Taxordnung für zusatzversicherte Patienten (VIII A/211/4)
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Taxordnung für zusatzversicherte Patienten

1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 VIII A/211/4 Taxordnung für zusatzversicherte Patienten (Vom 24. Dezember 2002) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 14 der Verordnung über die Organisation des Kantons- spitals 1) , erlässt:
Art. 1 Geltung und Zweck
1 Diese Taxordnung gilt für stationäre Patienten und Patientinnen mit einer Zusatzversicherung «Halbprivat» oder «Privat».
2 Sie regelt die Tarifgrundsätze, nach denen die Spitalleitung die Tarife für den stationären Aufenthalt von zusatzversicherten Patienten und Patientin- nen festlegt.
Art. 2 Tarifgrundsätze
1 Die Abgeltung für die stationäre Behandlung setzt sich aus einem Grund- tarif zu Gunsten des Kantonsspitals und einem ärztlichen Honorar zusam- men.
2 Die Honorarabgaben an das Kantonsspital richten sich nach dem Regle- ment für Kader-, Beleg- und Konsiliarärzte am Kantonsspital 2) .
3 Der Kanton beteiligt sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an den Kosten des Grundtarifs.
Art. 3 Grundtarif
1 Der Grundtarif setzt sich nach Möglichkeit aus einer Fall- und einer Tages- pauschale zusammen.
2 Für die Kliniken der Medizin, der Chirurgie und der Frauenheilkunde, der Kinderstation sowie der Intensivpflegestation werden nach Möglichkeit unterschiedliche Tarife berechnet.
3 Die Tarife werden abgestuft nach halbprivat- und privatversicherten Patien- ten und Patientinnen. 1 Kanton Glarus
2003 1) GS VIII A/211/1 2) GS VIII A/214/1
Zusatzversicherte Patienten – Taxordnung VIII A/211/4
Art. 4 Berechnung des Grundtarifs
1 Die Tarife decken die Betriebskosten.
2 Auf den Vollkosten der gesamten stationären Versorgung kann für halb- privat versicherte Patienten und Patientinnen ein Zuschlag bis zu 15 Prozent und für privat versicherte ein solcher von bis zu 20 Prozent erhoben werden.
3 Bei Patienten und Patientinnen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Glarus wird auf den jeweiligen Grundtarifen ein Investitionszuschlag von 15 Prozent erhoben.
4 Für die Festlegung der Grundtarife ist die Spitalleitung autonom. Sie hat vor der Festsetzung mit den Krankenversicherern Verhandlungen zu führen. Anstelle von Verhandlungen kann auch ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.
5 In der Regel werden die Tarife jährlich angepasst.
Art. 5 Berechnung der Honorare Mit dem Inkrafttreten des Personalreglements für Kader-, Beleg- und Kon- siliarärzte am Kantonsspital gilt für die Festlegung der Honorare Artikel 16 Absatz 1 des Reglements.
Art. 6 Zusätzliche Rechnungsstellung Zusätzlich in Rechnung gestellt werden die gleichen Leistungen wie in der Grundversicherung (Primärtransporte zu 50%, Medikamente und Materialien, die beim Austritt mit nach Hause gegeben werden, zu 100%, Konsultationen auswärtiger Ärzte zu 100%).
Art. 7 Definition Tag
1 Der Ein- und Austrittstag wird voll berechnet.
2 Urlaubstage werden nicht verrechnet. Austritts- und Wiedereintrittstage gelten nicht als Urlaubstage.
3 Wird während eines Aufenthaltes die Tarifkategorie gewechselt, wird der Uebergangstag mit der höheren Tarifkategorie abgerechnet.
Art. 8 Leistungen In Abweichung zur Grundversicherung haben die Patienten der Zusatzversi- cherung Anspruch auf folgende zusätzlichen Leistungen:
a. Behandlung durch den Chefarzt oder seine Vertretung;
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16.12. 2003 – 28 Zusatzversicherte Patienten – Taxordnung VIII A/211/4
b. Unterbringung in einem Zweibettzimmer (halbprivat) oder einem Einbett- zimmer (privat);
c. besondere zusätzliche Hotellerie-Leistungen (Menüauswahl, Radio/TV, Getränkeabgabe nach Wahl ohne zusätzliche Verrechnung).
Art. 9 Rechnungsstellung und Depot
1 Die Rechnungsstellung erfolgt an den Krankenversicherer.
2 Bei der stationären Aufnahme ist dem Spital ein Depot (Vorauszahlung) zu leisten, soweit nicht eine vorbehaltlose Gutsprache einer Krankenkasse, einer Amtsstelle oder eines anderen Taxgaranten besteht.
3 Die Höhe des Depots wird durch die Spitalverwaltung festgelegt. Sie rich- tet sich nach Art und Umfang der Behandlung und nach der vom Patienten oder von der Patientin gewünschten Pflegeklasse.

Art. 10 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35 a

des Gesundheitsgesetzes 1) .

Art. 11 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Aenderung der Taxordnung: RR 16. Dez. 2003 (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 32) Art. 10 in Kraft ab sofort

3 1) GS VIII A/1/1
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