Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (613.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

(FiLaV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003¹ über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG),
verordnet:
¹ SR 613.2

1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel: Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
¹ Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:
a. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
b. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
c. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
d. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuer­status;
e. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;
f. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
² Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpoten­ziale aller Kantone.
Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
¹ Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressour­cenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.
² Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).
³ Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
Art. 3 ² Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcen­potenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
Art. 4 Ressourcenindex
¹ Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpoten­zial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.
² …³
³ Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
⁴ Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressour­censtark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.
³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
¹ Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial.⁴
² Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:⁵
a.⁶
die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993⁷ erzielt haben;
b. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer ge­mäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁸ über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.
³ Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardi­sierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.
⁴ Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.
⁵ Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt.⁹
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
⁷ SR 431.012.1
⁸ SR 642.11
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

2. Abschnitt: Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
¹ Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG¹⁰ abzüglich eines einheitlichen Frei­be­trags.
² Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.¹¹
³ Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Frei­betrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.
¹⁰ SR 642.11
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in An­hang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG¹².
¹² SR 642.11

3. Abschnitt: Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG¹³ berechnet.
¹³ SR 642.11
Art. 9 Zusammensetzung
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellen­­be­steuerten Einkommen:
a. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83 DBG¹⁴;
b. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Arti­kel 93 DBG;
c. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Arti­kel 91 DBG;
d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Arti­kel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
¹⁴ SR 642.11
Art. 10 ¹⁵ Berechnung
¹ Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.
² Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.
³ Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

4. Abschnitt: Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage
¹ Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuer­bemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.
² In die Berechnung miteinbezogen werden:
a. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohn­sitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
b. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegen­schafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuer­lich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
¹ Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Ge­wichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
² Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massge­bende Vermögen Null.
Art. 13 ¹⁶ Berechnung des Faktors Alpha
¹ Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.
² Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in An­hang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person
¹ Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG¹⁷ abzüglich des Netto­ertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.
² Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.
¹⁷ SR 642.11
Art. 16 Berechnung für den Kanton
Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massge­benden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne beson­deren Steuerstatus.

6. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:
a. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Arti­kel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹⁸ über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
b. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG¹⁹, abzüglich des Netto­ertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.
¹⁸ SR 642.14
¹⁹ SR 642.11
Art. 18 Berechnung für den Kanton
Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgeben­den Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.
Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta
¹ Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG²⁰ je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.
² Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.
³ Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.
⁴ Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.
⁵ Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.²¹
⁶ Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.²²
²⁰ SR 642.14
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor
¹ Der Basisfaktor entspricht für:
a. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Ab­satz 2 StHG²³: 0;
b. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Ab­satz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Ein­künfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die ge­mäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.
c.
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Ab­satz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Ein­künfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die ge­mäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.
² Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.
²³ SR 642.14

7. Abschnitt: Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21
¹ Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:
a. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemes­sungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und
b. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemes­sungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.
² Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten 2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt: Datenerhebung

Art. 22
Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel: Ausgleichszahlungen

Art. 22 a ²⁴ Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
¹ Die Progression nach Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:
a. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3 a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcen­ausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
² Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7 a .
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 23 ²⁵ Leistung des Bundes
Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 24 ²⁶ Leistung der ressourcenstarken Kantone
¹ Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .
² Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.
³ Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 25 und 26 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel: Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage
Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992²⁸, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998²⁹ über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.
²⁸ SR 431.01
²⁹ [ AS 1999 917 . 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom 22. Juni 2007 ( SR 431.112 ).
Art. 28 Datenlieferungspflicht
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
² Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren
¹ Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teil­indikatoren der Kantone:
a.³⁰
Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
b. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealsta­tistik;
c.³¹
Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
d.³²
geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.
² …³³
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
¹ Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlas­ten der Kantone berechnet.
² Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.
³ Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
⁴ Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Diffe­renz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde lie­genden Teilindikator und lauten wie folgt:
a.³⁴
für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
b. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
c.³⁵
für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
d.³⁶
für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.
⁵ Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
⁶ …³⁷
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

2. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

Art. 31 ³⁸ Festlegung
Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 32 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
a. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
c. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
d.³⁹
ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
Art. 33 Beiträge an die Kantone
¹ Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
² Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren
¹ Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungs­struktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
a. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozial­hilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
b. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
c. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwoh­ner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jah­ren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
² Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geld­leistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993⁴⁰ aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:
a. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
b. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
c. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006⁴¹ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
d. kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;
e. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
f. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
g. kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.⁴²
³ Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.⁴³
⁴ Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.⁴⁴
⁴⁰ SR 431.012.1
⁴¹ SR 831.30
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4753 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4753 ).
Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
¹ Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewich­ten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Haupt­komponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.
² Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
³ Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Ein­wohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwi­schen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
⁴ Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Ein­wohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Son­derlasten des Kantons Null.
⁵ …⁴⁵
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

2. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren
Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:
a. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;
b. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
c. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohn­bevölkerung der Gemeinde.
Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
¹ Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponenten­analyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilin­dikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.
² Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Las­tenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
³ Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Ein­wohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
⁴ Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Ein­wohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massge­benden Sonderlasten des Kantons Null.
⁵ …⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

3. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

Art. 38 ⁴⁷ Festlegung
¹ Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landes­indexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
² Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 39 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
a. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 40 Beiträge an die Kantone
¹ Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
² Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel: Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
¹ Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
² Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung inner­halb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
³ Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
¹ Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressour­cenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:
a. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwert­bare Daten.
b. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Res­sourcenpotenzial gemäss Anhang 16.
² Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenin­dizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.
³ Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.
Art. 42 a ⁴⁸ Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
¹ Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner min­destens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).⁴⁹
² Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.
³ Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5823 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS  2018  4653 ).
Art. 43 Dokumentation
Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nach­vollziehbarkeit ist sicherzustellen.
Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
¹ Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Res­sourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kan­tonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.
² Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
c. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressour­censchwachen Kantone.
³ Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemogra­fischen Sonderlasten.
⁴ Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beob­achter in der Fachgruppe vertreten.
⁵ Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beob­achter Einsitz in die Fachgruppe.
⁶ Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.
⁷ Die EFV führt ihr Sekretariat.
Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
¹ Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:
a. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
b. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
c. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter­verwertbaren Daten.
² Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel: Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt
¹ Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
a. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Da­ten für den Ressourcen- und Lastenausgleich,
2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
c.⁵⁰
Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3 a Abs. 2 Bst. a FiLaG),
2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG),
3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).
² Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Res­sourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
³ Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Ab­satz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
⁴ Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
⁵ Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 47 Datengrundlagen
¹ Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen heran­gezogen.
² Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
¹ Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
² Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
³ Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
⁴ Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Art. 49 ⁵¹ Vernehmlassung
Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Ver­nehmlassung gegeben.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

5. Titel: Fälligkeit der Beiträge

Art. 50
Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel: Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt: …

Art. 51–53 ⁵²
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 54 ⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

2. Abschnitt: Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz
¹ Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
² Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:
a. dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003⁵⁴ zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
b. dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006⁵⁵ über die Schaffung und die Ände­rungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf­gabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
c. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
⁵⁴ AS 2007 5765
⁵⁵ AS 2007 5779
Art. 56 Beiträge an die Kantone
¹ Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
² Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durch­schnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.
³ Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuer­ertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
⁴ Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
⁵ Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

2 a . Abschnitt: ⁵⁶ Temporäre Abfederungsmassnahmen

⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 3823 ).
Art. 56 a
¹ Der Anteil eines berechtigten Kantons an den Mitteln nach Artikel 19 c Absatz 2 FiLaG entspricht der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, dividiert durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller berechtigten Kantone.
² Die Ausgleichsbeiträge der Abfederungsmassnahmen richten sich nach Anhang 19.

3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht

Art. 57 ⁵⁷
¹ Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 28. September 2018⁵⁸ über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instrumente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung.
² Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
⁵⁸ AS 2019 2395

3 a . Abschnitt: ⁵⁹ Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen

⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 57 a ⁶⁰
⁶⁰ Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft.
Art. 57 b Weiteranwendung der Faktoren Beta
¹ Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG⁶¹ in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23 a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.
² und ³ …⁶²
⁶¹ SR 642.14
⁶² Treten am 1. Jan. 2024 in Kraft.
Art. 57 c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
¹ Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57 b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.
² Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57 b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.
²bis Der nach Absatz 2 berechnete Gewinnanteil gilt für nicht definitiv veranlagte Gesellschaften in den Bemessungsjahren 2020–2024 als von gleichwertiger Qualität wie definitiv veranlagte Angaben nach Artikel 19 Absätze 5 und 6 in der Fassung vom 1. Januar 2016⁶³.⁶⁴
³ Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57 b anteilsmässig berücksichtigt.
⁶³ AS 2015 4753
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
Art. 57 d ⁶⁵
⁶⁵ Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft.

7. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 21. Dezember 1973⁶⁶ über die Abstufung der Bundesbei­träge nach der Finanzkraft der Kantone.
2. Verordnung vom 27. November 1989⁶⁷ über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
⁶⁶ [ AS 1974 146 ]
⁶⁷ [AS 1 989 2470; 2002 3069 ]
Art. 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang 1 ⁶⁸

⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 3825 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ) und vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 1–5)

Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag

1. Ressourcenpotenzial

Kantonswerte für das Referenzjahr 2023

Kanton

Ressourcen­potenzial

(in 1000 Fr.)

Mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung (Mittelwert 2017–2019)

Ressourcen­potenzial pro Kopf (in Fr.)

Ressourcen­­index

Zürich

69 182 707

1 525 010

45 365

123.1

Bern

29 768 654

1 039 193

28 646

77.7

Luzern

14 016 079

411 013

34 101

92.5

Uri

961 307

36 759

26 152

70.9

Schwyz

10 158 921

159 089

63 857

173.2

Obwalden

1 500 687

38 005

39 486

107.1

Nidwalden

2 522 194

43 266

58 295

158.1

Glarus

1 093 947

40 701

26 878

72.9

Zug

12 527 255

127 783

98 035

265.9

Freiburg

8 251 171

318 643

25 895

70.2

Solothurn

7 168 242

274 582

26 106

70.8

Basel-Stadt

11 145 764

197 452

56 448

153.1

Basel-Landschaft

10 387 196

289 116

35 927

97.5

Schaffhausen

3 004 225

82 402

36 458

98.9

Appenzell A.Rh.

1 738 787

55 338

31 421

85.2

Appenzell I.Rh.

603 622

16 184

37 297

101.2

St. Gallen

15 704 348

509 307

30 835

83.6

Graubünden

6 303 254

205 542

30 667

83.2

Aargau

20 303 296

679 361

29 886

81.1

Thurgau

8 179 394

276 932

29 536

80.1

Tessin

12 264 236

356 063

34 444

93.4

Waadt

29 365 257

804 975

36 480

99.0

Wallis

8 238 757

350 426

23 511

63.8

Neuenburg

5 101 221

178 639

28 556

77.5

Genf

25 372 555

500 784

50 666

137.4

Jura

1 810 473

73 589

24 602

66.7

Total Kantone

316 673 548

8 590 152

36 865

100.0

2. Standardisierter Steuerertrag

Kommentar zur Berechnung
Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer (17 %).
Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone.
Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2023
Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2023 = 25,5 %

Anhang 2 ⁶⁹

⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 7)

Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen

Kantonswerte für das Referenzjahr 2023

Kanton

Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

41 879 649

Bern

18 652 985

Luzern

8 316 781

Uri

606 134

Schwyz

6 289 793

Obwalden

934 750

Nidwalden

1 360 070

Glarus

659 908

Zug

5 839 667

Freiburg

5 679 614

Solothurn

5 251 403

Basel-Stadt

5 382 247

Basel-Landschaft

7 445 778

Schaffhausen

1 504 128

Appenzell A.Rh.

1 100 122

Appenzell I.Rh.

360 810

St. Gallen

9 010 956

Graubünden

3 768 523

Aargau

14 018 312

Thurgau

5 325 537

Tessin

7 172 369

Waadt

18 638 884

Wallis

5 580 338

Neuenburg

3 052 640

Genf

13 553 044

Jura

1 061 266

Total Kantone

192 445 705

Anhang 3 ⁷⁰

⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 9 und 10)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen

1. Definition der Variablen und Parameter

BQA Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte
BQB Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
BQC Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich
BQD Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland
BQE Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf
BQF Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich
BQG Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien
TC Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A
TD Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss Artikel 15 a DBA-D
TE Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Brutto­lohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973
TF Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenz­gänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom 11.4.1983
TG Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss Artikel 14 a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre)
γ Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet.
δ Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewichtet.

2. Berechnungsformeln

(1)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons:

γ · BQA

(2)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons:

γ · δ ·BQB

(3)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich:

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(4)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:

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(5)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf:

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(6)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich:

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(7)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien:

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3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2023

Parameter

Wert

γ2017

0.379

γ2018

0.381

γ2019

0.385

δ

0.750

SST2020

0.261

SST2021

0.259

SST2022

0.258

TC

0.125

TD

0.045

TE

0.035

TF

0.045

TG

0.4

4. Kommentar zur Berechnung

4.1 Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der auslän­dischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG).
4.2 Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor erforderlich [Berechnungsformel (1)].
4.3 Zusätzlich zum Faktor werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien.
4.3.1 Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ  δ . BQB.
4.4 Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgänger­einkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet.
4.4.1 Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ  δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.
4.4.2 Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal 4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Ein­kommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD  δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , ermittelt.
4.4.3 Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frank­reich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerba­ren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ  δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE  δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird.
4.4.4 Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteue­rung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkom­mensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF  δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , ermittelt.
4.4.5 Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückver­gütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ  δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2023

Kanton

Massgebende quellenbesteuerte Einkommen (in 1000 Fr.)

Zürich

2 240 150

Bern

648 672

Luzern

325 679

Uri

32 605

Schwyz

166 161

Obwalden

41 015

Nidwalden

44 873

Glarus

46 987

Zug

255 480

Freiburg

264 683

Solothurn

230 905

Basel-Stadt

811 957

Basel-Landschaft

431 747

Schaffhausen

162 691

Appenzell A.Rh.

18 554

Appenzell I.Rh.

9 831

St. Gallen

503 958

Graubünden

432 239

Aargau

764 852

Thurgau

324 755

Tessin

1 173 651

Waadt

1 377 616

Wallis

435 256

Neuenburg

284 132

Genf

2 676 292

Jura

111 223

Total Kantone

13 815 964

Anhang 4 ⁷¹

⁷¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 13 und 14)

Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen

1. Definition der Variablen und Parameter

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Reinvermögen
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG⁷²
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen
⁷² SR 642.11

2. Berechnung des Faktors Alpha

2.1 Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
2.2 Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.

3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2017–2019

2017

2018

2019

Faktor Alpha

0.014

0.015

0.015

4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Einkommen gemäss Anhang 3 dividiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2023

Kanton

Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

6 459 471

Bern

2 698 759

Luzern

1 473 459

Uri

110 961

Schwyz

1 871 038

Obwalden

216 994

Nidwalden

557 012

Glarus

121 629

Zug

1 155 943

Freiburg

480 726

Solothurn

424 631

Basel-Stadt

955 042

Basel-Landschaft

703 753

Schaffhausen

225 049

Appenzell A.Rh.

225 759

Appenzell I.Rh.

95 375

St. Gallen

1 745 420

Graubünden

994 345

Aargau

1 885 740

Thurgau

929 357

Tessin

1 149 468

Waadt

2 307 878

Wallis

856 490

Neuenburg

294 011

Genf

2 104 537

Jura

111 698

Total Kantone

30 154 544

Anhang 5 ⁷³

⁷³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 16)

Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

Kantonswerte für das Referenzjahr 2023

Kanton

Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus (in 1000 Fr.)

Zürich

17 400 346

Bern

7 304 781

Luzern

3 542 833

Uri

207 465

Schwyz

1 643 385

Obwalden

285 955

Nidwalden

516 748

Glarus

218 145

Zug

3 447 976

Freiburg

1 547 695

Solothurn

1 183 877

Basel-Stadt

3 449 679

Basel-Landschaft

1 362 684

Schaffhausen

467 739

Appenzell A.Rh.

376 731

Appenzell I.Rh.

136 039

St. Gallen

4 086 815

Graubünden

892 055

Aargau

3 387 100

Thurgau

1 577 950

Tessin

2 558 404

Waadt

4 399 493

Wallis

1 253 414

Neuenburg

1 040 130

Genf

5 030 796

Jura

487 548

Total Kantone

67 805 781

Anhang 6 ⁷⁴

⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft bis zum 31. Dez. 2025 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 18–20)

Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta

1. Definition der Variablen und Parameter

π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG⁷⁵
TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG
β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1
ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer)
SST 2019
Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2019
⁷⁵ SR 642.11

2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren

Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3. Parameterwerte für Referenzjahre ab 2020

Parameter

Wert

π

0.17

TDBG

0.085

SST2019

0.261

ω

0.5

4. Faktoren Beta für Referenzjahre ab 2020

Basisfaktor β*

Zuschlagsfaktor

Faktor β

Holdinggesellschaften

  0.0 %

2.8 %

  2.8 %

Domizilgesellschaften

  9.9 %

2.5 %

12.4 %

gemischte Gesellschaften

10.0 %

2.5 %

12.5 %

5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren

Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlags­faktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, , multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundes­steuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2019, SST 2019 , auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2023

Kanton

Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus (in 1000 Fr.)

Zürich

1 263 060

Bern

792 505

Luzern

426 943

Uri

874

Schwyz

199 861

Obwalden

19 455

Nidwalden

44 441

Glarus

40 247

Zug

1 863 924

Freiburg

388 577

Solothurn

30 110

Basel-Stadt

683 283

Basel-Landschaft

445 667

Schaffhausen

626 788

Appenzell A.Rh.

22 603

Appenzell I.Rh.

785

St. Gallen

347 162

Graubünden

109 601

Aargau

63 311

Thurgau

14 320

Tessin

138 213

Waadt

2 592 476

Wallis

7 314

Neuenburg

363 272

Genf

1 921 417

Jura

20 108

Total Kantone

12 426 318

Anhang 7 ⁷⁶

⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 21)

Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer

Kantonswerte für das Referenzjahr 2023

Kanton

Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer (in 1000 Fr.)

Zürich

–59 968

Bern

–329 048

Luzern

–69 616

Uri

3 268

Schwyz

–11 317

Obwalden

2 519

Nidwalden

–950

Glarus

7 031

Zug

–35 735

Freiburg

–110 125

Solothurn

47 315

Basel-Stadt

–136 444

Basel-Landschaft

–2 432

Schaffhausen

17 829

Appenzell A.Rh.

–4 982

Appenzell I.Rh.

783

St. Gallen

10 037

Graubünden

106 491

Aargau

183 981

Thurgau

7 475

Tessin

72 131

Waadt

48 911

Wallis

105 946

Neuenburg

67 036

Genf

86 469

Jura

18 631

Total Kantone

25 236

Anhang 7a ⁷⁷

⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 22 a )

Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

1. Definition der Variablen und Parameter

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Indexwert der garantierten Mindestausstattung
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwohner

2. Berechnung

2.1 Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
2.2 Der Werte der Parameter p und t werden wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2023

Parameter

Wert

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

9 418

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

86.5

4. Kommentar zur Berechnung

4.1 Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbetrag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte Mindestausstattung [Bild bitte in Originalquelle ansehen] erreicht.
4.2 Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöpfung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameter p und t definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten Mindestausstattung [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenzabschöpfung von 90 Prozent.

5. Auszahlung für das Jahr 2023

Kanton

Ressourcen­index

Ressourcenausgleich in Franken

horizontal

vertikal

Total

Zürich

123.1

0

0

0

Bern

77.7

397 383 676

596 075 515

993 459 191

Luzern

92.5

26 410 462

39 615 692

66 026 154

Uri

70.9

21 687 429

32 531 144

54 218 573

Schwyz

173.2

0

0

0

Obwalden

107.1

0

0

0

Nidwalden

158.1

0

0

0

Glarus

72.9

21 409 496

32 114 245

53 523 741

Zug

265.9

0

0

0

Freiburg

70.2

195 440 993

293 161 490

488 602 483

Solothurn

70.8

163 140 263

244 710 394

407 850 657

Basel-Stadt

153.1

0

0

0

Basel-Landschaft

97.5

3 166 662

4 749 993

7 916 655

Schaffhausen

98.9

230 019

345 029

575 048

Appenzell A.Rh.

85.2

10 782 157

16 173 235

26 955 392

Appenzell I.Rh.

101.2

0

0

0

St. Gallen

83.6

117 331 224

175 996 836

293 328 060

Graubünden

83.2

49 532 238

74 298 356

123 830 594

Aargau

81.1

198 788 930

298 183 396

496 972 326

Thurgau

80.1

87 792 071

131 688 106

219 480 177

Tessin

93.4

18 423 191

27 634 786

46 057 977

Waadt

99.0

2 055 893

3 083 839

5 139 732

Wallis

63.8

299 977 880

449 966 820

749 944 700

Neuenburg

77.5

69 538 978

104 308 467

173 847 445

Genf

137.4

0

0

0

Jura

66.7

54 785 220

82 177 830

136 963 050

Total Kantone

100.0

1 737 876 782

2 606 815 173

4 344 691 955

Anhang 8 ⁷⁸

⁷⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ), Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 24)

Beiträge der ressourcenstarken Kantone

1. Definition der Variablen und Parameter

A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone
A q Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q
e q durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren
RI q Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q
n Anzahl ressourcenstarke Kantone

2. Berechnung

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3. Kommentar zur Berechnung

Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RI q -100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, e q , multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

4. Einzahlung für das Jahr 2023

Kanton

Ressourcenindex

Beiträge
in Franken

Zürich

123.1

610 776 298

Bern

77.7

0

Luzern

92.5

0

Uri

70.9

0

Schwyz

173.2

202 316 780

Obwalden

107.1

4 694 363

Nidwalden

158.1

43 684 545

Glarus

72.9

0

Zug

265.9

368 273 367

Freiburg

70.2

0

Solothurn

70.8

0

Basel-Stadt

153.1

182 180 409

Basel-Landschaft

97.5

0

Schaffhausen

98.9

0

Appenzell A.Rh.

85.2

0

Appenzell I.Rh.

101.2

329 363

St. Gallen

83.6

0

Graubünden

83.2

0

Aargau

81.1

0

Thurgau

80.1

0

Tessin

93.4

0

Waadt

99.0

0

Wallis

63.8

0

Neuenburg

77.5

0

Genf

137.4

325 621 657

Jura

66.7

0

Total Kantone

100.0

1 737 876 782

Anhang 9 ⁷⁹

⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

Anhang 10 ⁸⁰

⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
(Art. 29)

Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis

1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet.
2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung.
3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.

Anhang 11 ⁸¹

⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

Anhang 12 ⁸²

⁸² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 33)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2023

Kanton

Ausgleichsbeträge in Franken

Siedlungshöhe

Steilheit des
Geländes

Siedlungsstruktur

Geringe Bevölkerungsdichte

Total

Zürich

0

0

0

0

0

Bern

1 984 196

1 168 953

21 615 176

4 242 346

29 010 670

Luzern

0

0

5 739 963

0

5 739 963

Uri

556 565

5 803 205

1 533 667

3 848 326

11 741 764

Schwyz

2 614 151

2 127 118

1 559 489

580 344

6 881 102

Obwalden

511 710

2 896 288

1 470 776

1 319 677

6 198 452

Nidwalden

0

532 859

587 764

292 923

1 413 547

Glarus

0

3 349 311

0

2 095 833

5 445 144

Zug

0

0

0

0

0

Freiburg

2 142 545

0

6 817 046

516 270

9 475 862

Solothurn

0

0

0

0

0

Basel-Stadt

0

0

0

0

0

Basel-Landschaft

0

0

0

0

0

Schaffhausen

0

0

0

0

0

Appenzell A.Rh.

18 262 879

190 744

2 287 107

0

20 740 730

Appenzell I.Rh.

5 301 325

377 692

3 066 082

405 195

9 150 295

St. Gallen

0

0

1 867 261

0

1 867 261

Graubünden

40 025 227

64 609 966

9 667 858

26 268 709

140 571 760

Aargau

0

0

0

0

0

Thurgau

0

0

3 295 617

0

3 295 617

Tessin

0

10 173 334

0

4 867 556

15 040 890

Waadt

142 156

0

0

0

142 156

Wallis

30 158 663

30 137 509

586 631

15 222 206

76 105 009

Neuenburg

20 803 475

2 115 588

75 371

0

22 994 434

Genf

0

0

0

0

0

Jura

979 675

0

1 571 474

2 081 899

4 633 047

Total Kantone

123 482 568

123 482 568

61 741 284

61 741 284

370 447 703

Anhang 13 ⁸³

⁸³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ) und vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 35)

Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Berechnung des Lastenindex
a) Variablen und Parameter:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Armut» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
mit
µ LS Vektor der Gewichte
λ ZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindi­katoren
x ZS Eigenvektor des Eigenwerts λ ZS
e) Gewichte für das Jahr 2023:

μZSA

0.56

μZSS

0.04

μZSI

0.54

Anhang 14 ⁸⁴

⁸⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ) und vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 37)

Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden

a) Variablen und Parameter:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
mit
µZF Vektor der Gewichte
λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindi­katoren
xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF
e) Gewichte für das Jahr 2023:

μZFG

0.48

μZFS

0.50

μZFB

0.33

2. Berechnung des Lastenindex der Kantone

a) Variablen und Parameter:
LF g,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k
LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k
eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k
ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k
Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k
b) Berechnung:
Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 15 ⁸⁵

⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 40)

Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2023

Kanton

Ausgleichsbeträge in Franken

Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur

Sonderlasten
der Kernstädte

Total

Zürich

29 963 948

95 479 434

125 443 382

Bern

0

0

0

Luzern

0

0

0

Uri

0

0

0

Schwyz

0

0

0

Obwalden

0

0

0

Nidwalden

0

0

0

Glarus

0

0

0

Zug

3 279 987

0

3 279 987

Freiburg

1 044 649

0

1 044 649

Solothurn

9 249 877

0

9 249 877

Basel-Stadt

41 972 247

24 352 435

66 324 682

Basel-Landschaft

0

0

0

Schaffhausen

0

0

0

Appenzell A.Rh.

0

0

0

Appenzell I.Rh.

0

0

0

St. Gallen

0

0

0

Graubünden

0

0

0

Aargau

0

0

0

Thurgau

0

0

0

Tessin

383 863

0

383 863

Waadt

119 420 906

5 019 327

124 440 233

Wallis

9 671 626

0

9 671 626

Neuenburg

13 515 156

0

13 515 156

Genf

111 796 210

45 298 038

157 094 248

Jura

0

0

0

Total Kantone

340 298 469

170 149 234

510 447 703

Anhang 16 ⁸⁶

⁸⁶ Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5823 ).
(Art. 42)

Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten

Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzglei­chungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittel­werts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.
1. Variablen
MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t
GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t
RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im Bemessungsjahr T
EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T
EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T
ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T
ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbar­staat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3
RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im Bemessungsjahr T
GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungs­jahr T
GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6
WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t
2. Zu schätzende Parameter
a Konstante
b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen
vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätz­gleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»-Daten)
uk,t Residuen (Schätzfehler)
3. Schätzgleichungen:

Fall

Bestandteil
Ressourcenpotenzial

Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten

1

Massgebendes
Einkommen
natürliche
Personen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

für

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2

Massgebende
quellenbesteuerte
Einkommen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

mit

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3

Massgebendes
Vermögen
natürliche
Personen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

mit

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

4

Massgebende
Gewinne
juristische
Personen

Schritt 1:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

mit

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Schritt 2:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

5

Gewinne
gemäss direkter
Bundessteuer

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

für

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 17 ⁸⁷

⁸⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
(Art. 46)

Wirksamkeitsbericht

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit
– Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone
– Transferzahlungen der Kantone an den Bund
– Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen
– Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone
– Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwoh­ner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
– Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcen­schwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
– Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen
– Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner
– Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten
– Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone
– Unterschiede in der Steuerbelastung
– Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und inter­nationalen Vergleich
– Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995⁸⁸ zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny»)
– Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und inter­natio­nalen Verhältnis
– Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationa­len und internationalen Vergleich
– Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24 b Absatz 1 StHG⁸⁹
– Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobi­lienmarkt in diesem Kanton
– Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone
– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone
– Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers
⁸⁸ [ AS 1996 1918 , 2001 1911 , 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik ( SR 901.0 ).
⁸⁹ SR 642.14

Anhang 18 ⁹⁰

⁹⁰ Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Nov. 2017 ( AS  2017 6287 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 56)

Härteausgleich

1. Variablen und Parameter

gwk

Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k

ε

Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten
Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

nesk

Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

HAk

Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich

Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, , mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kan­tons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags

Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich

Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach fol­gender Tabelle:

Bedingungen (wenn …,)

Härteausgleich (… dann)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

HAk = 0

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

nesk ≤ gwk

HAk = 0

nesk > gwk

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.
Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.
all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuer­ertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die ange­strebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuer­ertrag in den Jahren 2004 und 2005:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

5. Bestimmung des Faktors Epsilon

Der Faktor wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteaus­gleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].
Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k , für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].
Der Faktor und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005

+ = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton

Durch­schnittlicher Ressourcen­index
2004/05

Grenzwert für
den Bezug von Härteausgleich
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Nettoergebnis
der Globalbilanz 2004/05
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Differenz zwischen
Nettoergebnis
der Globalbilanz
und Grenzwert
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Ausgleichsbetrag
in Franken

Zürich

132.1

0.0 %

0.9 %

0.9 %

0

Bern

74.0

–1.9 %

–0.8 %

1.1 %

52 134 660

Luzern

77.0

–1.7 %

–0.4 %

1.3 %

23 692 069

Uri

67.0

–2.4 %

–15.1 %

–12.7 %

0

Schwyz

135.6

0.0 %

3.9 %

3.9 %

0

Obwalden

67.0

–2.4 %

3.8 %

6.2 %

9 441 566

Nidwalden

124.6

0.0 %

0.2 %

0.2 %

0

Glarus

96.1

–0.3 %

2.9 %

3.1 %

8 168 757

Zug

204.0

0.0 %

6.8 %

6.8 %

0

Freiburg

74.9

–1.8 %

9.1 %

11.0 %

137 280 030

Solothurn

75.8

–1.8 %

–6.8 %

–5.1 %

0

Basel-Stadt

148.6

0.0 %

0.0 %

0.0 %

0

Basel-Landschaft

110.2

0.0 %

0.4 %

0.4 %

0

Schaffhausen

92.9

–0.5 %

0.9 %

1.4 %

6 640 279

Appenzell A.Rh.

79.8

–1.5 %

–3.3 %

–1.8 %

0

Appenzell I.Rh.

82.7

–1.3 %

–6.1 %

–4.8 %

0

St. Gallen

77.0

–1.7 %

–7.4 %

–5.7 %

0

Graubünden

84.9

–1.1 %

–1.3 %

–0.2 %

0

Aargau

87.8

–0.9 %

–4.4 %

–3.5 %

0

Thurgau

76.5

–1.7 %

–5.3 %

–3.6 %

0

Tessin

102.8

0.0 %

0.2 %

0.2 %

0

Waadt

96.7

–0.2 %

1.3 %

1.5 %

64 876 643

Wallis

61.6

–2.8 %

–4.5 %

–1.7 %

0

Neuenburg

91.0

–0.7 %

9.5 %

10.2 %

108 832 726

Genf

155.4

0.0 %

1.9 %

1.9 %

0

Jura

66.5

–2.4 %

3.7 %

6.1 %

19 387 554

Total Kantone

100.0

430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2023: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2023

+  = Belastung Kanton;     –  = Entlastung Kanton

Kanton

Ressourcen­index

Bereinigter Härteausgleich in Franken

Auszahlung

Einzahlung

Saldo

Zürich

123.1

0

11 831 061

11 831 061

Bern

77.7

–31 280 796

9 231 208

–22 049 588

Luzern

92.5

–14 215 241

3 347 022

–10 868 219

Uri

70.9

0

335 513

335 513

Schwyz

173.2

0

1 238 623

1 238 623

Obwalden

107.1

0

311 708

311 708

Nidwalden

158.1

0

357 517

357 517

Glarus

72.9

–4 901 254

371 387

–4 529 867

Zug

265.9

0

951 063

951 063

Freiburg

70.2

–82 368 018

2 298 209

–80 069 809

Solothurn

70.8

0

2 350 916

2 350 916

Basel-Stadt

153.1

0

1 865 068

1 865 068

Basel-Landschaft

97.5

0

2 491 254

2 491 254

Schaffhausen

98.9

0

710 116

710 116

Appenzell A.Rh.

85.2

0

517 393

517 393

Appenzell I.Rh.

101.2

0

141 805

141 805

St. Gallen

83.6

0

4 345 421

4 345 421

Graubünden

83.2

0

1 827 433

1 827 433

Aargau

81.1

0

5 238 644

5 238 644

Thurgau

80.1

0

2 204 107

2 204 107

Tessin

93.4

0

2 975 058

2 975 058

Waadt

99.0

0

6 087 575

6 087 575

Wallis

63.8

0

2 645 868

2 645 868

Neuenburg

77.5

–65 299 636

1 614 792

–63 684 844

Genf

137.4

0

3 956 112

3 956 112

Jura

66.7

–11 632 533

654 286

–10 978 247

Total Kantone

100.0

–209 697 478

69 899 159

–139 798 319

Anhang 19 ⁹¹

⁹¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
(Art. 56 a )

Temporäre Abfederungsmassnahmen

1. Berechnung der Ausgleichszahlungen

1.1 Beitragsberechtigt sind alle Kantone, welche in den Jahren 2021 bis zum aktuellen Referenzjahr nie einen Ressourcenindex ≥ 100 Punkten erreicht haben.
1.2 Alle beitragsberechtigten Kantone erhalten in den Jahren 2021–2025 einen einheitlichen Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner. Dieser Beitrag wird so berechnet, dass die Gesamtsumme den Mitteln nach Artikel 19 c Absatz 2 FiLaG entspricht.

2. Beiträge für das Jahr 2023

Kanton

Massgebende Bevölkerung

Abfederungsmassnahme in Franken

Zürich

0

0

Bern

1 039 193

32 113 468

Luzern

411 013

12 701 254

Uri

36 759

1 135 923

Schwyz

0

0

Obwalden

0

0

Nidwalden

0

0

Glarus

40 701

1 257 756

Zug

0

0

Freiburg

318 643

9 846 800

Solothurn

274 582

8 485 213

Basel-Stadt

0

0

Basel-Landschaft

289 116

8 934 358

Schaffhausen

82 402

2 546 408

Appenzell A.Rh.

55 338

1 710 058

Appenzell I.Rh.

0

0

St. Gallen

509 307

15 738 757

Graubünden

205 542

6 351 716

Aargau

679 361

20 993 821

Thurgau

276 932

8 557 844

Tessin

356 063

11 003 186

Waadt

0

0

Wallis

350 426

10 828 990

Neuenburg

178 639

5 520 371

Genf

0

0

Jura

73 589

2 274 077

Total Kantone

5 177 603

160 000 000

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