Verordnung über Dienstauftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte an der Volksschule
1 Verordnung über Dienstauftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte an der Volksschule RRB vom 21. Januar 1997 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 60 Absatz 1, 67 und 92 des Volksschulgesetzes vom
14. September 1969
1 ) und auf § 20 der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungs- verordnung vom 17. Mai 1995
2 ) beschliesst: I. Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Lehrkräfte an der Volksschule. II. Auftrag der Lehrkräfte
§ 2. Auftrag der Lehrkräfte
Der Auftrag der Lehrkräfte ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen bilden das Volksschulgesetz und dessen Vollzugserlasse, wie insbesondere der Lehrplan für die Volksschule. Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche: a) Unterricht und Erziehung: Erteilung von Unterricht gemäss Lehrplan, Unterstützung der Eltern in der Erziehung, Vorbereitung und Auswer- tung des Unterrichts, Zusammenarbeit mit Kollegen und Kolleginnen, Wahrnehmung und Erfassung der Schülerpersönlichkeit, Beurteilung und Beratung der Schüler und Schülerinnen; b) Gestaltung des Schullebens: Planung, Organisation und Durchführung von Schulanlässen, Zusammenarbeit im Kollegium und Mitwirkung im Umfeld der Schule; c) Zusammenarbeit mit den Eltern, mit Aufsichtsbehörden und mit Spezi- aldiensten der Schule; d) Schulentwicklung: Förderung der Schulqualität, Arbeit am Schulprofil, Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Schule, regionale Zusam- menarbeit, Öffentlichkeit; e) Fortbildung in allen erwähnten Tätigkeitsbereichen, persönliche Fort- bildung; ________________
1 ) BGS 413.111.
2 ) GS 93, 545.
2 f) Übernahme von besonderen Aufgaben im Bereich der Schule (mit Aus- nahme der Schulleitung) in Absprache mit der Schulkommission bezie- hungsweise des Schulvorstehers beziehungsweise der Schulvorsteherin.
§ 3. 1. Gesamtarbeitszeit
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrkräfte mit Vollpensum entspricht grundsätzlich jener der vollamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kantons in einer Kaderposition. Die Wochenarbeitszeit der Lehrkräfte wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Ein Teil der zeitlichen Mehrbelastung wird in den Schulferien ausgeglichen.
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche; b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen, Beurteilungsgespräche, Material- und EDV-Betreu- ung, Medienverwaltung, Durchführung von Schul- und Sportanlässen, Gespräche mit den Spezialdiensten, Fortbildung im Kollegium, Elterna- bende usw.; c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Aus- wertung des Unterrichts, persönliche Fortbildung usw.
3 Die Fortbildung wird in der Verordnung über die Lehrerfortbildung vom
16. März 1971
1 ) geregelt.
4 Das Departement für Bildung und Kultur
2 ) kann – auch auf Antrag der Gemeinden – die Lehrkräfte sowohl während der Schulwochen als auch während der unterrichtsfreien Zeit und während der Schulferien zu obli- gatorischen Fortbildungskursen verpflichten.
§ 4. 2. Präsenzzeit
1 Die Lehrkräfte stehen der Schule grundsätzlich während der ordentlichen Unterrichtszeiten, das heisst, von Montag bis Samstag beziehungsweise von Montag bis Freitag, zur Verfügung.
2 Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der be- stimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unter- richtsblöcke vorsieht. In besonderen Fällen kann die Schulkommission oder nach örtlicher Regelung die Schulleitung Ausnahmen bewilligen.
3 halb der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstag angesetzt werden.
§ 5. 3. Umfang des wöchentlichen Unterrichtspensums
Das wöchentliche Unterrichtspensum richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. ________________
1 ) BGS 413.331.
2 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3
§ 6. 4. gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft
Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.).
§ 7. 5. Zusatzlektionen
1 Zusatzlektionen, an die der Kanton Beiträge leisten soll, müssen vorgän- gig vom Departement für Bildung und Kultur
1 ) bewilligt werden.
2 Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt. IV. Unterrichtsausfälle
§ 8. 1. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle
1 Vorhersehbare Unterrichtsausfälle sind den Eltern und der Schulkommis- sion oder nach örtlicher Regelung der Schulleitung frühzeitig mitzuteilen.
2 Der Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie an Veranstaltungen von Lehrerorganisationen richtet sich nach der Verord- nung über die Fortbildung der Volksschullehrer vom 16. März 1971
2 ).
3 Die Lehrkräfte haben Arbeitsausfälle (Lektionen u. a.), die sie selbst ver- ursachten, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die Schulkommission kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unter- richtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden.
4 Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der Schulkommission oder nach örtlicher Regelung bei der Schulleitung und bei den einzelnen Lehrkräften.
5 Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.
§ 9. 2. Nicht vorhersehbare Unterrichtsausfälle
1 Die unvorhergesehene Abwesenheit einer Lehrkraft darf nicht unmittel- bar zu Schulausfall führen. Die Betreuung ist durch andere Lehrkräfte im Schulhaus mindestens bis zum Ende des Schulhalbtages und nach Bedarf für einzelne Schüler und Schülerinnen bis zum Ende des Schultages sicher- zustellen.
2 Das Departement für Bildung und Kultur
3 ) setzt, wo immer möglich, einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein, wenn der Unterricht mehr als drei Schultage ausfiele, und zwar vom zweiten Tag der Absenz an. ________________
1 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2 ) BGS 413.331.
3 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.-
4 V. Teilzeitbeschäftigung
§ 10. Teilzeitbeschäftigung
1 Der Dienstauftrag für die Lehrkräfte an der Volksschule mit Vollpensum gilt sinngemäss auch für die Lehrkräfte mit Teilpensum sowie für die Hilfslehrkräfte. Die Schulkommission – oder nach örtlicher Regelung die Schulleitung – trifft die nötigen Regelungen.
2 Lehrkräfte mit Teilpensum in verschiedenen Gemeinden oder verschiede- nen Schulen einer Gemeinde nehmen an den Sitzungen und Konferenzen der einen Schule regelmässig, an denen der übrigen Schulen nach Mög- lichkeit und Bedarf teil. Im zweiten Fall sind die Lehrrkäfte für die Infor- mationsbeschaffung besorgt.
3 Wird eine Lehrstelle mit zwei Lehrkräften besetzt, gilt bezüglich Teilzeit die Verordnung über die Besetzung von Lehrerstellen an der Volksschule mit zwei Lehrern vom 16. Oktober 1984
1 ). VI. Ergänzende Weisungen
§ 11. Ergänzende Weisungen
1 Allfällige weitere Weisungen trifft das Departement für Bildung und Kultur
2 ) in Kreisschreiben.
2 Die Schulträger sind befugt, ergänzende Regelungen zu erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Departementes für Bildung und Kultur
3 ). VII. Kindergarten
§ 12. Kindergarten
1 Den Gemeinden wird empfohlen, den Dienstauftrag und die Arbeitszeit der Kindergärtner und Kindergärtnerinnen im Sinn der vorliegenden Ver- ordnung zu regeln.
2 Das Departement für Bildung und Kultur
4 ) stellt ein Musterreglement zur Verfügung. VIII. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 13. Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss über die Verpflichtungen des Volksschulleh- rers ausserhalb des Unterrichts vom 21. März 1988 wird aufgehoben. ________________
1 ) BGS 413.122.2.
2 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
4 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5 IX. Änderung bisherigen Rechts
§ 14. Änderung bisherigen Rechts
§ 1 Absatz 4 der Stundenplanverordnung für die Volksschule vom
27. Oktober 1987
1 ) lautet neu:
4 Die Lektionspläne enthalten alle Lektionen, die, gestützt auf die gelten- den Bestimmungen, zu erteilen sind, wie auch die Lektionen, die für ge- meinsame Aktivitäten der Lehrerschaft freizuhalten sind. X. Inkrafttreten
§ 15. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 17. April 1997 unbenutzt abgelaufen ________________
1 ) GS 90, 1003 (BGS 413.61).
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