Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusamme... (VIII E/21/9)
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Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen

1. 7. 19 8 6 – 11 VIII E/21/9 Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) (Vom 2. Februar 1984) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Diese Vereinbarung betrifft: A. Kinder- und Jugendheime, die, gestützt auf die eidgenös- sische oder kantonale Gesetzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Invalidenversicherung und Ju- gendhilfe, Unmündige aufnehmen; B. Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind. 2 Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung ent- weder nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen. 3 Arbeitserziehungsanstalten gemäss Artikel 100 bis des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches fallen nicht unter diese Vereinba- rung. Art. 2 Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden Vereinbarungskantone genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern: a. wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind; b. wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Umkreises oder den Aufenthalt in einem beson- ders spezialisierten Heim erfordert. Art. 3 1 Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefi- zite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrachte anteilmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinba- rungen zwischen einzelnen Kantonen. 1 Kanton Glarus 1995 Geltungs- bereich Zweck Mittel a. Vergütungen
Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb. VIII E/21/9 2 Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf. 3 Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütun- gen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger oder des Kon- kordates über die Kosten des Strafvollzuges zurückzufordern. Art. 4 1 Die Vereinbarungskantone a. tauschen Informationen über Massnahmen, Erfahrungen und Ergebnisse ihrer Heimpolitik aus; b. lassen nach Bedarf gemeinsame Grundlagen und Empfeh- lungen erarbeiten, namentlich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und zur Planung eines verbesserten Platz- angebotes in Heimen und Einrichtungen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und pri- vaten Vereinigungen zusammen. 3 Vorbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone. Art. 5 1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinbarung eine Verbindungsstelle, die mit den Verbindungs- stellen der andern Vereinbarungskantone verkehrt. 2 Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstellen zu den zustän- digen Stellen des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen und Einrichtungen zu verkehren. Art. 6 1 Die Verbindungsstellen der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonfe- renzen und in der schweizerischen Konferenz. 2 Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen von mindestens sechs Vereinbarungskantonen an. 3 Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten der Regionalkonferenzen. Sie achtet auf eine einheitliche An- wendung dieser Vereinbarung. Art. 7 1 Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits- und Justiz- und Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierungen der Vereinbarungskantone 2 b. Zusammen- arbeit Organisation a. Verbindungs- stellen b. Konferenzen der Verbin- dungsstellen c. Konferenz der Regierungs- vertreter
1. 7. 19 8 6 – 11 Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb. VIII E/21/9 je zwei Mitglieder in eine Konferenz der Regierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehören. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Konferenz der Regierungsvertreter behandelt auf Vor- schlag der Konferenz der Verbindungsstellen oder eines Ver- einbarungskantons oder von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung. 3 Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen und Empfehlungen einsetzen. II. Vergütungen von Betriebsdefizitanteilen Art. 8 1 Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime und Einrichtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen beantragt und Vergütungen bean- sprucht werden können. 2 Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Ein- richtungen für Erwachsene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unterbringende Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone. 3 Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen ge- samthaften Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen. Art. 9 Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbindungsstellen. Art. 10 1 Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Personal- und die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der erforderlichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe. 2 Zinsen und Abschreibungen werden im Rahmen der Richt- linien, die für die Betriebsbeiträge der eidgenössischen Invali- denversicherung gelten, berücksichtigt. Art. 11 1 Als Betriebsertrag werden angerechnet: a. Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Be- trieben; 3 Liste der Heime und Einrichtungen Berechnungs- grundlagen a. Abrechnun- gen b. Betriebs- aufwand c. Betriebs- ertrag
Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb. VIII E/21/9 b. Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversicherung; c. andere Einnahmen. 2 Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Nettotageskosten gemäss Artikel 14 Buchstaben a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heimkantons und seiner Gemein- wesen sowie freiwillige Zuwendungen Privater, die nicht aus- drücklich für den Betrieb bestimmt wurden. Art. 12 Die Nettotageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufenthaltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten. Art. 13 1 Die Konferenzen der Verbindungsstellen oder die Konferenz der Regierungsvertreter können Empfehlungen über die Kost- geldansätze erlassen. 2 Vorbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbrin- gerkantons. Art. 14 Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Netto- tageskosten abzüglich der nachstehenden Leistungen: a. für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und ver- einbarte Tagestarifansätze der eidgenössischen Invaliden- versicherung; b. für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistun- gen an die individuellen Nettotageskosten. Art. 15 1 Vor der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des Un- terbringerkantons die Gutsprache für den Betriebsdefizitanteil einzuholen. 2 Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlich- keit der Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthalts gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen. Art. 16 1 Die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons sorgt für die Ueberweisung des Betriebsdefizitanteils, für den Gutsprache erteilt wurde. 4 d. Netto- tageskosten e. Kostgelder Anteil am Betriebsdefizit Gutsprache Vergütung
1. 7. 19 8 6 – 11 Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb. VIII E/21/9 2 Die Ueberweisung erfolgt in der Regel monatlich oder viertel- jährlich in provisorischen Beträgen. 3 Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Mona- ten nach Abschluss der Heimrechnung oder innert dreier Mo- nate nach der Verfügung der eidgenössischen Subventions- behörde geltend gemacht werden. III. Schlussbestimmungen Art. 17 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kan- tonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinba- rungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu erklären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone. 2 Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwach- seneneinrichtungen (B) erfolgt. Der Beitritt für Erwachsenen- einrichtungen kann auch später erklärt werden. 3 Ist für die Anwendung dieser Vereinbarung eine Aenderung der kantonalen Gesetzgebung erforderlich, so kann der Beitritt unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass diese Aenderung innert zweier Jahre zustandekomme. Art. 18 Die Organe gemäss den Artikeln 6 und 7 dieser Vereinbarung werden bestellt, nachdem mindestens zwölf Kantone den Bei- tritt erklärt haben. Art. 19 1 Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächs- ten Kaldenderjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kan- tonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinba- rungskantone gekündigt werden. 2 Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kün- digung nur für Erwachsenenheime (B) oder auch für Jugend- heime (A) erfolgt. 3 Vor dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten ihre Gültigkeit. 5 Beitritt Bestellung der Organe Kündigung
Kinder- u. Jugendheime, Behinderteneinricht. – Vereinb. VIII E/21/9 Art. 20 1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. 2 Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den ande- ren Partnern der Vereinbarung zu. 6 Fürstentum Liechtenstein
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