Verordnung des SBFI (412.101.221.07)
Verordnung des SBFI (412.101.221.07)
Verordnung des SBFI
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Art. 2 Dauer und Beginn
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Art. 4 Handlungskompetenzen
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Art. 7 Berufsfachschule
Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
| ||||
| 160 | 120 | 60 | 340 |
| 200 | 80 | 40 | 320 |
| 120 | 40 | 20 | 180 |
| 40 | 40 | 20 | 100 |
| 0 | 100 | 60 | 160 |
Total Berufskenntnisse | 520 | 380 | 200 | 1100 |
| 120 | 120 | 120 | 360 |
| 80 | 40 | 40 | 160 |
Total Lektionen | 720 | 540 | 360 | 1620 |
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Dauer |
1 | Kurs 1 | Vorschriften, Empfehlungen und betriebliche Standards der Hygiene, der Sicherheit und des Umweltschutzes einhalten | 3 Tage |
1 | Kurs 2 | Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, reinigen und warten Patientenproben vorschriftsgemäss entnehmen, lagern oder weiterleiten patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten | 6 Tage |
1 | Kurs 3 | bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten, | 6 Tage |
1 | Kurs 4 | Gerätschaften für Therapiemassnahmen prüfen, bedienen, reinigen und warten therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durchführen Patientinnen/Patienten und Angehörige bezüglich Medikamentgebrauch und spezifischen Therapiemassnahmen nach Vorgaben instruieren | 5 Tage |
2 | Kurs 5 | der Ärztin / dem Arzt in der Sprechstunde assistieren und diagnostische Massnahmen durchführen Besprechungen und Behandlungen mit Patientinnen/Patienten sowie mit externen Stellen planen | 1 Tag |
2 | Kurs 6 | Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, reinigen und warten patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten | 4 Tage |
2 | Kurs 7 | bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten die Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten | 6 Tage |
2 | Kurs 8 | therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durchführen | 1 Tag |
3 | Kurs 9⁵ | Patientinnen/Patienten und das Sprechzimmer für spezifische diagnostische oder therapeutische Massnahmen durch die Ärztin / den Arzt vorbereiten Patientinnen/Patienten über die notwendigen Vorbereitungen und den geplanten Ablauf der Sprechstunde instruieren der Ärztin / dem Arzt in der Sprechstunde assistieren und diagnostische Massnahmen durchführen | 1 Tag |
3 | Kurs 10 | Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, reinigen und warten patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten | 2 Tage |
3 | Kurs 11 | bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten die Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten | 1 Tag |
3. | Kurs 12 | therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durchführen Nachsorge und Prävention von Komplikationen gemäss Vorgaben planen und ausführen | 2 Tage |
Total | 38 Tage |
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
Art. 13 Bildungsbericht
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Art. 17 Gegenstand
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
Position | Handlungskompetenzbereiche | Prüfungsform und Dauer | Gewichtung | |
praktisch | mündlich | |||
1⁹ | Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen | 20 Min. | 10 Min. | 15 % |
2 | Durchführen von Laboruntersuchungen und Beurteilen der Laborparameter | 60 Min. | 30 % | |
3 | Durchführen von bildgebender Diagnostik Beurteilen der Bildqualität | 30 Min. | 15 Min. | 40 % |
4 | Ausführen von therapeutischen Massnahmen | 45 Min. | 15 % |
Position | Handlungskompetenzbereiche | Dauer | Gewichtung |
1 | Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis | 60 Min. | 20 % |
2 | Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen | 60 Min. | 15 % |
3 | Durchführen von Laboruntersuchungen und Beurteilung der Laborparameter | 45 Min. | 20 % |
4 | Durchführen von bildgebender Diagnostik und Beurteilung der Bildqualität | 30 Min. | 30 % |
5 | Ausführen von therapeutischen Massnahmen | 30 Min. | 15 % |