Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva... (831.32)
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Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1 Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung RRB vom 7. Januar 1966 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 Absatz 2 und § 37 des Gesetzes über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 12. De- zember 1965
1 ) beschliesst: Erster Teil
2 ) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung A. Berechnungsgrundlagen
3 )

§ 1.

4 ) Lebensbedarf Als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf werden die bundesrechtli- chen Höchstbeträge für Alleinstehende, Ehepaare und Waisen sowie Kin- der, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, angewendet.

§ 1

bis
. Heimtaxen Das Maximum der abziehbaren Heimtaxen nach Artikel 2 Absatz 1 bis ELG richtet sich nach der Heimtaxenverordnung
5 ).

§ 1

ter
.
6 ) Persönliche Auslagen Den Heimbewohnern werden für persönliche Auslagen nach Artikel 2 Absatz 1 bis ELG monatlich 320 Franken überlassen. ________________
1 ) BGS 831.31.
2 ) Der Erste Teil mit den §§ 1-9 wurde am 29. Dezember 1970 vollständig geän- dert; GS 85, 351.
3 ) Titel Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327.
4 ) § 1 Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327.
5 ) BGS 838.35.
6 )§ 1 ter Fassung vom 17. November 1992; GS 92, 660.
2

§ 1

quater
. Vermögensverzehr Der Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen und Heilanstalten gemäss Artikel 3 Absatz 1 litera b ELG wird auf einen Fünftel festgesetzt.

§ 2.

1 ) Mietzins Der Betrag für Mietzinsausgaben im Jahr entspricht dem jeweiligen Höchstbetrag nach ELG
2 ).

§ 3.

3 ) Persönliche Auslagen Den in Heimen wohnenden Personen werden für persönliche Auslagen monatlich 320 Franken überlassen. B. Organisation und Verfahren

§ 4.

4 ) Kosten von Heimaufenthalten
1 Die Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, richten sich nach der Heimtaxenverordnung
5 ).
2 Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim ausserhalb des Kan- tons Solothurn berücksichtigt werden, werden unter Beachtung der jewei- ligen ausserkantonalen Regelung bis zum Höchstbetrag pro Tag gemäss Heimtaxenverordnung
6 ) als Ausgaben anerkannt.

§ 5.

7 ) Vermögensverzehr Der Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Hei- men und Spitälern wird auf ein Fünftel festgesetzt.

§ 6. Entscheide über die Anspruchsberechtigung; Zustellung

Die Verfügung nach § 17 des kantonalen Gesetzes ist zuzustellen: a) dem Leistungsansprecher oder seinem gesetzlichen Vertreter; b) derjenigen Person oder Behörde, welcher die Ergänzungsleistung aus- bezahlt wird; c) der zuständigen Gemeindezweigstelle.

§ 7. Meldepflicht des Anspruchsberechtigten und des

Leistungsempfängers Von jeder Änderung in den persönlichen und von jeder wesentlichen Än- derung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der _______________
1 ) § 2 Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327.
2 ) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (SR 831.30).
3 ) § 3 Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327.
4 ) § 4 Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327.
5 ) BGS 838.35.
6 ) BGS 838.35.
7 ) § 5 Fassung vom 9. Dezember 1997; GS 94, 327.
3 Gemeindezweigstelle zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse oder dieser direkt ungesäumt Mitteilung zu erstatten.

§ 8. Buchhaltung, Bundesbeitrag, Gemeindebeiträge,

Verwaltungskostenbeitrag, Jahresrechnung und Jahresbericht
1 Die Buchhaltung der Ausgleichskasse hat jederzeit über den Zahlungs- verkehr, sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen Aufschluss zu geben.
2 Die kantonale Ausgleichskasse macht den Bundesbeitrag geltend, trifft die nötigen Vorkehren zur Einbringung der Beiträge der Einwohnerge- meinden, setzt in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung den Verwaltungskostenbeitrag, den der Kanton zu bezahlen hat, fest, erstellt die Jahresrechnung und erstattet den Jahresbericht.

§ 9. Bundesvorschriften

Im übrigen gelten die Bundesvorschriften. §§ 10-21. . . .
1 ) Zweiter Teil Allgemeine Sozialfürsorge A. Persönliche Voraussetzungen §§ 22. -38. . . .
2 )

§ 39. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
3 ) ________________
1 ) Durch die vollständige Änderung des Ersten Teiles der V am 29. Dezember 1970 (GS 85, 351) werden die §§ 10-21 hinfällig.
2 ) §§ 22-38 hinfällig durch die Aufhebung der allgemeinen Sozialfürsorge; vgl.

§ 74 lit. f Sozialhilfegesetz vom 2. Juli 1989; GS 91, 388.

3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. Dezember 1970 am 1. Januar 1971. - 19. April 1982 rückwirkend am 1. Januar 1982. - 08. November 1983 am 1. Januar 1984. - 01. April 1986 rückwirkend am 1. Januar 1986. - 28. Oktober 1986 am 1. Januar 1987. - 22. Dezember 1987 am 1. Januar 1988. - 17. November 1992 am 1. Januar 1993; - 09. Dezember 1997 am 1. Juli 1998 (vom Bund genehmigt am 15. Juni 1998).
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