Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanisc... (0.632.315.631.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Abgeschlossen in Cancun, Quintana Roo am 27. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 2001² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Juni 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2001 (Stand am 1. Mai 2012) ¹ Übersetzung des englischen und spanischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 18. Juni 2001 ( AS 2003 2230 )
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend kollektiv als «EFTA-Staaten» bezeichnet),
und
die Vereinigten Mexikanischen Staaten
(nachfolgend als «Mexiko» bezeichnet),
nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet,
Eingedenk der zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
Mit dem Wunsch, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und zur Ausbrei­tung des Welthandels zu leisten und einen Beitrag für eine engere internationale und transatlantische Zusammenarbeit zu leisten,
Entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten,
Entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten,
In der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern,
Mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Ar­beits- und Lebensbedingungen zu schaffen,
Entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von privaten, wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden,
Mit dem Wunsch, durch den Abbau von Handelsschranken eine Freihandelszone zu errichten,
In der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu begünstigen,
Eingedenk ihrer Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Abkom­men von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation³ (nachfolgend als «die WTO» bezeich­net) ergeben, sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente,
Entschlossen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine nachhaltige Ent­wicklung zu fördern,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen abgeschlossen:
³ SR 0.632.20

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung
1.  Die EFTA-Staaten und Mexiko errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2.  Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom­mens⁴ (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b) die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien;
(c) die gegenseitige Öffnung im Bereich des öffentlichen Beschaffungs­wesens;
(d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti­kel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienst­leistungen⁵ (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» bezeichnet);
(e) die schrittweise Liberalisierung der Investitionen;
(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums im Einklang mit den höchsten internationalen Stan­dards und
(g) auf diese Weise durch den Abbau von Handelshemmnissen einen Bei­trag zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welt­handels zu leis­ten.
⁴ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
⁵ SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich
1.  Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:
(a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet gemäss Völkerrecht.
(b) ausserhalb der Hoheitsgewässer bezüglich Massnahmen, die mit der Ausübung von Souveränitätsrechten oder der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei gemäss Völkerrecht zusammenhängen.
2.  Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.
Art. 3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Mexiko an­dererseits, nicht aber auf den Handelsverkehr zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
2.  Kraft des Vertrags vom 29. März 1923⁶ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
⁶ SR 0.631.112.514

II Warenverkehr

Art. 4 Geltungsbereich
1.  Dieses Abkommen umfasst folgende Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Mexiko:
(a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 98 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren⁷ (HS) fallen, mit Ausnahme der in Anhang I des WTO-Landwirtschaftsabkommens⁸ angeführten Waren;
(b) Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang III.
2.  Mexiko hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat bilaterale Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko.
⁷ Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems ist im Schweizerischen Zolltarif ( SR 632.10 Anhang) enthalten, welcher aber in der SR nicht mehr veröffentlicht wird. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, 3003 Bern, bezogen werden.
⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.3
Art. 5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I angeführt.
Art. 6 Zölle
1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhr­zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind.
2.  Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Ein­fuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten.
3.  Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt noch bereits bestehende erhöht.
4.  Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch:
(a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 8;
(b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder
(c) Gebühren oder andere Abgaben, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kos­ten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese keinen in­direkten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.
5.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr oder Abgabe nach Absatz 4 Buchstabe c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen angewandt wird.
Art. 7 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1.  Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt.
2.  Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang VI angeführten Massnahmen.
Art. 8 Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften
1.  Auf die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren ange­wandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben in einer Weise anwenden, dass inländische Erzeugnisse geschützt werden.⁹
2.  Die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren dürfen hin­sichtlich der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, die Verteilung oder die Verwendung im Inland keine ungünstigere Behandlung erfahren als gleichartige inländische Erzeugnisse.
3.  Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass nur inländischen Erzeugern Subventionen gewährt werden, einschliesslich der Subventionen, die aus den Erträgen interner Steuern oder sonstiger Abgaben stammen, die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhoben werden, und der Subventionen in Form des staatli­chen Ankaufs inländischer Erzeugnisse.
4.  Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Praktiken über öffentliche Beschaffungen, auf die ausschliesslich die Bestimmungen des Kapitels V Anwendung finden.
5.  Die Absätze 1 und 2 gelten für die in Anhang VII aufgeführten Massnahmen erst ab dem in diesem Anhang genannten Zeitpunkt.
⁹ Eine Steuer, die den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, gilt nur dann mit den Bestimmungen des zweiten Satzes als unvereinbar, wenn zwischen einer besteuerten Ware und einer unmittelbar mit ihr konkurrierenden Ware bzw. einer Ersatzware, die nicht in gleicher Weise besteuert wird, Wettbewerb herrscht.
Art. 9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der gesundheits­polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnah­men¹⁰.
¹⁰ SR 0.632.20 Anhang 1A.4
Art. 10 Technische Vorschriften
1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse¹¹.
2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Gebieten der tech­nischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren. Sie streben insbesondere an, den Informationsaustausch sowie die gegenseitige Unterstützung in diesem Sachgebiet zu erleichtern und bei der Entwicklung von Normen, von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammenzuarbeiten.
3.  Unbeschadet von Absatz 1 nimmt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen auf, um im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Mexiko oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungs­weise Mexiko Massnahmen ergriffen haben, die ein unzulässiges Markthindernis schaf­fen oder schaffen könnten.
¹¹ SR 0.632.20 Anhang 1A.6
Art. 11 Subventionen
1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994¹² und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen¹³.
2.  Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Aus­gleichsmassnahmen sicher.
3.  Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Abkommens ge­mäss Absatz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehm­lichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
¹² SR 0.632.20 Anhang 1A.1
¹³ SR 0.632.20 Anhang 1A.13
Art. 12 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsun­ternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des GATT 1994¹⁴.
¹⁴ SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b
Art. 13 Antidumping
1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994¹⁵.
2.  Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag er­halten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestimmungen des Abkommens eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung ein­geräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
¹⁵ SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Art. 14 Schutzmassnahmen
1.  Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der­artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass
(a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder
(b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,
so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Ver­fahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen
2.  Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren.
3.  Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.
4.  Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zugeständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, beziehungsweise aus Zugeständnis­sen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.
5.  Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzei­tig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegen­heit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutz­massnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen.
6.  Können sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Ausgleichsmass­nahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswir­kung erreicht wird.
7.  In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungsweise Me­xiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehenen Massnah­men oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie mög­lich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
8.  Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes:
(a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Umständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Entscheide zu deren Behebung treffen.
Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Mass­nahmen ergreifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme be­troffen ist, zolltarif­liche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Ge­mischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
(b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet.
(c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüg­lich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.
9.  Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwaltungs­verfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhal­ten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
Art. 15 Verknappungsklausel
1.  Führt die Einhaltung von Artikel 6 oder 7:
(a) zu einer kritischen oder drohenden Verknappung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen, die für die ausführende Vertragspartei le­benswichtig sind, oder
(b) zu einer erheblichen Verknappung inländischer Rohstoffe, die für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig sind, während der Inlandspreis dieser Rohstoffe im Rahmen eines staatlichen Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird, oder
(c) zur Wiederausfuhr einer Ware in ein Drittland, bei der die ausführende Vertragspartei Ausfuhrzölle, Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen aufrechterhält,
und bringt diese Situation erhebliche Schwierigkeiten für die ausführende Vertrags­partei mit sich oder wird sie davon bedroht, so kann diese Vertragspartei Ausfuhr­beschränkungen oder Ausfuhrzölle einführen.
2.  Es sind vorrangig solche Massnahmen zu wählen, die den Ablauf der in diesem Abkommen festgelegten Regelungen am wenigsten beeinträchtigen. Diese Massnahmen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge­rechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen; sie wer­den aufgehoben, sobald die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die gemäss Absatz 1 Buchstabe b getroffenen Massnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inlän­dischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen.
3.  Vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen oder sobald wie möglich in den Fällen gemäss Absatz 4, stellen der EFTA-Staat bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich im Gemischten Ausschuss auf alle zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Mittel einigen. Wird innerhalb von dreissig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses mit der Angelegenheit keine Einigung erzielt, so kann die ausführende Vertragspartei nach diesem Artikel Massnahmen für die Ausfuhr der betroffenen Ware anwenden.
4.  Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann der EFTA-Staat oder Mexiko unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei ist umgehend darüber zu unterrichten.
5.  Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand regelmässiger Kon­sultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre mög­lichst baldige Aufhebung.
Art. 16 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restrikti­ven Massnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Massnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
2.  Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden ernsten Zahlungs­bilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko unter den Voraussetzungen des GATT 1994 die Einfuhren beschränkende Massnahmen treffen. Diese sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht übersteigen. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko teilt dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.
Art. 17 Allgemeine Ausnahmen
Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will­kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags­parteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durch­setzung von Mass­nahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die
(a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind;
(b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind;
(c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen;
(d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender Praktiken;
(e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen;
(f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezwecken;
(g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden;
(h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handels­abkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebilligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb kon­form sind;
(i) die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländischen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen;
(j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Massnahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen wider­sprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.
Art. 18 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran,
(a) Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
(b) Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheits­interessen als erforderlich erachtet, (i) betreffend spaltbares Material oder davon abgeleiteter Produkte;
(ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind;
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden;
(c) Massnahmen zu treffen, um den aus der UNO-Charta vom 26. Juni 1945¹⁶ erwachsenden Pflichten zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicher­heit nachzukommen.
¹⁶ SR 0.120

III Dienstleistungen und Investitionen

Abschnitt I Dienstleistungsverkehr

Art. 19 Geltungsbereich
1.  Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungsverkehr» die Erbringung einer Dienstleistung:
(a) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags­partei;
(b) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Ver­tragspartei;
(c) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
(d) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Partei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten.
2.  Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Dienstleistungsverkehr mit Ausnahme:
(a) von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und in­ternationaler Transportleistungen im Linien- oder Nicht-Linien­verkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleis­tungen mit Ausnahme: (i) von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen bei de­nen das Flugzeug aus dem Verkehr gezogen wird;
(ii) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
(iii) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS).
3.  Der Seeverkehr sowie Finanzdienstleistungen werden durch die Bestimmungen in Abschnitt II und III geregelt, sofern nichts anderes be­stimmt wird.
4.  Dieser Abschnitt darf nicht so ausgelegt, als auferlege er den Vertragsparteien im Rahmen öffentlicher Beschaffungen irgendwelche Pflichten.
5.  Subventionen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs fallen nicht unter diesen Abschnitt. Die Vertragsparteien sollen auf Disziplinen, welche nach Artikel XV des GATS¹⁷ vereinbart werden, im Hinblick auf deren Aufnahme in dieses Abkommen besonders achten.
6.  Dieser Abschnitt ist anwendbar auf Massnahmen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie auf Massnahmen von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
¹⁷ SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 20 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts:
bezeichnet «Gewerbliche Niederlassung»:
(i) in Bezug auf Inländer das Recht auf Errichtung und Führung eines von ihnen tatsächlich beherrschten Unternehmens, jedoch keinen Anspruch auf Suchen oder Antreten einer Beschäftigung oder auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei;¹⁸
(ii) in Bezug auf juristische Personen das Recht, durch Errichtung und Füh­rung von Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder anderer Arten von Zweit­niederlassungen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieses Ab­schnitts aufzunehmen oder weiterzuführen.¹⁹
«Juristische Person eines EFTA-Staates» oder «Juristische Person aus Mexiko» be­zeichnet eine juristische Person, die gemäss den Gesetzen eines EFTA-Staates oder Mexikos gegründet wurde und den eingetragenen Geschäftssitz, die Zentralverwal­tung oder den Hauptsitz im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates oder Mexikos hat.
Hält die juristische Person bloss einen eingetragenen Geschäftssitz oder eine Zentralver­waltung im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates oder Mexikos, so wird sie nur unter der Voraussetzung als juristische Person eines EFTA-Staates oder Mexikos anerkannt, als deren Tätigkeit einen tatsächlichen und dauernden Bezug zur Wirtschaft eines EFTA-Staates oder Mexikos aufweist.
«Inländer» bezeichnet eine natürliche Person, die nach der jeweiligen Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit eines EFTA-Staates oder Mexikos besitzt.²⁰
«Dienstleistungserbringer» einer Vertragspartei bezeichnet jede einer Vertragspartei zugehörige Person, welche Dienstleistungen erbringt oder erbringen will.
«Tochtergesellschaft» bezeichnet eine juristische Person, die tatsächlich von einer ande­ren juristischen Person kontrolliert wird.
«Hoheitsgebiet» bezeichnet den in Artikel 2 Absatz 1 beschriebenen räumlichen Bereich.
¹⁸ Die Errichtung eines tatsächlich beherrschten Unternehmens umfasst das Recht auf Erwerb einer beherrschenden Beteiligung eines Unternehmens der anderen Vertrags­partei.
¹⁹ Die Errichtung von Zweitniederlassungen umfasst das Recht auf Erwerb einer beherrschenden Beteiligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei.
²⁰ Als Inländer gilt zudem jede natürliche Person, die dauernden Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer ande­ren Vertragspartei hat und nach deren Gesetzgebung als Inländer behandelt wird.
Art. 21 Marktzugang
In den Sektoren und Erbringungsarten, die gemäss Entscheid nach Artikel 24 Ab­satz 3 liberalisiert werden, darf keine Vertragspartei neu einführen oder aufrechterhalten:
(a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlen­mässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbrin­ger mit ausschliess­­­lichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirt­schaftliche Bedarfs­prüfung;
(b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirt­schaftliche Bedarfsprüfung;
(c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleitungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirt­schaftliche Bedarfsprüfung;
(e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländi­sche Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammenge­fasster ausländischer Inves­titionen; und
(f) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, be­stimmte Rechtsformen vorschreiben.
Art. 22 Meistbegünstigung
1.  Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Har­monisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS²¹ zum Gegenstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungs­erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren.
2.  Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werden.
3.  Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4.  Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.
²¹ SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 23 Inländerbehandlung
1.  Jede Vertragspartei gewährt nach Artikel 24 dem Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt.
2.  Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal un­terschiedlich ist.
3.  Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst­leistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungs­erbrin­gern der anderen Vertragspartei verändert.
Art. 24 Liberalisierung des Handels
1.  Gemäss Absatz 2 bis Absatz 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegenseitigen Dienstleistungs­verkehr im Einklang mit Artikel V des GATS²².
2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eige­nen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertrags­partei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen.
3.  Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet:
(a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewähr­ten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet,
(b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjähri­gen Übergangsfrist den in Absatz (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen.
4.  Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz 2 sind Artikel 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Absatz 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unterliegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Absatz 3 festgelegten Vorbehalten.
5.  Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Absatz 3 aufgestellten Terminplan für die Markt­öffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.
²² SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 25 Recht zum Erlass von Vorschriften
1.  Jede Vertragspartei kann Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleis­tungen auf ihrem Hoheitsgebiet mit Blick auf die Erfüllung nationaler Politikziele erlassen, solange diese Vorschriften die Rechte und Pflichten in diesem Abkommen nicht beeinträchtigen.
2.  Jede Vertragspartei gewährleistet einen angemessenen, objektiven und unpartei­lichen Vollzug der auf den Dienstleistungsverkehr bezogenen allgemeinen Mass­nahmen.
Art. 26 Gegenseitige Anerkennung
1.  Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Erfordernissen, Qualifikationen, Lizenzen und an­derer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis­tungserbringer der von der jeweiligen Partei gestellten Erforder­nisse in Bezug auf die Bewilligung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleis­tungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.
2.  Derartige Abkommen stehen im Einklang zu den massgeblichen Bestimmungen der WTO, insbesondere zu Artikel VII des GATS²³.
²³ SR 0.632.20 Anhang 1B

Abschnitt II Seeverkehr

Art. 27 Internationaler Seeverkehr
1.  Dieser Abschnitt betrifft den internationalen Seeverkehr, einschliesslich der Tür-zu-Tür und der intermodalen Transporte über einen Seeweg.
2.  Die Begriffe in Artikel 20 sind auf diesen Abschnitt anwendbar.²⁴
3.  In Anbetracht bestehender Liberalisierungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs:
(a) wenden die Vertragsparteien das Prinzip des unbeschränkten Zugangs zum internationalen Seehandel und Seeverkehr auf gewerblicher und nichtdiskriminierender Grundlage weiterhin wirksam an;
(b) gewährleistet jede Vertragspartei den von Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen weiterhin eine nicht ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen Schiffen in Bezug auf den Hafen­zugang, die Benützung von Hafen­einrichtungen und Hilfsdiensten und die damit zusammenhängenden Ge­bühren und Abgaben, Zolleinrichtungen und die Zuteilung von Liegeplätzen von Ein- und Ausladeanlagen gewährt.
4.  Jede Vertragspartei gestattet auf ihrem Hoheitsgebiet den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung unter Niederlassungs- und Betriebsbedingungen, die nicht ungünstiger sind als die, die für ihre eigenen Erbringer oder jene von Drittstaaten gelten, und die den auf diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen.
5.  Absatz 4 wird gemäss dem in Artikel 24 vorgesehenen Kalender anwendbar und unterliegt den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Absatz 3 von Artikel 24 formu­lierten Vorbehalten.
²⁴ Ungeachtet von Artikel 20 fallen auch ausserhalb der EFTA-Staaten oder Mexiko niedergelas­sene Schifffahrtsunternehmen, die von Staatsangehörigen eines EFTA-Staates oder Mexikos kontrolliert werden, unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, falls ihre Schiffe in einem EFTA-Staat oder Mexiko nach den jeweiligen Gesetzen registriert sind und unter der Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos fahren.

Abschnitt III Finanzdienstleistungen

Art. 28 Begriffsbestimmungen
Gemäss den Begriffen im Anhang über Finanzdienstleistungen zum GATS²⁵ sowie der GATS-Vereinbarung über Verpflichtungen betreffend Finanzdienstleistungen gelten für den Zweck dieses Abschnitts folgende Bezeichnungen:
«Gewerbliche Niederlassung» bezeichnet eine juristische Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, welche Finanzdienstleistungen erbringt und beinhaltet ganz oder teilweise besessene Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Personen­gesellschaften, Zweigstellen, Agenturen, Handelsvertretungen oder andere Franchi­singunternehmungen.
«Finanzdienstleistung» bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, die vom Finanz­dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen umfassen:
A.  Versicherungsleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:
1. Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): (a) Lebensversicherung;
(b) Nichtlebensversicherung;
2. Rückversicherung und Retrozession;
3. Versicherungsvermittlung, wie etwa Makler und Agenturen; und
4. versicherungsbezogene Nebenleistungen, wie etwa Beratung, versicherungs­mathematische Berechnungen, Risikobewertung und Schadensregulierung. B.  Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherun­gen):
1. Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Kunden­geldern;
2. Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich von Konsumkre­diten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzie­rung von Handelsgeschäften;
3. Finanzierungsleasing;
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsleistungen, einschliesslich Kreditkar­ten, Charge- und Debitkarten, Reise- und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Verpflichtungen;
6. Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börse, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: (a) Geldmarktmitteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten);
(b) Fremdwährungen;
(c) derivativen Instrumenten einschliesslich – aber nicht be­schränkt auf – Futures und Optionen;
(d) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produk­ten wie Swaps und Forward Rate Agreements;
(e) übertragbaren Wertpapieren;
(f) sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, ein­schliess­lich Edelmetallen;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, ein­schliesslich Übernahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusam­menhang mit solchen Emissionen;
8. Tätigkeiten als Finanzmakler;
9. Vermögensverwaltung wie etwa Cash- oder Portfoliomanage­ment, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Treuhandverwaltung, Depotverwahrung und -verwaltung;
10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz­anlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instru­menten und sonstigen handelbaren Instrumenten;
11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger ein­schlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienst­leistungen;
12. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusam­menhang mit allen in Ziffer 1 bis 11 aufgeführten Tä­tigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeits­prüfung, Anlage- und Portfolioforschung und ‑beratung, Bera­tung über Akquisitionen, Unternehmens­umstrukturierun­gen und Unternehmensstrategien.
«Finanzdienstleistungserbringer» bezeichnet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die zur Erbringung von Finanzdienstleistungen befugt ist. Der Ausdruck «Finanzdienstleistungserbringer» umfasst jedoch nicht öffentliche Stellen.
«Neue Finanzdienstleistungen» bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, ein­schliesslich auf bestehende und neue Produkte oder auf die Lieferungsart eines Produkts bezogene Dienstleistungen, die von keinem Erbringer von Finanzdienst­leis­tungen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, wohl aber auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erbracht wird.
«Öffentliche Stelle» bezeichnet:
1. eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Ver­tragspartei, oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitli­cher und anderer staatlich zweckgerichteter Aufgaben befasst ist, jedoch keine Stelle, die hauptsächlich gewerbliche Finanzdienstleistungen er­bringt;
2. eine Privateinrichtung, welche die üblicherweise von einer Zentral­bank oder einer Währungsbehörde ausgeübten Aufgaben wahrnimmt.
²⁵ SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 29 Niederlassung von Finanzdienstleistungserbringern
1.  Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei das Recht auf eine gewerbliche Niederlassung auf ihrem Hoheits­gebiet, ein­schliesslich durch Erwerb von bestehenden Unternehmen.
2.  Jede Vertragspartei kann vom Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Ver­tragspartei verlangen, dass sie sich gemäss ihren gesetzlichen Vorschriften eingliedert oder sie kann Niederlas­sungsbedingungen stellen, die den anderen Bestimmungen in diesem Abschnitt entspre­chen.
3.  Hinsichtlich der Niederlassung und Betätigung von Finanzdienstleistungserbrin­gern einer anderen Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien keine neuen, stärker diskriminie­renden Massnahmen einführen als jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ab­kommens gelten.
4.  Die Vertragsparteien dürfen keine der folgenden Massnahmen einführen oder beibehalten:
(a) Beschränkungen der Anzahl Finanzdienstleistungserbringer durch zahlen­mässige Quo­ten und Monopole, durch Finanzdienstleistungserb­ringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt­volumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl der in einem bestimmten Finanzdienst­leistungssektor beschäftigten natürlichen Personen oder der Anzahl Per­sonen, die ein Finanzdienst­leistungserbringer einstellen kann und die zur Erbringung einer solchen Leistung er­forderlich sind, und, in direktem Zusammenhang damit, Beschränkungen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; und
(e) Beschränkungen der Beteiligung von Auslandskapital durch Festsetzung einer prozen­tualen Höchstgrenze der Auslandsbeteiligungen oder des Gesamtwerts einzelner oder gesammelter Auslandsinvestitionen.
Art. 30 Grenzüberschreitender Finanzdienstleistungsverkehr
1.  Jede Vertragspartei ermöglicht grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsver­kehr.
2.  In Bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleistungen durch Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei dürfen die Vertrags­parteien keine neuen, stärker diskriminierenden Massnahmen einführen als jene, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten.
3.  Eine Vertragspartei kann von den Erbringern grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei eine Registrierung verlangen, ohne Beein­trächtigung der anderen für den grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehr geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften.
4.  Jede Vertragspartei erlaubt den sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindenden Personen den Erwerb von Finanzdienstleistungen eines Finanzdienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei, der sich auf dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befindet. Dadurch entsteht der Vertragspartei keine Verpflichtung, solchen Dienstleistungserbringern die Aufnahme, Weiterführung, Anwerbung, Vermarktung oder Werbung ihrer gewerblicher Tätigkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung be­stimmt jede Vertragspartei selbst die Bedeutung der Begriffe «Ausübung einer gewerb­lichen Tätigkeit», «Weiterführung einer gewerblichen Tätigkeit», «Anwerbung», «Ver­marktung» und «Werbung».
Art. 31 Inländerbehandlung
1.  Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Ausübung gewerblicher Tä­tigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Fi­nanzdienstleistungserbringern gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbringer.
2.  Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienst­leis­tungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen ­gleichen Erbrin­gern gewährt.
3.  Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar­tei entspricht dann Absatz 1, wenn sie gleiche Wettbewerbs­bedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unter­schiedlich ist.
4.  Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbs­bedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungserbringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Ver­tragspartei ändert.
5.  Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährt werden oder nicht, dienen.
Art. 32 Meistbegünstigung
1.  Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird.
2.  Ausgeschlossen von dieser Bestimmung ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommen gewährt werden, welche nach Artikel V des GATS²⁶ notifiziert worden sind.
3.  Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4.  Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.
²⁶ SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 33 Schlüsselpersonal
1.  Keine Vertragspartei darf einen Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei dazu verpflichten, bestimmte Staatsangehörige für die Geschäftsführung oder andere Kaderpositionen anzustellen.
2.  Keine Vertragspartei darf verlangen, dass mehr als die einfache Mehrheit des Verwaltungsrats eines Finanzdienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei mit Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder mit Personen mit Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, oder beidem, zu besetzen sei.
Art. 34 Verpflichtungen
1.  Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung:
(a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in Anhang VIII aufgezählt sind; oder
(b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Unterabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 dadurch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme.
2.  Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unteraus­schuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abände­rung, Aufhebung oder Beseitigung.
3.  Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtun­gen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.
Art. 35 Recht zum Erlass von Vorschriften
1.  Jede Vertragspartei kann Vorschriften betreffend die Erbringung von Finanzdienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet mit Blick auf die Erreichung nationaler Politikziele erlassen, solange diese Vorschriften den Rechten und Pflichten in diesem Abkommens nicht entgegenstehen.
2.  Jede Vertragspartei gewährleistet einen angemessenen, objektiven und unpartei­lichen Vollzug der auf den Finanzdienstleistungsverkehr bezogenen allgemeinen Mass­nahmen.
Art. 36 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1.  Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, zum Zwecke
(a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, von Perso­nen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treu­händerische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Fi­nanzmarkt; oder
(b) der Wahrung von Sicherheit, Stabilität, Integrität und finanzieller Verant­wortlichkeit von Finanzdienstleistungserbringern; oder
(c) des Schutzes von Integrität und Stabilität des Finanzsystems.
2.  Diese Massnahmen sollen den Finanzdienstleistungsverkehr nicht stärker hemmen als für die Erreichung des regulatorischen Zieles erforderlich, und sie dürfen keine Diskriminierung der Erbringer einer anderen Vertragspartei im Vergleich zu den eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringern bewirken.
3.  Dieser Abschnitt zwingt keine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und die Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertrau­licher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz staatlicher Stellen befinden.
Art. 37 Transparenz
1.  Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Einführung vorgesehenen, allgemeingülti­gen Massnahmen vorab allen interessierten Personen zur Verfügung zu stellen und ihnen damit eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen:
(a) durch öffentliche Bekanntmachung; oder
(b) durch andere schriftliche oder elektronische Bekanntmachung.
2.  Die zuständigen Finanzbehörden jeder Vertragspartei stellen den interessierten Personen ihre Antragsbedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zur Verfügung.
3.  Die zuständigen Finanzbehörden informieren den Gesuchsteller auf dessen Wunsch über den Stand seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Auskünfte über einen Gesuchsteller, so wird ihm dies ohne unnötigen Verzug mitgeteilt.
4.  Jede Vertragspartei unternimmt grösste Anstrengungen, um auf ihrem Hoheitsgebiet die «Grundprinzipien einer wirksamen Bankenaufsicht» des Basler Ausschusses, die Stan­dards und Prinzipien der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und die «Zielsetzungen und Prinzipien für Vorschriften im Bereich der Wertpapiere» der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden einzuführen und anzuwenden.
Art. 38 Neue Finanzdienstleistungen
Jede Vertragspartei gestattet dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei die Erbringung neuer Finanzdienstleistungen im Umfang, welchen letztere Vertragspartei unter gleichartigen Bedingungen auch den eigenen Finanzdienstleistungserbringern im Rahmen ihrer inländischen Gesetzgebung gewährt. Die Vertragspartei kann die Rechts­form bestimmen, unter der die Dienstleistung erbracht wird und kann deren Erbringung bewilligungspflichtig erklären. Unterliegt eine solche Tätigkeit einer Bewilligung, muss in angemessener Zeit darüber entschieden werden und die Bewilligung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigert werden.
Art. 39 Datenverarbeitung
1.  Jede Vertragspartei gestattet es dem Finanzdienstleistungserbringer einer ande­ren Vertragspartei, Informationen elektronisch oder in anderer Form in oder aus ihrem Hoheitsgebiet heraus zu übermitteln, wo dies im Rahmen der ordentli­chen Geschäftstätigkeit solcher Finanzdienstleistungs­erbringer erforderlich ist.
2.  Im Rahmen der Übermittlung persönlicher Daten führt jede Vertragspartei Mass­nahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit jedes Einzelnen ein. Die Vertragsparteien einigen sich auf Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes im Einklang mit den Standards der betreffenden internationalen Organisationen.
3.  Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, persönliche Daten, Privat­sphäre und Vertraulichkeit einzelner Geschäftsunterlagen und Konten zu schützen, solange dies nicht die Umgehung der Bestimmungen dieses Abkommens be­zweckt.
Art. 40 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen
1.  Es wird ein Unterausschuss über Finanzdienstleistungen eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Hauptvertreter jeder Vertragspartei ist gleichzeitig Mitglied der für Finanzdienstleistungen nach Anhang IX zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.
2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang X dieses Abkommens festge­legt.
Art. 41 Konsultationen
1.  Jede Vertragspartei kann in Angelegenheiten, die diesen Abschnitt betreffen, Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die andere Vertragspartei zieht diesen Antrag wohlwollend in Erwägung. Die Vertragsparteien unterrichten den Unterausschuss über Finanzdienstleistungen anlässlich dessen jährlicher Sitzung über das Ergebnis der Konsultationen.
2.  Konsultationen nach diesem Artikel schliessen Funktionäre von Behörden gemäss Anhang IX mit ein.
3.  Dieser Artikel verpflichtet die an den Konsultationen teilnehmenden Finanz­behörden weder zur Offenlegung von Angaben, noch zur Ergreifung von Massnahmen, welche einzelne regulatorische, aufsichts- und verwaltungsbezogene oder den Vollzug betreffende Angelegenheiten beeinträchtigen.
4.  Jede Vertragspartei, die aus Aufsichtsgründen Angaben bezüglich eines Finanz­dienstleistungserbringers im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei benötigt, kann zur Einholung dieser Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet herantreten.
Art. 42 Streitbeilegung
Die im Einklang mit Kapitel VIII eingesetzten Schiedsrichter für aufsichtsrechtli­che Streitigkeiten und andere Finanzangelegenheiten verfügen über die nötige Sach­kenntnis im Bereich der strittigen Finanzdienstleistungen sowie über Sachkenntnis oder Erfahrung im Finanzdienstleistungsrecht oder in der Finanzpraxis, namentlich im Be­reich der Finanzaufsicht.
Art. 43 Besondere Ausnahmen
1.  Die Abschnitte I, II und III dieses Kapitels hindern weder eine Vertragspartei, noch deren öffentlichen Stellen an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet, die zum Zweck der öffentlichen Vorsorge oder der öffentlichen Sozialversicherung erfolgen, es sei denn, diese erfolgen auf gewerblicher Grundlage.
2.  Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf die Tätigkeit einer Zentralbank, einer Währungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
3.  Dieser Abschnitt hindert weder eine Vertragspartei, noch deren öffentliche Stel­len an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die auf Rechnung oder auf Garantie dieser Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen erfolgen oder die Finanzen der Vertragspartei oder derer öffentlichen Stellen belas­ten.

Abschnitt IV Allgemeine Ausnahmen

Art. 44 Ausnahmen
1.  Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III unterliegen den in diesem Artikel aufgeführten Ausnahmen.
2.  Solange diese Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege­ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwi­schen den Vertragsparteien führen, stehen die Abschnitte I, II und III der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen,
(a) die zum Schutz der guten Sitten, der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit erfor­derlich sind;
(b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind;
(c) die zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind, welche nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III stehen, einschliesslich solcher, (i) die den Schutz vor irreführenden und betrügerischen Praktiken oder die Regelung der Folgen einer Leistungsstörung im Bereich von Dienstleis­tungsverträgen bezwecken;
(ii) die dem Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Verbrei­tung persönlicher Daten und zum Vertraulichkeitsschutz persön­licher Aufzeichnungen und Rechnungsführungen dienen;
(iii) die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind.
(d) die mit den Artikeln 22 und 32 unvereinbar sind, sofern die unter­schiedliche Be­handlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestim­mungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in einem anderen internationalen Übereinkommen, durch welches eine Vertrags­partei gebunden ist, oder auf inländischer Steuergesetz­gebung beruht;²⁷
(e) die dem Schutz vor Steuerumgehung oder Steuerflucht im Sinne der Steu­erbestimmun­gen von Doppelbesteuerungsabkommen, anderer Steuerübereinkommen oder der inlän­dischen Steuergesetzgebung dienen;
(f) die bei der Anwendung ihrer massgeblichen Steuergesetzgebung zwi­schen Steuer­zahlern in verschiedenen Verhältnissen Unterscheidungen, insbesondere in Bezug auf deren Wohnsitz oder in Bezug auf den Ort ihrer Kapitalanla­gen, treffen.²⁸
3.  Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III sind weder auf die Sozialversiche­rungssysteme der Vertragsparteien anwendbar, noch auf die, selbst gelegent­liche, Aus­übung hoheitlicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, es sei denn, diese Tätig­keiten erfolgen auf gewerblicher Grundlage.
4.  Die Abschnitte I, II und III hindern keine Vertragspartei an der Anwendung ih­rer Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend die Einreise und den Aufent­halt, die Arbeit, die Arbeitsbedingungen und die Niederlassung natürlicher Personen²⁹; vorausgesetzt, dass dadurch die einer anderen Vertragspartei aus den be­sonderen Be­stimmungen in Abschnitt I, II und III erwachsenden Vorteile nicht aufgehoben oder beschränkt werden.
²⁷ Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten unberührt, welche im Rahmen eines Doppel­besteuerungsabkommens zwischen zwei Vertragsparteien entstehen.
²⁸ Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten unberührt, welche im Rahmen eines Doppel­besteuerungsabkommens zwischen zwei Vertragsparteien entstehen.
²⁹ Eine Vertragspartei kann im Besonderen für den betreffenden Dienstleistungssektor von den natürlichen Personen eine für das Hoheitsgebiet der Leistungserbringung erforderliche Ausbildung und/oder Be­rufserfahrung verlangen.

Abschnitt V Investitionen

Art. 45 Begriffsbestimmungen
Zum Zwecke dieses Abschnitts werden die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien getätigten Kapitalanlagen als Direktinvestitionen bezeichnet, welche die Schaffung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen zu einem Unternehmen bezwecken, insbesondere Investitionen, die eine wirksame Einflussnahme auf die Unternehmensführung ermöglichen.³⁰
³⁰ Direktinvestitionen umfassen Operationen, die im betreffenden Staat durch nicht ansässige Personen oder die im Ausland von ansässigen Personen erbracht werden durch:
Art. 46 Transfer
1.  Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage.
2.  Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs.
3.  Unbeschadet von Absatz 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern oder verschieben, die:
(a) zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs‑, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind;
(b) zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich (i) der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futu­res und Derivaten,
(ii) von Überweisungsberichten oder ‑protokollen nötig sind, oder
(c) die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheiden in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind.
Art. 47 Investitionsförderung zwischen den Vertragsparteien
Die EFTA-Staaten und Mexiko schaffen attraktive und beständige Voraus­setzungen für gegenseitige Investitionen. Solche Investitionsförderung erfolgt nament­lich durch:
(a) entsprechende Informationsverfahren sowie über die Erkennung und Verbreitung der Investitionsgesetzgebung und Investitionsmöglichkeiten;
(b) die Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur beidseitigen Investitionsförderung, insbesondere durch den Abschluss bilateraler Ab­kommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko zur Förderung und zum Schutz von Investitionen und zur Verhinderung von Doppelbesteue­rungen;
(c) die Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsverfahren; und
(d) die Entwicklung von Mitteln für gemeinsame Investitionen, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragspar­teien.
Art. 48 Internationale Investitionsverpflichtungen
1.  Die EFTA-Staaten und Mexiko berufen sich auf die internationalen Verpflich­tungen betreffend Investitionen und, wo anwendbar, auf die OECD-Libera­li­sierungskodizes und das OECD-Inländerbehandlungsinstrument.
2.  Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Bestimmungen aus anderen, zwi­schen den Vertragsparteien abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Investitionen, nicht entgegen.
Art. 49 Überprüfungsklausel
Zum Zwecke der fortlaufenden Liberalisierung von Investitionen bekräftigen die EFTA-Staaten und Mexiko ihren Willen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die rechtlichen Rahmenbedingungen von Investitionen, die Ausgangslage für Investitionen und den Investitionsfluss zwischen ihren Hoheits­gebieten im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitions­abkommen zu überprüfen.

Abschnitt VI Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Art. 50 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1.  Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten.
2.  Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko informiert die andere Vertragspartei unverzüglich und unterbreitet dieser so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen. Diese sind in Einklang mit den anderen internationalen Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei zu bringen, einschliesslich der Verpflichtungen gemäss dem WTO-Abkommen und den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds³¹.
³¹ SR 0.979.1

IV Wettbewerb

Art. 51 Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen
1.  Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass wettbewerbswidrige Geschäfts­praktiken die Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Zielsetzungen zu behindern vermögen. Dementsprechend trifft oder behält jede Vertragspartei Massnahmen bei, die solches Verhalten unterbinden, und handelt mit Rücksicht darauf.
2.  Die Vertragsparteien wenden ihre entsprechenden Wettbewerbsregeln so an, dass die aus diesem Abkommen erwachsenden Vorteile nicht durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken unterhöhlt oder aufgehoben werden. Die Vertragsparteien schenken im Rahmen ihres Wettbewerbsrechts wettbewerbsbeschränkenden Abreden, dem Missbrauch von Marktmacht sowie wettbewerbsbeschränkenden Zusammenschlüssen besondere Beachtung.
3.  Das jeweilige Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien ist in Anhang XI ange­führt.
Art. 52 Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll­zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett­bewerbspolitik.
2.  Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbsrechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informatio­nen auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Beteiligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der an­deren Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind ausführlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
3.  Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet aus­wirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeignete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich die Art des wettbewerbswidrigen Verhal­tens und dessen Auswirkungen auf dem Hoheitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weiteren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglichkeiten der anderen Vertragspartei.
4.  Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnah­men einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
Art. 53 Vertraulichkeit
Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei dazu, Informationen preiszugeben, soweit dies gegen ihr Recht verstösst, einschliesslich der Vorschriften über die Offenlegung von Auskünften, vertraulichen Angaben oder Geschäftsgeheimnissen.
Art. 54 Unterausschuss für Wettbewerbsfragen
Der Gemischte Ausschuss kann, sofern dies notwendig erscheint, einen Unterausschuss für Wettbe­werbsfragen einsetzen.
Art. 55 Konsultationen
Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Angelegenheiten dieses Kapitels verlangen. Das Konsultationsgesuch legt die Gesuchsgründe dar und zeigt auf, ob verfahrensmässige Fristen oder andere Behinderungen nach einer beschleunigten Abwicklung der Konsultation rufen. Auf Gesuch einer Vertragspartei werden die Kon­sultationen rasch abgehalten, damit eine Lösung im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Zielen gefunden werden kann. Jede Vertragspartei kann die Fortsetzung der Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um entsprechende Empfehlungen zu erhalten.

V Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 56 Geltungsbereich
1.  Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen:
(a) der in Anhang XII aufgeführten Beschaffungsstellen;
(b) für Waren im Sinne von Anhang XIII, Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV oder Bauleistungen im Sinne von Anhang XV; und
(c) sofern der geschätzte Auftragswert einen in Anhang XVI aufgeführten Schwellenwert erreicht oder über diesem liegt.
2.  Absatz 1 unterliegt den in Anhang XVII aufgeführten Bestimmungen.
3.  Vorbehaltlich Absatz 4 ist ein von einer Beschaffungsstelle zu vergebender Auf­trag, der nicht unter dieses Kapitel fällt, nicht so auszulegen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen, die Bestandteil dieses Auftrags sind, darunter fallen.
4.  Die Vertragsparteien dürfen Beschaffungsaufträge nicht in einer Weise vorberei­ten, planen oder gliedern, die darauf abzielt, die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt zu umgehen.
5.  Die Beschaffungen umfassen Beschaffungen durch Verfahren wie Kauf, Leasing oder Miete mit oder ohne Kaufoption³².
³² Nicht als Beschaffungen gelten bzw. gilt:
Art. 57 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
1.  In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos keine ungünstigere Behandlung als die den inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährte Behandlung.
2.  In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fallenden öffentliche Beschaffungen stellt jede Vertragspartei si­cher:
(a) dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Anbieter nicht auf Grund des Grades der Kontrolle oder der Beteiligung durch eine Person der anderen Vertragspartei ungünstiger behandeln als einen an­deren lokalen Anbieter und
(b) dass ihre Beschaffungsstellen lokale Anbieter nicht auf Grund des Ursprungslandes der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung diskriminieren, vorausgesetzt, dass das Ursprungsland die andere Ver­trags­partei ist.
3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und alle sonstigen Abgaben, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben, für andere Einfuhr­bestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkungen auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fal­lenden öffentlichen Beschaffungen.
Art. 58 Ursprungsregeln
Im Rahmen der unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen wen­det keine Vertragspartei andere oder unvereinbare Ursprungsregeln für die von der anderen Vertragspartei eingeführten Waren an als jene Ursprungsregeln, die diese Ver­tragspartei auch im gewöhnlichen Handelsverkehr anwendet.
Art. 59 Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vorherigen Notifizierung und Konsultation, die in diesem Titel vorge­sehenen Vorteile verwehren, sofern sie nachweist, dass die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das Personen aus einer Nichtvertragspartei gehört oder von ihnen kontrolliert wird und keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ausübt.
Art. 60 Verbot von Kompensationsgeschäften
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, bei der Bewertung von Angeboten oder der Vergabe von Aufträgen keine Kompensationsgeschäfte in Betracht ziehen, anstreben oder vorschreiben. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Begriff Kompensationsgeschäfte die von einer Beschaffungsstelle vor dem Beschaf­fungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschrie­benen oder angestrebten Bedingungen, welche durch Vorschriften bezüglich Inlandsgehalt, Lizenzierung von Technologie, Investitionserfordernissen, Kompensationshandel oder ähnlichen Auf­lagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.
Art. 61 Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen
1.  Mexiko wendet die Regeln und Verfahren in Teil A des Anhangs XVIII, die EFTA-Staaten die Regeln und Verfahren in Teil B des Anhangs XVIII an. Es wird davon ausgegangen, dass beide Gruppen von Regeln und Verfahren eine gleichwertige Behandlung gewährleisten.
2.  Die Regeln und Verfahren nach Anhang XVIII dürfen von der betreffenden Ver­tragspartei nur geändert werden, um Änderungen der entsprechenden Bestimmungen der Nordamerikanischen Freihandelszone (im Folgenden «NAFTA» genannt) oder des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen³³ (im Folgenden «GPA» genannt) zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass die von der betreffenden Vertragspar­tei angewendeten geänderten Regeln und Verfahren weiterhin eine gleichwertige Behandlung gewährleisten.
3.  Ändert die betreffende Vertragspartei die in Anhang XVIII aufgeführten Regeln und Verfahren, so notifiziert sie die Änderungen bis spätestens 30 Tage vor deren In­krafttreten der anderen Vertragspartei und erbringt den Nachweis, dass die geänderten Regeln und Verfahren weiterhin eine gleichwertige Behandlung gewährleis­ten.
4.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Änderung den Zugang zum Beschaffungsmarkt der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt, so kann sie Kon­sultationen beantragen. Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann die Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel VIII in Anspruch nehmen, um einen gleichwertigen Zugang zum Beschaffungsmarkt der anderen Vertragspartei auf­rechtzuerhalten.
5.  Eine Beschaffungsstelle einer Vertragspartei darf die Qualifikation eines Anbie­ters oder die Vergabe eines Auftrags nicht davon abhängig machen, dass dieser Anbie­ter zuvor einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle dieser Vertrags­partei erhalten hat oder Arbeitserfahrung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufweist.
³³ SR 0.632.231.422
Art. 62 Beschwerdeverfahren
1.  Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen. In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung von Korrektur­massnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht.
2.  Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirk­same Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können.
3.  Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich.
4.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden.
5.  Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimm­ten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzen.
6.  Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einlei­tung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffent­lich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschrei­bungs­unterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung oder des Zu­gangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
7.  Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass
(a) die Teilnehmer angehört werden, bevor eine Stellungnahme abgege­ben wird oder ein Beschluss gefasst wird;
(b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können;
(c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten;
(d) die Verfahren öffentlich stattfinden;
(e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung abgegeben werden;
(f) Zeugen vernommen werden können; und
(g) der Prüfinstanz Unterlagen offen gelegt werden.
8.  Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor:
(a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzun­gen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftli­chen Chancen. Diese Massnahmen können die Aussetzung des Beschaf­fungsverfahrens zur Folge haben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen ein­schliesslich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schriftlich zu begründen;
(b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann.
9.  Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdeverfahren üblicherweise zügig abzuschliessen.
Art. 63 Bereitstellung von Informationen
1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechen­den Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Recht­sprechung, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrens­bestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen.
2.  Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um:
(a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern;
(b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die un­ter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und
(c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertrags­partei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Ant­wort zu erteilen, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt.
3.  Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere ge­genüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsulta­tion und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden.
4.  Auf Ersuchen liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge.
5.  Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legitimen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben.
6.  Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentli­chen Interessen widersprechen könnte.
7.  Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus³⁴. Diese Berichte entspre­chen den Anforderungen gemäss Anhang XX.
³⁴ Der erste Informationsaustausch im Sinne von Art. 63 Abs. 7 (Bereitstellung von Informa­tio­nen) erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. In der Zwischenzeit teilen die Vertragsparteien einander auf gegenseitiger Basis alle verfügbaren und vergleichbaren wichtigen Daten mit.
Art. 64 Technische Zusammenarbeit
1. Im Hinblick auf die Schaffung eines bestmöglichen Zugangs zu öffentlichen Beschaffungen für die Anbieter beider Vertragsparteien arbeiten diese gemeinsam auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme hin.
2. Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um der anderen Vertrags­par­tei und den Anbietern der anderen Vertragspartei auf Kostendeckungsbasis Informa­tionen über Ausbildungs- und Orientierungsprogramme über ihr öffentliches Beschaf­fungssystem bereitzustellen.
Art. 65 Ausnahmen
1.  Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten, zum Schutz ihrer grundlegenden Sicherheitsinteressen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit den für die nationale Sicherheit und Ver­teidigung unerlässlichen Beschaffungen.
2.  Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkür­li­chen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen dieselben Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Ver­tragsparteien führen, steht dieses Kapitel der Einführung oder Aufrechterhaltung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die
(a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit erfor­der­lich sind;
(b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind;
(c) die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind; oder
(d) die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohl­tätigkeitseinrich­tungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.
Art. 66 Privatisierung von Beschaffungsstellen
1.  Will eine Vertragspartei eine Beschaffungsstelle aus Abschnitt 2 von Anhang XII.A oder XII.B streichen mit der Begründung, dass die staatliche Kontrolle über diese Beschaffungsstelle tatsächlich aufgegeben wurde, so notifiziert sie dies der ande­ren Vertragspartei.³⁵
2.  Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Streichung mit der Begründung, die Beschaffungsstelle unterliege weiterhin der staatlicher Kontrolle, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um ihre Angebote wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Findet sich keine zufrieden stellende Lösung, steht der einsprechenden Ver­tragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Kapitel VIII offen.
³⁵ Haben beide Vertragsparteien Regeln erlassen, nach denen eine unter das Abkommen fallende Be­schaf­fungsstelle von den Beschaffungsverfahren abweichen kann, wenn der Kauf ausschliesslich dazu dient, Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, die von anderen Marktteilnehmern im selben geographischen Hoheitsgebiet im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen frei angeboten werden können, so ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab.Im Falle einer Änderung von Art. XXIV Abs. 6 Bst. b des GPA oder von Art. 1023 des NAFTA ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Die ge­änderte Bestimmung des GPA oder des NAFTA gilt erst dann unter den Vertragsparteien, wenn sie nach diesem Absatz übernommen wurde.
Art. 67 Weitere Verhandlungen
Bietet nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein EFTA-Staat oder Mexiko einer GPA- bzw. einer NAFTA-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Be­schaffungsmärkten an, die über die in diesem Kapitel getroffenen Verein­barungen hinausgehen, so stimmen sie der Aufnahme von Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei zu mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeitsbasis auf die andere Vertragspar­tei auszudehnen.
Art. 68 Schlussbestimmungen
1.  Der Gemischte Ausschuss kann geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Bedingun­gen für einen wirksamen Zugang zu den unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen einer Vertragspartei annehmen oder gegebenenfalls den Geltungs­bereich für eine Vertragspartei so anpassen, dass gleichberechtigte Bedingungen für einen wirk­samen Zugang aufrechterhalten werden.
2.  Bei Inkrafttreten dieses Abkommens stellen die EFTA-Staaten Mexiko eine Liste von 40 Behörden und öffentlichen Unternehmen zur Verfügung, welche unter Anhang XII.B.2 fallen. Diese sind für den Anwendungsbereich dieses Kapitels hin­sichtlich geographischer Lage und sektorieller Verteilung repräsentativ.

VI Geistiges Eigentum

Art. 69 Schutz des Geistigen Eigentums
1.    Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs XXI Mas s nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2.    Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspa r teien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staats ­a n gehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des A b kommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum ³⁶ (nachstehend TRIPS-Abkommen genannt).
3.    Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspa r teien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4.    Auf Antrag einer jeden Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss Konsult a tionen über Fragen des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, we l che in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum betreffen, wie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen.
³⁶ SR 0.632.20 Anhang 1C

VII Institutionelle Bestimmungen

Art. 70 Gemischter Ausschuss
1.  Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Mexiko ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.
2.  Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens;
(b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handels­schran­ken und anderen restriktiven Anordnungen für den Handel zwi­schen den EFTA-Staaten und Mexiko;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unter­ausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens, und
(f) berücksichtigt jeden weiteren Gegenstand, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.
3.  Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüs­sen und Arbeitsgruppen, falls er diese zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Auf­gaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten nach Auftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen aus­drücklich genannten Fälle.
4.  Der Gemischte Ausschuss kann gemäss Abkommen in den vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
5.  Der Gemischte Ausschuss fasst die Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen.
6.  Der Gemischte Ausschuss tritt üblicherweise einmal pro Jahr zu einer ordent­lichen Sitzung zusammen. Jeweils ein EFTA-Staat und Mexiko übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Ge­schäftsordnung.
7.  Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantra­gen. Unter Vorbehalt einer anderen Abmachung findet die ausserordentliche Sitzung innert 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.
8 .   Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens abändern. Im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 9 kann er den Zeitpunkt des In­krafttretens solcher Beschlüsse festlegen.
9.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Be­schluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenom­men, tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Ver­pflichtungen erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Mexiko zu diesen Vertragsparteien ge­hört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt verfassungs­rechtlicher Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorübergehend anwenden.

VIII Streitbeilegung

Art. 71 Geltungsbereich
1.  Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt dieser Ab­schnitt für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergeben.
2.  Die Bestimmungen über das Schiedsverfahren finden keine Anwendung auf Artikel 9–13, 16, 26, 48, 50, 51–55 und 69.
Art. 72 Konsultationen
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.
2.  Sowohl Mexiko als auch jeder EFTA-Staat können mit der jeweiligen anderen Vertragspartei hinsichtlich aller getroffenen oder vorgesehenen Massnahmen oder aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens ihrer Auf­fassung nach beeinträchtigen könnten, schriftlich Konsultationen beantragen. Die an­tragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien und bringt alle zweckdienlichen Angaben vor.
3.  Auf Verlangen einer Vertragspartei finden innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der in Absatz 2 erwähnten Benachrichtigung Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses mit dem Ziel statt, eine einvernehmlich Lösung zu finden.
4.  Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsulta­tions­antrags.
Art. 73 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei angewandte Massnahme das Abkommen verletzt, und wurde die Angelegenheit nicht innerhalb von 45 Tagen beigelegt, nachdem Konsultationen gemäss Artikel 72 stattgefunden haben, kann eine oder mehrere Streitparteien mittels schriftlicher Bekanntmachung an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Bekannt­machung wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob diese Angelegenheit ihre Interessen erheblich berührt. Beantragt mehr als eine Ver­tragspartei ein Schiedsgerichtsverfahren mit identischem Streitgegenstand gegen die­selbe Vertragspartei, so sollte wenn möglich ein einziges Schiedsgericht die Sache beur­teilen.
2.  Eine in der Streitsache unbeteiligte Vertragspartei ist es durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien gestattet, dem Schiedsgericht schrift­liche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der Streitparteien zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
Art. 74 Einsetzung der Schiedsrichter
1.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern.
2.  Eine oder mehrere Streitpar­teien bezeichnet in der schriftlichen Mitteilung gemäss Artikel 73 dieses Abkommens einen Schiedsrichter, welcher die Staatsangehörig­keit dieser Vertragspartei bzw. Vertragsparteien besitzen kann.
3.  Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Mittei­lung bezeichnet die andere oder anderen Streitparteien ihrerseits einen Schiedsrichter, der die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei bzw. Vertragsparteien besitzen kann.
4.  Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Mitteilung einigen sich die Streitparteien auf die Bezeichnung des dritten Schiedsrichters. Der dritte Schiedsrichter ist weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, noch hat er stän­digen Wohnsitz in einem Vertragsstaat. Dieser Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
5.  Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Mittei­lung nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt werden, übernimmt auf Antrag einer Streitpartei hin der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage.
6.  Massgebend für die Bezeichnung des Sitzes ist der Zeitpunkt der Einsetzung des Schieds­gerichts.
Art. 75 Bericht des Schiedsgerichts
1.  Das Schiedsgericht sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schieds­gericht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schrift­li­che Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln.
2.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlussbericht vor. Die übrigen Vertragspar­teien erhalten eine Kopie des Abschlussberichts.
3.  In Dringlichkeitsfällen, besonders, wenn verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich das Schiedsgericht, den Vertragsparteien den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach dessen Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedsgericht kann vorab entscheiden, ob Dringlichkeit besteht.
4.  Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts einschliesslich der Annahme des Ab­schluss­be­richts oder eines möglichen Vorentscheids werden mit der Mehrheit der Stim­men gefällt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat.
5.  Solange der Abschlussbericht nicht vorliegt, kann die beschwerdeführende Ver­tragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht zur Einreichung einer neuen Beschwerde zu späterem Zeitpunkt in derselben Frage un­berührt.
Art. 76 Vollzug des Berichts des Schiedsgerichtes
1.  Der Abschlussbericht bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Vertrags­par­tei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Abschlussberichts gemäss Artikel 75 erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2.  Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Abschlussberichts über ihre Vollzugsabsichten.
3.  Die Streitparteien bemühen sich um einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Abschlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen.
4.  Jede betroffene Vertragsparteien kommt dem Abschlussbericht unverzüg­lich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.
5.  Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei bzw. den anderen Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Abschlussberichts innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Abschluss­bericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antrag­stel­lung.
6.  Unterlässt es die betroffene Vertragspartei (bzw. die betroffenen Vertragspar­teien) die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemesse­nen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schieds­gericht, dass die von den betroffe­nen Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Abschlussbericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) auf ent­sprechenden Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) Konsultationen mit ihr bzw. ihnen auf, um sich auf eine gegenseitig annehmbare Kompensation zu einigen. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die beschwer­deführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur solche im Rahmen dieses Ab­kommens eingeräumte Vorteile aussetzen, die den dieses Abkommen nachweislich verletzenden Massnahmen entsprechen.
7.  Die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem oder den Sektoren, die von der nach­weislich gegen dieses Abkommen verstossenden Massnahme beeinträchtigt wurden. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
8.  Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Vertragspartei bzw. den Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beab­sichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifizierung kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, den Vorteilen entsprechen, die durch gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme beein­trächtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
9.  Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der beschwerde­füh­renden Ver­tragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange angewandt, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder geän­dert wurde, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Streit­parteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
10.  Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Abschlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aus­setzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
11.  Die Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5, 8 und 10 sind bindend.
Art. 77 Wahl des Gerichtsstands
1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungs­bereich dieses Ab­kommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fallender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdeführenden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden.
2.­  Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Me­xiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Gründen beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifi­ziert die beschwerdeführende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien über ihre Ab­sichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streitbeile­gungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspartei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt.
3.  Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Abkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus.
4.  Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung³⁷ gestellt hat.
³⁷ SR 0.632.20 Anhang 2
Art. 78 Allgemeine Bestimmungen
1.  Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die Streitparteien einvernehm­lich verlängert werden.
2.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsgerichts­ver­fahren nach den anlässlich der ersten Sitzung des Gemischten Aus­schusses fest­gelegten Muster-Verfahrensregeln geführt.

IX Schlussbestimmungen

Art. 79 Transparenz
1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vor­schriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, oder machen diese anderweitig zugänglich.
2.  Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle diesbezüglichen Anfragen und stellen auf Ersuchen die in Absatz 1 erwähnten Informationen zur Verfügung.
Art. 80 Anhänge
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens sind umfassender Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 81 Änderungen
1.  Änderungen dieses Abkommens werden nach Gutheissung durch den Gemisch­ten Ausschuss den Vertragsparteien unterbreitet, damit sie nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden.
2.  Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderun­gen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations‑, An­nahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3.  Der Änderungstext sowie die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungs­urkun­den werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 82 Beitritt
Jeder Staat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkom­men beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln.
Art. 83 Rücktritt und Beendigung
1.  Jede Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2.  Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Ver­trags­parteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkom­mens.
Art. 84 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung. Die entsprechen­den Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2.  Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2001 für die Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt ha­ben, sofern auch Mexiko seine Ratifikationsurkunde bereits hinterlegt hat.
3.  Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. Juli 2001 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Mo­nats nach der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Mexiko spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
4.  Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertrags­partei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Juli 2001 provi­sorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 85 Depositar
Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmäch­tigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Cancun, Quintana Roo, am 27. November 2000, in zwei Originalausfertigungen in engli­scher und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Kon­fliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.
(Es folgen die Unterschriften)

Schlussakte

Die bevollmächtigten Vertreter der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(nachfolgend kollektiv als «EFTA-Staaten» bezeichnet),
und
die Vertreter der Vereinigten Mexikanischen Staaten
(nachfolgend als «Mexiko» bezeichnet),
die zum Abschluss der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zusammengetreten sind,
vereinbaren:
(1) das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko zu unterzeichnen;
(2) die beigefügten Gemeinsamen Erklärungen anzunehmen und
(3) das beigefügte Verständigungsprotokoll zu unterzeichnen,
wobei sämtliche genannten Dokumente dieser Schlussakte beigefügt sind.
Unterzeichnet am 27. November 2000 in Mexiko-Stadt, in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.
(Es folgen die Unterschriften)

Verständigungsprotokoll

Art. 4
Absatz 1 Buchstabe a
Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich das Kapitel 98 ausschliesslich auf die mexikanische Tarif-Nomenklatur bezieht.
Art. 24
Absatz 2
Nach Auffassung der Vertragsparteien bedeutet Absatz 2, dass die Vertragsparteien – nebst jenen, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits gelten – keine neuen oder weiteren diskriminierenden Massnahmen einführen sollen. Der Ausdruck «diskriminierende Massnahmen» ist im Sinne von Artikel 23 zu verstehen.
Absatz 3
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Absatz 3 Buchstabe a erwähnte «Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet» in Form einer «Negativliste» erstellt werden soll. In dieser Negativliste sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Aufhebung praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen aufgeführt, welche jede Vertragspartei nach Beendigung der in Absatz 3 erwähnten Übergangsfrist beibehalten wird.
Es wird vereinbart, dass die Verpflichtungen, die für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d erwähnte Art der Leistungserbringung auszuhandeln sind, für die Abschnitte I und II gelten. Bei den Finanzdienstleistungen werden solche Verpflichtungen nur auf die temporäre Anstellung von Kaderpersonal von juristischen Personen, die als «Finanzdienstleistungserbringer» gelten, ausgeweitet.
Absatz 4
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist der Verweis auf Artikel 22 Absatz 4 so zu verstehen, dass die Vertragsparteien nach der Annahme des in Absatz 3 erwähnten Entscheids die Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel allen Dienstleistungen und Leistungserbringer der anderen Vertragsparteien gewähren sollen, ausser in besonderen Ausnahmefällen, die die Vertragsparteien unter sich aushandeln können.
Anhang XXI zu den Rechten an Geistigem Eigentum
Verweis in Artikel 69
Art. 2
Absatz 3
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Verweis auf das UPOV-Überein­kommen nicht bedingt, dass die Vertragsparteien des UPOV-Übereinkommens von 1978³⁸ dem revidierten Übereinkommen von 1991 beitreten.
Art. 3
Hinsichtlich des EWR-Abkommens werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetz­gebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973³⁹ erfüllen. Nach Auffassung von Island unterscheiden sich die in Artikel 69 (Schutz des Geistigen Eigentums) festgelegten Verpflichtungen in der Substanz nicht von den im EWR-Abkommen enthaltenen Verpflichtungen.
Geschehen am 27. November 2000 in Cancun, Quintana Roo, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.
(Es folgen die Unterschriften)
Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge ⁴⁰

⁴⁰ Diese Dokumente (teilweise publiziert in AS 2003 2231 , 2009 5059 ) werden (mit Ausnahme des Verständigungs­protokolls) weder in der AS noch der SR veröffentlicht (siehe AS 2010 5433 , 2012 2617 2619 2621 2623 2625 ). Sie sind nur in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico/

Record of Understanding – Verständigungsprotokoll

Annex I

Definition of the concept of originating products and methods of administrative co-operation

Appendix 1 to Annex I – Introductory notes to the list in Appendices 2 and 2(a)

Appendix 2 to Annex I – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Appendix 2a to Annex I – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Appendix 3 to Annex I – Movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1

Appendix 4 to Annex I – Invoice declaration

Annex II

Territorial application

Annex III

Fish and other marine products

Annex IV

deleted

Annex V

Customs duties

Appendix to Annex V – Tariff elimination schedule

Annex VI

Import and export restrictions

Annex VII

National treatment on internal taxation and regulation

Annex VIII

Reservation lists

Annex IX

Authorities responsible for financial services

Annex X

Mandate for the Sub-committee on financial services

Annex XI

Competition laws

Annex XII

Government procurement covered entities

Annex XIII

Government procurement covered goods

Annex XIV

Government procurement covered services

Annex XV

Government procurement covered construction services

Annex XVI

Government procurement thresholds

Annex XVII

Government procurement general notes

Annex XVIII

Government procurement procurement procedures and other provisions

Annex XIX

Government procurement publications

Annex XX

Government procurement provision of information

Annex XXI

Protection of intellectual property

Joint Declarations

I

Regarding HS headings 4104 and 4107 listed in Appendix 2 to Annex I

II

Regarding note 1 of Appendix 2(a) to Annex I

III

Regarding note 2 of Appendix 2(a) to Annex I

IV

Regarding note 3 of Appendix 2(a) to Annex I

V

Regarding Annex V referred to in Article 6

Joint Committee Decisions

No 5-10

Technical adaptations to Annex XIII – Government procurement: Covered goods

No 4-10

Amendment to Annex IV – Products for animal feeding

No 3-10

Technical adaptations to Appendix 2(a) to Annex I – HS lists

No 2-10

Technical adaptations to Appendix 2 to Annex I – HS lists

No 1-10

Technical adaptations to Appendix 1 to Annex I – Introductory notes to list in Appendices 2 and 2(a)

No 1-08

Amendments to Annex I

No 3-02

Model rules of procedure for the arbitration panel

No 2-02

Technical adaptions to Annex I

No 1-02

Establishing the rules of procedure of the EFTA-Mexico Joint Committee

Geltungsbereich am 1. Mai 2003

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

18. Juli

2001

  1. Oktober

2001

Liechtenstein

21. August

2001

  1. November

2001

Mexiko

25. Juni

2001

  1. Juli

2001

Norwegen

29. Juni

2001

  1. Juli

2001

Schweiz

25. Juni

2001

  1. Juli

2001

³⁸ SR 0.232.162
³⁹ SR 0.232.142.2
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