, Geräte und Material sind stets in gutem Zustand zu erhalten. Sie sollen den Feuerwehrkorps für Übungen und im Brandfalle zur Verfügung stehen.
Art. 80 Rückerstattung des Beitrages
Der Beitragsempfänger ist zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Art. 81 Aufhebung oder Verkauf von Installationen
1 Es ist untersagt, ohne Bewilligung der Gebäudeversicherung Installationen und Material aufzuheben oder zu verkaufen, wenn hierfür ein Beitrag gewährt wurde.
2 Bei der Aufhebung oder beim Verkauf von subventionierten Installationen oder Material wird die volle oder teilweise Rückerstattung des Beitrages verlangt.
Art. 82 Verfall
Der Beitragsanspruch verfällt:
1. für die Installation oder die Erweiterung von Wassernetzen mit Hydranten, für den Bau von Behältern für direkte Wasserentnahme, für
die Erstellung von Feuerwehrmagazinen und anderen Bauten - spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Installationen oder nach der Ausführung der Bauten;
2. für den Bau von Brandmauern, die Installation von Blitzableitern - spätestens zwei Jahre nach der Anzeige der grundsätzlichen Beitragsgewährung;
3. für die Anschaffung von Geräten für den Feuerwehrdienst - spätestens ein Jahr nach der Anzeige der grundsätzlichen Beitragsgewährung;
4. für das Material und die persönliche Ausrüstung der Feuerwehren - spätestens sechs Monate nach der Anzeige der grundsätzlichen Beitragsgewährung. Schlussbestimmungen
Art. 83 Aufhebungen
Durch diese Verordnung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: – das Reglement vom 25. November 1927 über die Verabfolgung von Beiträgen an die Kosten der Erstellung von Feuerschutzeinrichtungen; – der Beschluss vom 21. Februar 1947 betreffend die Beitragsleistung an Wasserversorgungsanlagen; – der Beschluss vom 10. Juli 1959 betreffend Änderung des Artikels 28 des Reglementes vom 25. November 1927 über die Verabfolgung von Beiträgen an die Kosten der Erstellung von Feuerschutzeinrichtungen; – die Verordnung vom 8. August 1931 zur Gewährung von Beiträgen für die Ersetzung von Holzkaminen; – das Reglement vom 12. Juni 1933 betreffend die Installation von Blitzableitern.
Art. 84 Inkrafttreten
Die vorstehende Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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