Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee (753.4)
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Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee

753.4 Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee v om 7. April 1977 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) sowie in Ausführung von § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Förderung des Fremdenverkehrs 3) , beschliesst: § 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden der Talregion unterstützen in Zusammenarbeit mit dem Kanton Schwyz die Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee bei ihren Bestrebungen zur Erhaltung des öffentlichen Schiffsver- k ehrs auf dem Zugersee nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. § 2 1 Der Kanton leistet der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee an die K osten der Erneuerung des Schiffsparks einen einmaligen Beitrag von 1,8 Millionen Franken, zahlbar in zwei Raten, je zu Lasten der Staatsrechnung 1977 und 1978. 2 Die Ausrichtung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Schifffahrts- gesellschaft für den Zugersee zum gleichen Zwecke durch Verpflichtungen der Aktionäre, des Kantons Schwyz, der Einwohnergemeinden der Talregion oder Dritter bis zum 31. Dezember 1977 mindestens weitere 2,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werden. 1) GS 21, 49. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juli 1977 (GS 21, 50). 2) BGS 111.1 3) BGS 944.1
753.4 § 3 1 Allfällige Betriebsfehlbeträge der Schifffahrtsgesellschaft für den Zu- gersee werden ab Geschäftsjahr 1991 bis zum Höchstbetrag von Fr. 250 000.– pro Jahr von den interessierten Gemeinwesen nach folgendem Verteilschlüs- sel gedeckt: 1) a) Kanton Zug 40 % b) Kanton Schwyz einschliesslich schwyzerischer Bezirke und Gemeinden gemäss eigener Regelung 25 % c) Einwohnergemeinde Zug 17 % d) Einwohnergemeinden Cham, Risch und Walchwil je 4 % 12 % e) Einwohnergemeinden Baar, Hünenberg und Steinhausen je 2 % 6 % 2 Die einzelnen Treffnisse werden vom Regierungsrat auf Grund der ge- nehmigten Gewinn- und Verlustrechnung der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee ermittelt und von der Finanzverwaltung zuhanden der Schifffahrts- gesellschaft für den Zugersee eingezogen. § 4 Die Gewährung der Beiträge gemäss § 3 wird von der Einhaltung von Be- dingungen und Auflagen in Bezug auf eine sparsame und rationelle Betriebs- führung sowie eine befriedigende Gestaltung der Tarife und Fahrpläne ab- hängig gemacht. § 5 Die Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee hat allfällige Betriebsüber- schüsse einem Ausgleichsfonds gutzuschreiben, der vor der Inanspruchnah- me der Defizitgarantie gemäss § 3 zur Deckung der Fehlbeträge heranzuzie- hen ist. Es darf keine Bardividende ausgeschüttet werden. § 6 1 Dieser Kantonsratsbeschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. 2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen. 1) F assung gemäss Änderung vom 19. Dez. 1991 (GS 23, 917).
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