Entschädigung für die Leistung von Pikettdienst durch Angestellte des Amtes für Migration
154.229 Entschädigung für die Leistung von Pikettdienst durch Angestellte des Amtes für Migration 1 ) vom 17. Juni 1997 2) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 56 des Personalgesetzes vom 1. September 1994 3) , beschliesst: 1. Denjenig en Ang estellten des Amtes für Migration 1) , die Pik ettdienst leis - ten, wird für die Beschränkung ihrer Freizeit durch die jederzeitige Er- reichbarkeit ein Wartegeld von Fr. 28.– pro Halbtag und Fr. 56.– pro Tag ausg er ic htet. Die Pik ettentschädigung wird analog den Gehältern für das übr ig e Staa tsper sonal der T euer ung angepasst. 2. Das W ar te g eld g ilt nicht als Funktionszulage und bildet demgemäss nicht Bestandteil des versicherten Gehaltes. 3. Pikettdiensteinsätze gelten als Überzeit und werden gemäss den Bestim- 4) abgegolten. 4. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Er ist in die Gesetzes- sammlung aufzunehmen. Auf den selben Zeitpunkt werden sämtliche wider spr ec henden Erlasse aufgehoben. 1) F assung g emäss Änder ung v om 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008. 2) GS 25, 607 3) BGS 154.21 4) BGS 154.214 1
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