Abkommen (0.672.974.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 12. Februar 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. November 1996¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. Dezember 1996 In Kraft getreten am 19. Dezember 1996 (Stand am 1. Oktober 1997) ¹ AS 1997 927
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Thailand,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver­tragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);
b) in Thailand: –  die Einkommensteuer; und –  die Ölförderungsgewinnsteuer (Petroleum income tax);     (im folgenden als «thailändische Steuer» bezeichnet).
4.  ²¶Das Abkommen gilt auch für alle Steuer gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.
² AS 1997 928 ; BBl 1996 II 1077
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b) bedeutet der Ausdruck «Thailand» das Königreich Thailand einschliesslich des an die Hoheitsgewässer des Königreichs Thailand angrenzenden Gebiets sowie des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, in dem das Königreich Thai­land nach seiner Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte ausüben darf;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach Zusammenhang die Schweiz oder Thailand;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen und im Falle von Thailand umfasst der Aus­druck alle Rechtsträger, die als Steuersubjekte behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang die schweizerische Steuer oder die thailändische Steuer;
h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, Personenvereinigung oder jeder andere Rechtsträger, die oder der nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliess­lich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; und
j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und
(ii) in Thailand den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus­druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertrags­staat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Ein­künften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohn­stätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ih­rer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren ge­wöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so re­geln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaa­ten ansässig, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Art. 5 Betriebstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) einen Landwirtschaftsbetrieb oder eine Plantage;
h) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt;
i) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Oberleitung, wenn sie länger als sechs Monate dauern;
j) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienste, durch Angestellte oder sonstiges Personal einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn die entsprechenden Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt in einem oder mehreren Zeiträumen innerhalb von 12 Monaten insgesamt länger als sechs Monate dau­ern.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu vermitteln, wissen­schaftliche Forschung zu betreiben, oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dem erstgenannten Vertragsstaat eine Betriebstätte, wenn
a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge ab­zuschliessen und die Vollmacht im erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf den Einkauf von Waren und Gütern für das Unternehmen;
b) die Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren aus­liefert; oder
c) die Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestellungen entgegennimmt, ausschliesslich oder überwiegend für das Unternehmen oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder an denen es eine beherrschende Beteiligung hält.
5.  Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Versiche­rungsgesellschaft eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungs­geschäfts im andern Vertragsstaat dann eine Betriebstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort sich befindliche Risiken durch einen Angestellten oder Vertreter versichern lässt, der kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 6 ist.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per­sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein sol­cher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unter­nehmen oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder an denen es eine beherrschende Beteiligung hält, aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor­schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung eines freien Berufes dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Einkünfte oder Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unter­nehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Einkünfte oder Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im andern Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat­zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Einkünfte oder Gewinne zuge­rechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausge­übt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen werden einer Betriebstätte keine Einkünfte oder Gewinne zugerechnet.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu­rechnenden Einkünfte oder Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Einkünften oder Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Einkünfte oder Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Ver­tragsstaat besteuert werden.
2.  Einkünfte oder Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus im ande­ren Vertragsstaat gelegenen Quellen durch den Betrieb von Seeschiffen im inter­nationalen Verkehr erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, aber die im anderen Staat erhobene Steuer ist um 50 vom Hundert herabzusetzen.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte und Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des ande­ren Vertragsstaats beteiligt ist,
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens der anderen Vertragsstaats beteiligt sind,
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziel­len Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein­baren würden, so dürfen die Einkünfte und Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nut­zungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs­berech­tigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande­ren Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele­gene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt wer­den, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gele­genen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht­ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dieser Absatz hindert einen Vertragsstaat nicht daran, die aus diesem Staat überwiesenen oder zur Verfügung gestellten Ge­winne einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte nach dem Recht dieses Staates zu besteuern.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, die an ein Finanzinstitut (einschliesslich einer Versicherungsgesellschaft) bezahlt werden;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
3.  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2
a) können die Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Thailand an­sässige Person gezahlt werden, nur in Thailand besteuert werden, wenn sie für ein von der Bank von Thailand oder der Export-Import-Bank von Thailand gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen gezahlt werden;
b) können die Zinsen, die aus Thailand stammen und an eine in der Schweiz an­sässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Export- oder Investitionsrisikogarantie garantiertes oder versichertes Darlehen gezahlt wer­den.
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
5.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam­men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper­schaften, oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stam­men, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren, die für die Veräusse­rung oder die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, unter Aus­schluss kinematographischer Filme oder Bandaufzeichnungen für Radio und Fernsehen, gezahlt werden;
b) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren, die für die Veräusser­ung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren gezahlt werden;
c) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren in allen anderen Fäl­len.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Veräusserung oder für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wis­senschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder Bandauf­zeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Model­len, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrü­s­tungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft­licher Erfahrungen gezahlt werden.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten diese als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3.  Gewinne, die ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aus der Ver­äusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von zum Betrieb solcher Schiffe und Luftfahrzeuge gehörendem beweglichem Vermö­gen bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien oder anderen Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen ausschliesslich oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbe­weglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 besteht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
5.  Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, die zu einer Beteiligung von minde­s­tens 20 vom Hundert des Kapitals einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesell­schaft, die nicht unter Absatz 4 fällt, gehören, können in diesem Staat besteuert werden, doch ist die in diesem Staat erhobene Steuer um 50 vom Hundert herabzu­setzen.
6.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Ver­äusserer ansässig ist.
Art. 14 Persönliche Dienste
1.  Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, sowie Einkünfte, die sie aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten im anderen Vertrags­staat ausgeübt oder geleistet werden. Werden die Arbeiten, die Dienste oder die Tätigkeiten dort ausgeübt oder geleistet, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen oder Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für im anderen Vertragsstaat ausgeübte oder geleistete unselbständige Arbeit, Dienste oder Tätigkeiten bezieht, nur im erst­genannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat in einem oder mehreren Zeiträumen innerhalb von zwölf Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält, und
b) die Vergütungen oder Einkünfte von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen oder Einkünfte nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die diese Person im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges aus­geübt wird, das von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags­staat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 16 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich aus­geübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son­dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Einkünfte aus von Künstlern oder Sportlern ausgeübten oder von einem Unternehmen eines Vertragsstaates in einem Vertragsstaat erbrachten Tätigkeiten, wenn ihr Besuch in diesem Staat oder das Unternehmen in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner lokalen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterstützt wird.
Art. 17 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü­tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstän­dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 18 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert wer­den, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Per­son in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Son­dervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politi­schen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staats­angehöriger dieses Staates ist.
3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.
Art. 19 Studenten
1.  Eine natürliche Person, die unmittelbar vor dem Aufenthalt in einem Vertrags­staat im anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im erstgenannten Vertragsstaat ausschliesslich zu folgenden Zwecken aufhält:
a) zum Studium an einer Universität oder an einer anderen anerkannten Ausbil­dungsstätte; oder
b) zur Absolvierung eines Praktikums im Hinblick auf die Ausübung eines Beru­fes oder eines Handwerks; oder
c) zum Studium oder zur Forschung, als Empfänger eines Stipendiums, eines Zu­schusses oder einer Belohnung einer staatlichen, religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen oder pädagogischen Organisa­tion;
wird im erstgenannten Staat von der Besteuerung befreit in bezug auf: (i) Überweisungen aus dem Ausland für ihren Unterhalt, ihre Ausbildung, ihr Studium, ihre Forschung oder ihr Praktikum;
(ii) das Stipendium, den Zuschuss oder die Belohnung.
2.  Ein Student gemäss Absatz 1 kann während seiner Ausbildung oder seines Prak­tikums für Vergütungen für im erstgenannten Vertragsstaat geleistete persönliche Dienste die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergütungen und Abzüge in Anspruch nehmen, wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.
Art. 20 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Die Einkommensbesteuerung in einem Vertragsstaat richtet sich nach dem Recht, das in diesem Staat in Kraft ist, insofern nicht eine Bestimmung dieses Ab­kommens dem entgegensteht.
2. a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Ab­kommen in Thailand besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Unterabsatzes b) diese Einkünfte von der Besteuerung aus, sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Bezieht indessen ein in der Schweiz an­sässiges Unternehmen Einkünfte oder Gewinne aus in Thailand gelegenen Quellen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 5 in Thailand besteuert werden, so wird die auf diesen Einkünften oder Gewinnen erhobenen schweizerische Steuer um die Hälfte herabgesetzt.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenz­gebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Thailand besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Ent­lastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Thailand erho­benen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschul­dete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Thailand besteuert wer­den können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Ab­zug der in Thailand erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch­führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ord­nen.
c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die nach Artikel 11 Ab­satz 2 Unterabsatz b) in Thailand besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in einem Abzug von 5 vom Hundert vom Bruttoertrag dieser Zinsen,
(ii) in einer Anrechnung von 10 vom Hundert vom Bruttobetrag der Zinsen auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweize­rische Steuer, wobei sich diese Steuer unter Berücksichtigung der in (i) erwähnten Entlastung berechnet; die Anrechnung bestimmt sich im übri­gen nach den allgemeinen Grundsätzen des Absatzes b).
d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen oder Li­zenzgebühren, die von der thailändischen Steuer nach dem «Investment Pro­motion Act (B.E. 2520)» oder nach dem «Revenue Code (B.E. 2481)» oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung, die bezweckt, die wirtschaftli­che Entwicklung Thailands zu fördern und die zum Zeitpunkt der Unterzeich­nung dieses Abkommens in Kraft steht oder nachträglich in Abänderung oder in Ergänzung einer bestehenden Gesetzgebung eingeführt wird, befreit sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 10 Ab­satz 2 oder in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Satz, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entla­stung für 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, Zinsen und Li­zenzgebühren. Bei Dividenden wird diese Entlastung nur gewährt, wenn die Dividenden nicht nach Unterabsatz e) von der schweizerischen Steuer befreit sind.
e) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Thai­land ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweize­rischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
3.  In Thailand wird die auf aus der Schweiz stammenden Einkünften zu zahlende schweizerische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende thailändische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der thailändischen Steuer nicht übersteigen, der vor der Gewährung der Anrechnung auf diese Ein­künfte entfällt.
Art. 21 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen­den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2.  Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus­üben.
3.  Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuer­freibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge­nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» die Steuern, die Gegen­stand dieses Abkommens sind.
Art. 22 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei­der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die­sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaat­lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muss in­nerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet wer­den, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteue­rung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwie­rigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein­sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 23 Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden auf Ersuchen diejenigen Informationen austauschen, die notwendig sind für die Anwendung von Artikel 7, 10, 11 und 12 sowie Artikel 20. Die Informationen, die ein Vertragsstaat erhält, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur denjenigen Personen und Behörden zugänglich gemacht werden, die sich mit der Anwendung der Bestimmungen dieser Artikel befassen.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt wer­den, dass sie einem Vertragsstaat die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmass­nahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Rechtsvorschriften, von seiner Ver­waltungspraxis oder von Vorschriften oder der Verwaltungspraxis des andern Ver­tragsstaats abweichen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eige­nen Gesetzgebung oder im Rahmen seiner normalen Verwaltungspraxis oder auf Grund der Gesetzgebung oder der normalen Verwaltungspraxis des anderen Ver­tragsstaats beschafft werden können, oder Auskünfte zu erteilen, die irgendein Han­dels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsver­fahren offenbaren würden und deren Bekanntgabe dem Ordre public widerspräche.
Art. 24 Diplomaten und Konsularbeamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomati­schen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplo­matischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser­halb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist, und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon­sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.
Art. 25 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, und die Ratifikationsurkunden wer­den so rasch als möglich in Bern ausgetauscht.
2.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres ausbezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgen­den Jahres beginnen.
Art. 26 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalen­derjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres ausbezahlt oder gutge­schrieben werden;
b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die­ses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bangkok am 12. Februar 1996 im Doppel in deutscher, thailändischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und thailändischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreichs Thailand

Blaise Godet

Kasem S. Kasemsri

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Thailand
haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein­kommen die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestand­teil des Abkommens bilden:
1.  Zu Art. 5
Es besteht Einvernehmen darüber, dass technische Dienstleistungen nach der Definition von Paragraph 12 des Kommentars des OECD Musterabkommens 1977 zu Artikel 12 unter Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz j) fallen.
Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Bestände von Gütern oder Waren, die der Auslieferung dienen, oder Einrichtungen, die zur Auslieferung von Gütern oder Waren benutzt werden, keine Betriebstätte begrün­den, solange die Voraussetzungen von Absatz 4 Unterabsatz b) des gleichen Arti­kels nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz c) besteht Einvernehmen darüber, dass allein die Tatsache, dass diese Person im erstgenannten Staat ausschliesslich oder überwiegend für das Unternehmen oder für das Unternehmen und andere von ihm beherrschte Unternehmen oder andere Unternehmen, an denen es eine beherr­schende Beteiligung hält, Bestellungen entgegennimmt, keine Betriebstätte begrün­det, ausser diese Person ist bevollmächtigt, alle wesentlichen Einzelheiten, die zur Bestellung und zum Abschluss des Vertrages führen, auszuhandeln, auch wenn der Vertrag durch das Unternehmen und nicht durch diese Person unterzeichnet wird.
2.  Zu Art. 7
Hinsichtlich von Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat, in jenem anderen Staat Güter oder Waren verkauft oder eine ande­re Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne der Betriebstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur auf dem­jenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.
Es besteht auch Einvernehmen darüber, dass die Gewinne des Unternehmens der Betriebstätte zugerechnet werden können, wenn das Unternehmen Waren oder Gü­ter verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie die Ver­käufe oder Geschäfte der Betriebstätte, jedoch nur wenn die Betriebstätte in mass­geblicher Weise an den entsprechenden Tätigkeiten beteiligt war.
3.  Zu Art. 10
Hinsichtlich von Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass solange die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht keine zusätzliche Steuer auf Gewinnen erhebt, die von einer Betriebstätte aus der Schweiz überwiesen oder ausgeschüttet werden, eine solche in Thailand erhobene Steuer auf den in Artikel 10 Absatz 2 Unterab­satz a) vorgesehenen Steuersatz begrenzt wird.
4.  Zu Art. 11
Hinsichtlich von Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass
a) die zuständigen Behörden sich mit Briefwechsel einigen können, die Unterab­sätze a) und b) auf weitere Institutionen anzuwenden und regeln können, wie diese Bestimmung durchzuführen ist;
b) die schweizerische Nationalbank keine der in Absatz 3 umschriebenen Tätig­keiten ausübt.
5.  Zu Art. 12
Hinsichtlich von Absatz 2 Unterabsatz c) besteht Einvernehmen darüber, dass solange die Schweiz
– nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtan­sässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt und
– im Rahmen der pauschalen Steueranrechnung als abzugsfähige Aufwendungen grundsätzlich 50 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren zulässt,
Lizenzgebühren, die von einer in Thailand ansässigen Person an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, in Thailand besteuert werden können, wobei die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags nicht übersteigen darf.
Geschehen zu Bangkok, am 12. Februar 1996 im Doppel in deutscher, thailändi­scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und thailändischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreichs Thailand

Blaise Godet

Kasem S. Kasemsri

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