Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (521.10)
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Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung

1 521.10 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung * (KBSV) vom 22.10.2014 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 90 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzge setzes vom 19. März 2014 (KBZG) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, Grossereignissen und Grossanlässen a die Aufgaben und die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen und der Fachbereiche, b die Führung und die Organisation, c die Aufgaben und die Zuständigkeiten in der Vorbereitungs-, Einsatz- und Instandstellungsphase sowie in der Ausbildung, d die Technik und die Infrastruktur sowie e * die Aufgaben und die Zuständigkeiten in den Bereichen der Schutzbauten und der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL).
2 Soweit sie nicht bereits in besonderen Erlassen geregelt sind, regelt sie im Weiteren die Belange der Institutionen des öffentlichen und privaten Gesund heitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, sowie der psychologischen und seelsorgerlichen Nothilfe und Betreuung.
3 Sie stellt die Grundsätze für die Zusammenarbeit der Behörden auf allen Ver waltungsebenen auf und regelt die Finanzierung.
4 Sie regelt die Einsatzverpflichtung, die Ausbildung, die Entschädigung und die Versicherung a der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung, b der beigezogenen Fachpersonen, c * der Mitglieder des Kantonalen Führungsorgans (KFO),
1) BSG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-97
521.10 2 d des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens und der Rettungsdiens te, e des verpflichteten Personals öffentlicher oder privater Körperschaften, f der Dienstpflichtigen, g der Freiwilligen.
2 Begriffe

Art. 2

Vorsorge
1 Die Vorsorge umfasst alle Massnahmen, welche im Hinblick auf Katastro phen, Notlagen, Grossereignisse und Grossanlässe von Behörden und Füh rungsorganen auf allen Stufen sowie von Interventionsdiensten getroffen wer den. Sie umfasst insbesondere a die Ausbildung von Führungsorganen und Einsatzkräften, b die Regelung der Zusammenarbeit, c die Erstellung von Notfallplanungen, Einsatzplanungen, Gefahrenanaly sen, d spezielle Alarmorganisationen für die Einsatzkräfte sowie zum Schutz der Bevölkerung, e die vorsorglichen Massnahmen, sofern eine unmittelbare Gefahr besteht und die normalen Verfahren und Prozesse nicht zeitgerecht ausreichen, f die Bereithaltung von Material und Infrastruktur.

Art. 3

Einsatz
1 Der Einsatz umfasst die Alarmierung, sämtliche Massnahmen zur Bewälti gung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie unmittelbare Räumungsarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von weite ren grösseren Schäden und zur behelfsmässigen Sicherstellung von überle benswichtigen Infrastrukturen.

Art. 4

Instandstellung
1 Die Instandstellung nach einer Katastrophe oder einem Grossereignis um fasst alle übrigen Räumungsarbeiten sowie alle Massnahmen zur Wiederher stellung geordneter Verhältnisse.
3 521.10
3 Führungsorgane
3.1 Doppelfunktionen und Stellvertretungen

Art. 5

1 In Führungsorganen auf allen Ebenen sind in der Regel keine Personen ein zusetzen, welche aufgrund anderer Funktionen im Einsatzfall nicht verfügbar sind. Die Stellvertretung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ist si cherzustellen.
3.2 Kanton

Art. 6

1 Das KFO gliedert sich in eine Kerngruppe, in einen Planungsstab und in einen Führungsstab. Die Bildung weiterer Stäbe, Teilstäbe oder Zellen kann von der Kerngruppe KFO angeordnet werden. *
2 Zwingend in der Kerngruppe KFO vertreten sind folgende Funktionen: a Chefin oder Chef Planungsstab, b * Chefin oder Chef Führungsstab, c Chefin oder Chef Ausbildung und Übungen, d Chefin oder Chef Kommunikation, e Chefin oder Chef Geschäftsstelle KFO.
3 Die Chefin oder der Chef des Kantonalen Territorialverbindungsstabs ist mit beratender Stimme Mitglied der Kerngruppe KFO. Sie oder er wird durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Territorialdivision 1 ernannt. *
4 Die Chefin oder der Chef KFO leitet die Kerngruppe und ernennt die Mitglie der des Planungsstabs im Einvernehmen mit den betroffenen Ämtern.
5 Die Funktion der Chefin oder des Chefs Planungsstab kann von der Chefin oder dem Chef KFO wahrgenommen werden. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sind im Planungsstab zwingend vertreten, je nach Pla nungsauftrag nehmen zusätzlich Fachpersonen aus der Verwaltung, von Part nerorganisationen oder Dritten Einsitz. *
6 Die Chefin oder der Chef Führungsstab ernennt dessen Mitglieder im Einver nehmen mit den betroffenen Ämtern. Die Partnerorganisationen des Bevölke rungsschutzes sind im Führungsstab zwingend vertreten, je nach Lage und Er eignis nehmen zusätzlich Vertreterinnen und Vertreter von Partnern, Fachbe reichen und Dritten Einsitz.
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7 Die Direktionen delegieren die benötigten Fachpersonen in die Gremien des KFO.
8 Die Geschäftsstelle des KFO wird durch das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) geführt.
3.3 Verwaltungskreise

Art. 7

1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter unterstützen die Gemeindebehörden bei der Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen. *
1a Sie übernehmen koordinierende Aufgaben, sofern * a mehrere Führungsorgane im Einsatz sind oder der gesamte Verwaltungs kreis betroffen ist, und b es sich nicht um ein Ereignis in der Zuständigkeit des Kantons gemäss Artikel 9 KBZG handelt.
1b Sie stellen die Verbindung zur Kantonsregierung über das BSM oder, falls dieses im Einsatz ist, über das KFO sowie die Information der Bevölkerung im Verwaltungskreis sicher. *
2 Für die Bewältigung ihrer Aufgaben können die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ein Verwaltungskreisführungsorgan (VKFO) bilden. Sie entscheiden über dessen Zusammensetzung und Organisation. *
3–4 ... *
5 Das BSM stellt den VKFO Elemente der kantonalen Zivilschutzformation für die Führungsunterstützung zur Verfügung. *
6–7 ... *
8 Die VKFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.
3.4 Gemeinden

Art. 8

Gemeindeführungsorgane
1 Dem Gemeinderat steht das Gemeindeführungsorgan (GFO) oder das Regio nale Führungsorgan (RFO) unter der Leitung einer Chefin oder eines Chefs zur Verfügung. Zur Unterstützung verfügt die Chefin oder der Chef über eine Stell vertreterin oder einen Stellvertreter sowie über eine Stabschefin oder einen Stabschef.
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Art. 9

RFO
1 Die Gemeinden bilden nach Möglichkeit und nach Auswertung der Gefahren analyse RFO. Dabei nehmen sie Rücksicht auf den Grenzverlauf der Verwal tungskreise. Die Gemeinden regeln die Ernennungen, die Zuständigkeiten, die Kompetenzen und die finanziellen Belange gemäss den Vorgaben des BSM.

Art. 10

Organisation GFO und RFO
1 In den GFO und RFO zwingend vertreten sind die Leiterinnen und Leiter fol gender Fachbereiche: * a * Führungsunterstützung, b * Information, c * öffentliche Sicherheit, d * Schutz und Rettung, e * Gesundheit, f * Logistik, g * Infrastrukturen, h * Naturgefahren.
2 Die Gemeinden ernennen die Chefin oder den Chef GFO oder RFO sowie die Stabschefin oder den Stabschef. Sie ernennen auf Antrag der Chefin oder des Chefs GFO oder RFO die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche.
3 Die Chefin oder der Chef GFO oder RFO setzt die zugewiesenen Schutz dienstpflichtigen der Gemeinden oder der Region zur Führungsunterstützung ein.
4 Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche benennen nach Rücksprache mit der Chefin oder dem Chef GFO oder RFO weitere Fachpersonen.
5 Die Gemeinden informieren die Regierungsstatthalterin oder den Regierungs statthalter sowie das BSM einmal jährlich über die personelle Besetzung ihres Führungsorgans.
6 Die GFO und RFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschal tet.
521.10 6
4 Vorsorge
4.1 Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 11

Gefahrenanalyse
1 Die Gemeinden erstellen und überarbeiten die Gefahrenanalyse periodisch aufgrund des sich verändernden Gefahrenpotenzials und nach den Vorgaben des BSM. Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regie rungsstatthalter und das BSM sind über alle Anpassungen der Gefahrenanaly se in Kenntnis zu setzen. *

Art. 12

Notfallplanungen
1 Gemeinden mit einem nachgewiesenen Gefahrenpotenzial erstellen insbe sondere im Bereich der Naturgefahren Notfallplanungen nach den Vorgaben des BSM und aktualisieren diese laufend.

Art. 13

Einsatzbereitschaft der Führungsorgane
1 Die Einsatzbereitschaft umfasst ein funktionierendes Alarmierungssystem, die Weiterbildung der Führungsorgane und die notwendige Infrastruktur.
2 Die Chefinnen und Chefs der Führungsorgane sind verantwortlich für die Schulung der Angehörigen ihres Führungsorgans, stellen deren Einsatzbereit schaft sicher und prüfen diese periodisch.

Art. 14

Direktionen und Staatskanzlei
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind verantwortlich für die angemesse ne Bereitschaft ihrer Verwaltungszweige und Fachpersonen.
2 Sie bestimmen Sachgebietsverantwortliche zur Vorbereitung und Durchfüh rung von Massnahmen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Regierungsra tes.
3 Sie richten Bedürfnisse und Anträge bei Katastrophen und Notlagen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion (SID) fallen und einer ge nerellen Koordination bedürfen, an das KFO. *

Art. 15

Koordination der Vorbereitungsmassnahmen
1 Die SID erhebt in Zusammenarbeit mit dem KFO, den Direktionen und der Staatskanzlei den Bedarf an Vorbereitungsmassnahmen in der kantonalen Ver waltung und unterbreitet dem Regierungsrat entsprechende Vorschläge zum Beschluss. *
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2 Sie erstattet der Kantonsregierung über den Stand der Vorbereitungsmass nahmen regelmässig Bericht. *
4.2 Alarmierung und Kommunikation

Art. 16

Kommunikationsmittel
1 Die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen im Sinne von Artikel 45 KBZG setzen sich zusammen aus a der kantonalen Alarmierungsplattform, b den öffentlichen Telekommunikationsnetzen, c den Übermittlungsnetzen, d den Stellen für den Empfang von Alarmmeldungen, e den Sirenenfernsteuerungsanlagen und den Sirenen, f den elektronischen Medien, g dem Sicherheitsfunksystem POLYCOM, h den zusätzlichen Informationsmitteln.
2 Für die Mittel der Alarmierung gelten die Vorschriften des Bundes, der Kantonspolizei (KAPO) und des BSM. *

Art. 17

Kommunikationsnetze
1 Bei Katastrophen und in Notlagen sowie bei Grossereignissen sind so lange wie möglich die ordentlichen Kommunikationsnetze einzusetzen.
2 Das KFO verwendet primär die übermittlungstechnischen Einrichtungen der KAPO. *
3 Das BSM stellt in Zusammenarbeit mit der KAPO die notwendigen techni schen Kommunikationsflüsse sicher. Es koordiniert insbesondere * a die vorsorgliche Einrichtung der Verbindungsmittel, b die übergeordneten Netze mit den Organisationen des Bundes, c * ... d die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Übermittlungsein richtungen, e die periodische Information der Öffentlichkeit über die Alarmierung und die entsprechenden Verhaltensanweisungen.

Art. 18–19

* ...
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Art. 20

Zuständigkeit 1 SID *
1 Die zuständigen Stellen der SID sind in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen des Bundes und der Gemeinden zuständig für die kantonalen Alarmie rungs- und Übermittlungseinrichtungen, insbesondere für den Aufbau, den Betrieb und die Erneuerung der kantonalen Alarmierungsplattform. *
2 Sie erlassen, in Absprache mit den direkt betroffenen Partnerorganisationen und im Rahmen von Artikel 27, 44 und 46 KBZG, Vorgaben für a die Nutzungsberechtigung, b das Zulassungsverfahren, c den Anschluss und den Betrieb, d die Kostentragung.

Art. 21

2 BSM
1 Das BSM ist die kantonale Koordinationsstelle für die Sirenenalarmierungs systeme des Bundes.
2 Es erlässt zusammen mit der KAPO die Vorgaben für die Auslösung der Sire nen und für die Alarmstelle der Gemeinde. *
3 ... *

Art. 22

3 KAPO *
1 Die KAPO erlässt in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zustän digen kantonalen Stellen die notwendigen technischen Vorgaben für das Auf gebot sowie die Alarmierung von Einsatzkräften und Führungsorganen, die ge sicherte Übermittlung und den Sicherheitsfunk. *

Art. 23

* ...

Art. 24

Anschluss an die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen
1 Amtsstellen, Führungsorgane, die Partnerorganisationen des Bevölkerungs schutzes sowie weitere mit Leistungsvereinbarung eingebundene Organisatio nen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und auf ihre Kosten zum An schluss an die Alarmierungs- und die Übermittlungseinrichtungen verpflichtet.

Art. 25

Alarmierung der Bevölkerung
1 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes sind folgende Stellen berechtigt, die Alarmierung der Bevölkerung in ihrem Zuständigkeitsgebiet auszulösen: a Organe des Bundes (Nationale Alarmzentrale),
9 521.10 b spezielle Werke gemäss Dispositiv (Stauanlagen, Atomkraftwerk), c * Gemeindebehörden und Führungsorgane, d * KAPO, e Feuerwehr.
2 Die Auslösung des Alarms erfolgt in der Regel über die Einsatzzentrale der KAPO. Diese ist unverzüglich mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen. *
3 In Ausnahmefällen kann die Auslösung auch lokal erfolgen. In diesem Fall ist die Einsatzzentrale der KAPO unverzüglich zu informieren und mit den benötig ten Angaben zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen. *

Art. 26

Besondere Verbindungen
1 Die KAPO unterhält für Meldungen der Nationalen Alarmzentrale, der ande ren Kantone und der Werke mit grossem Gefahrenpotenzial besondere Verbin dungen. *
4.3 Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit

Art. 27

Standards
1 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes legen gemeinsame Standards zur Zusammenarbeit (Führungssprache, Material usw.) fest.
2 Dabei sind die Vorgaben bzw. Standards der Regierungskonferenz Militär, Zi vilschutz und Feuerwehr, der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidi rektorinnen und -direktoren und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi rektorinnen und -direktoren angemessen zu berücksichtigen.

Art. 28

Führungsausbildung
1 Das KFO koordiniert zusammen mit den Partnerorganisationen des Bevölke rungsschutzes und mit den zuständigen Organen des Bundes die Führungs ausbildungen im Rahmen dieser Verordnung.

Art. 29

KFO und VKFO
1 Das BSM stellt die Ausbildung des KFO sicher und koordiniert die Ausbildung des Personals gemäss Artikel 1 Absatz 4 im Bereich des Bevölkerungsschut zes. *
2 Es bietet kostenlose Ausbildungen und Übungen für VKFO an. *
3 ... *
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Art. 30

GFO und RFO *
1 Das BSM bietet Ausbildungsangebote für GFO und RFO an. *
2 Es vollzieht die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der GFO und RFO und formuliert dazu die notwendigen fachlichen Vorgaben. *
3 Es teilt den Gemeinden und den Regierungsstatthalterinnen und Regierungs statthaltern die Ergebnisse der Überprüfungen mit und schlägt Massnahmen zur allfälligen Mängelbehebung vor. *

Art. 31

Dienstleistungen zu Gunsten Dritter
1 Das BSM kann zu Gunsten Dritter Dienstleistungen im Bereich der Ausbil dung anbieten.
2 Der Aufwand ist kostendeckend zu verrechnen.
5 Einsatz

Art. 32

KFO
1 Bei Gefährdungen oder Ereignissen gemäss Artikel 9 KBZG oder subsidiär auf Ersuchen von Verwaltungskreisen setzt der Regierungsrat das KFO ein.
2 Ist Gefahr in Verzug oder besteht zeitliche Dringlichkeit, werden die Kompe tenzen der Chefin oder des Chefs KFO gemäss Artikel 18 Absatz 4 KBZG an die Chefin oder den Chef Führungsstab delegiert.
3 Sind für die Bewältigung eines Grossereignisses keine überregionalen Mittel oder Bundesmittel notwendig und kann eine Instandstellung mit lokalen Kräften vollzogen werden, kann auf den Einsatz des KFO verzichtet werden.
4 Sind für lokale oder regionale Ereignisse kantonale Mittel oder Bundesmittel zur Bewältigung notwendig, koordiniert das KFO selbständig und informiert den Regierungsrat bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit.

Art. 33

Zuständigkeiten vor dem Einsatz des KFO
1 Solange das KFO nicht im Einsatz steht, koordiniert a das BSM die Zuteilung der Einsatzmittel des Bundes und des Kantons, b * das Gesundheitsamt die Mittel des Gesundheitswesens, c die Gebäudeversicherung Bern (GVB) die Mittel der Feuerwehren.
2 Das BSM nimmt dabei folgende Aufgaben wahr: a * es unterstützt die KAPO beim Betrieb des Lagebüros,
11 521.10 b es überprüft im Rahmen der Nachbearbeitung von Katastrophen und Not lagen, ob die Ziele für die Einsatzmittel und die Führung erreicht worden sind, c es koordiniert die überörtliche Hilfe der Mittel des Zivilschutzes.

Art. 34

Katastrophen und Grossereignisse
1 Bei Katastrophen und Grossereignissen übernimmt die KAPO die Gesamtein satzleitung bzw. die Einsatzkoordination «Front», bis die Verantwortung nach vorgängiger Absprache an das zuständige Führungsorgan übergeben werden kann. *
2 Sie stellt die Erstinformation sicher und trifft Sofortmassnahmen zur Verbrei tung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.
3 Sie stellt die notwendigen Führungseinrichtungen zur Verfügung.
4 Sie bestimmt nach vorgängiger Absprache den Zeitpunkt der Übergabe der Koordination der Ereignisbewältigung an das zuständige Führungsorgan.
5 Sie kann Führungsorgane zur Unterstützung beiziehen.

Art. 35

Grossanlässe
1 Sind bei Grossanlässen Bereitschaft und Einsätze der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes über die örtlichen/regionalen Einsatzkräfte hinaus notwendig oder betroffen, legt die Chefin oder der Chef des Führungsstabs KFO unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Kanton und in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die kantonsseitige Führungsorganisation fest. Sie oder er bringt diese dem Regie rungsrat zur Kenntnis.
2 Bei Katastrophen und Grossereignissen während einem Grossanlass wird in der gemäss Absatz 1 festgelegten Führungsorganisation gearbeitet. Die Ein satzleitung richtet sich nach Artikel 34.

Art. 36

Lage
1 Die im Einsatz stehenden Führungsorgane aller Stufen informieren die unter- und übergeordneten Stellen sowie die benachbarten Regionen laufend über die Entwicklung der Lage.
2 Im Einsatz und bei Gefahr informieren die Regierungsstatthalterinnen und Re gierungsstatthalter die betroffenen GFO, RFO und das KFO laufend über die Entwicklung der Lage in ihrem Verwaltungskreis.
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Art. 37

Information
1 Der Regierungsrat bestimmt bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grosser eignissen im Aufgabenbereich mehrerer Direktionen die Zuständigkeiten und regelt die Kommunikation.

Art. 38

Delegierte oder Delegierter des Regierungsrates
1 Die Delegierte oder der Delegierte des Regierungsrates für Katastrophen und Notlagen stellt die Verbindung des KFO zum Regierungsrat sowie zu den Di rektionen sicher und sorgt für die Bearbeitung von dringlichen Regierungsbe schlüssen und direktionsübergreifenden Geschäften.
2 Im Einsatz gehört sie oder er dem Führungsstab des KFO sowie den Sonder stäben gemäss Artikel 16 Absatz 3 KBZG mit beratender Stimme an.
6 Partnerorganisationen und Fachbereiche
6.1 Gesundheitswesen

Art. 39

Grundsätze
1 Die gemäss Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SPVG) 1 ) zuständi gen Institutionen schaffen Voraussetzungen, dass Patientinnen und Patienten auch bei Katastrophen und in Notlagen nach Möglichkeit a nach individualmedizinischen Grundsätzen behandelt, gepflegt und betreut werden können, b spätestens nach sechs Stunden in ein Spital eingewiesen werden, c innert 24 Stunden in einem Spital behandelt werden.

Art. 40

Medizinisches Laienpersonal
1 Bei Katastrophen und in Notlagen können neben dem ordentlichen medizini schen und paramedizinischen Berufspersonal Personen eingesetzt werden, welche sanitätsdienstlich ausgebildet sind und für Betreuungs- sowie Assistenzaufgaben eingesetzt werden können.

Art. 41

Koordinierter Sanitätsdienst
1 Das Gesundheitsamt plant und leitet den Koordinierten Sanitätsdienst. *
2 Es koordiniert unter Mithilfe der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ) die Belegung von Spitalbetten und Behandlungsplätzen bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen. *
1) BSG 812.11
13 521.10
3 Es plant und koordiniert die sanitätsdienstliche Einsatzführung in Zusammen arbeit mit den Rettungsdiensten. *

Art. 42

Vertretung Gesundheitswesen im KFO
1 Die Vertretung des Gesundheitswesens im Führungsstab des KFO ist verant wortlich für die personelle und materielle Sicherstellung der für die Aktionsräu me notwendigen Mittel und Infrastrukturen analog zum Normalfall.
2 Sie beantragt beim Regierungsrat die Einschränkung oder Aufhebung der freien Arzt- und Spitalwahl.
3 Ihr steht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) und die SNZ zur Verfügung. *

Art. 43

Schulung
1 Das Gesundheitsamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Personals für Katastrophen, Notlagen und Grossereignisse. *
2 Es verpflichtet die Rettungsdienste, die Spitäler, die Kliniken und die Heime zur Zusammenarbeit.

Art. 44

GSI *
1 Die GSI sorgt im Interesse der Versorgungssicherheit für die Bereitstellung der erforderlichen personellen Mittel sowie für die ärztliche Notfallorganisation und die Organisation des Rettungswesens. *
2 Sie sorgt im Interesse der Versorgungssicherheit für die Organisation der Vor ratshaltung und die Versorgung der Spitäler mit Medikamenten und sanitäts dienstlichem Verbrauchsmaterial.
3 Sie bestimmt die Art und Menge der Medikamente und Verbrauchsmateriali en.
4 Sie plant und koordiniert die rettungsdienstlichen Vorhalteleistungen für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen. Sie schliesst mit den Regionalen Rettungsdiensten entsprechende Leistungsverträge ab. *

Art. 45

Spitäler, Kliniken und Rettungsdienste
1 Die Spitäler, Kliniken und Rettungsdienste erstellen einen Notfall- und Kata strophenplan für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereig nissen und stellen die dazu erforderlichen Mittel und Infrastrukturen bereit.
2 Die GSI legt die Vorgaben fest. *
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6.2 Feuerwehr

Art. 46

1 Die Feuerwehr ist ein Einsatzmittel der ersten Stunde. Ihr Einsatz deckt in der Regel die ersten 24 Stunden nach der Alarmierung ab. Länger dauernde Ein sätze werden schwergewichtig durch den Zivilschutz und weitere Mittel der Gemeinden und des Kantons geleistet.
2 Die GVB regelt zusammen mit dem BSM die Schnittstellen und die Ablösung.
6.3 Psychologische und seelsorgerliche Nothilfe und Betreuung (Care- Team)

Art. 47

Aufgabe und Einsatz
1 Die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe bei traumati sierenden Alltagsereignissen, Grossereignissen, Katastrophen und in Notlagen umfasst a die Betreuung von Menschen mit psychischen Reaktionen, b die psychische Gesunderhaltung von Einsatzkräften, c die Unterstützung bei der Vermittlung einer allfälligen Nachbetreuung.
2 Eine allfällige Nachbetreuung der Betroffenen erfolgt im Rahmen des ordentli chen Gesundheitswesens und der seelsorgerlichen Strukturen durch entspre chende Fachpersonen und -institutionen.

Art. 48

Zuständigkeit und Organisation
1 Das BSM betreibt eine Geschäftsstelle für die nötigen Vorbereitungs- und Ko ordinationsmassnahmen zur Sicherstellung der psychologischen und seelsor gerlichen ersten Hilfe.
2 Dieser obliegen die Führung, Rekrutierung sowie die Aus- und Weiterbildung des für die Nothilfe und Betreuung eingesetzten Care-Teams des Kantons Bern.

Art. 49

Dienstleistung im Care-Team
1 Die Mitglieder des Care-Teams leisten ihren Dienst in der Regel im Rahmen von Militär- oder Schutzdienstleistungen.
15 521.10
2 Nicht dienstpflichtige Mitglieder des Care-Teams werden unter Vorbehalt von Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölke rungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) 1 ) und Artikel 3 der Kantonalen Zivilschutzverordnung vom 3. Dezember
2014 (KZSV) 2 ) als Freiwillige in den Zivilschutz eingeteilt. *
6.4 Betreuung Schutz suchender Personen

Art. 50

Schutz suchende Personen
1 Schutz suchende Personen sind Zivilpersonen, die infolge einer Katastrophe, Notlage oder eines Grossereignisses obdachlos sind und betreut werden müs sen.

Art. 51

Auftrag
1 Die Betreuung umfasst die Zuweisung einer Unterkunft, die Verpflegung, die Bekleidung, sanitätsdienstliche Massnahmen sowie die Sorge für das Wohler gehen der beherbergten Personen.

Art. 52

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen für die Unterbringung und Betreuung von Schutz suchenden Zivilpersonen zuständig und stellen dafür ihre geeignete Infrastruktur zur Verfügung.

Art. 53

Beteiligte Stellen
1 Bei der Betreuung Schutz suchender Personen arbeiten zusammen a die zuständigen kantonalen und kommunalen Amtsstellen und deren Or ganisationen, b der Zivilschutz, c die vom Bund zugewiesenen Mittel, d Dritte.
2 Die SID ist zuständig für die Erarbeitung und den Vollzug der Betreuungskon zepte für Schutz suchende Personen auf kantonaler Stufe und erlässt entspre chende Weisungen. Dafür arbeitet sie mit der GSI zusammen. *
3 Sie berät die Vollzugsorgane und unterstützt die Schulung der Kader und der Fachpersonen.
1) SR 520.1
2) BSG 521.11
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Art. 54

Vorbereitung
1 Die Aufnahme und Unterbringung von Schutz suchenden Personen basieren grundsätzlich auf bestehenden Strukturen und Einrichtungen und sind auf allen Stufen zu planen.
6.5 Veterinärdienst

Art. 55

1 Der Veterinärdienst sorgt in Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung für die Bereitstellung der erforderlichen personellen und materiellen Mittel für die Bewältigung von tierseuchenbedingten Katastro phen, Notlagen und Grossereignissen, indem er a die erforderlichen Vorsorgekonzepte erstellt, b die Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Institutionen sicherstellt, c für die Aus- und Weiterbildung des Personals für die Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen sorgt, d Art und Menge von Infrastruktur, Medikamenten und Verbrauchsmateriali en bestimmt und für die Organisation der Vorratshaltung und die Vertei lung sorgt, e zusammen mit dem Tierspital einen Nutzungsplan für dessen Infrastruktur erstellt.
2 Bei den übrigen Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen unterstützt der Veterinärdienst die zuständigen Institutionen, soweit Tierhaltungen, Schlacht- und Entsorgungsbetriebe betroffen sind. Er kann dafür Empfehlungen für Tier halterinnen und Tierhalter erstellen.
7 Wirtschaftliche Landesversorgung
7.1 Organe

Art. 56

1 Die Organe der WL sind * a * die SID, b * die kantonale Delegierte oder der kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL) beim BSM, c die in der Sache zuständigen Direktionen und Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung, d vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen, e * ...
17 521.10 f * die zuständigen RFO mit ihren regionalen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (RDWL).
7.2 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf Stufe Kanton

Art. 57

Organisation WL *
1 Die WL ist Teil des Aufgabengebiets des KFO. *
2 Sie fasst situationsgerecht und nach dem Baukastenprinzip einzelne oder alle Verantwortlichen der Bereiche in einer Organisationseinheit des KFO zusam men. *

Art. 57a

* KDWL
1 Die SID bezeichnet eine oder einen KDWL.
2 Diese oder dieser ist Mitglied im KFO.

Art. 58

Aufgaben der oder des KDWL *
1 Der oder dem KDWL obliegen * a * die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Auf gaben und Massnahmen in allen Bereichen der WL in kantonaler Zustän digkeit oder im Auftrag des Bundes, unter Vorbehalt der nachstehenden Aufgabenzuweisungen an andere Stellen, b * die Koordination der Tätigkeiten der Organe der WL mit Weisungsrecht, unter Vorbehalt der sachlichen Zuständigkeit der Direktionen, c * die Ausbildung und Information der RDWL, allenfalls unter Beizug von aussenstehenden Ausbildnerinnen und Ausbildnern.

Art. 59

Direktionen, Staatskanzlei
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen für jeden Teilbereich der WL die Verantwortlichen, die für die Umsetzung der Massnahmen der WL nach den Vorgaben des oder der KDWL sorgen. *

Art. 60

* ...
521.10 18
7.3 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf Stufe Gemeinden

Art. 61

Organisation WL auf regionaler Ebene *
1 Die RFO bezeichnen RDWL und legen deren Aufgaben nach Vorgaben der oder des KDWL fest. *
2 ... *

Art. 62

Aufgaben der RDWL *
1 Die RDWL vollziehen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von der oder vom KDWL angeordneten Massnahmen. *
2 ... *
7.4 Ausbildung

Art. 63

KDWL *
1 Die oder der KDWL sowie ihre bzw. seine Stellvertretungen besuchen die fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Bundes. *
2 ... *

Art. 64

RDWL *
1 Das BSM bildet die RDWL sowohl in der Vorbereitungsphase als auch im Vorfeld einer Interventionsphase aus. *
2 Die RDWL werden im Rahmen der ordentlichen Weiterbildung, den Übungen für zivile Führungsorgane und in spezifischen Veranstaltungen für ihren Fach bereich durch das BSM geschult. *
8 Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds
8.1 Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung

Art. 65

Gesuche zum Schutzraumbau
1 Die Bauherrschaft reicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Schutzraumbaugesuche oder Schutzraumbefreiungsgesuche nach den Vorga ben des BSM ein.
2 Die Gemeinden melden dem BSM nach seinen Vorgaben innert 30 Tagen a den Abschluss der Schnurgerüstabnahme,
19 521.10 b die Eigentümerin oder den Eigentümer der Neubaute zum Zeitpunkt der Schnurgerüstabnahme.

Art. 65a

* Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
1 Für die Steuerung des Schutzraumbaus werden Beurteilungsgebiete festge legt. In der Regel bildet jede Gemeinde ein Beurteilungsgebiet.
2 Auf Antrag der Gemeinden können die Beurteilungsgebiete über die Gemein degrenzen ausgedehnt werden. Bei der Bewilligung der Anpassung stützt sich das BSM auf die Vorgaben des Bundes.
3 Ein Beurteilungsgebiet verfügt über ein Schutzplatzüberangebot, wenn die Schutzplatzbilanz 120 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 66

Beurteilung der Schutzraumbaupflicht
1 Massgebend für die Festlegung der Schutzraumbaupflicht sind die Anzahl Zimmer gemäss Baugesuch sowie die Schutzplatzbilanz der Beurteilungsge biete. *
2 In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen, sofern die Schutzplatzbilanz des Beurteilungsgebiets unter 120 Prozent liegt. *

Art. 67

Kulturgüterschutz
1 Bei Bauvorhaben sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerin nen und die Besitzer von beweglichen Kulturgütern im Rahmen der techni schen Möglichkeiten verpflichtet, Kulturgüterschutzräume zu erstellen oder zu dulden.

Art. 68

Anpassung von Schutzräumen
1 Die Gesuche um Anpassung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind über die Gemeinde beim BSM einzureichen. Das BSM entscheidet nach Vorgaben des Bundes und auf Antrag der Gemeinden über die Gesuche.

Art. 69

Aufhebung von Schutzräumen
1 Die Gesuche um Aufhebung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind über die Gemeinde beim BSM einzureichen.
2 Das BSM entscheidet nach Vorgaben des Bundes und auf Antrag der Gemeinde über die Gesuche.
3 ... *
521.10 20
8.2 Schlusskontrolle und periodische Schutzraumkontrolle (PSK)

Art. 70

Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen *
1 Die Schlusskontrolle der neu erstellten oder erneuerten privaten Schutzräume und die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgt durch die Gemeinde. *
2 Die Gemeinde meldet den Vollzug an das BSM.
3 Die Schlusskontrolle der öffentlichen Schutzräume und der Kulturgüterschutz räume sowie die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgen durch das BSM.

Art. 71

Regelung der Einsatzbereitschaft und des Vollzugs der Steuerung des Schutzraumbaus
1 Die Gemeinden sind verantwortlich, dass unter Berücksichtigung der Vorga ben von Bund und Kanton die Einsatzbereitschaft der baulichen und techni schen Infrastruktur sowie der personellen und materiellen Mittel im Bereich der Schutzbauten geregelt werden.
2 Sie regeln den Vollzug der Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus und zur Werterhaltung und Betriebsbereitschaft von Schutzräumen und -anla gen.

Art. 72

Periodische Schutzraumkontrolle (PSK)
1 Die Gemeinden bereiten die PSK vor, führen sie nach den Vorgaben des Bundes und des BSM durch und reichen deren Ergebnis beim BSM ein. *
2 Das BSM koordiniert die Durchführung der PSK im Kanton Bern und legt das Vorgehen fest.
3 Es darf nur durch das BSM geschultes Kontrollpersonal eingesetzt werden.
8.3 Zuweisungsplanung

Art. 73

Grundsatz
1 Die Gemeinden aktualisieren die Grundlagen für die Zuweisungsplanung lau fend und stellen sicher, dass die Zuweisungsplanung dem BSM innert einer Frist von drei Monaten zur Verfügung gestellt werden kann. *
2 Die Zuweisung erfolgt innerhalb der definierten Beurteilungsgebiete. *
3 Sie kann nur in vollwertige und erneuerbare Schutzräume erfolgen. *
21 521.10

Art. 74

Industrie- und Gewerbegebäude
1 Die für den Arbeitsbereich (z.B. Industrie- und Gewerbegebäude) erstellten Schutzräume können durch die Gemeinde berücksichtigt werden, sofern eine Zuweisung der Bevölkerung möglich und zumutbar ist und die Bedingungen des Betriebes dies zulassen.

Art. 75

Ferienhäuser und Ferienwohnungen
1 Ferienhäuser und Gebäude mit Ferienwohnungen unterliegen wie normale Wohnhäuser der Schutzraumbau- oder Ersatzbeitragspflicht gemäss Artikel 61 Absatz 2 BZG. *
2 Verfügt der Schutzraum eines Ferienhauses oder eines Gebäudes mit Ferien wohnungen über mehr als fünf Schutzplätze, so kann er unter Abzug von min destens zwei Schutzplätzen für die Eigentümerinnen und Eigentümer des Feri enhauses oder jeder Ferienwohnung an die Schutzplatzbilanz der Gemeinde angerechnet und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung verwen det werden. *
3 Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern ohne Schutzraum im Ferienhaus muss kein Schutzplatz in der Gemeinde reserviert werden.
8.4 Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds
8.4.1 Höhe der Ersatzbeiträge

Art. 76

1 Der pro nicht erstelltem Schutzplatz zu leistende Ersatzbeitrag beträgt a für 1 bis 20 Schutzplätze 800 Franken, b für 21 bis 40 Schutzplätze 700 Franken, c für 41 und mehr Schutzplätze 600 Franken.
2 Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch das BSM. Dieses äufnet damit einen Ersatzbeitragsfonds.
8.4.2 Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds

Art. 77

* ...
521.10 22

Art. 78

Grundsatz *
1 Beim Ersatzbeitragsfonds handelt es sich um einen Fonds gemäss Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 1 ) . Die Verwaltung ob liegt dem BSM. *
2 Die Budgetierung erfolgt im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Budgets. Die Rechnungslegung erfolgt gemäss Artikel 40 bis 42 FHG. Der Fonds wird im Geschäftsbericht thematisiert. *
3 Die dem Kanton durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten gehen zulasten des Fonds. Der Regierungsrat legt eine entsprechende Pauschalentschädigung gemäss Artikel 73 Absatz 2 der Finanzhaushaltsver ordnung vom 16. November 2022 (FHaV) 2 ) durch Beschluss fest. *

Art. 79

Direktionsverordnung *
1 Die SID regelt die Einzelheiten des Ersatzbeitragsfonds in einer Direktions verordnung. Diese enthält namentlich ergänzende Bestimmungen zu * a der Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds, b den Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds, c der Verwendung der Ersatzbeiträge.
8.4.3 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds

Art. 80

Genehmigung der Entnahmen
1 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds zugunsten von Gemeinden, Zivil schutzorganisationen und Privaten sind vorgängig durch das BSM durch Verfü gung zu genehmigen und durch die ausgabenbefugte Stelle zu bewilligen. *
2 Entnahmen des BSM aus dem Ersatzbeitragsfonds sind durch die SID durch Verfügung zu bewilligen. *

Art. 81

Ausgabenbefugnisse
1 Die Ausgabenbefugnisse für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds richten sich nach Artikel 81 KBZG und Artikel 36 FHaV. Die Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates werden an die SID übertragen. Diese kann ihre Ausgabenbe fugnisse gemäss Artikel 37 FHaV an das BSM delegieren. *
2 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds können nur solange erfolgen, als dass dieser über die entsprechenden Mittel verfügt. Vorschüsse aus der Lau fenden Rechnung sind nicht zulässig. *
1) BSG 620.0
2) BSG 621.1
23 521.10
3 ... *

Art. 82

Gesuchsberechtigte und Gesuchsform
1 Gesuche für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds können eingereicht werden durch a * eine Gemeinde für die Finanzierung und die Erneuerung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinde und für weitere Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben a, b und d BZG, b * eine Zivilschutzorganisation für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buch staben c und f BZG, c * Private für die Erneuerung privater Schutzräume, d * Ausbildungszentren für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe f BZG, e * das BSM für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG.
2 Die Gesuche sind gemäss den Vorgaben des BSM schriftlich einzureichen, zu begründen und zu dokumentieren a mit gültigen Offerten oder Kostenvoranschlägen, wenn sie bauliche Mass nahmen betreffen, b mit Kaufofferten, wenn sie Anschaffungen betreffen, c mit Abrechnungen, wenn sie Dienstleistungen betreffen.
3 Nach Abschluss baulicher Massnahmen ist dem BSM eine Abrechnung ein zureichen.
4 Entnahmen müssen innerhalb eines Jahres seit Rechnungsstellung bzw. bei Bauvorhaben ab Kreditabrechnung beim BSM beantragt werden. *

Art. 83

* ...

Art. 84

Zivilschutzorganisation
1 Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes gemäss Artikel 75 Absatz
5 KBZG steht einer Zivilschutzorganisation auf Gesuch ein vom BSM jährlich festgelegter Betrag aus dem Ersatzbeitragsfonds zur Verfügung.
2 Bis zum Umfang des Betrags gemäss Absatz 1 ist eine Zivilschutzorganisati on berechtigt, Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds direkt beim BSM schriftlich einzureichen.
3 ... *
521.10 24

Art. 85

Private
1 Private reichen Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds für die Erneuerung privater Schutzräume gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM über die Standortgemeinde der Liegenschaft ein. Die Gemeinde nimmt zu den Gesuchen Stellung und leitet diese ans BSM weiter. *

Art. 86

BSM
1 Das BSM reicht Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds bei der SID ein. *

Art. 87

Anrechenbare Kosten
1 Bei einer Finanzierung aus dem Ersatzbeitragsfonds genehmigt das BSM die anrechenbaren Kosten. In der Regel werden die tatsächlichen Kosten gemäss Beleg oder Abrechnung vergütet.
2 Im öffentlichen Schutzraumbau kann das BSM an Stelle einer Kostenabrech nung einen Pauschalbetrag pro Schutzplatz in der Höhe von maximal 1800 Franken genehmigen.
8.4.4 Verwendung der Ersatzbeiträge

Art. 88

Grundsätze
1 Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bun des.
2 Prioritär sind die Ersatzbeiträge für die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen so wie für die Erneuerung privater Schutzräume zu verwenden, sofern die Eigen tümerinnen und Eigentümer ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutz räume nachgekommen sind. *
3 ... *

Art. 89

Weitere Verwendungsmöglichkeiten
1 Die verbliebenen Fondsmittel können für weitere Verwendungsmöglichkeiten gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben a bis f BZG verwendet werden, so fern * a * kein Schutzplatzdefizit besteht und die privaten Schutzräume erneuert sind,
25 521.10 b * oder der Fonds den Betrag von 1800 Franken pro Schutzplatz zur Erstel lung der benötigten öffentlichen Schutzräume aufweist und eine rollende Planung zur Erneuerung der privaten Schutzräume vorliegt, die eine etap pierte Erneuerung als finanzierbar ausweist.
2 Die SID legt den Katalog der zulässigen Massnahmen in einer Direktionsver ordnung fest. *
3 Wiederkehrende Kosten wie etwa Mieten oder Gemeindebeiträge an Verbän de und Ähnliches dürfen nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden. Ausnah men sind im Bereich der öffentlichen Schutzräume (für Betrieb und Unterhalt) möglich. *
4 Nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden dürfen Massnahmen in Zusam menhang mit den kantonalen, regionalen und kommunalen Zivilschutzverwal tungen wie etwa die Löhne der Angestellten. Ausnahmen sind im Bereich der Ausbildung möglich. *
9 Finanzen und Versicherung

Art. 90

Finanzkompetenzen
1 Die Chefin oder der Chef des KFO, die Regierungsstatthalterinnen und Re gierungsstatthalter sowie die Chefin oder der Chef Führungsstab des KFO ver fügen für die Erfüllung unaufschiebbarer Führungs- und Koordinationsaufgaben bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen über eine Finanzkompetenz von 100'000 Franken auf Kantonsebene und von 25'000 Franken auf Ebene des Verwaltungskreises. *

Art. 91

Ausbildungskosten
1 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden und die gemäss Artikel 5 Absatz 2 KBZG Verpflichteten übernehmen die eige nen Kosten für Schulungen und Einsatzübungen, soweit sie nicht Dritten über tragen werden können.
2 Die Ausbildungskosten des KFO trägt die SID, jene der VKFO unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 2 die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). *

Art. 92

Einsatzkosten
1 Die Entschädigung der Feuerwehr bei Nachbarschaftshilfe und beim Beizug von Sonderstützpunkten richtet sich nach der Feuerwehrgesetzgebung.
2 Die Entschädigung des Zivilschutzes bei überörtlicher Hilfe richtet sich nach den Artikeln 29 bis 31 KZSV.
521.10 26
3 Die Einsatzkosten des KFO trägt die SID, jene der VKFO die DIJ. *
4 Die Übernahme der Einsatzkosten der Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Ret tungsdienstes, richten sich nach den Vorgaben der GSI. *
5 Die Kostentragung bei Tierseuchen richtet sich nach dem Kantonalen Land wirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG) 1 ) .

Art. 93

Infrastrukturkosten
1 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für ihre notwendige Infrastruktur, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.
2 Die VKFO basieren auf bestehenden Infrastrukturen der jeweiligen Regie rungsstatthalterämter.
3 Das BSM definiert Minimalstandards für die Führungsstandorte der VKFO und leistet einmalige Beträge für deren Ausrüstung. Wiederkehrende Kosten sind durch die Regierungsstatthalterämter zu tragen.
4 Im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses können die Regierungsstatt halterinnen und Regierungsstatthalter beim BSM um die Übernahme weiterer Infrastrukturkosten ersuchen.

Art. 94

Entschädigungen und Spesen
1 Entschädigungsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung für Dienstleistungen in Führungsorganen richten sich nach der Personalgesetzgebung.
2 Spesenaufwendungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsver waltung gehen zu Lasten ihrer Direktion.
3 Beauftragte des Kantons haben Anspruch auf ein sozialversicherungspflichti ges Taggeld und Spesenentschädigung. Die Taggeldansätze werden vom Re gierungsrat durch Beschluss festgelegt.
4 Die Entschädigung für den Einsatz des Personals und der Beauftragten der Gemeinden bestimmt sich nach deren Vorschriften.

Art. 95

Krankentaggeld
1 Das BSM stellt für Bezügerinnen und Bezüger von Taggeldern die Leistung für Krankentaggelder sicher.
1) BSG 910.1
27 521.10

Art. 96

Unfallversicherung
1 Den Bezügerinnen und Bezügern von Taggeldern werden die Versicherungs leistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche rung (UVG) 1 ) gewährt.
2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gelten die Be stimmungen der Personalgesetzgebung.
3 Den Gemeinden obliegt die Versicherung ihres Personals und ihrer Beauf tragten.

Art. 97

Koordinierter Sanitätsdienst
1 Die GSI kann Beiträge an die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des sanitätsdienstlichen Schutzmaterials und der -infrastrukturen leisten. *

Art. 98

* ...
10 Vollzug und Rechtspflege

Art. 99

1 Das BSM kann Weisungen in seinem Zuständigkeitsbereich erlassen.
11 Schlussbestimmungen

Art. 100

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM, OrV POM) 2 ) wird wie folgt geändert:

Art. 101

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über den Bevölkerungsschutz (Kanto nale Bevölkerungsschutzverordnung, BeV) (BSG 521.10) wird aufgehoben.

Art. 102

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
1) SR 832.20
2) BSG 152.221.141
521.10 28 Bern, 22. Oktober 2014 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
29 521.10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-97 12.09.2018 01.01.2019

Art. 98

aufgehoben 18-065 25.11.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 1 Abs. 1, e

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 1 Abs. 4, c

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 6 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 6 Abs. 2, b

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 6 Abs. 3

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 6 Abs. 5

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 1a

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 1b

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 3

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 4

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 5

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 6

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 7 Abs. 7

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1, a

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1, b

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1, c

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1, d

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1, e

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1, f

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1, g

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 10 Abs. 1, h

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 11 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 14 Abs. 3

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 15 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 15 Abs. 2

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 16 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 17 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 17 Abs. 3

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 17 Abs. 3, c

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 18

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 19

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 20

Titel geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 20 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 21 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 21 Abs. 3

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 22

Titel geändert 20-129
521.10 30 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.11.2020 01.01.2021

Art. 22 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 23

aufgehoben 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 25 Abs. 1, c

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 25 Abs. 1, d

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 25 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 25 Abs. 3

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 26 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 29 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 29 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 29 Abs. 3

aufgehoben 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 30

Titel geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 30 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 30 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 30 Abs. 3

eingefügt 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 33 Abs. 2, a

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 34 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 41 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 41 Abs. 3

eingefügt 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 42 Abs. 3

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 44

Titel geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 44 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 44 Abs. 4

eingefügt 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 45 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 49 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 53 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 1, a

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 1, b

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 1, e

aufgehoben 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 56 Abs. 1, f

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 57

Titel geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 57 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 57 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 57a

eingefügt 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 58

Titel geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 58 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 58 Abs. 1, a

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 58 Abs. 1, b

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 58 Abs. 1, c

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 59 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 60

aufgehoben 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 61

Titel geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 61 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 61 Abs. 2

aufgehoben 20-129
31 521.10 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.11.2020 01.01.2021

Art. 62 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 62 Abs. 2

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 63

Titel geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 63 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 63 Abs. 2

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 64

Titel geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 64 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 64 Abs. 2

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 65a

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 66 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 66 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 69 Abs. 3

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 70

Titel geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 70 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 72 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 73 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 73 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 73 Abs. 3

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 75 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 75 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 77

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 78

Titel geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 78 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 78 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 79

Titel geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 79 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 80 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 80 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 81 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 81 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 81 Abs. 3

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 82 Abs. 1, a

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 82 Abs. 1, b

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 82 Abs. 1, c

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 82 Abs. 1, d

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 82 Abs. 1, e

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 82 Abs. 4

eingefügt 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 83

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 84 Abs. 3

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 85 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 86 Abs. 1

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 88 Abs. 2

geändert 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 88 Abs. 3

aufgehoben 20-129 25.11.2020 01.01.2021

Art. 89 Abs. 1

geändert 20-129
521.10 32 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.11.2020 01.01.2021

Art. 89 Abs. 1, b

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 89 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 89 Abs. 3

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 89 Abs. 4

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 90 Abs. 1

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 91 Abs. 2

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 92 Abs. 3

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 92 Abs. 4

geändert 20-129
25.11.2020 01.01.2021

Art. 97 Abs. 1

geändert 20-129
30.06.2021 01.08.2021

Art. 33 Abs. 1, b

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 41 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-057
16.11.2022 01.01.2023

Art. 78 Abs. 1

geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023

Art. 78 Abs. 2

geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023

Art. 78 Abs. 3

geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023

Art. 81 Abs. 1

geändert 22-099
33 521.10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.10.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-97 Erlasstitel 25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 1 Abs. 1, e

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 1 Abs. 4, c

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 6 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 6 Abs. 2, b

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 6 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 6 Abs. 5

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 7 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 7 Abs. 1a

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 7 Abs. 1b

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 7 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 7 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 7 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 7 Abs. 5

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 7 Abs. 6

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 7 Abs. 7

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 10 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 10 Abs. 1, a

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 10 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 10 Abs. 1, c

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 10 Abs. 1, d

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 10 Abs. 1, e

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 10 Abs. 1, f

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 10 Abs. 1, g

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 10 Abs. 1, h

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 11 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 14 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 15 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 15 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 16 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 17 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 17 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 17 Abs. 3, c

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 18

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 19

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 20

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 20 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 21 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 21 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 22

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 22 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129
521.10 34 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 23

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 25 Abs. 1, c

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 25 Abs. 1, d

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 25 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 25 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 26 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 29 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 29 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 29 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 30

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 30 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 30 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 30 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 33 Abs. 1, b

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 33 Abs. 2, a

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 34 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 41 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 41 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 41 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 42 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 43 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 44

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 44 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 44 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 45 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 49 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 53 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 56 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 56 Abs. 1, a

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 56 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 56 Abs. 1, e

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 56 Abs. 1, f

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 57

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 57 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 57 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 57a

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 58

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 58 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 58 Abs. 1, a

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 58 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 58 Abs. 1, c

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 59 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 60

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 61

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129
35 521.10 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 61 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 62

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 62 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 62 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 63

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 63 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 63 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 64

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 64 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 64 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 65a

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 66 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 66 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 69 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 70

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 70 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 72 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 73 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 73 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 73 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 75 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 75 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 77

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 78

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 78 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 78 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 78 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 78 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 78 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 79

25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-129

Art. 79 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 80 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 80 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 81 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 81 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 81 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 81 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 82 Abs. 1, a

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 82 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 82 Abs. 1, c

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 82 Abs. 1, d

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 82 Abs. 1, e

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 82 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-129

Art. 83

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129
521.10 36 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 85 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 86 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 88 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 88 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-129

Art. 89 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 89 Abs. 1, a

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 89 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 89 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 89 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 89 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 90 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 91 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 92 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 92 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 97 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-129

Art. 98

12.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-065
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