Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (VIII C/33/3)
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Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

VIII C/33/3 Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 21. März 2006 (Stand 7. Mai 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) und Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Mai 1988 über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaf - fungsreserven 2 ) , verordnet:
Art. 1
1 Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschafts - departements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steu - erbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).
2 Er stellt Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Arti - kel 8 Absatz 2 ABRG.
Art. 2
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit nimmt Stellung zu Gesuchen von Unternehmungen betreffend die Einzelfreigabe des vorhandenen Reser - vevermögens (Art. 9 ABRG) und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag dem Bundesamt für Konjunkturfragen.
2 Es nimmt Stellung bei Begehren zur Übertragung der Reserven im Konzern (Art. 12 ABRG).
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. 1) GS I A/1/1 2) GS VIII C/33/2 SBE IX/7 395 1
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