Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (613.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

(FiLaV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003¹ über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG),
verordnet:
¹ SR 613.2

1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel: Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
¹ Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:
a. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
b. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
c. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
d. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuer­status;
e. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;
f. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
² Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpoten­ziale aller Kantone.
Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
¹ Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressour­cenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.
² Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).
³ Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
Art. 3 ² Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcen­potenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
Art. 4 Ressourcenindex
¹ Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpoten­zial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.
² ...³
³ Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
⁴ Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressour­censtark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.
³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
¹ Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial.⁴
² Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:⁵
a.⁶
die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993⁷ erzielt haben;
b. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer ge­mäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁸ über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.
³ Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardi­sierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.
⁴ Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.
⁵ Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt.⁹
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
⁷ SR 431.012.1
⁸ SR 642.11
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

2. Abschnitt: Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
¹ Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG¹⁰ abzüglich eines einheitlichen Frei­be­trags.
² Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.¹¹
³ Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Frei­betrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.
¹⁰ SR 642.11
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in An­hang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG¹².
¹² SR 642.11

3. Abschnitt: Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG¹³ berechnet.
¹³ SR 642.11
Art. 9 Zusammensetzung
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellen­­be­steuerten Einkommen:
a. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83 DBG¹⁴;
b. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Arti­kel 93 DBG;
c. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Arti­kel 91 DBG;
d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Arti­kel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
¹⁴ SR 642.11
Art. 10 ¹⁵ Berechnung
¹ Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.
² Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.
³ Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

4. Abschnitt: Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage
¹ Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuer­bemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.
² In die Berechnung miteinbezogen werden:
a. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohn­sitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
b. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegen­schafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuer­lich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
¹ Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Ge­wichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
² Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massge­bende Vermögen Null.
Art. 13 ¹⁶ Berechnung des Faktors Alpha
¹ Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.
² Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in An­hang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person
¹ Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG¹⁷ abzüglich des Netto­ertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.
² Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.
¹⁷ SR 642.11
Art. 16 Berechnung für den Kanton
Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massge­benden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne beson­deren Steuerstatus.

6. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:
a. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Arti­kel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹⁸ über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
b. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG¹⁹, abzüglich des Netto­ertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.
¹⁸ SR 642.14
¹⁹ SR 642.11
Art. 18 Berechnung für den Kanton
Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgeben­den Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.
Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta
¹ Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG²⁰ je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.
² Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.
³ Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.
⁴ Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.
⁵ Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.²¹
⁶ Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.²²
²⁰ SR 642.14
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor
¹ Der Basisfaktor entspricht für:
a. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Ab­satz 2 StHG²³: 0;
b. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Ab­satz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Ein­künfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die ge­mäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.
c.
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Ab­satz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Ein­künfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die ge­mäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.
² Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.
²³ SR 642.14

7. Abschnitt: Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21
¹ Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:
a. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemes­sungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und
b. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemes­sungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.
² Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten 2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt: Datenerhebung

Art. 22
Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel: Ausgleichszahlungen

Art. 22 a ²⁴ Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
¹ Die Progression nach Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:
a. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3 a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcen­ausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
² Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7 a .
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 23 ²⁵ Leistung des Bundes
Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 24 ²⁶ Leistung der ressourcenstarken Kantone
¹ Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .
² Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.
³ Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 25 und 26 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel: Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage
Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992²⁸, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998²⁹ über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.
²⁸ SR 431.01
²⁹ [ AS 1999 917 . 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom 22. Juni 2007 ( SR 431.112 ).
Art. 28 Datenlieferungspflicht
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
² Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren
¹ Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teil­indikatoren der Kantone:
a.³⁰
Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
b. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealsta­tistik;
c.³¹
Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
d.³²
geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.
² ...³³
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
¹ Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlas­ten der Kantone berechnet.
² Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.
³ Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
⁴ Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Diffe­renz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde lie­genden Teilindikator und lauten wie folgt:
a.³⁴
für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
b. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
c.³⁵
für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
d.³⁶
für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.
⁵ Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
⁶ ...³⁷
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

2. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

Art. 31 ³⁸ Festlegung
Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 32 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
a. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
c. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
d.³⁹
ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
Art. 33 Beiträge an die Kantone
¹ Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
² Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren
¹ Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungs­struktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
a. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozial­hilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
b. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
c. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwoh­ner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jah­ren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
² Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geld­leistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993⁴⁰ aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:
a. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
b. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
c. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006⁴¹ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
d. kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;
e. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
f. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
g. kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.⁴²
³ Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.⁴³
⁴ Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.⁴⁴
⁴⁰ SR 431.012.1
⁴¹ SR 831.30
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4753 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4753 ).
Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
¹ Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewich­ten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Haupt­komponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.
² Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
³ Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Ein­wohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwi­schen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
⁴ Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Ein­wohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Son­derlasten des Kantons Null.
⁵ ...⁴⁵
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

2. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren
Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:
a. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;
b. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
c. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohn­bevölkerung der Gemeinde.
Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
¹ Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponenten­analyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilin­dikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.
² Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Las­tenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
³ Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Ein­wohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
⁴ Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Ein­wohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massge­benden Sonderlasten des Kantons Null.
⁵ ...⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

3. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

Art. 38 ⁴⁷ Festlegung
¹ Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
² Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 39 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
a. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 40 Beiträge an die Kantone
¹ Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
² Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel: Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
¹ Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
² Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung inner­halb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
³ Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
¹ Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressour­cenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:
a. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwert­bare Daten.
b. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Res­sourcenpotenzial gemäss Anhang 16.
² Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenin­dizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.
³ Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.
Art. 42 a ⁴⁸ Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
¹ Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner min­destens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).⁴⁹
² Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.
³ Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5823 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS  2018  4653 ).
Art. 43 Dokumentation
Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nach­vollziehbarkeit ist sicherzustellen.
Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
¹ Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Res­sourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kan­tonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.
² Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
c. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressour­censchwachen Kantone.
³ Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemogra­fischen Sonderlasten.
⁴ Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beob­achter in der Fachgruppe vertreten.
⁵ Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beob­achter Einsitz in die Fachgruppe.
⁶ Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.
⁷ Die EFV führt ihr Sekretariat.
Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
¹ Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:
a. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
b. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
c. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter­verwertbaren Daten.
² Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel: Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt
¹ Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
a. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Da­ten für den Ressourcen- und Lastenausgleich,
2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
c.⁵⁰
Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3 a Abs. 2 Bst. a FiLaG),
2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG),
3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).
² Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Res­sourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
³ Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Ab­satz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
⁴ Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
⁵ Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 47 Datengrundlagen
¹ Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen heran­gezogen.
² Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
¹ Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
² Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
³ Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
⁴ Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Art. 49 ⁵¹ Vernehmlassung
Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Ver­nehmlassung gegeben.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

5. Titel: Fälligkeit der Beiträge

Art. 50
Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel: Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt: ...

Art. 51–53 ⁵²
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 54 ⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

2. Abschnitt: Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz
¹ Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
² Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:
a. dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003⁵⁴ zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
b. dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006⁵⁵ über die Schaffung und die Ände­rungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf­gabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
c. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
⁵⁴ AS 2007 5765
⁵⁵ AS 2007 5779
Art. 56 Beiträge an die Kantone
¹ Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
² Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durch­schnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.
³ Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuer­ertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
⁴ Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
⁵ Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

2 a . Abschnitt: ⁵⁶ Temporäre Abfederungsmassnahmen

⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 3823 ).
Art. 56 a
¹ Der Anteil eines berechtigten Kantons an den Mitteln nach Artikel 19 c Absatz 2 FiLaG entspricht der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, dividiert durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller berechtigten Kantone.
² Die Ausgleichsbeiträge der Abfederungsmassnahmen richten sich nach Anhang 19.

3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht

Art. 57 ⁵⁷
¹ Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 28. September 2018⁵⁸ über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instrumente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung.
² Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
⁵⁸ AS 2019 2395

3 a . Abschnitt: ⁵⁹ Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen

⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
Art. 57 a ⁶⁰
⁶⁰ Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft.
Art. 57 b Weiteranwendung der Faktoren Beta
¹ Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG⁶¹ in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23 a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.
² und ³ ...⁶²
⁶¹ SR 642.14
⁶² Treten am 1. Jan. 2024 in Kraft.
Art. 57 c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
¹ Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57 b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.
² Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57 b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.
³ Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57 b anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 57 d ⁶³
⁶³ Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft.

7. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 21. Dezember 1973⁶⁴ über die Abstufung der Bundesbei­träge nach der Finanzkraft der Kantone.
2. Verordnung vom 27. November 1989⁶⁵ über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
⁶⁴ [ AS 1974 146 ]
⁶⁵ [AS 1 989 2470, 2002 3069 ]
Art. 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang 1 ⁶⁶

⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 3825 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ) Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ) und Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 1–5)

Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag

1. Ressourcenpotenzial

Kantonswerte für das Referenzjahr 2022

Kanton

Ressourcen-
potenzial

(in 1000 Fr.)

Mittlere ständige
und nichtständige
Wohnbevölkerung
(Mittelwert 2016–2018)

Ressourcen­-
potenzial
pro Kopf
(in Fr.)

Ressourcen­-
index

Zürich

66 637 068

1 508 364

44 178

123.3

Bern

29 477 880

1 034 573

28 493

79.5

Luzern

13 341 047

407 830

32 712

91.3

Uri

941 896

36 627

25 716

71.8

Schwyz

10 050 768

157 730

63 721

177.9

Obwalden

1 386 884

37 792

36 698

102.4

Nidwalden

2 400 687

43 083

55 722

155.5

Glarus

1 057 535

40 599

26 048

72.7

Zug

11 561 954

126 362

91 499

255.4

Freiburg

8 129 776

315 241

25 789

72.0

Solothurn

6 943 789

272 546

25 478

71.1

Basel-Stadt

9 987 533

196 446

50 841

141.9

Basel-Landschaft

10 026 418

287 667

34 854

97.3

Schaffhausen

2 795 011

81 879

34 136

95.3

Appenzell A.Rh.

1 686 171

55 188

30 553

85.3

Appenzell I.Rh.

556 731

16 145

34 483

96.3

St. Gallen

15 059 617

506 737

29 719

83.0

Graubünden

6 093 307

205 224

29 691

82.9

Aargau

19 639 516

672 044

29 224

81.6

Thurgau

7 784 005

274 007

28 408

79.3

Tessin

12 253 302

356 336

34 387

96.0

Waadt

28 445 252

797 472

35 669

99.6

Wallis

8 059 429

347 870

23 168

64.7

Neuenburg

5 144 640

179 255

28 700

80.1

Genf

24 272 455

496 070

48 929

136.6

Jura

1 726 161

73 452

23 500

65.6

Total Kantone

305 458 831

8 526 539

35 824

100.0

2. Standardisierter Steuerertrag

Kommentar zur Berechnung
Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer (17 %).
Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone.
Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2022
Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2022 = 25,8 %

Anhang 2 ⁶⁷

⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 7)

Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen

Kantonswerte für das Referenzjahr 2022

Kanton

Massgebendes Einkommen der natürlichen
Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

40 524 317

Bern

18 280 684

Luzern

7 939 257

Uri

581 303

Schwyz

6 009 034

Obwalden

844 504

Nidwalden

1 284 115

Glarus

634 189

Zug

5 485 073

Freiburg

5 482 316

Solothurn

5 136 435

Basel-Stadt

5 220 318

Basel-Landschaft

7 310 099

Schaffhausen

1 457 283

Appenzell A.Rh.

1 065 511

Appenzell I.Rh.

335 479

St. Gallen

8 674 392

Graubünden

3 652 876

Aargau

13 615 370

Thurgau

5 149 128

Tessin

7 091 046

Waadt

18 263 012

Wallis

5 462 917

Neuenburg

2 971 163

Genf

13 226 673

Jura

1 026 464

Total Kantone

186 722 956

Anhang 3 ⁶⁸

⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 9 und 10)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen

1. Definition der Variablen und Parameter

BQA Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte
BQB Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
BQC Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich
BQD Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland
BQE Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf
BQF Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich
BQG Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien
TC Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A
TD Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss Artikel 15 a DBA-D
TE Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Brutto­lohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973
TF Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenz­gänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom 11.4.1983
TG Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss Artikel 14 a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre)
γ Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet.
δ Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewichtet.

2. Berechnungsformeln

(1)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons:

γ · BQA

(2)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons:

γ · δ ·BQB

(3)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich:

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(4)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:

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(5)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf:

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(6)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich:

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(7)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2022

Parameter

Wert

γ2016

0.372

γ2017

0.379

γ2018

0.381

δ

0.750

SST2019

0.261

SST2020

0.261

SST2021

0.259

TC

0.125

TD

0.045

TE

0.035

TF

0.045

TG

0.4

4. Kommentar zur Berechnung

4.1 Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der auslän­dischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG).
4.2 Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor erforderlich [Berechnungsformel (1)].
4.3 Zusätzlich zum Faktor werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien.
4.3.1 Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ  δ . BQB.
4.4 Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgänger­einkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet.
4.4.1 Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ  δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.
4.4.2 Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal 4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Ein­kommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD  δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , ermittelt.
4.4.3 Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frank­reich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerba­ren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ  δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE  δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird.
4.4.4 Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteue­rung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkom­mensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF  δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , ermittelt.
4.4.5 Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückver­gütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ  δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2022

Kanton

Massgebende quellenbesteuerte Einkommen (in 1000 Fr.)

Zürich

2 296 180

Bern

628 644

Luzern

312 157

Uri

31 252

Schwyz

163 087

Obwalden

39 487

Nidwalden

42 953

Glarus

45 847

Zug

252 261

Freiburg

262 836

Solothurn

216 920

Basel-Stadt

788 129

Basel-Landschaft

425 739

Schaffhausen

162 710

Appenzell A.Rh.

16 970

Appenzell I.Rh.

9 902

St. Gallen

481 384

Graubünden

417 509

Aargau

740 183

Thurgau

308 325

Tessin

1 158 978

Waadt

1 369 536

Wallis

444 932

Neuenburg

282 209

Genf

2 562 799

Jura

108 906

Total Kantone

13 569 836

Anhang 4 ⁶⁹

⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 13 und 14)

Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen

1. Definition der Variablen und Parameter

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Reinvermögen
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG⁷⁰
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen
⁷⁰ SR 642.11

2. Berechnung des Faktors Alpha

2.1 Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
2.2 Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.

3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2016–2018

2016

2017

2018

Faktor Alpha

0.014

0.014

0.015

4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Einkommen gemäss Anhang 3 dividiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2022

Kanton

Massgebendes Vermögen der natürlichen
Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

6 067 788

Bern

2 543 378

Luzern

1 344 698

Uri

101 926

Schwyz

1 726 839

Obwalden

196 017

Nidwalden

505 884

Glarus

115 639

Zug

1 031 130

Freiburg

451 115

Solothurn

404 547

Basel-Stadt

882 968

Basel-Landschaft

657 637

Schaffhausen

209 428

Appenzell A.Rh.

217 711

Appenzell I.Rh.

84 324

St. Gallen

1 625 145

Graubünden

930 399

Aargau

1 772 452

Thurgau

861 194

Tessin

1 053 574

Waadt

2 190 622

Wallis

806 118

Neuenburg

282 250

Genf

1 913 579

Jura

107 877

Total Kantone

28 084 237

Anhang 5 ⁷¹

⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 16)

Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

Kantonswerte für das Referenzjahr 2022

Kanton

Massgebende Gewinne der juristischen
Personen ohne besonderen Steuerstatus
(in 1000 Fr.)

Zürich

16 829 069

Bern

7 506 769

Luzern

3 576 666

Uri

219 376

Schwyz

1 969 091

Obwalden

290 671

Nidwalden

528 508

Glarus

221 336

Zug

3 327 779

Freiburg

1 640 110

Solothurn

1 120 095

Basel-Stadt

2 757 889

Basel-Landschaft

1 321 501

Schaffhausen

432 612

Appenzell A.Rh.

372 183

Appenzell I.Rh.

124 296

St. Gallen

3 947 171

Graubünden

874 611

Aargau

3 326 077

Thurgau

1 443 928

Tessin

2 679 719

Waadt

4 079 170

Wallis

1 243 545

Neuenburg

950 720

Genf

4 930 192

Jura

441 466

Total Kantone

66 154 552

Anhang 6 ⁷²

⁷² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft bis zum 31. Dez. 2025 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 18–20)

Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta

1. Definition der Variablen und Parameter

π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG⁷³
TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG
β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1
ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer)
SST 2019
Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2019
⁷³ SR 642.11

2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren

Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3. Parameterwerte für Referenzjahre ab 2020

Parameter

Wert

π

0.17

TDBG

0.085

SST2019

0.261

ω

0.5

4. Faktoren Beta für Referenzjahre ab 2020

Basisfaktor β*

Zuschlagsfaktor

Faktor β

Holdinggesellschaften

  0.0 %

2.8 %

  2.8 %

Domizilgesellschaften

  9.9 %

2.5 %

12.4 %

gemischte Gesellschaften

10.0 %

2.5 %

12.5 %

5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren

Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlags­faktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, , multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundes­steuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2019, SST 2019 , auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2022

Kanton

Massgebende Gewinne der juristischen
Personen mit besonderem Steuerstatus (in 1000 Fr.)

Zürich

997 590

Bern

747 541

Luzern

236 872

Uri

896

Schwyz

186 795

Obwalden

15 449

Nidwalden

39 020

Glarus

32 513

Zug

1 495 177

Freiburg

438 189

Solothurn

25 013

Basel-Stadt

454 269

Basel-Landschaft

317 545

Schaffhausen

519 358

Appenzell A.Rh.

18 104

Appenzell I.Rh.

1 183

St. Gallen

330 029

Graubünden

125 493

Aargau

59 056

Thurgau

11 596

Tessin

195 760

Waadt

2 531 846

Wallis

7 202

Neuenburg

568 853

Genf

1 542 603

Jura

20 831

Total Kantone

10 918 782

Anhang 7 ⁷⁴

⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5227 ).
(Art. 21)

Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer

Kantonswerte für das Referenzjahr 2022

Kanton

Massgebende Steuerrepartitionen der
direkten Bundessteuer (in 1000 Fr.)

Zürich

–77 877

Bern

–229 135

Luzern

–68 603

Uri

7 143

Schwyz

–4 076

Obwalden

755

Nidwalden

208

Glarus

8 011

Zug

–29 466

Freiburg

–144 791

Solothurn

40 779

Basel-Stadt

–116 041

Basel-Landschaft

–6 104

Schaffhausen

13 621

Appenzell A.Rh.

–4 308

Appenzell I.Rh.

1 548

St. Gallen

1 496

Graubünden

92 420

Aargau

126 378

Thurgau

9 834

Tessin

74 224

Waadt

11 065

Wallis

94 714

Neuenburg

89 445

Genf

96 609

Jura

20 616

Total Kantone

8 467

Anhang 7a ⁷⁵

⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 22 a )

Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

1. Definition der Variablen und Parameter

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Indexwert der garantierten Mindestausstattung
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwohner

2. Berechnung

2.1 Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
2.2 Der Werte der Parameter p und t werden wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2022

Parameter

Wert

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

9 239

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

86.5

4. Kommentar zur Berechnung

4.1 Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbetrag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte Mindestausstattung [Bild bitte in Originalquelle ansehen] erreicht.
4.2 Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöpfung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameter p und t definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten Mindestausstattung [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenzabschöpfung von 90 Prozent.

5. Auszahlung für das Jahr 2022

Kanton

Ressourcen-
index

Ressourcenausgleich in Franken

horizontal

vertikal

Total

Zürich

123.3

0

0

0

Bern

79.5

337 404 050

506 106 075

843 510 125

Luzern

91.3

32 728 476

49 092 714

81 821 190

Uri

71.8

20 204 219

30 306 329

50 510 548

Schwyz

177.9

0

0

0

Obwalden

102.4

0

0

0

Nidwalden

155.5

0

0

0

Glarus

72.7

21 203 692

31 805 538

53 009 230

Zug

255.4

0

0

0

Freiburg

72.0

171 837 213

257 755 819

429 593 032

Solothurn

71.1

156 186 139

234 279 209

390 465 348

Basel-Stadt

141.9

0

0

0

Basel-Landschaft

97.3

3 427 905

5 141 857

8 569 762

Schaffhausen

95.3

2 415 637

3 623 455

6 039 092

Appenzell A.Rh.

85.3

10 489 660

15 734 490

26 224 150

Appenzell I.Rh.

96.3

326 973

490 460

817 433

St. Gallen

83.0

122 497 882

183 746 823

306 244 705

Graubünden

82.9

49 980 457

74 970 685

124 951 142

Aargau

81.6

184 573 360

276 860 040

461 433 400

Thurgau

79.3

91 057 499

136 586 249

227 643 748

Tessin

96.0

8 079 888

12 119 832

20 199 720

Waadt

99.6

473 584

710 376

1 183 960

Wallis

64.7

280 645 962

420 968 943

701 614 905

Neuenburg

80.1

55 779 487

83 669 230

139 448 717

Genf

136.6

0

0

0

Jura

65.6

56 738 456

85 107 684

141 846 140

Total Kantone

100.0

1 606 050 539

2 409 075 808

4 015 126 347

Anhang 8 ⁷⁶

⁷⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ), Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ) und Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 24)

Beiträge der ressourcenstarken Kantone

1. Definition der Variablen und Parameter

A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone
A q Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q
e q durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren
RI q Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q
n Anzahl ressourcenstarke Kantone

2. Berechnung

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3. Kommentar zur Berechnung

Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RI q -100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, e q , multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

4. Einzahlung für das Jahr 2022

Kanton

Ressourcenindex

Beiträge
in Franken

Zürich

123.3

588 685 510

Bern

79.5

0

Luzern

91.3

0

Uri

71.8

0

Schwyz

177.9

205 569 658

Obwalden

102.4

1 542 497

Nidwalden

155.5

40 049 604

Glarus

72.7

0

Zug

255.4

328 668 752

Freiburg

72.0

0

Solothurn

71.1

0

Basel-Stadt

141.9

137 818 140

Basel-Landschaft

97.3

0

Schaffhausen

95.3

0

Appenzell A.Rh.

85.3

0

Appenzell I.Rh.

96.3

0

St. Gallen

83.0

0

Graubünden

82.9

0

Aargau

81.6

0

Thurgau

79.3

0

Tessin

96.0

0

Waadt

99.6

0

Wallis

64.7

0

Neuenburg

80.1

0

Genf

136.6

303 716 378

Jura

65.6

0

Total Kantone

100.0

1 606 050 539

Anhang 9 ⁷⁷

⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

Anhang 10 ⁷⁸

⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
(Art. 29)

Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis

1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet.
2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung.
3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.

Anhang 11 ⁷⁹

⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

Anhang 12 ⁸⁰

⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 33)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2022

Kanton

Ausgleichsbeträge in Franken

Siedlungshöhe

Steilheit des
Geländes

Siedlungsstruktur

Geringe Bevölkerungsdichte

Total

Zürich

0

0

0

0

0

Bern

1 924 941

1 339 050

20 800 683

4 059 003

28 123 677

Luzern

0

0

6 007 519

0

6 007 519

Uri

519 856

5 677 824

1 540 700

3 757 928

11 496 309

Schwyz

2 548 391

2 101 354

1 703 350

575 235

6 928 330

Obwalden

494 703

2 842 374

1 489 558

1 288 190

6 114 824

Nidwalden

0

527 563

584 480

288 180

1 400 223

Glarus

0

3 285 902

5 831

2 047 474

5 339 206

Zug

0

0

0

0

0

Freiburg

2 031 933

0

6 298 692

534 826

8 865 451

Solothurn

0

0

0

0

0

Basel-Stadt

0

0

0

0

0

Basel-Landschaft

0

0

0

0

0

Schaffhausen

0

0

0

0

0

Appenzell A.Rh.

17 762 089

192 343

2 291 458

0

20 245 890

Appenzell I.Rh.

5 236 667

372 179

2 672 513

396 920

8 678 279

St. Gallen

0

0

1 867 763

0

1 867 763

Graubünden

39 083 297

62 557 194

9 774 415

25 669 849

137 084 756

Aargau

0

0

0

0

0

Thurgau

0

0

3 159 577

0

3 159 577

Tessin

0

10 015 219

0

4 701 774

14 716 994

Waadt

107 042

0

0

0

107 042

Wallis

29 115 153

29 480 324

488 017

14 889 937

73 973 431

Neuenburg

20 694 614

2 079 472

38 216

0

22 812 303

Genf

0

0

0

0

0

Jura

952 111

0

1 512 626

2 026 083

4 490 819

Total Kantone

120 470 798

120 470 798

60 235 399

60 235 399

361 412 393

Anhang 13 ⁸¹

⁸¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ), Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ) und Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 35)

Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Berechnung des Lastenindex
a) Variablen und Parameter:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Armut» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
mit
µ LS Vektor der Gewichte
λ ZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindi­katoren
x ZS Eigenvektor des Eigenwerts λ ZS
e) Gewichte für das Jahr 2022:

μZSA

0.56

μZSS

0.12

μZSI

0.51

Anhang 14 ⁸²

⁸² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ), Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ) und Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 37)

Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden

a) Variablen und Parameter:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote»
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
mit
µZF Vektor der Gewichte
λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindi­katoren
xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF
e) Gewichte für das Jahr 2022:

μZFG

0.47

μZFS

0.49

μZFB

0.33

2. Berechnung des Lastenindex der Kantone

a) Variablen und Parameter:
LF g,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k
LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k
eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k
ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k
Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k
b) Berechnung:
Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 15 ⁸³

⁸³ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 40)

Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2022

Kanton

Ausgleichsbeträge in Franken

Sonderlasten der
Bevölkerungsstruktur

Sonderlasten
der Kernstädte

Total

Zürich

15 494 524

93 506 943

109 001 467

Bern

0

0

0

Luzern

0

0

0

Uri

0

0

0

Schwyz

0

0

0

Obwalden

0

0

0

Nidwalden

0

0

0

Glarus

0

0

0

Zug

1 939 001

0

1 939 001

Freiburg

0

0

0

Solothurn

8 315 748

0

8 315 748

Basel-Stadt

45 924 973

24 011 773

69 936 746

Basel-Landschaft

0

0

0

Schaffhausen

683 401

0

683 401

Appenzell A.Rh.

0

0

0

Appenzell I.Rh.

0

0

0

St. Gallen

0

0

0

Graubünden

0

0

0

Aargau

0

0

0

Thurgau

0

0

0

Tessin

6 364 370

0

6 364 370

Waadt

115 023 986

4 868 870

119 892 856

Wallis

12 789 809

0

12 789 809

Neuenburg

15 001 183

0

15 001 183

Genf

112 737 934

44 749 878

157 487 812

Jura

0

0

0

Total Kantone

334 274 929

167 137 464

501 412 393

Anhang 16 ⁸⁴

⁸⁴ Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5823 ).
(Art. 42)

Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten

Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzglei­chungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittel­werts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.
1. Variablen
MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t
GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t
RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im Bemessungsjahr T
EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T
EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T
ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T
ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbar­staat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3
RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im Bemessungsjahr T
GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungs­jahr T
GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6
WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t
2. Zu schätzende Parameter
a Konstante
b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen
vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätz­gleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»-Daten)
uk,t Residuen (Schätzfehler)
3. Schätzgleichungen:

Fall

Bestandteil
Ressourcenpotenzial

Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten

1

Massgebendes
Einkommen
natürliche
Personen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

für

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2

Massgebende
quellenbesteuerte
Einkommen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

mit

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

3

Massgebendes
Vermögen
natürliche
Personen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

mit

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

4

Massgebende
Gewinne
juristische
Personen

Schritt 1:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

mit

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Schritt 2:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

5

Gewinne
gemäss direkter
Bundessteuer

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

für

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 17 ⁸⁵

⁸⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
(Art. 46)

Wirksamkeitsbericht

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit
– Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone
– Transferzahlungen der Kantone an den Bund
– Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen
– Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone
– Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwoh­ner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
– Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcen­schwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
– Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen
– Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner
– Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten
– Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone
– Unterschiede in der Steuerbelastung
– Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und inter­nationalen Vergleich
– Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995⁸⁶ zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny»)
– Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und inter­natio­nalen Verhältnis
– Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationa­len und internationalen Vergleich
– Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24 b Absatz 1 StHG⁸⁷
– Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobi­lienmarkt in diesem Kanton
– Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone
– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone
– Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers
⁸⁶ [ AS 1996 1918 , 2001 1911 , 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik ( SR 901.0 ).
⁸⁷ SR 642.14

Anhang 18 ⁸⁸

⁸⁸ Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Nov. 2017 ( AS  2017 6287 ), Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ) und Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 56)

Härteausgleich

1. Variablen und Parameter

gwk

Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k

ε

Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten
Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

nesk

Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

HAk

Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich

Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, , mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kan­tons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags

Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich

Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach fol­gender Tabelle:

Bedingungen (wenn ...,)

Härteausgleich (... dann)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

HAk = 0

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

nesk ≤ gwk

HAk = 0

nesk > gwk

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.
Bedingun g 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen],
so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.
all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuer­ertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die ange­strebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuer­ertrag in den Jahren 2004 und 2005:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

5. Bestimmung des Faktors Epsilon

Der Faktor wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteaus­gleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].
Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k , für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen].
Der Faktor und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005

+ = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton

Durch­schnittlicher Ressourcen­index
2004/05

Grenzwert für
den Bezug von Härteausgleich
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Nettoergebnis
der Globalbilanz 2004/05
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Differenz zwischen
Nettoergebnis
der Globalbilanz
und Grenzwert
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Ausgleichsbetrag
in Franken

Zürich

132.1

0.0 %

0.9 %

0.9 %

0

Bern

74.0

–1.9 %

–0.8 %

1.1 %

52 134 660

Luzern

77.0

–1.7 %

–0.4 %

1.3 %

23 692 069

Uri

67.0

–2.4 %

–15.1 %

–12.7 %

0

Schwyz

135.6

0.0 %

3.9 %

3.9 %

0

Obwalden

67.0

–2.4 %

3.8 %

6.2 %

9 441 566

Nidwalden

124.6

0.0 %

0.2 %

0.2 %

0

Glarus

96.1

–0.3 %

2.9 %

3.1 %

8 168 757

Zug

204.0

0.0 %

6.8 %

6.8 %

0

Freiburg

74.9

–1.8 %

9.1 %

11.0 %

137 280 030

Solothurn

75.8

–1.8 %

–6.8 %

–5.1 %

0

Basel-Stadt

148.6

0.0 %

0.0 %

0.0 %

0

Basel-Landschaft

110.2

0.0 %

0.4 %

0.4 %

0

Schaffhausen

92.9

–0.5 %

0.9 %

1.4 %

6 640 279

Appenzell A.Rh.

79.8

–1.5 %

–3.3 %

–1.8 %

0

Appenzell I.Rh.

82.7

–1.3 %

–6.1 %

–4.8 %

0

St. Gallen

77.0

–1.7 %

–7.4 %

–5.7 %

0

Graubünden

84.9

–1.1 %

–1.3 %

–0.2 %

0

Aargau

87.8

–0.9 %

–4.4 %

–3.5 %

0

Thurgau

76.5

–1.7 %

–5.3 %

–3.6 %

0

Tessin

102.8

0.0 %

0.2 %

0.2 %

0

Waadt

96.7

–0.2 %

1.3 %

1.5 %

64 876 643

Wallis

61.6

–2.8 %

–4.5 %

–1.7 %

0

Neuenburg

91.0

–0.7 %

9.5 %

10.2 %

108 832 726

Genf

155.4

0.0 %

1.9 %

1.9 %

0

Jura

66.5

–2.4 %

3.7 %

6.1 %

19 387 554

Total Kantone

100.0

430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2022: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2022

+  = Belastung Kanton;     –  = Entlastung Kanton

Kanton

Ressourcen-
index

Bereinigter Härteausgleich in Franken

Auszahlung

Einzahlung

Saldo

Zürich

123.3

0

12 816 983

12 816 983

Bern

79.5

–33 887 529

10 000 475

–23 887 054

Luzern

91.3

–15 399 845

3 625 940

–11 773 905

Uri

71.8

0

363 473

363 473

Schwyz

177.9

0

1 341 842

1 341 842

Obwalden

102.4

0

337 683

337 683

Nidwalden

155.5

0

387 310

387 310

Glarus

72.7

–5 309 692

402 336

–4 907 356

Zug

255.4

0

1 030 318

1 030 318

Freiburg

72.0

–89 232 020

2 489 726

–86 742 294

Solothurn

71.1

0

2 546 825

2 546 825

Basel-Stadt

141.9

0

2 020 491

2 020 491

Basel-Landschaft

97.3

0

2 698 859

2 698 859

Schaffhausen

95.3

0

769 293

769 293

Appenzell A.Rh.

85.3

0

560 509

560 509

Appenzell I.Rh.

96.3

0

153 623

153 623

St. Gallen

83.0

0

4 707 539

4 707 539

Graubünden

82.9

0

1 979 719

1 979 719

Aargau

81.6

0

5 675 197

5 675 197

Thurgau

79.3

0

2 387 782

2 387 782

Tessin

96.0

0

3 222 980

3 222 980

Waadt

99.6

0

6 594 873

6 594 873

Wallis

64.7

0

2 866 357

2 866 357

Neuenburg

80.1

–70 741 272

1 749 358

–68 991 914

Genf

136.6

0

4 285 788

4 285 788

Jura

65.6

–12 601 910

708 810

–11 893 100

Total Kantone

100.0

–227 172 268

75 724 089

–151 448 179

Anhang 19 ⁸⁹

⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 701 ).
(Art. 56 a )

Temporäre Abfederungsmassnahmen

1. Berechnung der Ausgleichszahlungen

1.1 Beitragsberechtigt sind alle Kantone, welche in den Jahren 2021 bis zum aktuellen Referenzjahr nie einen Ressourcenindex ≥ 100 Punkten erreicht haben.
1.2 Alle beitragsberechtigten Kantone erhalten in den Jahren 2021–2025 einen einheitlichen Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner. Dieser Beitrag wird so berechnet, dass die Gesamtsumme den Mitteln nach Artikel 19 c Absatz 2 FiLaG entspricht.

2. Beiträge für das Jahr 2022

Kanton

Massgebende
Bevölkerung

Abfederungsmass-nahme in Franken

Zürich

0

0

Bern

1 034 573

40 074 723

Luzern

407 830

15 797 518

Uri

36 627

1 418 766

Schwyz

0

0

Obwalden

0

0

Nidwalden

0

0

Glarus

40 599

1 572 636

Zug

0

0

Freiburg

315 241

12 211 016

Solothurn

272 546

10 557 196

Basel-Stadt

0

0

Basel-Landschaft

287 667

11 142 936

Schaffhausen

81 879

3 171 612

Appenzell A.Rh.

55 188

2 137 735

Appenzell I.Rh.

16 145

625 391

St. Gallen

506 737

19 628 712

Graubünden

205 224

7 949 451

Aargau

672 044

26 031 963

Thurgau

274 007

10 613 795

Tessin

356 336

13 802 871

Waadt

0

0

Wallis

347 870

13 474 930

Neuenburg

179 255

6 943 535

Genf

0

0

Jura

73 452

2 845 214

Total Kantone

5 163 221

200 000 000

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