Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über di... (0.142.115.739)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 4. März 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 2011 (Stand am 1. Dezember 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Montenegro,
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Montenegros oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Montenegros unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950¹ zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004³,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.101 ² SR 0.142.30 ³ SR 0.362.31
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
(a) «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweiz und Montenegro.
(b) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.
(c) «Staatsangehöriger Montenegros» bezeichnet jede Person, die die Staats­angehörigkeit Montenegros gemäss dessen innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.
(d) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Montenegros besitzt.
(e) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
(f) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweiz oder Montenegro erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
(g) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Montenegros, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbe­griffen.
(h) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Montenegro), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durch­beförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt.
(i) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Montenegro), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.
(j) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Montenegros, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst.
(k) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
(l) «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (eigene Staatsange­hörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort anwesend waren oder sich dort aufgehalten haben, durch den ersuchenden Staat und die Über­nahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen Montenegros

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1.  Montenegro rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige Montenegros ist.
2.  Montenegro rückübernimmt ferner:
(a) minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz;
(b) Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Montenegros einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
3.  Montenegro rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz die Staatsangehörigkeit Montenegros verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Schweiz zumindest zugesichert wurde.
4.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Montenegro stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Montenegros unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Montenegros innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Montenegro innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche und von der zuständigen Schweizer Behörde ausgestellte Dokument (Laissez-passer des EJPD) anerkennt.
5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Montenegros die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweiz den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1.  Montenegro rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäss Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
(a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung Montenegros sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
(b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Montenegros oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auf dem Luft- oder Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind.
2.  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
(a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Montenegros gereist ist; oder
(b) die Schweiz dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung Montenegros mit einer längeren Gültigkeitsdauer als das Visum bzw. die Aufenthaltsgenehmigung der Schweiz, oder
– das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Schweiz wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder
– die betreffende Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht.
3.  Montenegro rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweiz ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27. April 1992 sich im Gebiet Montenegros befanden, vorausgesetzt, dass die montenegrinischen Behörden Letzteres zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs bestätigen können.
4.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Montenegro stellt die Schweiz der Person, deren Rückübernahme akzeptiert wurde, das für die Rückkehr nach Montenegro erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweiz

Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1.  Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Montenegros und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet Montenegros die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweiz ist.
2.  Die Schweiz rückübernimmt ferner:
(a) minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Montenegro;
(b) Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Schweiz einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Montenegro.
3.  Die Schweiz rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Montenegros die Staatsangehörigkeit der Schweiz verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch Montenegro zumindest zugesichert wurde.
4.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsäch­lichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Schweiz innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person in die Schweiz erforderliche und von den zuständigen Behörden Montenegros ausgestellte Dokument (Reisedokument für Ausländerinnen und Ausländer) anerkennt.
5.  Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweiz die eines Drittstaats, so berücksichtigt Montenegro den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.
Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1.  Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Montenegros und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet Montenegros die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäss Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
(a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der Schweiz sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
(b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet auf dem Luft- oder Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet Montenegros eingereist sind.
2.  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
(a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Schweiz gereist ist; oder
(b) Montenegro dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung der Schweiz mit einer längeren Gültigkeitsdauer als das Visum bzw. die Aufenthaltsgenehmigung Montenegros, oder
– das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung Montenegros wurde mit­hilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder
– die betreffende Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht.
3.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt Montenegro der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr in die Schweiz erforderliche Reisedokument aus.

Abschnitt III Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Grundsätze
1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückkehr einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2.  Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.
Art. 7 Rückübernahmegesuch
1.  Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit insbesondere Folgendes enthalten:
(a) Personalien der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Personalien der minderjährigen unverheirateten Kinder und/oder der Ehepartner;
(b) Dokumente, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, und die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts glaubhaft gemacht werden;
(c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person.
2.  Ein gemeinsames Formular für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 1 beigefügt.
Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
1.  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit einem der in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweiz als auch Montenegro die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachge­wiesen werden.
2.  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Schweiz und Montenegro die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3.  Kann keines der in den Artikeln 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufge­führten Dokumente vorgelegt werden, treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen und dadurch bei der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit behilflich zu sein.
4.  Bei Bedarf kann der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates fachkundige Personen der Behörde, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist, in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates senden, um die Staats­angehörigkeit der Personen festzustellen, bei denen es sich vermutlich um Staats­angehörige des ersuchten Staates handelt. In diesem Fall werden sämtliche Kosten vom ersuchenden Staat getragen.
Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1.  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweiz und Montenegro anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2.  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Schweiz und Montenegro die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
3.  Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird fest­gestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illega­lität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
4.  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Artikel 5 Buchstabe (a) des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von Montenegro anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf, vorausgesetzt, dass die montenegrinischen Behörden den ständigen Wohnsitz am 27. April 1992 zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs bestätigen können.
5.  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Artikel 5 Buchstabe (b) des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Montenegro die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern es nichts anderes nachweisen kann.
6.  Kann keines der in den Artikeln 5 Buchstaben (a) und (b) des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen Montenegros auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.
Art. 10 Fristen
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2.  Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 15 Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahme­gesuchs. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Rückführung als erteilt.
3.  Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von 15 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist mit einem entsprechend begründeten Antrag um höchstens sechs Kalendertage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Rückführung als erteilt.
4.  Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
5.  Nach Erteilung der Genehmigung wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.
Art. 11 Rückkehrmodalitäten und Art der Beförderung
1.  Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Schweiz und Montenegros im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.
2.  Falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(a) Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt;
(b) Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im einzelnen Rückführungsfall erforderlich sind, oder Angaben zum Gesundheitszustand der Person, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.
3.  Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückkehr auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Schweiz oder Montenegros beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Fall einer begleiteten Rückkehr wird das Begleitpersonal vom ersuchenden Staat bereitgestellt.
Art. 12 Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2‒5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück. In solchen Fällen gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden bereit­gestellt.

Abschnitt IV Durchbeförderung

Art. 13 Grundsätze
1.  Die Schweiz und Montenegro beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.
2.  Die Schweiz genehmigt auf Ersuchen Montenegros die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und Montenegro genehmigt auf Ersuchen der Schweiz die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
3.  Die Durchbeförderung kann von der Schweiz oder Montenegro abgelehnt werden:
(a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht; oder
(b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat oder im Zielstaat strafrechtlichen Sank­tionen unterworfen ist; oder
(c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
4.  Die Schweiz oder Montenegro können ihre Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.
Art. 14 Durchbeförderungsverfahren
1.  Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
(a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
(b) Personalien der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Mädchenname, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und falls möglich Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
(c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und allfälliges Begleitpersonal;
(d) eine Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 dieses Abkommens nicht bekannt sind.
Ein gemeinsames Formular für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 2 beigefügt.
2.  Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich über die Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durch­beförderung und die diesbezüglichen Gründe.
3.  Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuführende Person und allfälliges Begleitpersonal im Rahmen der internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates von der Pflicht eines Flughafentransitvisums befreit.
4.  Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Einrichtungen.

Abschnitt V Kosten

Art. 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
1.  Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats vom ersuchenden Staat getragen.
2.  Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat nach Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens werden von der rückübernommenen Person getragen.

Abschnitt VI Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 16 Datenschutz
1.  Soweit Personendaten zur Durchführung dieses Abkommens übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe der innerstaatlichen und internationalen Gesetz­gebung zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
(a) Der ersuchte Staat verwendet die Daten nur zu dem in diesem Abkommen genannten Zweck und unter den Bedingungen des ersuchenden Staates.
(b) Auf Ersuchen teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mit, wofür er die Daten verwenden will.
(c) Personendaten dürfen nur an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen verwendet werden. Für die Weitergabe der Daten an andere Stellen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des ersuchenden Staates erforderlich.
(d) Der übermittelnde Staat hat sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei sind nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Einschränkungen für die Datenübermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, muss der ersuchte Staat unverzüglich benachrichtigt werden; er hat die Berichtigung oder Löschung der betreffenden Daten vorzunehmen.
(e) Jede Person ist auf ihr Ersuchen hin im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des von ihr angegangenen Staates über die Übermittlung von sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.
(f) Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt wurden. Jeder Staat betraut ein geeignetes unabhängiges Organ mit der Aufsicht über die Verwendung der aufbewahrten Daten.
(g) Jeder Staat hat die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe zu schützen und schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
2.  Im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelte Daten dürfen ausschliesslich Folgendes betreffen:
(a) Personalien der rückzuführenden Person und wenn erforderlich ihrer Fami­lienangehörigen (z. B. Vorname, Familienname, gegebenenfalls frühere Namen, Übernamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
(b) Personalausweis, Reisepass, andere Identitäts- oder Reisepapiere (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
(c) sonstige Informationen wie Fingerabdrücke oder Fotografien, die erforderlich sind, um die rückzuführende Person zu identifizieren oder die Erfüllung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen zu prüfen;
(d) Zwischenstopps und Reiserouten.
Art. 17 Unberührtheitsklausel
1.  Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweiz und Montenegros unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:
– dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967⁴ über die Rechts­stellung der Flüchtlinge;
– den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;
– der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
– dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984⁵ gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
– internationalen Übereinkommen über die Auslieferung;
– multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.
2.  Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller Vereinbarungen nicht entgegen.
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.105

Abschnitt VII Durchführung und Anwendung

Art. 18 Expertentreffen
Die Vertragsparteien führen auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
Art. 19 Durchführungsprotokoll
Die Vertragsparteien schliessen ein Durchführungsprotokoll ab mit Bestimmungen über:
(a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;
(b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr, einschliesslich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;
(c) zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit oder für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten.

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der im ersten Absatz genannten Verfahren notifiziert haben.
3.  Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen schweizerischen und jugosla­wischen Staatsangehörigen, unterzeichnet in Bern am 3. Juli 1997⁶.
4.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
5.  Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit vorübergehend in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifikation wirksam.
6.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Podgorica am 4. März des Jahres 2011 in je zwei Urschriften in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für
Montenegro:

Erwin Hofer

Ivan Brajović

⁶ [ AS 2004 3579 , 2008 1737 , 2010 1685 ]

Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium des Innern und der öffentlichen Verwaltung Montenegros,
im Folgenden «die Vertragsparteien»,
haben aufgrund von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden «das Abkommen»)
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Dokumente, die als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten
Im Rahmen der Durchführung des Abkommens gelten folgende Dokumente als Nachweis der Staatsangehörigkeit:
a) wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft der ersuchte Staat ist: – Schweizer Reisepässe jeder Art,
– nationale Personalausweise;
b) wenn der ersuchte Staat Montenegro ist: – nach dem 5. Mai 2008 ausgestellte Reisedokumente jeder Art,
– nach dem 5. Mai 2008 ausgestellte nationale Personalausweise.
Art. 2 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit dienen
Im Rahmen der Durchführung des Abkommens dienen folgende Dokumente als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit:
– Fotokopien der in Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls oder der im Folgenden aufgeführten Dokumente;
– Dokumente, die die Angehörigkeit zur Armee oder zur Polizei nachweisen;
– Seefahrtsbücher;
– Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit erwähnt wird oder aus denen sie klar hervorgeht;
– Führerscheine;
– Geburtsurkunden;
– vom ersuchenden Staat vorgewiesene Ergebnisse eines DNA-Tests;
– von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates abgenommene Fingerabdrücke;
– von den betreffenden Personen oder verlässlichen Zeugen abgegebene nachprüfbare Erklärungen, die von den zuständigen Behörden amtlich erhoben wurden;
– jedes sonstige amtliche Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.
Wenn Montenegro der ersuchte Staat ist, dienen folgende Dokumente als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit:
– Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe einschliesslich Kinderpässen), die von den zuständigen Behörden Montenegros zwischen dem 27. April 1992 und dem 5. Mai 2008 ausgestellt wurden und Fotokopien davon;
– Personalausweise jeder Art, die von den zuständigen Behörden Montenegros zwischen dem 27. April 1992 und dem 5. Mai 2008 ausgestellt wurden und Fotokopien davon.
Art. 3 Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten
– Einreise-/Ausreisestempel oder ähnliche Vermerke mit Datum im Reise­dokument der betreffenden Person sowie sonstige Beweise für die Ein­reise/Ausreise (z. B. Fotografien);
– mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kreditkartenbelege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person an einem bestimmten Datum im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;
– mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person an einem bestimmten Datum im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;
– förmliche Bescheinigungen (z. B. Verträge, Belege) eines Reisebegleiters oder eines Reisebüros, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person an einem bestimmten Datum ihre Dienste in Anspruch genommen hat.
Art. 4 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gelten
– Förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
– von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgefunden wurde;
– Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden;
– Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
– Erklärung der betreffenden Person.
Art. 5 Dokumente, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten
a) Dokumente, die als Nachweis gelten: – Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
– von Montenegro, der ehemaligen Staatenunion Serbien und Monte­negro, der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens.
b) Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten: – Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen – oder Fotokopien davon – mit Hinweisen auf den Geburtsort und/oder den ständigen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet Montenegros;
– förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Art. 6 Weitere Dokumente
1.  Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Artikeln 1–5 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
2.  Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Art. 7 Rückübernahmegesuch
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich zuzustellen.
2.  Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 8 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person
1.  Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Familiennamen, Dienstgrad und Stellung des Begleitpersonals, Art, Nummer und Ausstellungsdatum seiner Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.
2.  Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
3.  Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
4.  Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, trägt gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge sowie, im Fall einer Durchbeförderung, die Durchbeförderungsbewilligung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen.
5.  Die Zahl des Begleitpersonals wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden vereinbart.
Art. 9 Durchbeförderungsgesuch
1.  Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg zuzustellen.
2.  Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 10 Kosten
Die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstandenen Kosten sind gemäss Artikel 15 des Abkommens vom ersuchenden Staat innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückzuerstatten.
Art. 11 Zuständige Behörden
1.  Die mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
a) für Montenegro: Für die Rückübernahme Ministerium des Innern und der öffentlichen Verwaltung Bereich für administrative und innere Angelegenheiten Abteilung für Ausländer, Migration, Visa und Rückübernahme Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br. 22 20000 Podgorica
Für die Durchbeförderung: Polizeidirektion Bereich Grenzpolizei Abteilung für Ausländer und Bekämpfung illegaler Migration Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br. 22 20000 Podgorica
b) für die Schweiz: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration⁷ Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern
2.  Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden und allfällige Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei direkt und unverzüglich mit­geteilt.
⁷ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 12 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren
1.  Die Rückübernahme und die Durchbeförderung erfolgt an folgenden Grenzübergangsstellen:
а) für Montenegro: der internationale Flughafen von Podgorica, die Grenzübergangsstelle Debeli brijeg;
b) für die Schweiz: die internationalen Flughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mülhausen-Freiburg sowie die Grenzübergangsstelle St. Mar­grethen.
2.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander direkt und unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1.
Art. 13 Inkrafttreten, Suspendierung und Kündigung
1.  Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
2.  Dieses Durchführungsprotokoll wird im selben Umfang und für dieselbe Dauer wie das Abkommen suspendiert.
3.  Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
Geschehen zu Podgorica am 4. März des Jahres 2011 in je zwei Urschriften in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls wird der englische Text verwendet.

Für das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Ministerium
des Innern und der öffentlichen Verwaltung Montenegros:

Erwin Hofer

Ivan Brajović

Anhang 1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

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(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

......................................................................

Passfoto

2. Mädchenname:

......................................................................

3. Geburtsdatum und -ort:
....................................................................
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

7. Zivilstand:

 □ verheiratet

 □ ledig

□  geschieden

 □ verwitwet

Falls verheiratet:

Name des Ehepartners:

Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:

8. Gegebenenfalls letzte Adresse im ersuchten Staat:
B. Personalien des Ehepartners (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzei­chen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
C. Personalien der Kinder (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzei­chen usw.):
4. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
5. Staatsangehörigkeit und Sprache:
D. Besondere Umstände (wenn zutreffend)
1. Gesundheitszustand der rückzuführenden Person (z. B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer allfälligen Infektionskrankheit):
2. Besondere Gefährdung durch die rückzuführende Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):
E. Beigefügte Beweismittel

1.

(Reisepass Nr.)

Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

2.

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

3.

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

4.

(sonstiges amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

5.

Ergebnisse der Befragung

F. Bemerkungen
(Stempel und Unterschrift)

Anhang 2

Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:
B. Durchbeförderung
1. Art der Durchbeförderung:

□  auf dem Luftweg

□ auf dem Seeweg

□  auf dem Landweg

2. Zielstaat:
.......................................................................................................................................
3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten:
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Rückführung und etwaige Begleitpersonen:
5. Ist die Übernahme in etwaigen Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet?
(Art. 13 Abs. 2)
□ Ja □ Nein
6. Sind die Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt?
(Art. 13 Abs. 3)
□ Ja □ Nein
C. Bemerkungen
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
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