Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Okt... (672.933.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

vom 15. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021¹ über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Ausführung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 2. Oktober 1996² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im Folgenden Abkommen genannt),³
verordnet:
¹ SR 672.2 ² SR 0.672.933.61 ³ Fassung gemäss Ziff. II 9 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).

1. Abschnitt: An der Quelle erhobene schweizerische Steuern von Kapitalerträgen

Art. 1 Steuererhebung
Die nach dem Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965⁴ über die Verrechnungssteuer (VStG) an der Quelle zu erhebenden Steuern auf Dividenden und Zinsen sind auch dann zum vollen gesetzlichen Satz in Abzug zu bringen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalerträge Sitz oder Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Artikel 4 bleibt vorbehalten.
⁴ SR 642.21
Art. 2 Steuerrückerstattung
¹ Die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalerträge hat Anspruch auf Rücker­stattung nach den Artikeln 10 und 11 des Abkommens, sofern sie oder er:
a. im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlagen besass;
b. Sitz oder Wohnsitz nach Artikel 4 des Abkommens in den Vereinigten Staaten hatte;
c. nachweist, dass sie oder er nach Artikel 22 des Abkommens abkommensbe­rechtigt ist.
² Keinen Anspruch auf Rückerstattung im Sinne des Abkommens und dieser Ver­ord­nung haben:
a. die internationalen Organisationen, die einen Sitz in den Vereinigten Staaten haben;
b. die Beamtinnen und Beamten internationaler Organisationen und die An­ge­hö­rigen diplomatischer und konsularischer Vertretungen von Drittstaaten, die sich in den Vereinigten Staaten aufhalten, aber nach der Gesetzgebung der Verei­nigten Staaten dort keinen Wohnsitz haben.
³ Der Anspruch auf Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer beträgt:
a. 35 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden, wenn die Empfängerin eine an­erkannte Pensionseinrichtung ist, welche die dividendenzahlende schwei­zeri­sche Gesellschaft nicht beherrscht;
b. 30 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden, die eine amerikanische Ge­sell­­schaft, welche die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens erfüllt, von einer schweizerischen Gesellschaft erhält, so­weit nicht das Verfahren nach Artikel 4 beansprucht worden ist;
c. 20 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden in den übrigen Fällen;
d. 35 Prozent des Bruttobetrags von Zinsen.
⁴ Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
⁵ Kein Rückerstattungsanspruch besteht bezüglich der von Lotteriegewinnen abge­zogenen Verrechnungssteuer.
Art. 3 Verfahren für die Rückerstattung
¹ Die Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungs­steuer muss spätestens am 31. Dezember des dritten Jahres, das auf den Ablauf des Kalenderjahres folgt, in dem der besteuerte Ertrag fällig geworden ist, auf amtlichem Formular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden. Für natürli­che Personen ist das Formular 82 I, für Gesellschaften das Formular 82 C und für andere Empfänger das Formular 82 E zu verwenden. Wird die Frist nicht eingehal­ten, so ist der Anspruch verwirkt.
² Die Frist gilt als eingehalten, wenn der vollständig ausgefüllte Antrag samt den erforderlichen Beweismitteln vor ihrem Ablauf bei der Eidgenössischen Steuerver­waltung eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei­zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.
³ Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag. Notwendige ergänzende Auskünfte oder Beweismittel verlangt sie direkt bei der antragstellenden Person oder durch Vermittlung der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zu­ständigen Behörde der Vereinigten Staaten.
⁴ Weist die Eidgenössische Steuerverwaltung den Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit.⁵
⁵ Ist die antragstellende Person mit der Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann sie einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen.⁶
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 9 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. II 9 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
Art. 4 ⁷ Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen
¹ Einer schweizerischen Gesellschaft kann auf Gesuch hin bewilligt werden, die einer amerikanischen Kapitalgesellschaft ausgerichteten Dividenden nur um 5 Prozent zu kürzen, wenn im Meldeverfahren nach den Absätzen 2–4 festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und 22 des Abkommens erfüllt sind.
² Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss das Gesuch mit Formular 823 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen, bevor die Dividenden fällig werden. Gleichzeitig muss sie nachweisen, dass die amerikanische Kapitalgesellschaft:
a. unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte, die in ihrer Generalversammlung ausgeübt werden können, verfügt; und
b. nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist.
³ Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die amerikanische Kapitalgesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, Anspruch auf die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer hätte. Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt drei Jahre.
⁴ Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die schweizerische Gesellschaft von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Entscheid verlangen. Dieser wird ihr mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
⁵ Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2005 23 ).
Art. 4 a ⁸ Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung
¹ Verfügt die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft über eine Bewilligung, so meldet sie die Ausrichtung der Dividende unaufgefordert und innert 30 Tagen mit Formular 108. Dieses ist zusammen mit dem amtlichen Erhebungsformular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
² Absatz 1 gilt auch, wenn ein Bewilligungsgesuch nicht eingereicht oder noch nicht darüber entschieden wurde. Liegt ein Bewilligungsgesuch nicht vor, so ist dieses zusammen mit dem Formular 108 nachzureichen. Ergibt die Prüfung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nacherhoben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2005 23 ).
Art. 5 ⁹ Rechtsmittel
Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 53 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 6 Steuereinzug durch die Vereinigten Staaten
Stellt sich heraus, dass eine Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizeri­schen Verrechnungssteuer einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person zu Unrecht gewährt wurde oder dass der Betrag der zurückerstatteten Steuer denjenigen übersteigt, auf den sie nach den Bestimmungen des Abkommens Anspruch hat, so wird die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zuständige Behörde der Vereinigten Staaten aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung den wieder einzuzahlenden Betrag nach Artikel 26 Ab­satz 2 des Abkommens einfordern und an die Eidgenössische Steuerverwaltung überweisen.

2. Abschnitt: Quellensteuern auf anderen Einkünften aus schweizerischen Quellen

Art. 7 Steuererhebung
Die nach den Artikeln 91–93 und 95–97 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹⁰ über die direkte Bundessteuer (DBG) an der Quelle zu erhebenden Steuern auf Erwerbseinkünften und Vorsorgeleistungen werden auch dann erhoben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Aus­genommen sind:
a. Entschädigungen für Referentinnen und Referenten, denen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz gewöhnlich keine feste Einrichtung zur Verfü­gung steht;
b. Vergütungen für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luft­fahr­zeu­ges;
c. Rentenzahlungen aufgrund eines früheren privatrechtlichen Arbeits­ver­hält­nis­ses oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge;
d. Rentenzahlungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsver­hältnisses, sofern die Empfängerin oder der Empfänger die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt.
¹⁰ SR 642.11
Art. 8 Steuerrückerstattung
¹ Ist die Empfängerin oder der Empfänger nach Artikel 4 des Abkommens in den Vereinigten Staaten ansässig, so hat sie oder er Anspruch auf Rückerstattung der erhobenen Quellensteuern:¹¹
a. für Steuern, die auf Einkünften aus Tätigkeiten als Künstler oder Sportler nach Artikel 92 DBG¹² abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Bruttoeinnahmen für das betreffende Steuerjahr insgesamt 10 000 US-Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken nicht überstiegen;
b.¹³
für Steuern, die von Kapitalleistungen privatrechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst­vorsorge (Art. 96 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist;
c.¹⁴
für Steuern, die von Kapitalleistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 95 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist.
² Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Quellensteuern kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ein­künfte erzielt worden sind, beantragt werden. Der Antrag muss vor Ablauf des fünf­ten auf die Fälligkeit der Einkünfte folgenden Kalenderjahres bei der Steuerverwal­tung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, gestellt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.
³ Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstaben b und c erhobe­nen Quellensteuern muss innert drei Jahren seit Fälligkeit der Einkünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, beantragt wer­den. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.¹⁵
⁴ Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen gilt Artikel 3 Absatz 2 sinngemäss.
⁵ Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
¹² SR 642.11
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).

3. Abschnitt: An der Quelle erhobene Steuern der Vereinigten Staaten

Art. 9 ¹⁶ Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von Einkünften
¹ Eine Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig und nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist, hat beim direkten Bezug von aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften Anspruch auf folgende Entlas­tungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer:
a. 30 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden, wenn die Empfängerin eine anerkannte Pensionseinrichtung ist, welche die dividendenzahlende Gesell­schaft nicht beherrscht;
b. 25 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden einer amerikanischen Gesell­schaft, die der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten nachweist, dass die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind;
c. 15 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden, die von einem amerika­nischen Real Estate Investment Trust gezahlt werden, sofern die Empfän­gerin oder der Empfänger eine natürliche Person ist, die an diesem Real Estate Investment Trust eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent hält;
d. 15 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden in den übrigen Fällen;
e. 30 Prozent des Bruttobetrags bei Obligationenzinsen, die gegen Coupon zahlbar sind;
f. 30 Prozent des Bruttobetrags bei sonstigen Zinsen, mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 6 des Abkommens genannten Erträge;
g. 30 Prozent des Bruttobetrags bei Lizenzerträgnissen.
² Eine natürliche Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansäs­sig ist, hat Anspruch auf:
a. volle Entlastung von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf privaten Pensionen sowie auf Renten im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens;
b. volle Entlastung von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf öffentlich-rechtlichen Ruhegehältern, sofern die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
c. eine Herabsetzung der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf 15 Prozent des Bruttobetrags von Leistungen der amerikanischen Sozialver­sicherung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens.
³ Personen, die ihren Anspruch auf die in Absatz 1 oder 2 Buchstabe a oder b genannten Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer geltend machen wollen, müssen dem amerikanischen Schuldner oder dessen Zahl­stelle (withholding agent) die von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten geforderte Bestätigung auf Formular W-8BEN beibringen. Ausgenommen sind Per­sonen, die mit den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten über ein «Qualified Intermediary Withholding Agreement» verbunden sind.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 10 Steuereinzug durch die Schweiz
¹ Stellt sich heraus, dass unter Berufung auf das Abkommen die volle oder teilweise Entlastung von der amerikanischen Steuer zu Unrecht erwirkt worden ist, so zieht die Eidgenössische Steuerverwaltung den entgangenen Steuerbetrag zuhanden der Steuerbehörden der Vereinigten Staaten nachträglich ein.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu erteilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erfor­derlich sind.
³ Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinnge­mäss.
Art. 11 ¹⁷ Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen
¹ Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von ameri­kanischen Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmit­telbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auf­trag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Ent­gegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei Entgegen­nahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizer­franken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steu­erverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.
² Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von ameri­kanischen Schuldnern oder deren Zahlstellen amerikanische Zinsen, die auf Grund des Abkommens von dem nach dem internen Recht der Vereinigten Staaten zu erhe­benden Steuerabzug an der Quelle ausgenommen sind, zum vollen Bruttobetrag ent­gegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutz­ungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 30 Prozent des Bruttozinses zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.
³ Ein «Qualified Intermediary», der einen Steuerrückbehalt nach den Absätzen 1 und 2 abführen muss, kann diese Pflicht auf einen anderen schweizerischen «Qualified Intermediary» übertragen. Artikel 12 findet jedoch auf den seine Abführungspflicht übertragenden «Qualified Intermediary» Anwendung. Dieser ist auch verantwortlich für die Richtigkeit der Informationen, die er dem «Qualified Intermediary», der die Abführungspflicht übernommen hat, im Hinblick auf die Abführung des Steuerrück­behalts zur Verfügung stellt.
⁴ Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist nicht zu erheben auf amerikanischen Dividen­den und Zinsen, die für Rechnung von Personen empfangen werden, welche nach Artikel 56 DBG von der Steuerpflicht befreit oder unmittelbar der SIS SegaInter­settle oder einer anderen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anerkannten Clearingstelle angeschlossen sind.
⁵ Für die Umrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken gilt der Kurs am Tag des Eingangs der amerikanischen Dividende oder des Zinses in der Schweiz. Vergütet die zum Abzug des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtete Person die amerikanischen Dividenden oder Zinsen der nutzungsberechtigten Empf­ängerin oder dem nutzungsberechtigten Empfänger vor diesem Zeitpunkt, so gilt für die Umrechnung das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der amerikanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses.
⁶ Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine nach den Absätzen 1 und 2 ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz ist identisch mit demjenigen für die Verrechnungssteuer.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 12 ¹⁸ Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
¹ Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividenden- oder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen, die folgende Angaben enthält:
a. die Namen der ausstellenden Person und der Empfängerin oder des Empfän­gers der Abrechnung;
b. den Namen der dividendenzahlenden Gesellschaft oder des Schuldners der Forderung, für die das Zinsbetreffnis entgegengenommen wurde;
c. bei Dividenden Zahl und Art der Aktien, bei Zinsen Art und Höhe der For­derung;
d. das Fälligkeitsdatum und den Bruttobetrag der Dividenden und Zinsen;
e. den Betrag des Steuerrückbehalts in Schweizerfranken, unter Umrechnung zum Kurs, welcher der Vergütung der Dividende oder des Zinses zugrunde gelegt wird; erfolgt die Vergütung an die Empfängerin oder den Empfänger in US-Dollar, so ist für die Umrechnung des Steuerrückbehalts das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der ameri­kanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses massgebend;
f. den Vermerk, dass die Abrechnung der Geltendmachung von Verrechnungs- und Rückforderungsansprüchen (Art. 15) dient.
² Duplikate der Abrechnung sind als solche zu bezeichnen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 13 Überwachung
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung überwacht die Einhaltung der Bestimmun­gen der Artikel 11 und 12.
² Sie ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu er­teilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind.
³ Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinnge­mäss.
⁴ Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerver­waltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.¹⁹
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 14 Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
¹ Die Person, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden oder Zinsen nach Artikel 11 durch den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind, kann des­sen Rückerstattung oder Verrechnung in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) verlangen, sofern sie:
a. im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden amerikanischen Kapitalanlagen besass;
b. im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz als ansässig gilt;
c. nachweist, dass sie nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist.²⁰
¹bis Die Rückerstattung des in Abzug gebrachten zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) kann auch von im Ausland ansässigen Per­sonen verlangt werden, wenn ihnen Einkünfte fälschlicherweise um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind.²¹
² Keinen Rückerstattungs- oder Verrechnungsanspruch im Sinne des Abkommens und dieser Verordnung haben:
a. die internationalen Organisationen, die einen Sitz in der Schweiz haben;
b. die Beamtinnen und Beamten internationaler Organisationen und die An­ge­hö­rigen diplomatischer und konsularischer Vertretungen von Drittstaaten, die sich in der Schweiz aufhalten, aber hier keine Vermögens- oder Ein­kom­mens­steuern auf ihren amerikanischen Aktien und Obligationen oder deren Ertrag entrichten müssen.
²bis Den Rückerstattungs- oder Verrechnungsanspruch verwirkt, wer:
a. die nach Artikel 11 um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten ameri­kanischen Dividenden oder Zinsen oder Vermögen, aus denen solche Kapi­talerträge fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuer­behörde nicht angibt (natürliche Personen);
b. die nach Artikel 11 um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten ameri­kanischen Dividenden oder Zinsen nicht ordnungsgemäss als Ertrag ver­bucht (juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persön­lichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebstätte).²²
³ Auf zurückerstatteten oder verrechneten Beträgen wird kein Zins ausgerichtet.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 15 ²³ Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
¹ Die nach Artikel 14 zur Rückforderung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuer­rückbehalts berechtigte Person muss ihren Anspruch auf besonderem Formular und unter Beilage der Originale der nach Artikel 12 Absatz 1 ausgestellten Abrechnun­gen geltend machen:
a. bei der Stelle, die zur Entgegennahme ihrer Begehren um Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen zuständig ist;
b. im gleichen Zeitpunkt, in dem sie einen Anspruch auf Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen geltend machen kann, die im gleichen Jahr wie die vom zusätzlichen Steuer­rückbehalt nach Artikel 11 betroffenen amerikanischen Dividenden und Zin­sen fällig geworden sind.
² Bei Vorlage eines gleichwertigen Sammelausweises kann auf die Einreichung der einzelnen Abrechnungen nach Artikel 12 Absatz 1 verzichtet werden.
³ Der Anspruch auf Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrück­behalts erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, in dem die amerikanischen Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 16 Zu Unrecht beanspruchte Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
¹ Stellt sich heraus, dass ein nach Artikel 11 abgezogener zusätzlicher Steuerrückbe­halt zu Unrecht zurückerstattet oder verrechnet worden ist, so ist er wieder an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) einzuzahlen.²⁴
² Der Wiedereinzug ist Sache der Stelle, welche die ungerechtfertigte Rückerstattung oder Verrechnung angeordnet hat.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 17 Anwendbares Recht
Der zweite und der dritte Abschnitt des VStG²⁵ sind sinngemäss anwendbar, ausge­nommen die Artikel 23, 24 Absätze 3 und 4, 25, 27 und 28.
²⁵ SR 642.21
Art. 18 ²⁶ Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
¹ Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag des zusätzlichen Steuerrückbe­halts beträgt 10 Prozent.
² Die Verteilung des den Kantonen zustehenden Anteils unter den einzelnen Kanto­nen richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 VStG²⁷.
³ Die Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist Sache des betreffen­den Kantons.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
²⁷ SR 642.21

4. Abschnitt: ²⁸ Allgemeiner Informationsaustausch

²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 19 Meldungen der Vereinigten Staaten
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wertet die ihr von der zuständigen amerika­nischen Behörde erstatteten Meldungen über die an schweizerische Empfängerinnen und Empfänger ausgerichteten amerikanischen Dividenden, Zinsen, Lizenzerträge, privaten Pensionen und Leibrenten zuhanden der Steuerbehörden der Kantone aus.
Art. 20 ²⁹ Rückerstattungsanträge und Meldungen von Dividenden
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann der zuständigen amerikanischen Behörde Doppel der Formulare 108 sowie der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer übermitteln, die von amerikanischen Empfängern schweizerischer Dividenden und Zinsen eingereicht wurden.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2005 23 ).
Art. 20 a Durchführung des Abkommens
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der zuständigen amerikanischen Behörde die nach schweizerischem Recht erhältlichen Informationen, die zur richti­gen Durchführung der Bestimmungen des Abkommens notwendig sind.
² Sie informiert die in der Sache berechtigte Person (betroffene Person) im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen.
³ Stimmt die betroffene Person dem Informationsaustausch zu, so werden die Infor­mationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung übermittelt.
Art. 20 b Verfahren
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet über alle Anstände, die sich aus der Erstattung von Meldungen und der Erteilung von Auskünften ergeben.
² Stimmt die betroffene Person der Übermittlung von Informationen an die zustän­dige amerikanische Behörde nicht zu oder antwortet sie innert 30 Tagen nicht, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.
³ Die Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen der Eidgenössischen Steuer­verwaltung richten sich nach Artikel 5.

4 a . Abschnitt: ³⁰ Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug

³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2998 ).
Art. 20 c Vorprüfung amerikanischer Ersuchen
¹ Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörde um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Artikel 26 des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.
² Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
³ Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 des Abkommens in Verbindung mit Ziffer 10 des Protokolls glaubhaft gemacht sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die ein­schlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersu­chens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden (Art. 26 Abs. 1 dritter Satz des Abkommens).
⁴ Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzei­tig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
Art. 20 d Beschaffung der Informationen
¹ Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schluss­verfügung.
² Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person bzw. ihr Zustellungs­bevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im amerika­nischen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.
³ Das Bankgeheimnis oder ein Berufsgeheimnis steht der Beschaffung der Informa­tionen nicht entgegen.
Art. 20 e Rechte der betroffenen Person
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen amerika­nischen Behörde auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustel­lungsbevollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.
² Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Per­son eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.
³ Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden:
a. für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen; oder
b. wenn Artikel 26 des Abkommens dies erfordert.
⁴ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwal­tung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Artikel 20 j Absatz 4 bleibt vorbe­halten.
Art. 20 f Zwangsmassnahmen
¹ Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.
² Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Beamten durchzuführen, und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unter­lagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Infor­mationsaustausch von Bedeutung sein könnten.
³ Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet wer­den, so darf der Beamte von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwal­tung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.
⁴ Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuer­verwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Art. 20 g Durchsuchung von Räumen
¹ Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
² Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974³¹ über das Verwaltungsstrafrecht.
³¹ SR 313.0
Art. 20 h Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
¹ Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privat­geheimnisse zu durchsuchen.
² Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informati­onsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizie­rung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
³ Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnah­men entstehen, sind von diesen selber zu tragen.
Art. 20 i Vereinfachte Ausführung
¹ Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zustän­dige amerikanische Behörde zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde.
³ Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente und Unterlagen nach den Artikeln 20 d ff. beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.
Art. 20 j Abschluss des Verfahrens
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige amerikanische Behörde.
² Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.
³ Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.
⁴ Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen amerikanischen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuer­verwaltung verwendet werden.
Art. 20 k Rechtsmittel
¹ Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.³²
² Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interes­sen geltend macht.
³ …³³
⁴Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfü­gung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
³² Fassung gemäss Ziff. II 53 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
³³ Aufgehoben durch Ziff. II 53 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 20 l ³⁴ Ersuchen ohne Personenangaben
¹ Werden die betroffenen Personen im Ersuchen nicht direkt durch Personenangaben genannt, sondern anhand eines bestimmten Verhaltensmusters bestimmt, so ersucht die Eidgenössische Steuerverwaltung den Informationsinhaber, die betroffenen Personen zu identifizieren und sie aufzufordern, in der Schweiz je einen Zustellungsbevollmächtigen zu bezeichnen.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung informiert den Kreis der betroffenen Personen durch Publikation im Bundesblatt über das Amtshilfeersuchen und über deren Pflicht, je einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.
³ Sie weist in der Publikation auf die vereinfachte Ausführung nach Artikel 20 i hin sowie darauf, dass sie ihre Schlussverfügung einem von ihr bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten zustellt, wenn die betroffene Person innert Frist keinen solchen bezeichnet hat. Sie orientiert die betroffenen Personen darüber, dass diese beim von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten weitere Informationen über das Verfahren erhalten können.
⁴ Sie informiert in den amerikanischen Medien über die Publikation im Bundesblatt.
⁵ Den betroffenen Personen wird zur Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Kann die individuelle Aufforderung nach Absatz 1 nicht zugestellt werden, so beginnt die Frist am Tag der Publikation im Bundesblatt nach Absatz 2 zu laufen.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 30. Nov. 2011 ( AS 2011 5259 ).

5. Abschnitt: Widerhandlungen

Art. 21
¹ Nach Artikel 61 des VStG³⁵ wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:
a. der Pflicht zum Abzug eines Steuerrückbehalts nicht nachkommt;
b. einen zu Recht oder zu Unrecht vorgenommenen Steuerrückbehalt der Eid­ge­­nössischen Steuerverwaltung nicht abliefert;
c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder Verrechnung eines Steuerrückbehalts erwirkt.
² Nach Artikel 62 des VStG wird bestraft, wer, ohne dass der Tatbestand von Ab­satz 1 erfüllt ist, vorsätzlich oder fahrlässig:
a. im Verfahren zur Erhebung eines Steuerrückbehalts der Pflicht zur Einrei­chung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
b. als zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person eine unrichtige Ab­rechnung ausstellt;
c. in einer Aufstellung oder Abrechnung oder in einem Antrag auf Rück­er­stat­tung des Steuerrückbehalts unwahre Angaben macht oder erhebliche Tat­sachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tat­sachen vorlegt;
d. als zum Steuerrückbehalt verpflichtete Person oder als antragstellende Per­son unrichtige Auskünfte erteilt;
e. in Bezug auf Steuerrückbehalte Rückerstattungs- oder Verrechnungs­an­sprü­che geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits be­frie­digt worden ist;
f. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Ge­schäfts­­bücher, Register und Belege zuwiderhandelt;
g. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amt­lichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht;
h. den Anforderungen über die Einzahlung oder Wiedereinzahlung von Ab­zugs­­steuern oder Steuerrückbehalten nicht nachkommt.
³ Im übrigen sind die Artikel 64 und 67 des VStG sinngemäss anwendbar.
³⁵ SR 642.21

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. November 1951³⁶ zum schweizerisch-amerikanischen Dop­pelbesteuerungsabkommen wird aufgehoben.
³⁶ [ AS 1951 1031 ; 1962 1622 Art. 8; 1967 83 ; 1974 1962 ; 1975 2266 ]
Art. 23 Übergangsbestimmungen
¹ Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist diese Verordnung anwendbar auf Quellensteuern für Einkünfte, die ab dem 1. Februar 1998 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
² Für Steuerpflichtige, die nach Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens beantragt ha­ben, noch während zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisheri­gem Recht behandelt zu werden, gilt für Quellensteuern auf Einkünften, die bis zum 31. Januar 1999 gezahlt oder gutgeschrieben werden, das bisherige Recht.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1998 in Kraft.
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