Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben 1 (MSchV)
(MSchV) vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Dezember 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35 c , 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 50 Absätze 1 und 2, 50 d Absatz 2 und 50 e Absatz 7 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992² (MSchG), und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995³ über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,⁴
verordnet:
² SR 232.11 ³ SR 172.010.31 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
¹ Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)⁵.⁶
² Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Verordnung, deren Vollzug der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5158 ).
Art. 2 ⁷ Fristberechnung
Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
Art. 3 Sprache
¹ Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Vorbehalten bleiben die Artikel 47 Absatz 3 und 52 p Absatz 3.⁸
² Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
Art. 4 ⁹ Mehrere Hinterleger oder Inhaber einer Marke
¹ Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.
² Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.
³ Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Gesuche um internationale Registrierung nach den Artikeln 50 d und 50 e MSchG.¹⁰
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
Art. 4 a ¹¹ Parteiwechsel
Wird der strittige Schutztitel während eines hängigen Verfahrens veräussert, so ist Artikel 83 der Zivilprozessordnung¹² sinngemäss anwendbar.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
¹² SR 272
Art. 5 ¹³ Vertretungsvollmacht
¹ Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.
² Als Vertreter in das Register nach Artikel 40 eingetragen wird, wer vom Hinterleger oder Inhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im MSchG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 6 ¹⁴ Unterschrift
¹ Eingaben müssen unterzeichnet sein.
² Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.
³ Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
Art. 6 a ¹⁵ Nachweise
¹ Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
² Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 7 ¹⁶ Gebühren
Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016¹⁷ über Gebühren.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
¹⁷ SR 232.148
Art. 7 a ¹⁸ Elektronische Kommunikation
¹ Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.
² Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.¹⁹
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1443 ).
2. Kapitel: Eintragung der Marken
1. Abschnitt: Eintragungsverfahren
Art. 8 Hinterlegung
¹ Für die Hinterlegung muss ein vom IGE zugelassenes oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006²⁰ entsprechendes Formular verwendet werden.²¹
² Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.²²
²⁰ SR 0.232.112.11
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 8 a ²³ Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46 a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf die Schweiz.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
Art. 9 Eintragungsgesuch
¹ Das Eintragungsgesuch umfasst:
a. den Antrag auf Eintragung der Marke;
b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers;
c.²⁴
...
d.²⁵
...
² Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
a.²⁶
dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
abis.²⁷
bei mehreren Hinterlegern: der Bezeichnung des Zustellungsempfängers nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil;
ater.²⁸
dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. der Prioritätserklärung (Art. 12–14);
c. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
cbis.²⁹
der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
d.³⁰
einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2243 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 ( AS 2011 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
Art. 10 ³¹ Wiedergabe der Marke
¹ Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das IGE kann für besondere Markentypen weitere Arten der Darstellung zulassen.³²
² Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das IGE kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden.
³ Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).
Art. 11 ³³ Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957³⁴ über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
³⁴ SR 0.232.112.7 /.9
Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
¹ Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883³⁵ zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:
a. das Datum der Ersthinterlegung;
b. das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.
² Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.
³ ...³⁶
³⁵ SR 0.232.01 /.04
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 13 Ausstellungspriorität
¹ Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:
a. die genaue Bezeichnung der Ausstellung;
b. die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.
² Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.
Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
¹ Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben werden. Verlangt das IGE einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung einreichen. Reicht der Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch.³⁷
² Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.
³ Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 14 a ³⁸ Einreichungsdatum bei Postsendungen
Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ).
Art. 15 Eingangsprüfung
Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 MSchG nicht entspricht, so kann das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.
Art. 16 Formalprüfung
¹ Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
² Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
Art. 17 ³⁹ Materielle Prüfung
¹ Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c–e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
² Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind.
³ Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 17 a ⁴⁰ Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 41 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5158 ).
Art. 18 ⁴¹ Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag
¹ Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen.
² Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen.
³ Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 18 a ⁴² Beschleunigung der Prüfung
¹ Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.
² Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.⁴³
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2170 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung
¹ Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das IGE die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.
² Es bestätigt dem Markeninhaber die Eintragung. Die Bestätigung enthält die im Register eingetragenen Angaben.⁴⁴
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren
Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs
Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:
a.⁴⁵
den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Widersprechenden und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. die Registernummer der Markeneintragung oder die Gesuchsnummer der Markenhinterlegung, auf die sich der Widerspruch stützt;
c. die Registernummer der angefochtenen Markeneintragung sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;
d. die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wird;
e. eine kurze Begründung des Widerspruchs.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2243 ).
Art. 21 ⁴⁶ Zustellungsdomizil in der Schweiz
¹ Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
² Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 22 Schriftenwechsel
¹ Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
² Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
³ Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.⁴⁷
⁴ Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
Art. 23 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Verfahrens ⁴⁸
¹ Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das IGE die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.
² Hält das IGE es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen behandeln und darüber entscheiden und die übrigen Widerspruchsverfahren aussetzen.⁴⁹
³ Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das IGE das Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.⁵⁰
⁴ Das IGE kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfahrens zur Löschung wegen Nichtgebrauchs, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.⁵¹
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 24 ⁵² Rückerstattung der Widerspruchsgebühr
¹ Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.
² Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 1893 ).
2 a . Abschnitt: ⁵³ Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 24 a Form und Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. die Registernummer der Markeneintragung, deren Löschung beantragt wird, sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;
c. die Erklärung, in welchem Umfang die Löschung beantragt wird;
d. eine Begründung des Antrags auf Löschung, die insbesondere den Nichtgebrauch glaubhaft macht;
e. Beweismittel.
Art. 24 b Zustellungsdomizil in der Schweiz
¹ Hat der Antragsteller, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Antrags nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Antrag bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
² Der Antragsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Art. 24 c Schriftenwechsel
¹ Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung dem Antragsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
² Die Stellungnahme des Antragsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
³ Der Antragsgegner muss in seiner Stellungnahme insbesondere den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen.
⁴ Das IGE führt weitere Schriftenwechsel durch, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 24 d Mehrere Anträge, Aussetzung des Verfahrens
¹ Artikel 23 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäss für das Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke.
² Das IGE kann das Verfahren aussetzen, wenn der Entscheid über die Löschung vom Ausgang eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.
Art. 24 e Rückerstattung der Gebühr für die Löschung
¹ Wird der Antrag auf Löschung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 35 a Absatz 2 MSchG und Artikel 50 a dieser Verordnung eingereicht oder wird die Gebühr für die Löschung nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt das Gesuch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Gebühr für die Löschung wird zurückerstattet.
² Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für die Löschung zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 33 b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁵⁴ (VwVG) erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet.⁵⁵
⁵⁴ SR 172.021
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
3. Abschnitt: Verlängerung der Markeneintragung
Art. 25 ⁵⁶ Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer
Das IGE kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ).
Art. 26 Verfahren ⁵⁷
¹ Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.⁵⁸
² Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam.
³ Das IGE bestätigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.⁵⁹
⁴ Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Artikel 10 Absatz 3 MSchG zu bezahlen.⁶⁰
⁵ Wird die Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bezahlt, so ist ein Zuschlag zu entrichten.⁶¹
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 ( AS 1995 5158 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 ( AS 1995 5158 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 27 ⁶² Rückerstattung der Verlängerungsgebühr
Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 1891 ).
4. Abschnitt: Änderungen der Markeneintragung
Art. 28 Übertragung
¹ Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:
a. eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist;
b.⁶³
den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
c. bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist.
² ...⁶⁴
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2243 ).
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 29 Lizenz
¹ Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst:
a. eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Lizenznehmer zum Gebrauch überlässt;
b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers;
c. gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;
d. bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird.
² Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Absatz 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.
³ Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für die gleiche Marke keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.⁶⁵
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung
Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen:
a. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
b. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
c. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
Art. 31 Löschung von Rechten anderer
Das IGE löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.
Art. 32 Berichtigungen
¹ Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.
² Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.
Art. 33 und 34 ⁶⁶
⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ).
5. Abschnitt: Löschung der Markeneintragung
Art. 35 ⁶⁷
Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei. Nicht gebührenfrei ist die Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
3. Kapitel: Aktenheft und Markenregister
1. Abschnitt: Das Aktenheft
Art. 36 Inhalt
¹ Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
a. der Verlauf des Eintragungsverfahrens, eines allfälligen Widerspruchsverfahrens und eines allfälligen Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs;
b. die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung sowie Änderungen im Markenrecht;
c. sonstige Änderungen der Markeneintragung.⁶⁸
² Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke beziehungsweise das Reglement einer geografischen Marke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.⁶⁹
³ Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.⁷⁰
⁴ ...⁷¹
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 ( AS 1997 865 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).
Art. 37 Akteneinsicht
¹ Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
a. der Hinterleger und sein Vertreter;
b. Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung seines Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
c. andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder seines Vertreters.
² Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen.
³ Nach der Eintragung der Marke kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.
⁴ Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 36 Abs. 3) entscheidet das IGE nach Anhörung des Hinterlegers oder des Inhabers der Marke.
⁵ Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.⁷²
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ).
Art. 38 Auskünfte über Eintragungsgesuche
¹ Das IGE erteilt Drittpersonen Auskünfte über Eintragungsgesuche, einschliesslich zurückgezogener oder zurückgewiesener Gesuche.⁷³
² Die Auskünfte beschränken sich auf:
a. Angaben, die im Falle einer Eintragung der Marke veröffentlicht werden;
b. Angaben über die Gründe, die zur Zurückweisung eines Gesuchs geführt haben.⁷⁴
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 39 Aktenaufbewahrung
¹ Das IGE verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.
² Es bewahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf auf.⁷⁵
³ ...⁷⁶
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 ( AS 1997 865 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).
2. Abschnitt: Das Markenregister
Art. 40 Registerinhalt
¹ Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:
a. die Registernummer;
b. das Hinterlegungsdatum;
c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers;
d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters;
e. die Wiedergabe der Marke;
f.⁷⁷
die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens⁷⁸;
g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.
h.⁷⁹
Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;
i.⁸⁰
das Datum der Eintragung;
k.⁸¹
die Nummer des Eintragungsgesuchs.
² Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination;
b.⁸²
dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert;
c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»;
d. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
dbis.⁸³
der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8 MSchG;
f.⁸⁴
...
³ Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:
a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;
b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung;
c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;
d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke;
e.⁸⁵
die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt;
f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen;
i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements.
⁴ Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
⁷⁸ SR 0.232.112.7 /.9
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 40 a ⁸⁶
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997( AS 1997 865 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).
Art. 41 ⁸⁷ Einsichtnahme; Registerauszüge
¹ Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.
² Das IGE erstellt Auszüge aus dem Markenregister.⁸⁸
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
Art. 41 a ⁸⁹ Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen
Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 ( AS 1995 5158 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ).
4. Kapitel: Veröffentlichungen des IGE ⁹⁰
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).
Art. 42 Gegenstand der Veröffentlichung
Das IGE veröffentlicht:
a. die Eintragung der Marken, mit den Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a–f und Absatz 2 Buchstaben a–e;
b. die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 3;
c. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.
Art. 43 ⁹¹ Publikationsorgan
¹ Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.
² Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).
Art. 44 ⁹²
⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).
5. Kapitel: ...
Art. 45–46 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5158 ).
6. Kapitel: Internationale Markenregistrierung ⁹⁴
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
1. Abschnitt: Gesuch um internationale Registrierung
Art. 47 Einreichung des Gesuchs
¹ Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs ist beim IGE einzureichen, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Abkommens vom 14. Juli 1967⁹⁵ über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) oder im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 27. Juni 1989⁹⁶ zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) ist.⁹⁷
² Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden.⁹⁸
²bis Enthält ein im Übrigen formgültiges Gesuch alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.⁹⁹
³ Das IGE legt die Sprache fest, in welcher die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke oder das Eintragungsgesuch beansprucht wird, anzugeben sind.¹⁰⁰
⁴ Die nationale Gebühr (Art. 45 Abs. 2 MSchG) ist nach Aufforderung durch das IGE zu bezahlen.¹⁰¹
⁹⁵ SR 0.232.112.3
⁹⁶ SR 0.232.112.4
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
Art. 48 Prüfung durch das IGE
¹ Wenn ein beim IGE eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996¹⁰² zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.¹⁰³
² Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
¹⁰² SR 0.232.112.21
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
Art. 49 Aktenheft
¹ Das IGE führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland die Schweiz ist.
² ...¹⁰⁴
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 ( AS 1997 865 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).
2. Abschnitt: Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz
Art. 50 Widerspruchsverfahren
¹ Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der WIPO herausgegebenen Publikationsorgan folgt.¹⁰⁵
² Das IGE führt ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Widerspruchsverfahrens ersichtlich ist.
³ ...¹⁰⁶
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 ( AS 1997 865 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).
Art. 50 a ¹⁰⁷ Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs
Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden:
a. wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in der Schweiz;
b. wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mitteilung der Erklärung über die Schutzgewährung.
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 51 Aussetzung des Entscheides
¹ Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das IGE ist, so kann dieses den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig entschieden ist.
² Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Artikel 46 a MSchG eine Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das IGE den Entscheid über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen.¹⁰⁸
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).
Art. 52 ¹⁰⁹ Schutzverweigerung und Ungültigerklärung
¹ Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:
a. der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und c–e MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG: die Schutzverweigerung;
b. der Löschung der Eintragung nach Artikel 35 Buchstaben c–e MSchG: die Ungültigerklärung.
² Das IGE veröffentlicht weder die Schutzverweigerungen noch die Ungültigerklärungen.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
6 a . Kapitel: ¹¹⁰ Herkunftsangaben
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 52 a Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Dieses Kapitel regelt die Verwendung von Herkunftsangaben für:
a. Produkte nach Artikel 48 c MSchG;
b. Dienstleistungen nach Artikel 49 MSchG.
² Für Lebensmittel gelten die Verordnung vom 2. September 2015¹¹¹ über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel sowie die Artikel 52 c und 52 d der vorliegenden Verordnung.
¹¹¹ SR 232.112.1
Art. 52 b Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Produkte nach Artikel 48c MSchG: Produkte, die weder in die Kategorie der Naturprodukte noch in die Kategorie der Lebensmittel fallen, insbesondere industrielle Produkte;
b. Naturprodukte: Produkte nach Artikel 48 a MSchG, die direkt aus der Natur stammen und für das Inverkehrbringen nicht verarbeitet werden;
c. Materialien: Rohstoffe gemäss Artikel 48 c MSchG; sie umfassen neben den eigentlichen Rohmaterialien auch Hilfsstoffe und Halbfabrikate.
Art. 52 c Verwendung von Hinweisen auf eine Region oder einen Ort
Erfüllen Waren und Dienstleistungen die gesetzlichen Herkunftskriterien für die Schweiz als Ganzes, so können sie mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet werden. Sie müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal der Ware oder der Dienstleistung im Wesentlichen der angegebenen geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
b. die Region oder der Ort für die Ware oder Dienstleistung einen besonderen Ruf hat.
Art. 52 d Missbrauchsverbot
¹ Bei der Bestimmung des Herkunftsorts einer Ware oder einer Dienstleistung dürfen Spielräume in der Anwendung der massgebenden Kriterien nicht in missbräuchlicher Weise ausgenützt werden.
² Missbräuchlich ist es insbesondere, wenn:
a. für die Bestimmung des Herkunftsorts einzelner Materialien einer Ware ohne sachlichen Grund unterschiedliche Berechnungsarten zur Berücksichtigung der Materialkosten angewendet werden; oder
b. die in der Schweiz anfallende Eigenleistung so gering ist, dass sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der im Ausland anfallenden Leistung steht, insbesondere wenn die in der Schweiz anfallenden Kosten, namentlich aufgrund ungenügender Verfügbarkeit der verwendeten Materialien in der Schweiz, vernachlässigbar sind im Vergleich zu den Kosten der aus dem Ausland bezogenen Materialen.
2. Abschnitt: Herkunftsangaben für Produkte nach Artikel 48 c MSchG, insbesondere industrielle Produkte
Art. 52 e Massgebliche Herstellungskosten
¹ Als Herstellungskosten nach Artikel 48 c Absätze 1 und 2 MSchG gelten die folgenden Kosten:
a. die Forschungs- und Entwicklungskosten;
b. die Materialkosten;
c. die Fertigungskosten, einschliesslich der Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
² Kosten, die nach Ende des Produktionsprozesses anfallen, gelten nicht als Herstellungskosten.
Art. 52 f Forschungs- und Entwicklungskosten
¹ Forschungskosten umfassen die Kosten für produktbezogene und für nichtproduktbezogene Forschung.
² Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die von der Produktidee bis zur Marktreife des Produkts anfallen.
Art. 52 g Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten
¹ Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.
² Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.
³ Die Forschungs- und Entwicklungskosten können auch nach Ende des branchenüblichen Abschreibungszeitraums den Herstellungskosten zugerechnet werden. Die Höhe der Zurechnung entspricht der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Abschreibung der Forschungs- und Entwicklungskosten während des branchenüblichen Abschreibungszeitraums.
Art. 52 h Materialkosten
¹ Materialkosten umfassen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten.
² Als Materialeinzelkosten gelten die einem Produkt direkt zurechenbaren Materialkosten.
³ Als Materialgemeinkosten gelten andere Materialkosten als jene nach Absatz 2, insbesondere die Kosten, die während des Produktionsprozesses für allfällige Zwischenlagerungen oder Transporte anfallen.
Art. 52 i Berücksichtigung der Materialkosten
¹ Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts nach einer einheitlichen Berechnungsart zugerechnet, insbesondere nach einer der folgenden Berechnungsarten:
a. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten in der Höhe des Prozentsatzes zugerechnet, der dem Anteil der in der Schweiz anfallenden Kosten der betreffenden Materialien entspricht.
b. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten zu folgenden Prozentsätzen zugerechnet: 1. zu 100 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48 c MSchG erfüllen;
2. zu 0 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48 c MSchG nicht erfüllen.
² Die Materialgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.
Art. 52 j Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe
Die Kosten für Hilfsstoffe brauchen den Herstellungskosten des Produkts nicht zugerechnet zu werden, wenn:
a. die Hilfsstoffe für die Eigenschaften des Produkts von völlig untergeordneter Bedeutung sind; und
b. die Kosten für die Hilfsstoffe in Bezug auf die Herstellungskosten des Produkts vernachlässigbar sind.
Art. 52 k In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien
Ist ein Material gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar, so darf der Hersteller vermuten, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen darf.
Art. 52 l Fertigungskosten
¹ Die Fertigungskosten umfassen Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosten.
² Als Fertigungskosten gelten insbesondere:
a. die Löhne;
b. die lohnabhängigen Fertigungskosten;
c. die maschinenabhängigen Fertigungskosten;
d. die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
Art. 52 m Berücksichtigung der Fertigungskosten
¹ Fertigungseinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.
² Fertigungsgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.
Art. 52 n Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten
Die im Ausland anfallenden Herstellungskosten können wie folgt in Schweizerfranken umgerechnet werden:
a. mit dem tatsächlich verwendeten Wechselkurs; oder
b. mit dem vom Unternehmen im Alltagsgeschäft verwendeten Durchschnittskurs.
3. Abschnitt: Herkunftsangaben für Dienstleistungen
Art. 52 o
Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Artikel 49 MSchG wird der Ort vermutet, an dem:
a. für die Erreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und
b. für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.
6 b . Kapitel: ¹¹² Internationale Registrierung von geografischen Angaben
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
1. Abschnitt: Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung der internationalen Registrierung einer schweizerischen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe
Art. 52 p Einreichung des Gesuchs
¹ Das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, ist beim IGE einzureichen.
² Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der WIPO oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden.
³ Das Gesuch ist in französischer Sprache einzureichen.
⁴ Das IGE führt für jedes Gesuch ein Aktenheft.
Art. 52 q Prüfung des Gesuchs
¹ Das IGE entscheidet darüber, ob das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung einer internationalen Registrierung den Anforderungen nach dem MSchG, der vorliegenden Verordnung und der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung entspricht.
² Entspricht ein Gesuch nicht den Anforderungen oder sind die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.
³ Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
2. Abschnitt: Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in der Schweiz und Garantien in Bezug auf sonstige Rechte
Art. 52 r
¹ Gesuche, mit denen ein Grund nach Artikel 50 e Absatz 1 MSchG geltend gemacht wird, und Gesuche nach Artikel 50 e Absatz 4 MSchG können eingereicht werden:
a. von jeder Partei nach dem VwVG¹¹³;
b. von einem Kanton, wenn es sich um eine ausländische Bezeichnung handelt, die vollständig oder teilweise gleich wie eine kantonale geografische Einheit lautet, oder um eine in der Schweiz verwendete traditionelle Bezeichnung.
² Die Gesuche sind innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro schriftlich beim IGE einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsorgan folgt.
³ Die Artikel 20–24 sind sinngemäss anwendbar.
⁴ Das IGE kann die betroffenen Bundes- und Kantonsbehörden zur Stellungnahme einladen.
¹¹³ SR 172.021
7. Kapitel: Produzentenkennzeichen auf Uhren und Uhrwerken
Art. 53
¹ Schweizerische Uhren und Uhrwerke im Sinne der Verordnung vom 23. Dezember 1971¹¹⁴ über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren müssen mit dem Kennzeichen ihres Herstellers versehen sein. Bei Uhren ist das Kennzeichen auf dem Gehäuse oder auf dem Zifferblatt anzubringen.
² Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmenname oder eine Marke des Herstellers angebracht werden.
³ Es darf nur für schweizerische Erzeugnisse gebraucht werden.
⁴ Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH teilt die Produzentenkennzeichen zu und führt ein entsprechendes Register.
⁵ Die Ausschlussgründe nach Artikel 3 Absatz 1 MSchG gelten auch für Produzentenkennzeichen.
¹¹⁴ SR 232.119
8. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
Art. 54 ¹¹⁵ Bereich
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins oder aus dem Zollgebiet.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2547 ).
Art. 55 Antrag auf Hilfeleistung
¹ Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 MSchG klageberechtigte Partei (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.¹¹⁶
¹bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.¹¹⁷
² Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 2051 ).
Art. 56 Zurückbehalten von Waren
¹ Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.¹¹⁸
² Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.¹¹⁹
³ Steht schon vor Ablauf der Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 MSchG fest, dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.¹²⁰
¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 3 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2547 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 56 a ¹²¹ Proben oder Muster
¹ Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
² Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2547 ).
Art. 56 b ¹²² Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
¹ Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
² Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2547 ).
Art. 56 c ¹²³ Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
¹ Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 72 Absatz 1 MSchG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster.
² Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2547 ).
Art. 57 ¹²⁴ Gebühren
Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007¹²⁵ über die Gebühren der Zollverwaltung.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2547 ).
¹²⁵ SR 631.035
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 58
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 24. April 1929¹²⁶ über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken (MSchV);
b. der Bundesratsbeschluss vom 4. November 1966¹²⁷ betreffend die Ausführung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken.
¹²⁶ [BS 2 856; AS 1951 905 ; 1959 2100 ; 1962 1060 ; 1968 601 ; 1972 2444 ; 1977 1989 ; 1983 1478 Ziff. III 2; 1986 526 ]
¹²⁷ [ AS 1966 1413 ; 1973 1839 ; 1977 1992 ]
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 59 Fristen
Vom IGE angesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Art. 60 Gebrauchspriorität
¹ Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Artikel 78 Absatz 1 MSchG wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.
² Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem IGE bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.
Art. 60 a ¹²⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. September 2015
Produkte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. September 2015 hergestellt wurden, dürfen erstmals nur noch bis zum 31. Dezember 2018 mit einer Herkunftsangabe, die dem bisherigen Recht entspricht, in Verkehr gebracht werden.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 ( AS 2006 4479 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).
Art. 60 b ¹²⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. August 2021
Bis das Publikationsorgan des Internationalen Büros der WIPO betriebsbereit ist, veröffentlicht das IGE die internationalen Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde, im Bundesblatt.
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ).
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 61
Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
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