Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule
IV B/4/8 Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule * Vom 7. Mai 2002 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Schulordnung der Kantonsschule 1 ) , * verordnet: 1. Allgemeines
Art. 1 *
Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen gelten für alle in die Fachmittelschule Glarus aufgenommenen Lernenden.
Art. 2 Zeugnisse
1 Die Lernenden erhalten auf Ende des ersten Semesters ein Semesterzeug - nis und auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis.
2 Die Leistungen werden in ganzen oder halben Noten mit folgender Bedeu - tung bewertet: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend,
2 = schwach, 1 = sehr schwach.
3 Bei den Freifächern kann an Stelle einer Note im Zeugnis «besucht» einge - tragen werden.
Art. 3 Beurteilungsblätter
1 Auf Ende eines Semesters erhalten die Lernenden ein Beurteilungsblatt, das über das Arbeits- und Sozialverhalten Auskunft gibt.
2 Das Arbeitsverhalten wird in den einzelnen Fächern und das Sozialverhal - ten gesamthaft mit den Ausdrücken gut, genügend und ungenügend bewer - tet. 2. Promotionsentscheide
Art. 4 *
Promotionstermine
1 Die Promotionen fallen für die 1. und 2. Klassen auf das Ende des Schul - jahres; für die 3. Klasse gibt es keine Promotionsentscheide, sondern die Abschlussprüfung. 1) GS IV B/4/2 SBE VIII/5 265 1
IV B/4/8
Art. 5 Massgebende Fächer
1 Für die Promotion sind die folgenden Fächer massgebend: 1. Klasse: alle Grundlagenfächer; 2. Klasse: alle Grundlagenfächer und die obligatorischen berufsfeldbezogenen Fächer des gewählten Berufsfeldes.
2 ...... *
3 Im Berufsfeld Erziehung werden die Noten des Instrumentalunterrichts in der Note der Musik mitberücksichtigt.
Art. 6 Promotionsbedingungen
1 Für eine definitive Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten darf höchstens 2,0 Punkte betragen. Falls in drei Fächern aber eine Summe von mindestens 15,5 Punkten erreicht wird, darf die Abweichung 2,5 Punkte betragen.
b. Das Arbeitsverhalten darf höchstens in drei Fächern ungenügend und das Sozialverhalten muss gesamthaft mindestens genügend sein.
2 Wenn die Promotionsbedingungen am Ende der 1. und 2. Klasse nicht er - füllt sind, erfolgt direkte Nichtpromotion.
Art. 7 Repetition
1 Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederho - len und werden dort definitiv aufgenommen.
2 Es darf höchstens einmal repetiert werden.
3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprü - fung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2. *
4 Wird bei einer Repetition das gewählte Berufsfeld nicht angeboten, so muss ein neues Berufsfeld gewählt und nachgearbeitet werden.
Art. 8 Entscheidungsinstanz
1 Über die Promotion entscheidet der Klassenkonvent.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Klassenkonvent zu Gunsten der Lernenden von den Vorschriften der Artikel 6 und 7 abweichen.
Art. 9 Information
1 Die Klassenlehrperson bespricht mit den Lernenden das Zeugnis und das Beurteilungsblatt.
2
IV B/4/8 3. Besonderes
Art. 10 Wechsel des Berufsfeldes
1 Während der 2. Klasse kann ein Wechsel des Berufsfeldes auf ein schriftli - ches, begründetes Gesuch hin durch die Schulleitung bewilligt werden.
2 Nach der 2. Klasse ist ein Wechsel des Berufsfeldes unzulässig, es sei denn, er werde durch eine Repetition erzwungen.
Art. 11 *
Abwesenheit
1 Das dritte Schuljahr muss an der Fachmittelschule Glarus absolviert wer - den.
Art. 12 Weitere Fälle
1 In allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung. 4. Schlussbestimmungen
Art. 13 *
......
Art. 14 *
......
Art. 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnungt tritt am 1. August 2002 in Kraft und ersetzt das Promoti - onsreglement für die Diplommittelschule vom 14. November 1989. *
2 Die Klasse 5u (Schuljahr 2002/03) wird noch nach dem früheren Reglement promoviert. 3
IV B/4/8 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.06.2004 01.08.2004 Erlasstitel geändert SBE IX/2 134 22.06.2004 01.08.2004 Art. 1 totalrevidiert SBE IX/2 134 22.06.2004 01.08.2004 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/2 134 22.06.2004 01.08.2004 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE IX/2 134 22.06.2004 01.08.2004 Art. 11 totalrevidiert SBE IX/2 134 03.07.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Ingress geändert SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Art. 13 aufgehoben SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Art. 14 aufgehoben SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2014 55 29.08.2017 01.08.2018 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 17
4
IV B/4/8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.06.2004 01.08.2004 geändert SBE IX/2 134 Erlasstitel 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 55 Ingress 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 55 Art. 1 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert SBE IX/2 134 Art. 4 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert SBE IX/2 134 Art. 5 Abs. 2 29.08.2017 01.08.2018 aufgehoben SBE 2017 17 Art. 7 Abs. 3 22.06.2004 01.08.2004 geändert SBE IX/2 134 Art. 11 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert SBE IX/2 134 Art. 13 03.07.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 55 Art. 14 03.07.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 55 Art. 15 Abs. 1 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 55 5
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