Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant-Angestellte(r) an die Fachschule Davos-Laret
                            1  Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant-  Angestellte(r) an die Fachschule Davos-  Laret  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absatz  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Anlehrlinge Restaurant-
                            Angestellte(r) für den obligatorischen Berufsschulunterricht der Fachschu-  le Davos-Laret zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kostenanteil für den Kanton Solothurn darf den Betrag nicht über-
                            schreiten,  der  gemäss  Regionalem  Schulabkommen  der  Nordwestschwei-  zerischen  Erziehungs-Direktoren-Konferenz  jährlich  für  den  Pflichtunter-  richt eines Berufsschülers bezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Lehrbetrieb hat einen Kostenanteil von jährlich etwa 1500 Franken
                            pro Anlehrverhältnis zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Anlehrlinge, die bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den Unter-
                            richt wie bisher.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.