Verordnung des SBFI (412.101.221.07)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI

über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/ Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. März 2018 (Stand am 1. Juli 2019)
86915
Medizinische Praxisassistentin EFZ/ Medizinischer Praxisassistent EFZ
Assistante médicale CFC/Assistant médical CFC
Assistente di studio medico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie organisieren und administrieren die medizinische Praxis; dazu empfangen und betreuen sie Patientinnen und Patienten, erfassen alle nötigen Informationen, dokumentieren sie und leiten sie weiter; sie verständigen sich in angemessener Weise mit den Patientinnen und Patienten und den externen Partnern sowohl in der lokalen Landessprache wie auch in einer Fremdsprache; sie bewirtschaften die Medikamente und Materialien.
b. Sie assistieren der Ärztin oder dem Arzt in der Sprechstunde, bereiten das Sprechzimmer vor und instruieren die Patientinnen und Patienten; dazu verfügen sie über ein angemessenes Wissen in Medizin und Naturwissenschaften.
c. Sie führen patientenspezifische Laboruntersuchungen durch und beurteilen die Laborparameter gemäss Vorgaben des Qualitätsmanagements; sie analysieren und validieren die Resultate und leiten diese der Ärztin oder dem Arzt weiter.
d. Sie führen bildgebende Diagnostik und Röntgenaufnahmen im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durch und halten die Vorgaben zum Strahlenschutz ein; sie beurteilen die Qualität der Bilder und leiten sie der Ärztin oder dem Arzt weiter.
e. Sie führen therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durch; sie instruieren die Patientinnen und Patienten über das Vorgehen, die weiteren Schritte zur Prävention und zur Nachsorge wie auch über den Medikamentengebrauch.
f. Sie arbeiten gemäss den rechtlichen Vorgaben, den Empfehlungen und den betrieblichen Standards in den Bereichen Hygiene, Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
g. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Dienstleistungsorientierung wie auch durch ausgeprägte Sozial- und Selbstkompetenzen wie Empathie, Selbstständigkeit, Verlässlichkeit und Konfliktfähigkeit.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis: 1. mit Patientinnen und Patienten adressatengerecht kommunizieren und das Vorgehen festlegen,
2. mit Patientinnen und Patienten mündlich in einer zweiten Landessprache oder in Englisch eine einfache medizinische Kommunikation führen,
3. Abläufe in der Praxis gemäss Vorgaben und unter Beachtung des Qualitätsmanagements planen und festlegen,
4. Patientendaten, Daten der Praxis und externer Stellen sowie Leistungen administrieren,
5. Medikamente und Praxisapotheke gemäss Vorgaben bewirtschaften,
6. Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel bewirtschaften;
b. Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen: 1. Patientinnen und Patienten und das Sprechzimmer für spezifische diagnostische oder therapeutische Massnahmen durch die Ärztin oder den Arzt vorbereiten,
2. Patientinnen und Patienten über die notwendigen Vorbereitungen und den geplanten Ablauf der Sprechstunde instruieren,
3. der Ärztin oder dem Arzt in der Sprechstunde assistieren und diagnostische Massnahmen durchführen,
4. Besprechungen und Behandlungen mit Patientinnen und Patienten sowie mit externen Stellen planen,
5. die Vorschriften, Empfehlungen und betrieblichen Standards der Hygiene, der Sicherheit und des Umweltschutzes einhalten;
c. Durchführen von Laboruntersuchungen und Beurteilen der Laborparameter: 1. Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, reinigen und warten,
2. Patientenproben vorschriftsgemäss entnehmen, lagern oder weiterleiten,
3. patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen,
4. Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin oder den Arzt weiterleiten;
d. Durchführen von bildgebender Diagnostik und Beurteilen der Bildqualität: 1. Gerätschaften für bildgebende Diagnostik prüfen, bedienen, reinigen, pflegen und unterhalten,
2. bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und dabei die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten,
3. die Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin oder dem Arzt weiterleiten;
e. Ausführen von therapeutischen Massnahmen: 1. Gerätschaften für Therapiemassnahmen prüfen, bedienen, reinigen und warten,
2. therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durchführen,
3. Patientinnen und Patienten und Angehörige bezüglich Medikamentengebrauch und spezifischen Therapiemassnahmen nach Vorgaben instruieren,
4. Nachsorge und Prävention von Komplikationen gemäss Vorgaben planen und ausführen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1620 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis

160

120

60

340

– Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen

200

80

40

320

– Durchführen von Laboruntersuchungen und Beurteilen der Laborparameter

120

40

20

180

– Durchführen von bildgebender Diagnostik und Beurteilen der Bildqualität

40

40

20

100

– Ausführen von therapeutischen Massnahmen

0

100

60

160

Total Berufskenntnisse

520

380

200

1100

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

80

40

40

160

Total Lektionen

720

540

360

1620

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 38 Tage zu acht Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zwölf Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzen

Dauer

1

Kurs 1

Vorschriften, Empfehlungen und betriebliche Standards der Hygiene, der Sicherheit und des Umweltschutzes einhalten

  3 Tage

1

Kurs 2

Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, reinigen und warten

Patientenproben vorschriftsgemäss entnehmen, lagern oder weiterleiten

patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen

Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten

  6 Tage

1

Kurs 3

bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten

Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten,

  6 Tage

1

Kurs 4

Gerätschaften für Therapiemassnahmen prüfen, bedienen, reinigen und warten

therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durchführen

Patientinnen/Patienten und Angehörige bezüglich Medikamentgebrauch und spezifischen Therapiemassnahmen nach Vorgaben instruieren

  5 Tage

2

Kurs 5

der Ärztin / dem Arzt in der Sprechstunde assistieren und diagnostische Massnahmen durchführen

Besprechungen und Behandlungen mit Patientinnen/Patienten sowie mit externen Stellen planen

  1 Tag

2

Kurs 6

Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, reinigen und warten

patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen

Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten

  4 Tage

2

Kurs 7

bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten

die Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten

  6 Tage

2

Kurs 8

therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durchführen

  1 Tag

3

Kurs 9

Patientinnen/Patienten und das Sprechzimmer für spezifische diagnostische oder therapeutische Massnahmen durch die Ärztin / den Arzt vorbereiten

Patientinnen/Patienten über die notwendigen Vorbereitungen und den geplanten Ablauf der Sprechstunde instruieren

der Ärztin / dem Arzt in der Sprechstunde assistieren und diagnostische Massnahmen durchführen

  1 Tag

3

Kurs 10

Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, reinigen und warten

patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen

Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten

  2 Tage

3

Kurs 11

bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten

die Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten

  1 Tag

3.

Kurs 12

therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durchführen

Nachsorge und Prävention von Komplikationen gemäss Vorgaben planen und ausführen

  2 Tage

Total

38 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse mehr stattfinden.
⁵ Die Berichtigung vom 28. Aug. 2018 betrifft nur den französischen Text ( AS 2018 3077 ).

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁶ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch für die Anwendung ionisierender Strahlen die Anforderungen an die Strahlenschutzausbildung von Personen im Bereich der Medizin nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe i der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017⁷ sowie die Bildungsinhalte nach Anhang 2 Tabellen 1–4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2017⁸ genauer aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
⁶ Der Bildungsplan vom 15. März 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
⁷ SR 814.501
⁸ SR 814.501.261

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. medizinische Praxisassistentin EFZ / medizinischer Praxisassistent EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte medizinische Praxisassistentin / gelernter medizinischer Praxisassistent mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. Arztgehilfinnen mit einem Diplom der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (DVSA) und mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der medizinischen Praxisassistentin und des medizinischen Praxisassistenten EFZ, mit Röntgenberechtigung und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f. einschlägiger Hochschulabschluss mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Im Lehrbetrieb muss zusätzlich zu einer Ärztin oder einem Arzt eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner gemäss Artikel 10 beschäftigt sein.
² Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
³ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁴ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁵ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁶ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jeden Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1–8.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der medizinischen Praxisassistentin und des medizinischen Praxisassistenten EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von drei Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen und nachstehender Prüfungsdauer sowie mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform und Dauer

Gewichtung

praktisch

mündlich

1⁹

Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis

Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen

20 Min.

10 Min.

15 %

2

Durchführen von Laboruntersuchungen und Beurteilen der Laborparameter

60 Min.

30 %

3

Durchführen von bildgebender Diagnostik Beurteilen der Bildqualität

30 Min.

15 Min.

40 %

4

Ausführen von therapeutischen Massnahmen

45 Min.

15 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 3/4 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit nachstehender Prüfungsdauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis

60 Min.

20 %

2

Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen

60 Min.

15 %

3

Durchführen von Laboruntersuchungen und Beurteilung der Laborparameter

45 Min.

20 %

4

Durchführen von bildgebender Diagnostik und Beurteilung der Bildqualität

30 Min.

30 %

5

Ausführen von therapeutischen Massnahmen

30 Min.

15 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁰ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der SBFI vom 21. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1655 ).
¹⁰ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b. der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 30 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikation ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 40 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 2
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Medizinische Praxisassistentin EFZ» oder «Medizinischer Praxisassistent EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für   medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ setzt sich zusammen aus:
a. drei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH);
b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der folgenden beiden Organisationen der Arbeitnehmenden, wobei jede dieser Organisationen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter stellen muss: 1. «Schweizerischer Verband Medizinischer Praxis-Fachpersonen» (SVA),
2. «Association romande des assistantes médicales» (ARAM);
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz;
e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, nebst dem Mitglied nach Buchstabe d, und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben;
b. die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger der überbetrieblichen Kurse sind die kantonalen Ärztegesellschaften unter der Aufsicht der FMH.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mit­wirkung der zuständigen kantonalen Ärztegesellschaften einer anderen Organisation übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit den kantonalen Ärztegesellschaften die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 8. Juli 2009¹¹ über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
¹¹ [ AS 2009 4545 , 2012 4577 , 2017 7331 ]
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben, bleiben dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 1994¹² über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin / des Medizinischen Praxisassistenten gleichgestellt.
² Lernende, die ihre Bildung als medizinische Praxisassistentin / medizinischer Praxisassistent vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.¹³
³ Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für medizinische Praxisassistentin oder medizinischer Praxisassistent bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
⁴ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.
¹² BBl 1995 III 329
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V der SBFI vom 21. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1655 ).
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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